Obergericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr. VB080045/U
Verwaltungskommission
Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichter Dr. E. Mazurczak, und Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein sowie Obergerichtssekretärin lic. iur. V. Girsberger
Beschluss vom 3. März 2009
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, Beschwerdegegner
betreffend Beschwerde gegen die Verrechnung der Überhaftentschädigung mit Gerichtskosten
Die Verwaltungskommission erwägt: I. 1. Mit Beschluss vom 13. August 2008 entschädigte der Regierungsrat des Kantons Zürich den heutigen Beschwerdeführer für erlittene Überhaft ge- stützt auf § 11 Haftungsgesetz (LS170.1) mit Fr. 30'000.-- zuzüglich 5% Zins von Fr. 28'000.– seit dem 14. März 2006. Das Bezirksgericht Zürich wurde eingeladen, dem Beschwerdeführer den zugesprochenen Betrag auszu- zahlen (act. 2/3). 2. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 verfügte das Zentrale Inkasso des Obergerichts nach Verrechnung mit einer Gegenforderung für geschuldete Untersuchungs- und Gerichtskosten aus früheren Verfahren im Betrage von Fr. 25'322.95 die Auszahlung des Restguthabens von Fr. 8'205.80 (Fr. 33'528.75 ./. Fr. 25'322.95), und zwar Fr. 2'000.– direkt an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und Fr. 6'205.80 an den Beschwerdeführer (act. 2/1; act. 2/4). 3. Mit Beschwerde vom 30. Oktober 2008 wurde der Verwaltungskommission des Obergerichts beantragt: Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Oktober 2008 sei auf- zuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, dem Beschwer- deführer CHF 25'322.95 auszuzahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh- ren und in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechts- beistand zu bestellen. 4. Der Beschwerdegegner beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 13. November 2008 die Abweisung der Beschwerde (act. 5; act. 6/1-5d). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zu- gestellt (act. 7 und 8).
II. 1. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 GVG kann wegen Rechtsverweigerung der Ge- richtsbehörden sowie wegen anderer Verletzungen von Amtspflichten bei der nächst übergeordneten Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Aufsichtsbehörde über das Zentrale Inkasso ist das Obergericht (§ 106 GVG), das diese Aufgabe mit § 21 lit. a seiner Organisationsverordnung vom 22. Juni 2005 (in Kraft seit 1. Januar 2006; LS 212.51) der Verwal- tungskommission übertragen hat. Die Nachzahlung gemäss § 92 ZPO be- trifft eine Justizverwaltungssache, weshalb ihre Anordnung mit Beschwerde gemäss § 108 GVG angefochten werden kann (F RANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Ergänzungsband, Zü- rich 2000, N 3 f. zu § 92 ZPO; Entscheid des Kassationsgerichts vom 5. August 1998 i.S. W. W. gegen Obergerichtskasse des Kantons Zürich = RB 1998 Nr. 81).
chen Verhältnisse i.S. von § 92 ZPO in keiner Weise geprüft habe. Da ein Teil der zur Verrechnung gebrachten Gerichtskosten im Laufe von Zivilpro- zessen entstanden seien, hätte der Beschwerdegegner prüfen müssen, ob die geänderten finanziellen Verhältnisse das Existenzminimum in einem Ausmass übersteigen, welches es dem Beschwerdeführer ermöglichen wür- de, die geschuldeten Gerichtskosten ganz oder teilweise - allenfalls auch in Raten - zu leisten, ohne seine materielle Existenz zu gefährden (m. Hinw. auf den Beschluss der Verwaltungskommission vom 7. Januar 2004, S. 3 f. [VB030046]). Der Beschwerdeführer sei seit seiner Haftentlassung sozial- hilfeabhängig und nicht in der Lage, irgendwelche Verfahrens- oder Rechts- vertretungskosten zu zahlen. Er sei Vater von drei minderjährigen Kindern, denen gegenüber er unterstützungspflichtig sei; die Unterhaltszahlungen würden den Forderungen anderer Gläubiger vorgehen. Ebenfalls nicht ge- prüft worden sei, welche der in Rechnung gestellten Gerichtskosten nicht nur einstweilen, sondern definitiv abgeschrieben worden seien. Die Be- schwerde könne damit auch nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Da der Beschwerdeführer als juristischer Laie auch auf einen Rechtsvertreter angewiesen sei, seien ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erlas- sen und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (act. 1). 3. In der Beschwerdeantwort wird entgegnet, das Zentrale Inkasso prüfe vor der Auszahlung eines Guthabens stets die Möglichkeit der Verrechnung mit geschuldeten Gerichtskosten (Art. 120 OR), um den Auftrag der Ver- mögenssicherung des Kantons zu erfüllen. Der Regierungsrat begründe im Beschluss vom 13. August 2008 seine Ausführungen zur Verrechnung nicht näher. Es sei auch nicht von vornherein klar, ob der Regierungsrat einer Gerichtskasse diesbezüglich Weisung erteilen könne. Die finanziellen Ver- hältnisse des Beschwerdeführers hätten sich als Folge der Verrechnung des Genugtuungsanspruchs sehr wohl verbessert, indem sich seine Schulden gegenüber dem Staat um Fr. 25'322.95 reduziert hätten. Bei der Verrech- nung brauchten die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners nicht be- rücksichtigt zu werden. Wenn die Voraussetzungen von Art. 120 OR erfüllt seien, stehe einer Verrechnung der Forderungen nichts entgegen. Bei den
zur Verrechnung gebrachten Forderungen handle es sich allesamt um sol- che, die nur einstweilen - nicht definitiv - abgeschrieben worden seien. Die Gerichtskassen stellten keine Kosten in Rechnung, die definitiv erlassen worden seien (act. 5). 4. Mit der Eingabe vom 29. Januar 2009 wird zu den eingereichten Dokumen- ten erläuternd vorgetragen, der Beschwerdeführer sei seit dem 9. April 2008 in einem Ergänzungsprogramm der Sozialen Dienste der Stadt Zürich tätig. Die letzte ordentliche Steuerrechnung datiere vom 19. September 2008 für das Jahr 2006. Die nächste Steuererklärung vom 26. Januar 2009 sei von den Sozialen Diensten eingereicht und vom Beschwerdeführer unterzeichnet worden. Daraus lasse sich entnehmen, dass er bis Ende 2007 einzig über eine steuerpflichtige Ehegattenrente von Fr. 358.– pro Monat verfügt habe. Die Steuerrechnung 2007 sei ihm noch nicht zugestellt worden. Der Be- schwerdeführer sei im Rahmen der Eheschutzverfahren der letzten Jahre al- lein wegen mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu keinen Unter- haltsleistungen an seine drei Kinder verpflichtet worden. Die vom 26. No- vember 2004 bis 12. Januar 2005 sowie vom 19. Mai 2005 bis 8. September 2006 andauernde Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft und der vorzeitige Massnahmeantritt hätten einen wesentlichen Anteil an seiner fehlenden wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit. Der angefochtene Verrechnungsbetrag könnte mitunter für die grundsätzlich geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge verwendet werden (act. 13).
III. 1. Die zur Verrechnung gebrachten Forderungen im gesamten Betrage von Fr. 25'322.95 stammen aus verschiedenen Verfahren in der Zeit von 1983 bis 2007 vor Bezirksanwaltschaft Zürich, Staatsanwaltschaft Sihl/Limmat, Bezirksgericht Zürich und Obergericht des Kantons Zürich (act. 2/4). Gläubi- ger dieser Forderungen ist der Kanton Zürich, da weder der Staatsanwalt- schaft noch den kantonalen Gerichten eigene Rechtspersönlichkeit zu-
kommt. Der Regierungsrat ist oberste Aufsichtsbehörde über die Staatsan- waltschaft. Wenn er als oberstes Exekutivorgan des Kantons Zürich - aus welchen Gründen auch immer - auf Verrechnung verzichtete, so ist dieser Entscheid, zumindest was die Schulden des Beschwerdeführers gegenüber der Staatsanwaltschaft betrifft, für den Beschwerdegegner verbindlich (§ 91 Abs. 1 GVG). Dabei ist unerheblich, dass der Beschwerdegegner - und nicht eine Verwaltungseinheit der zuständigen Direktion des Kantons Zürich - als Inkassostelle der Justizverwaltung mit dem Inkasso dieser Art von Forde- rungen der Staatsanwaltschaft beauftragt ist. Die angefochtene Verrechnung für den Betrag von insgesamt Fr. 9'523.80 für Untersuchungsverfahren vor Bezirksanwaltschaft Zürich bzw. Staatsanwaltschaft Sihl/Limmat (vgl. act. 2/4) steht im Widerspruch zum rechtskräftig beschlossenen Verzicht auf Verrechnung seitens des Regierungsrats als der obersten kantonalen Auf- sichtsbehörde, die gegenüber allen nachgeordneten Hierarchiestufen wei- sungsbefugt ist. Die Beschwerde ist daher in diesem Umfange gutzuheis- sen. 2. Die Restforderung von insgesamt Fr. 15'799.15 (Fr. 25'322.95 ./. Fr. 9'523.80) betrifft Kosten aus Straf- und Zivilprozessen vor den zürcheri- schen Gerichten (vgl. act. 2/4). Der Regierungsrat hatte zur Auszahlung des zugesprochenen Betrags erwogen, in Anbetracht der Höhe des Genugtu- ungsbetrags brauche die Frage einer Verrechnung mit Schulden, die der Gesuchsteller dem Staat gegenüber habe, nicht geprüft zu werden (act. 2/3, S. 4 Abs. 1 in fine). Nach Art. 3 Abs. 1 KV (Grundsatz der Gewaltenteilung) ist die Justiz in ihrer Rechtsprechung und Organisation von den zwei ande- ren Gewalten (Legislative, Exekutive) unabhängig. Dem Obergericht unter- steht gemäss § 42 Abs. 1 GVG die gesamte Justizverwaltung, soweit sie nicht andern Behörden vorbehalten ist. Es erlässt die erforderlichen Verord- nungen und Anweisungen, in deren Rahmen die ihm angegliederten oder unterstellten Gerichte, Kommissionen und Amtsstellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Justizverwaltung selbstständig besorgen (§ 42 Abs. 2 GVG). Die aus der verfassungsmässig garantierten Gewaltenteilung fliessende Unabhängigkeit der Rechtsprechung schliesst eine Weisungs-
befugnis des Regierungsrats auch hinsichtlich der Verrechnungserklärung i.S. von Art. 120 ff. OR für rechtskräftig auferlegte Kosten in Zivil- und Straf- prozessen vor den zürcherischen Gerichten aus. Das Obergericht ist daher befugt zu prüfen, ob die Verrechnungserklärung des Beschwerdegegners für den Betrag von Fr. 15'799.15 rechtens ist. Der Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers im Betrage von Fr. 30'000.– gemäss Beschluss des Re- gierungsrats vom 13. August 2008 setzt sich aus einer Genugtuung für Überhaft im Betrage von Fr. 28'000.– (zuzüglich 5% Zins seit 14. März 2006) sowie Schadenersatz für die anwaltliche Vertretung im Verfahren vor dem Regierungsrat im Betrage von Fr. 2'000.-- zusammen (act. 2/3 E. 4). Die Forderung des Beschwerdeführers steht grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Verrechnung der Gerichtskassen für ausstehende Kosten i.S. von Art. 120 ff. OR. Die Verrechnung ist insofern rechtlich unbedenklich, als es sich bei der zur Verrechnung gebrachten Forderung um rechtmässig und rechts- kräftig auferlegte Gerichtskosten durch den Staat handelt (VB030046; ZR 75 Nr. 6; G AUCH/AEPLI/STÖCKLI, Präjudizienbuch zum OR, Rechtsprechung des Bundesgerichts, 5. A. Zürich 2002, N 8 zu Art. 125 Ziff. 3 OR). Die Genugtu- ungsforderung unterliegt auch nicht dem Verrechnungsverbot des Art. 125 Ziff. 2 OR für Unterhaltsansprüche, Lohnguthaben etc. (VB000042; BGE 88 II 311; A EPLI, Zürcher Kommentar, N 69 zu Art. 125 OR; BÜHLER/SPÜHLER, N 70 zu Art. 151 ZGB). 3. Die grundsätzlich zulässige Verrechnung der Forderung des Beschwerde- führers gegenüber dem Staat (vorne E. III.2) mit fälligen Kosten der kantona- len Gerichte steht aber unter dem Vorbehalt von § 92 ZPO, wonach das Ge- richt eine Partei, welcher die unentgeltliche Prozessführung oder Rechtsver- tretung bewilligt wurde, nur dann zur Nachzahlung verpflichten kann, wenn diese "durch den Ausgang des Prozesses" oder "auf anderem Wege" in "günstige wirtschaftliche Verhältnisse" gekommen ist. Es ist dem Beschwer- degegner zwar zuzustimmen, dass eine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowohl durch Vermehrung des Vermögens wie durch Vermin- derung der Schulden erreicht werden kann. Eine Verbesserung der Vermö- gensverhältnisse genügt aber mit Rücksicht auf § 92 ZPO noch nicht, um die
Verrechnung zuzulassen. Da die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege gemäss § 84 Abs. 1 i.V.m. § 87 ZPO verlangt, dass einer Partei "die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Gerichtskosten aufzubringen", setzt auch die Nachzahlungspflicht gemäss § 92 ZPO voraus, dass die geänderten finanziellen Verhältnisse ihr Existenz- minimum in einem Ausmass übersteigen, welches ihr ermöglicht, die ge- schuldeten Gerichtskosten ganz oder teilweise - allenfalls auch in Raten - zu leisten, ohne ihre materielle Existenz zu gefährden. Dieser Anspruch auf Existenzsicherung ist auch durch Art. 12 BV (Bundesverfassung) geschützt, welcher den Privaten ein einklagbares Individualrecht auf Existenzsicherung garantiert, das die staatlichen Organe in ihrem Handeln bindet (Art. 35 Abs. 2 BV; M ÜLLER, Allgemeine Bemerkungen zu den Grundrechten, in: THÜRER/AUBERT/MÜLLER [Hrsg.], Verfassungsrecht in der Schweiz, Zürich 2001, § 39, Rz 20; vgl. schon BGE 121 Ia 367 ff. E. 2c). Da die Verrechnung gegenüber der Zahlung eine blosse Erfüllungsmodalität darstellt, ist vor Ver- rechnungserklärung - spätestens aber auf Einrede hin - zu prüfen, ob der Schuldner der tatsächlichen Auszahlung der grundsätzlich verrechenbaren Forderung bedarf, um seinen Existenzbedarf zu decken. Denn die Schuld- nerschutznorm des § 92 ZPO schützt - analog Art. 93 SchKG - vor einem Eingriff in den notwendigen Existenzbedarf, jedoch schon vor Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Dabei lässt der Wortlaut dieser zivilpro- zessualen Norm darauf schliessen, dass der Nachzahlungstatbestand nicht schon dann erfüllt ist, wenn der Schuldner mit seinem Einkommen und Ver- mögen nur gerade das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu decken imstande ist. Ein geringer Überschuss soll ihm verbleiben (VB050045; VB030046; VB930033). 4. Im vorliegenden Fall werden fällige Kosten von insgesamt Fr. 4'686.40 für unentgeltliche Prozessführung aus vier früheren Eheprozessen vor Bezirks- gericht Zürich von § 92 ZPO erfasst (vgl. act. 6/4 [EE060089; EE980030; FE060453; FE061444]). Der Verwaltungskommission liegen neben Verlust- scheinen aus früheren Betreibungen in den Jahren 1985, 1995, 1998 und 1999 (act. 6/5a-d) die im Verfahren nachgereichten Belege zur vorgebrach-
ten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers für den Zeitraum Januar 2007 bis Dezember 2008 vor (act. 14/1-5). Diesen ist klar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sein Existenzminimum seit längerer Zeit nicht zu decken und seine Unterhaltspflicht gegenüber seinen drei Kindern nicht zu erfüllen vermag. Die Voraussetzung für die Nachzahlung des Betrags von Fr. 4'686.40 i.S. von § 92 ZPO - und sei es auch nur in Raten - ist offensicht- lich nicht erfüllt, weshalb auch die Verrechnung in diesem Umfange nicht zu- lässig ist. Die weiteren Beträge, die vom Beschwerdegegner zur Verrech- nung gebracht wurden, stehen dagegen nicht unter dem Vorbehalt von § 92 ZPO. Es handelt sich um die Beträge von Fr. 3'118.55 und Fr. 1'923.75, für die in der Betreibung Verlustscheine ausgestellt worden waren, um die Be- träge von Fr. 306.-- und Fr. 458.– (1. März 2006 bzw. 28. Juni 2006), bei denen wegen ungenügender finanzieller Verhältnisse des Schuldners auf Betreibung verzichtet wurde, und um einen Betrag von Fr. 5'306.45 (3. Juni 2004), welcher wegen unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers nicht in Betreibung gesetzt wurde (act. 6/4). Die angefochtene Verrechnung des Beschwerdegegners ist dementsprechend im Umfange von Fr. 11'112.75 zu schützen. 5. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Der Streitwert beträgt Fr. 25'322.95. Der Beschwerdeführer obsiegt mit einem Betrag von Fr. 14'210.20 (Fr. 25'322.95 ./. Fr. 11'112.75) und somit zu 56%. Die Rege- lung der Kosten- und Entschädigungsfolgen erfolgt nach Massgabe von §§ 64 ff. und §§ 84 ff. ZPO (§ 109 Abs. 3 Satz 2 GVG). Es rechtfertigt sich daher, die Staatsgebühr für das Beschwerdeverfahren zur Hälfte auf die Ge- richtskasse zu nehmen und zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Da die Voraussetzungen für die Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung gemäss § 84 Abs. 1 ZPO erfüllt sind, ist der hälf- tige Anteil der dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Gerichtsgebühr (un- ter Vorbehalt der Nachzahlung gemäss § 92 ZPO) einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist für das Beschwerdeverfahren gestützt auf § 68 Abs. 1 und § 87 i.V.m. § 89 Abs. 1 ZPO eine nach Massgabe von § 13 AnwGebV festzusetzende reduzierte
Prozessentschädigung zuzusprechen. Es fehlt eine Rechtsgrundlage, um dem Staat (Beschwerdegegner) den hälftigen Anteil an der Prozessentschä- digung aufzuerlegen (F RANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 14a zu § 68 ZPO). Die Verwaltungskommission beschliesst: 1. Die Verfügung des Zentralen Inkassos betreffend Verrechnung vom 16. Ok- tober 2008 (Referenz Nr. 460019) wird aufgehoben. 2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird für vom Beschwerdeführer im Betrage von Fr. 25'322.95 geschuldete Gerichtskosten im Umfange von Fr. 11'112.75 bezüglich seiner Ansprüche gemäss RRB ... vom 13. August 2008 Verrechnung erklärt. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgelt- liche Prozessführung und Rechtsvertretung gewährt, unter Vorbehalt der Nachzahlung gemäss § 92 ZPO. 4. Die Staatsgebühr von Fr. 800.– wird zur Hälfte auf die Gerichtskasse ge- nommen und zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. 5. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird zulasten der Gerichts- kasse eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- zugesprochen. 6. Dieser Beschluss wird den Parteien des Beschwerdeverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt. 7. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'322.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Obergerichtssekretärin
lic. iur. V. Girsberger
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