Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. VB080026/U Verwaltungskommission Mitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller, Oberrichter Dr. E. Mazurczak und Oberrichter lic. iur. M. Burger sowie Obergerichtssekretärin lic. iur. V. Girsberger Beschluss vom 23. Januar 2009 in Sachen W., Rechtsanwalt, Beschwerdeführer gegen Bezirksgericht Pfäffikon, 2. Abteilung, Hörnlistr. 55, 8330 Pfäffikon, Beschwerdegegner betreffend Entschädigung als amtlicher Verteidiger von R. im Prozess (...) betreffend mehrfacher qualifizierter Raub; Beschluss vom 25. März 2008
Die Verwaltungskommission erwägt: I. 1. Im Strafverfahren der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich gegen R. betreffend mehrfacher qualifizierter Raub sprach die 2. Abteilung des Be- zirksgerichts Pfäffikon den Angeklagten mit Urteil vom 20. Februar 2008 des mehrfachen Raubes i.S. von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 4 aStGB schul- dig. Es bestrafte ihn mit 5½ Jahren Freiheitsstrafe. Die Kosten, einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung, wurden dem Angeklagten aufer- legt. Die von der Verteidigung am 9. März 2008 erklärte Berufung (inkl. Be- anstandungen) ist bei der I. Strafkammer des Obergerichts hängig. 2. Mit Honorarnote vom 9. März 2008 stellte der amtliche Verteidiger des An- geklagten (heutiger Beschwerdeführer) dem Bezirksgericht Pfäffikon Rech- nung für seine Bemühungen (Honorar und Auslagen) im Betrage von Fr. 15'202.65 (inkl. MWSt). 3. Mit Beschluss vom 25. März 2008 wurde die Grundgebühr auf Fr. 10'000.– festgesetzt, zuzüglich Auslagen von Fr. 668.85 und Fr. 810.85 Mehrwert- steuer, was eine Entschädigung von insgesamt Fr. 11'479.70 ergab. 4. Mit "Rekurs" an die III. Strafkammer des Obergerichts vom 21. April 2008 beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm für seine Bemühungen vor er- ster Instanz der Betrag von Fr. 15'202.65 (inkl. Auslagen und MWSt) ge- mäss seiner Schlussnote vom 9. März 2008 aus der Gerichtskasse zuzu- sprechen, unter Hinweis auf den inzwischen bereits überwiesenen Betrag von Fr. 11'479.70, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Damit wurde eine Honorarkürzung im Umfange von Fr. 3'722.95 angefochten. 5. Am 22. April 2008 überwies die III. Strafkammer des Obergerichts den "Re- kurs" vom 21. April 2008 mangels Zuständigkeit der Verwaltungskommission zur Behandlung. Mit Präsidialverfügung vom 23. April 2008 wurde ein Dop-
pel der Beschwerdeschrift dem Bezirksgericht Pfäffikon zur Erstattung einer Beschwerdeantwort zugestellt. 6. Der Beschwerdegegner beantragte am 5. Mai 2008 die Abweisung der Be- schwerde. Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer zur schriftlichen Stellungnahme zugestellt. 7. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2008 an seinen Anträgen fest. 8. Am 20. Januar 2009 wurden die Akten des Strafverfahrens von der I. Straf- kammer des Obergerichts beigezogen. II. 1. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 GVG kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung der Gerichtsbehörden sowie wegen anderer Verletzun- gen von Amtspflichten bei der nächst übergeordneten Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden, die auch gegen Entscheide über die Fest- setzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers offensteht (H AUSER/SCHWERI, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungs- gesetz, Zürich 2002, N 24 zu § 108 GVG). Das Obergericht ist Aufsichts- behörde über die Bezirksgerichte (§ 106 GVG); es hat die Rechtsprechung in Justizverwaltungssachen der Verwaltungskommission übertragen (§ 21 lit. a i.V.m. § 19 Abs. 3 der Verordnung über die Organisation des Ober- gerichts vom 22. Juni 2005 [LS 212.51]). Die Beschwerde gemäss §§ 108 ff. GVG ist im vorliegenden Fall zulässig, weil der amtliche Verteidiger aus- schliesslich die Höhe der ihm gestützt auf § 188 Abs. 1 Satz 1 StPO zuge- sprochenen Entschädigung anficht. Der strafprozessuale Rekurs ist nur gegen die Auflage und Verteilung der Gerichtskosten gegeben (H AUSER/SCHWERI, a.a.O., N 2 zu § 206 GVG m. Hinw. auf ZR 90 Nr. 34, E. II.2g; VB080012, E. II.1). Entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers unterlag der angefochtene Beschluss vom 25. März 2008 also nicht dem strafprozessualen Rekurs, welcher gemäss § 404 Abs. 1 StPO innert
zwanzig Tagen ab Zustellung des angefochtenen Entscheids einzureichen ist. Die Beschwerde nach §§ 108 ff. GVG ist innert zehn Tagen seit der Mit- teilung oder Kenntnisnahme des angefochtenen Entscheids bzw. der ange- fochtenen Handlung einzureichen (§ 109 Abs. 1 GVG). Der Beschwerde- führer anerkennt ausdrücklich, dass der Beschluss vom 25. März 2008 am 1. April 2008 bei ihm eingegangen sei (act. 1 S. 2 Ziff. 2). Die Beschwerde- frist ist demnach am Freitag, 11. April 2008 abgelaufen. Gerichtsferien sind keine zu beachten (§ 140 GVG). Die vom 21. April 2008 datierte und gleichentags der schweizerischen Post übergebene Beschwerde (Poststem- pel) ist somit verspätet eingereicht worden. 2. Der angefochtene Beschluss vom 25. März 2008 enthielt keine Rechtsmit- telbelehrung. Nach Art. 18 Abs. 2 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005, die am 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist, haben die Parteien An- spruch auf einen begründeten Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung. Nach einem ausdrücklich verankerten Grundsatz des öffentlichen Prozessrechts, der vom Bundesgericht zum altrechtlichen Art. 107 Abs. 3 OG entwickelt wurde, darf einer Partei aus einer unrichtigen, unvollständigen oder fehlen- den Rechtsmittelbelehrung kein Rechtsnachteil erwachsen. Wer aber die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung erkannte oder bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen müssen, kann sich nicht auf diesen Grundsatz be- rufen. Rechtsuchende geniessen keinen Vertrauensschutz, wenn sie bzw. ihr Rechtsvertreter den Mangel allein schon durch Konsultation der mass- geblichen Verfahrensbestimmung hätten erkennen können (BGE 129 II 134 f., E. 3.3; BGE 124 I 255, E. 1a aa). Nicht verlangt wird hingegen, dass ne- ben dem Gesetzestext auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wird (BGE 124 I 258; 117 Ia 422). Andererseits hat das Bundesgericht erkannt, auch der Empfänger einer nicht als solchen be- zeichneten Verfügung ohne Rechtsmittelbelehrung könne diese nicht ein- fach ignorieren; er sei vielmehr gehalten, sie innert der gewöhnlichen Rechtsmittelfrist anzufechten oder sich innert nützlicher Frist nach den in Frage kommenden Rechtsmitteln zu erkundigen, wenn er den Verfügung- scharakter erkennen könne und sie nicht gegen sich gelten lassen wolle (BGE 119 IV 334, E. 1c). Die Lehre geht davon aus, dass diese Praxis auch
in Zukunft gelten werde (SEILER/WERDT/GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N 2 f. zu Art. 49 BGG; S PÜHLER/DOLGE/VOCK, Bundesgerichtsge- setz, Kurzkommentar, Zürich/St. Gallen 2006, N 1 zu Art. 49 BGG). 3. Nach dem Wortlaut von § 402 Ziff. 9 StPO ist der Rekurs gegen Urteile der Einzelrichter, der Bezirksgerichte und der Jugendgerichte zulässig, wenn er sich nur auf die Kostenauflage und die Entschädigung bezieht. Beim hier angefochtenen Entscheid vom 25. März 2008 des Bezirksgerichts Pfäffikon handelt es sich offensichtlich nicht um ein Urteil, sondern lediglich um einen nachträglichen Beschluss betreffend die Höhe der festzusetzenden Ent- schädigung des amtlichen Verteidigers. Das Strafurteil vom 20. Februar 2008 regelte in Dispositiv Ziff. 6 lediglich die Verteilung der Kosten, ein- schliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, zulasten des Angeklag- ten. Nachdem der Beschwerdeführer im Auftrag seines Mandanten am 9. März 2008 gegen dieses Urteil die Berufung erklärt hatte (vorne E. I.1), musste ihm im Zeitpunkt seiner Eingabe vom 21. April 2008 aber klar sein, dass der strafprozessuale Rekurs nicht mehr zulässig sein konnte (vgl. § 411 Ziff. 2 StPO). Es muss ihm als von der zuständigen Behörde gestützt auf § 13 Abs. 2 StPO amtlich bestelltem Verteidiger auch das Wissen ent- gegen gehalten werden, dass sich sein Anspruch auf Entschädigung auf ein öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis stützt (BGE 113 Ia 69) und damit di- rekt gegen den Staat richtet, und nicht etwa gegen seinen Mandanten. Auch aus diesem Grund lag es auf der Hand, dass die verwaltungsrechtliche Beschwerde (§ 108 ff. GVG) - und nicht ein strafprozessuales Rechtsmittel - zu ergreifen war. Es durfte vom Beschwerdeführer mithin erwartet werden, dass er die Verwaltungsbeschwerde gemäss §§ 108 ff. GVG wegen "Ver- letzungen von Amtspflichten" als gegebenes Rechtsmittel mindestens in Betracht zog und seine Eingabe zwecks Anfechtung der Honorarkürzung (vorsorglich) innert der zehntätigen Beschwerdefrist einreichte (vgl. Be- schluss der Verwaltungskommission vom 21. Juni 2008 i. S. Rechtsanwalt S. gegen Bezirksgericht Dielsdorf [VB080012]). Auf die Beschwerde ist daher mangels Fristwahrung nicht einzutreten.