Obergericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr. VB100022/U
Verwaltungskommission
Mitwirkend: Vizepräsident lic. i ur. R. Naef, Oberrichter lic. i ur. M. Burger und Oberrichter Dr. J. Zürcher sowie der Stellvertreter des General- sekretärs lic. i ur. A. Schärer
Beschluss vom 24. August 2010
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, Beschwerdegegner
betreffend Beschwerde gegen die Verrechnung der Kaution
Die Verwaltungskommission zieht in Betracht: I. 1. Mit Beschluss vom 12. Juni 2009 auferlegte das Kassationsgericht des Kan- tons Züri ch der B._____ AG, ... [PLZ] C._____ [Ort], gestützt auf § 75 Abs. 1 ZPO eine Kaution von Fr. 9'000.– (act. 6/9). 2. Mit Schreiben vom 25. Februar 2010 teilte das Zentrale Inkasso der durch A._____ vertretenen B._____ AG mit, dass aus dem kassationsgerichtlichen Verfahren ein Überschuss von Fr. 5000.– resultiere, weshalb sich die Schuld aus dem Verfahren vor Handelsgericht (HG060031) von insgesamt Fr. 12'100.– auf Fr. 7'100.– reduziere (act. 6/12). 3. Nachdem A._____ als "privater Geldgeber" gegen die Abrechnung des Zent- ralen Inkassos opponiert und die Auszahlung des frei gewordenen Kauti- onsbetrages von Fr. 5'000.– verlangt hatte (act. 6/13), teilte ihm das Zentrale Inkasso mit Schreiben vom 6. bzw. 27. Mai 2010 mit, dass an der Verrech- nung festgehalten werde; gleichzeitig wurde A._____ eine Frist von 14 Tagen zur Beschwerdeerhebung eröffnet (act. 6/14 bzw. act. 6/16). 4. Mit rechtzeitig erhobener Beschwerde vom 7. Juni 2010 verlangt A._____ erneut die Rückerstattung des Überschusses aus der Kautionsleistung an das Kassationsgericht von Fr. 5'000.– "an die Kautionsgeber" (act. 1).
II. Nach § 108 Abs. 1 GVG kann wegen Rechtsverweigerung der Ge- ri chtsbehörden sowie wegen anderer Verletzungen von Amtspflichten bei der nächst übergeordneten Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Aufsichtsbehörde des Zentralen Inkassos ist das Obergericht (§ 106 GVG), welches die Rechtsprechung in Justizverwaltungssachen in § 21 lit. a seiner Organisationsverordnung vom 22. Juni 2005 (LS 212.51) der Verwaltungs-
kommission übertragen hat. Auf die rechtzeitig eingereichte Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.
III. 1. Bereits in seinem Schreiben vom 15. März 2010 hatte der Beschwerdeführer gegenüber dem Zentralen Inkasso behauptet, er könne sich "als privater Geldgeber" mit dem Kontoauszug nicht einverstanden erklären (act. 6/13). In der Beschwerdeschrift wird nunmehr geltend gemacht, die Kautionszahlung sei seinerzeit "persönlich durch die Herren Dr. D._____ (i nzwischen verstor- ben) und A." geleistet worden (act. 1). 2.1. Wäre die Kaution – wie behauptet – aus dem privaten Vermögen des inzwi- schen verstorbenen D. geleistet worden, würde ein eventueller Rück- forderungsanspruch den Erben des Verstorbenen zustehen. Eine Legitimati- on von A._____ zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs der Erben des D._____ ist weder behauptet noch belegt, weshalb auf die Beschwerde insoweit bereits wegen fehlender Beschwerdelgitimation nicht einzutreten ist. 2.2. Dass die Kaution ebenfalls nicht aus dem privaten Vermögen von A._____ geleistet worden ist, ergibt sich aus den eigenen Ausführungen des Be- schwerdeführers. Er selber weist darauf hin, die Kaution sei von der Firma "E._____ AG" oder von "D._____ + Partner" geleistet worden (act. 1 S. 1 un- ten). Richtig ist, dass die im Prozess des Kassationsgerichts von der B._____ AG/C._____ verlangte Kaution von Fr. 9'000.– aus dem Konto der "E._____ AG, C." geleistet worden ist (act. 7). Damit fehlt es an einem Nach- weis dafür, dass die Kaution – gemäss einleitender Behauptung in der Be- schwerdeschrift – von A. "persönlich" geleistet worden ist. A._____ als Privatperson ist damit die Sachlegitimation zur Geltendmachung eines even-
tuellen Rückforderungsanspruchs abzusprechen und seine Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. 2.3. Nachdem das Zentrale Inkasso seine Verrechnungsanzeige an die B._____ AG, vertreten durch A., gerichtet hatte (act. 6/16 und 6/14), stellt sich die Frage, ob die von A. in eigenem Namen erhobene Beschwerde als solche der B._____ AG (bei welcher Firma A._____ als ei nzelzei chnungsbe- rechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates fungiert; act. 6/1 Anhang) entge- genzunehmen i st: Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die schriftliche mi t einer Rechtsmittelbelehrung versehene Verrechnungserklärung des Zen- tralen Inkassos vom 6. bzw. 27. Mai 2010 (act. 6/14 bzw. 6/16), die als an- fechtbare Verwaltungsverfügung qualifiziert werden kann (BGE 122 V 367 E. 2). Die prozessuale Legitimation der B._____ AG wäre deshalb grundsätz- lich zu bejahen, weil diese Firma primäre Adressatin der "Verfügung" des Zentralen Inkassos vom 6. bzw. 27. Mai 2010 ist (Kölz/Häner, Verwaltungs- verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A. Zürich 1998, S. 196 N 545). Die Frage, ob A._____ allenfalls (auch) im Namen der B._____ AG Be- schwerde erheben wollte, kann letztlich offen bleiben, weil auch diese Be- schwerde – wie im folgenden zu zeigen sein wird – als unbegründet abzu- weisen wäre: 3.1. Aufgrund des Prozessausganges des kassationsgerichtlichen Verfahrens ist grundsätzlich ein Anspruch auf (teilweise) Freigabe der Kaution im Verfah- ren AA080120 entstanden (Frank/Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürche- rischen Zivilprozessordnung, 3. A. 1997, N 5 zu § 73). Indes stand einer Ver- rechnung mi t offenen Forderungen aus anderen Gerichtsverfahren nach Art. 120 OR nichts entgegen, namentlich auch nicht Art. 125 Ziff. 1 OR, weil die kautionierte Summe nicht 'hinterlegt' worden war, sondern ins Eigentum des Staates übergegangen ist und der kautionspflichtigen Prozesspartei nur ein Rückzahlungsanspruch verblieb (vgl. ZR 75 (76) Nr. 6).
