Expert fee in evidentiary preservation must be sufficiently detailed

VB090046Obergericht11.11.2009Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The complainants challenged the expert fee fixed in evidentiary preservation proceedings concerning their property. The Verwaltungskommission held that the submitted fee notes were not sufficiently detailed to permit review of the reasonableness of the claim, because major cost items were unexplained. It therefore did not itself reduce the remuneration, but remitted the matter to the Bezirksgericht Uster for a new cost decision and for an order requiring the expert to document the time spent and the supporting invoices for external expenses.

Omnilex-Regeste

§ 10 Abs. 2 Entschädigungsverordnung der obersten kantonalen Gerichte; Anforderungen an die Honorarnote des Sachverständigen: Die Entschädigung kann nur überprüft und gegebenenfalls herabgesetzt werden, wenn eine genügend detaillierte Kostennote vorliegt, welche die Beurteilung der Angemessenheit der Forderung erlaubt. Unklare Sammelpositionen genügen nicht. Das Gericht hat dabei auch die Kosteninteressen der belasteten Prozessparteien zu berücksichtigen. Fehlt eine ausreichende Substantiierung, ist die Sache zu neuer Kostenfestsetzung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Erwägung 2).

Gesamter Gesetzestext

Aus einem Entscheid der Verwaltungskommission:

„1. a) Die Beschwerdeführer beantragten mit Gesuch vom 7. Mai 2007 beim Bezirksgericht Us- ter die vorsorgliche Beweissicherung betreffend ihre Liegenschaft in X. Mit Schreiben vom 29. Mai 2007 erteilte das Bezirksgericht den entsprechenden Gutachtensauftrag an Y. [...] 2. b) Die Entschädigung von Gutachtern in Verfahren vor den Bezirksgerichten ist in den §§ 1 und 9 ff. der Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Entschädigung der Zeugen und Zeuginnen, Auskunftspersonen und Sachverständigen vom 11. Juni 2002 (LS 211.12; In- krafttreten 1. Juli 2002) geregelt. Die Sachverständigen werden in der Regel nach Aufwand ent- schädigt. Gemäss § 9 richtet sich die Entschädigung der Sachverständigen nach den erfor- derlichen Fachkenntnissen und der Schwierigkeit der Leistung, bei freiberuflich tätigen Sach- verständigen in der Regel nach den Ansätzen des jeweiligen Berufsverbands. Die Entschädigung wird auf Grund der vom Sachverständigen eingereichten Honorarrechnung festgesetzt; übersteigt diese den Kostenvoranschlag oder erscheint sie als übersetzt, kann die Entschädigung herabge- setzt werden (§ 10 der Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte). c) Die Vorinstanz erwog zur Höhe der Gutachtenskosten im Wesentlichen, dass keinerlei An- haltspunkte dafür vorliegen würden, wonach die Honorarnote vom 18. Dezember 2008 übersetzt wäre, weshalb eine Herabsetzung der Entschädigung des Gutachters ausser Betracht falle. In den Akten befinden sich zwei Honorarnoten. In der Honorarnote vom 3. Dezember 2007 stellte der Gutachter eine Rechnung in der Höhe von Fr. 12'847.10 (Aufwand ‚Kat. A 2007’: 56.15 h = Fr. 11'812.50 plus Fahrkosten: Fr. 127.20; inkl. MWST). In derjenigen vom 18. Dezember 2008 betrug die Rechnung 15'492.15 (‚KBOB A’: 22.50 h = Fr. 4'500.– plus Besuch am Objekt: Fr. 31.80; plus Besuch beim Architekten: Fr. 34.80; plus Fremdrechnungen: Fr. 9'831.30; inkl. MWST). Aus den fraglichen Kostennoten geht somit insbesondere nicht hervor, wie sich die Positionen ‚Aufwand Kat. A 2007’, ‚KBOB A’ sowie ‚Fremdrechnungen’ zusammensetzen. § 10 Abs. 2 der Entschädigungsverordnung setzt jedoch voraus, dass eine genügend detaillierte Kostennote vor- liegt, die es dem Gericht erlaubt zu prüfen, ob die Honorarforderung angemessen ist. Im Zusam- menhang mit dieser Prüfung ist ferner festzuhalten, dass das Gericht die Interessen der Pro- zesspartei(en), der (denen) die Entschädigung als Barauslage belastet wird, nicht ausser acht lassen darf (Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 5. März 2003 [VB020036] m.w.H.). Der Gutachter ist daher aufzufordern, den verrechneten Zeitaufwand im Einzelnen zu belegen, wozu auch die Einreichung der Belege für die ‚Fremdrechnungen’ in der Höhe von Fr. 9'831.30 gehört. Die Sache ist zum neuen Kostenentscheid an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. [...]“ Obergericht Zürich, Verwaltungskommission, Beschluss vom 11. November 2009 (Mitgeteilt von Dr. D. Oser)

Schlagwörter

expert feescost noteevidentiary preservationremandsubstantiationcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the expert's fee note was sufficiently detailed to assess the reasonableness of the claimed remuneration.

Extrahierter Entscheid

A fee note must be detailed enough for the court to examine whether the expert's claim is appropriate; the submitted notes were insufficient because key items were not explained.

Extrahierte Begründung

The entries 'Aufwand Kat. A 2007', 'KBOB A' and 'Fremdrechnungen' did not reveal how the amounts were composed. The court must also consider the interests of the parties burdened with the costs.

Kernrechtsfrage

Whether the expert's remuneration should be reduced or the matter remitted for a new cost decision.

Extrahierter Entscheid

The matter had to be remitted to the lower court so that the expert be asked to substantiate the billed time and submit supporting invoices for the external charges.

Extrahierte Begründung

Because the record did not permit a proper review of the appropriateness of the costs, a final reduction by the reviewing court was not made; instead, the lower court had to reassess the costs on a fuller basis.

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