3.2. Die Erfüllung der gesetzlichen Kautionspflicht i.S. von § 73 ZPO kann durch einen beliebigen Dritten erfolgen, da keine Pflicht zur persönli chen Lei stung besteht (Art. 68 OR). Weil sodann die Gerichte verpflichtet sind, derartige Zahlungen zu akzeptieren, darf aus der blossen Entgegennahme der Kauti- onslei stung durch ei nen D ri tten ni cht berei ts ei ne Zusti mmung zur Schuld- übernahme i.S. von Art. 176 Abs. 3 OR abgeleitet werden. Insbesondere ist auch ei ne stillschweigende Zusti mmung zu ei ner Schuldübernahme, di e grundsätzlich aus den "Umständen" abgeleitet werden kann, zu verneinen, hat doch der Staat keinerlei Interesse an einem Schuldnerwechsel, welcher zum Ausschluss der Verrechenbarkeit ausstehender Kostenforderungen mit der Rückforderung seitens des "neuen" Kauti onsschuldners führen würde. Der Abschluss eines Schuldübernahmevertrags ist sodann gemäss Art. 176 Abs. 3 OR von Gesetzes wegen zu vermuten, wenn der Gläubiger vom Übernehmer eine Zahlung ohne Vorbehalt annimmt. Nach Lehre und Recht- sprechung ist diese Vermutung gemäss Art. 176 Abs. 3 OR aber wi d erlegbar bzw. setzt sie voraus, dass die Zahlung oder sonstige Handlung im eigenen Namen des Übernehmers und nicht etwa in Vertretung des ursprünglichen Schuldners vorgenommen wurde. Der Übernahmewillen muss vom Han- delnden überdies klar zum Ausdruck gebracht worden sein (G AUCH/SCHLUEP /SCHMID/REY, Schweiz. Obligationenrecht, 8.A., Allg. Teil, Bd. II, N 3792; BSK OR I-TSCHÄNI, Art. 176 N 8; BGE 54 II 280 ff.; 88 II 360). Im vorlie- genden Fall wurde die Kaution zwar aus dem Konto der E._____ AG/C._____ für die B._____ AG / C._____ geleistet, dass diese Firma ihre Zahlung jedoch von einer Schuldübernahme i.S. von Art. 176 Abs. 3 OR ab- hängig gemacht hätte, ergibt sich weder aus der Zahlung selber bzw. aus allfälligen dabei gemachten Mitteilungen (vgl. act. 7) noch wird solches mit der Beschwerde behauptet. Die erwähnte gesetzliche Vermutung hat des- halb als widerlegt zu gelten. 3.3. Entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Auffassung (act. 1 S. 2 oben) wäre grundsätzlich auch eine Bankgarantie zur Tilgung der ausste- henden Gerichtsschulden verwendet worden. Das Rückforderungsrecht der Bank, die gestützt auf § 79 Abs. 2 ZPO eine Garantie leistet, gründet auf ei-
nem Vertrag mit der Gerichtskasse zugunsten eines Dritten, nämlich der Prozesspartei. Das Verrechnungsrecht bestimmt sich in einem solchen Fall nach der vertraglichen Regelung, wobei das Gericht ei ner Ei nschränkung der Verrechnungsmöglichkeiten zustimmen kann oder eben nicht (vgl. Be- schluss der Verwaltungskommission vom 28. August 2002, E. 5 [VB020024], Beschluss der Verwaltungskommission vom 5. Dezember 2007, E. II. 6 [VB070035]). 3.4. Völlig unerhebli ch si nd schli essli ch di e Ausführungen i n der Beschwerde- schrift zur Frage der Höhe der damals vom Kassationsgericht verlangten Kaution (act. 1 S. 2) und zum Verlauf und Ausgang des damaligen Prozes- ses (act. 2/5), weil im Rahmen dieses verwaltungsrechtli chen Beschwerde- verfahrens die Entscheide des Sachrichters nicht mehr überprüft werden können. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die von A._____ erhobene Beschwer- de abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, und die allfällige Beschwerde der B._____ AG / C._____ wäre ebenfalls als unbegründet ab- zuwei sen.
Demnach beschliesst die Verwaltungskommission: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt . 3. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer A._____ auferlegt. 4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Beschwerdeverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt.
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Der Stellvertreter des Generalsekretärs:
lic. i ur. A. Schärer
versandt am: