Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. VB080017/U Verwaltungskommission Mitwirkend: Obergerichtsvizepräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Burger sowie Obergerichtssekretärin lic. iur. V. Girsberger Beschluss vom 10. Juli 2008 in Sachen P., Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter über das Vermögen der F. GmbH & Co. KG (Deutschland) Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin X. gegen Bezirksgericht Meilen, ER im summarischen Verfahren, Untere Bruech 139, Postfach 881, 8706 Meilen, Beschwerdegegner betreffend Kostenbeschwerde gegen die Verfügung vom 14. Februar 2008 im Verfahren EU08... (Vollstreckbarerklärung eines Arrestbefehls)
Die Verwaltungskommission erwägt: I. 1. Mit Eingabe vom 11. Februar 2008 stellte der Beschwerdeführer dem Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen den folgenden Antrag: "1. Es sei der deutsche Arrestbeschluss der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hof vom 28. Januar 2008 vollstreckbar zu erklären. 2. Der Antrag um Vollstreckbarerklärung sei dringlich zu behandeln und späte- stens bis zum 28. Februar 2008 zu entscheiden. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." Mit Verfügung vom 14. Februar 2008 erklärte der Einzelrichter die Voll- streckbarkeit des Arrestbeschlusses. Die Gerichtsgebühr wurde auf Fr. 65'000.– festgesetzt. In Anwendung von § 64 Abs. 2 ZPO und § 67 Abs. 4 ZPO wurde sodann angeordnet, dass die Kosten vom Kläger be- zogen würden, ihm aber vom Beklagten zu ersetzen seien. Der Beklagte wurde verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 25'000.– zu bezahlen. 2. Mit Kostenbeschwerde vom 25. Februar 2008 beantragte der Kläger der Verwaltungskommission des Obergerichts, es sei die mit der angefoch- tenen Verfügung auf Fr. 65'000.– festgesetzte Gerichtsgebühr ange- messen herabzusetzen und maximal auf Fr. 5'000.– festzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. 3. Der Beschwerdegegner nahm am 7. März 2008 zur Kostenbeschwerde schriftlich Stellung. 4. Der Beschwerdeführer hielt in seiner abschliessenden Stellungnahme (sinngemäss) an seinen Anträgen fest.
II. 1. Die Festsetzung der Gebühren ist ein Akt der Justizverwaltung, welcher der aufsichtsrechtlichen Überprüfung unterliegt: Nach § 206 Satz 1 GVG kann gegen die Kostenansätze der Gerichte (Gebühr und Kosten) ge- mäss §§ 108 ff. GVG Beschwerde geführt werden (H AUSER/SCHWERI, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 4 zu § 108 GVG). Aufsichtsbehörde über die Bezirksgerichte ist das Obergericht (§ 106 GVG), das diese Aufgabe in § 21 lit. a i.V.m. § 19 Abs. 3 der Organisationsverordnung vom 22. Juni 2005 (in Kraft seit 1. Januar 2006; LS 212.51) der Verwaltungskommission übertragen hat. Diese hat den angefochtenen Verwaltungsakt gemäss § 108 Abs. 1 GVG auf Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung oder andere Verlet- zungen der Amtspflichten zu überprüfen. Dabei übt sie grundsätzlich Zu- rückhaltung und greift in die Ermessensausübung der ihr untergeordne- ten Verwaltungsbehörde nur ein, wenn eine Ermessensüberschreitung oder eine klare Rechtsverletzung vorliegt (vgl. K ÖLZ/BOSSHART/RÖHL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A. Zürich 1999, N 39 zu Vorbem. zu §§ 19-28 VRG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheids bzw. Kenntnisnahme einer angefochtenen Verwaltungshandlung einzu- reichen (§ 109 Abs. 1 GVG). Auf die rechtzeitig erhobene Kostenbeschwerde ist einzutreten. 5. Zur Begründung der Kostenbeschwerde wird vorgetragen, der Be- schwerdeführer habe beim Einzelrichter mit seiner Eingabe vom 11. Februar 2008 gestützt auf Art. 31 ff. LugÜ eine Vollstreckbarerklä- rung gegen T., wohnhaft in (Deutschland), beantragt (vorne E. I.1) und gleichzeitig ein Arrestbegehren als Sicherungsmassnahme i.S. von Art. 39 LugÜ gestellt, welches mit Arrestbefehl vom 14. Februar 2008 ebenfalls gutgeheissen worden sei. Der Beschwerdeführer sei zur Erhe- bung der Kostenbeschwerde legitimiert, da das Bezirksgericht Meilen in
der angefochtenen Verfügung vom 14. Februar 2008 angeordnet habe, den Betrag von Fr. 65'000.– bei ihm zu beziehen, womit er vom Ko- stenentscheid unmittelbar betroffen sei (m. Hinw. auf H AUSER/SCHWERI, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 7, N 16 zu § 206 GVG ). (...) Nach Art. III des Protokolls Nr. 1 zum LugÜ dürften im Verfahren betreffend Vollstreckbarerklärung keine nach dem Streitwert abgestuften Gerichtsgebühren erhoben werden. Die Gebühr für die Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel betrage in Deutschland gemäss Nr. 1510 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- kostengesetz pauschal EUR 200.–. Das Audienzrichteramt des Bezirks- gerichts Zürich setze die Gerichtsgebühr bei Vollstreckbarerklärungen nach Art. 31 ff. LugÜ nach ständiger Praxis gestützt auf Art. III des Pro- tokolls Nr. 1 zum LugÜ fest. Aufgrund der Höhe der angefochtenen Ge- bühr (Fr. 65'000.–) sei offensichtlich, dass die Vorinstanz auf den Streit- wert abgestellt und die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 7 GerGebV festgesetzt habe. (...) Zudem entspreche der zu- grunde gelegte Streitwert von Fr. 7,6 Mio. nicht dem tatsächlichen Strei- tinteresse, da die Verarrestierung der Aktien der Y. AG ergeben habe, dass diese wegen Überschuldung der Gesellschaft nicht werthaltig sei- en. (...) Als Kausalabgaben müssten die Gerichtsgebühren dem Äqui- valenzprinzip genügen (m. Hinw. auf BGE 124 I 241 E. 4a; 106 Ia 249 E. 3a). Auszugehen sei vom Mass der Arbeit, die der Prozess verursacht habe. Im vorliegenden Fall habe der Arbeitsaufwand höchstens dreiein- halb Arbeitstage beansprucht (vgl. vorne E. I.1). Die Akten des Verfah- rens seien aufgrund der 15-seitigen Rechtsschrift und der 23 Beilagen, die grösstenteils Auszüge der deutschen ZPO enthielten, nicht sehr umfangreich gewesen. Eine Anhörung des Schuldners habe gestützt auf Art. 34 Abs. 1 LugÜ nicht stattgefunden. Im Verfahren betreffend Voll- streckbarerklärung des deutschen Arrests sei lediglich die Glaubhaftma- chung von Vermögenswerten in der Schweiz sowie die Anerkennungs- fähigkeit bzw. Vollstreckbarkeit des deutschen Arrestentscheids zu prü- fen gewesen. Soweit für die Beurteilung des Antrags deutsches Recht
relevant gewesen sei, habe der Beschwerdeführer sämtliche Gesetzes- bestimmungen samt Kommentarauszügen beigelegt. Für die offensicht- liche Unverhältnismässigkeit der angefochtenen Gerichtsgebühr spreche auch die zugesprochene Parteientschädigung in Höhe von Fr. 25'000.–, mithin nur rund 40% der Gerichtsgebühr von Fr. 65'000.–. Das Audienz- richteramt Zürich habe in einem vergleichbaren Fall die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'600.– angesetzt. 6. In der Beschwerdeantwort wird entgegnet, es habe sich nicht um eine übliche Vollstreckung im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens ge- handelt, sondern um eine Vollstreckbarerklärung im Zusammenhang mit einer Arrestlegung. Die dadurch bedingte hohe Dringlichkeit des Verfah- rens, das Studium der umfangreichen Akten und das nicht unerhebliche Haftungsrisiko des Staates rechtfertigten die Ansetzung einer höheren Gerichtsgebühr - auch im ausgefällten Umfang - durchaus. Im weiteren werde auf Stellungnahme verzichtet. 7. Der Beschwerdeführer trägt dazu in seiner Stellungnahme abschlie- ssend vor, die Verletzung von Art. III des Protokolls Nr. 1 des LugÜ wer- de durch die Argumente des Beschwerdegegners nicht widerlegt. Die erforderliche prioritäre Bearbeitung des Gesuchs widerlege auch nicht die Tatsache, dass diese höchstens dreieinhalb Tage in Anspruch ge- nommen habe. Die Akten könnten - wie gezeigt - nicht als umfangreich bezeichnet werden. Das Prozessthema sei beschränkt gewesen und in der detaillierten Rechtsschrift eingehend abgehandelt worden. Auch ein allfälliges Staatshaftungsrisiko für eine ungerechtfertigte Arrestlegung vermöge die überhöhte Gebühr nicht zu begründen. Für diesen Tatbe- stand hafte gegenüber dem Schuldner und Dritten in erster Linie der Gläubiger, sofern ein Schaden widerrechtlich und kausal verursacht worden sei (m. Hinw. auf S TAEHELIN/BAUER/STAEHELIN, Kommentar zum SchKG, Art. 273 N 6 ff.). Der Richter könne den Gläubiger daher ge- mäss Art. 273 SchKG auch zu einer entsprechenden Sicherheitsleistung verpflichten. Der Kanton Zürich sei gemäss § 6 Abs. 2 Haftungsgesetz
nur haftbar, wenn er arglistig gehandelt habe (m. Hinw. auf TOBIAS JAAG, Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 2.A. 1999, § 21 N 2118). Das Ri- siko für ein derartiges Verschulden könne nicht mittels Gerichtsgebühr auf die Parteien überwälzt werden. Gegen eine Berücksichtigung des Staatshaftungsrisikos bei der Gebührenfestsetzung spreche weiter, dass die Kosten selbst für ein schweizerisches Arrestbewilligungsverfahren nach Art. 271 ff. SchKG gemäss Art. 48 GebV SchKG maximal Fr. 2'000.-- betrügen. Im vorliegenden Verfahren sei es aber bloss um eine Vollstreckbarerklärung eines deutschen Arrests und nicht um die eigentliche Arrestlegung gegangen. III. 1. Nach Auffassung der Lehre ist zur Einreichung einer Kostenbeschwerde i.S. von § 206 GVG jede Person legitimiert, die vom Kostenentscheid "unmittelbar betroffen" ist, d.h. nicht nur die kostenpflichtig erklärte Per- son, sondern auch jene, die für die Kosten mithaftbar erklärt wurde, ins- besondere auch der Dritte, der i.S. von § 76 ZPO eine für die Kosten- deckung herangezogene Kaution geleistet hat (H AUSER/SCHWERI, a.a.O., Zürich 2002, N 16 f. zu § 206 GVG). Nach § 67 Abs. 4 ZPO werden die Kosten der ersten Instanz im summarischen Verfahren in der Regel vom Kläger bezogen, unter Einräumung des Rückgriffs auf den unterliegen- den Beklagten. Es rechtfertigt sich, den derart (nach Prozessende) mit der Zahlung der Gerichtskosten belasteten Kläger, welcher dem Staat direkt für die Prozesskosten haften soll (vgl. Marginalie zu § 67 ZPO) ebenfalls zur Kostenbeschwerde zuzulassen, haben doch sowohl § 76 ZPO wie § 67 Abs. 4 ZPO zum Zweck, das Inkassorisiko des Staates gegenüber dem Beklagten auf den Kläger zu überwälzen. Die Be- schwerdelegitimation ist daher zu bejahen. 2. Der Beschwerdeführer trägt zu Recht vor, dass Art. III des Protokolls Nr. 1 zum LugÜ (SR.0.257.11) für die Gebührenfestsetzung im Verfah- ren betreffend Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Arrestbefehls zur Anwendung gelangt, was vom Beschwerdegegner denn auch nicht
bestritten wird. Die Arrestforderung wurde vom Kläger im Arrestbegeh- ren nach Art. 39 LugÜ vom 11. Februar 2008 mit EUR 4'646'281.45 bzw. mit Fr. 7'448'361.– (Wert per 8. Februar 2008) beziffert. Bei einer Ge- bührenfestsetzung nach dem Streitwert ergäbe dies nach kantonalem Recht eine Grundgebühr gemäss § 4 Abs. 1 GerGebV von Fr. 95'233.61, die im summarischen Verfahren gemäss § 7 GerGebV auf mindestens 2/3 dieses Betrags, mithin auf mindestens Fr. 63'489.– fest- gesetzt werden könnte. Soweit die Vorinstanz diese Gebührenberech- nung vorgenommen hat, widerspricht sie übergeordnetem Recht, denn Art. III des Protokolls Nr. 1 zum LugÜ lautet: "In dem Vollstreckungsstaat dürfen in dem Verfahren auf Erteilung der Vollstreckungsklausel keine nach dem Streitwert abgestuften Stempelabgaben oder Gebühren erho- ben werden." Demnach darf die Gerichtsgebühr in Vollstreckungsverfah- ren nach dem LugÜ in Anwendung der Kriterien von § 2 Abs. 1 Ger- GebV nur nach der Verantwortung und der Schwierigkeit des Falls be- messen werden. 3. Der Beschwerdegegner schätzt die Verantwortung des Einzelrichters im vorliegenden Verfahren wegen des Haftungsrisikos des Staates als ent- sprechend hoch ein (vorne E. II.3), während der Beschwerdeführer die- ses Bemessungselement ausschliessen will (vorne E. II.4). Die von ihm erwähnte Sicherheitsleistung gemäss Art. 273 Abs. 1 Satz 2 SchKG zu- lasten des Gläubigers bezweckt die Deckung eines durch die Arrestie- rung allfällig entstehenden Schadens, der vom Gläubiger verursacht wurde (SchKG-Stoffel, Art. 273 N 10). Der Arrest ist i.S. von Art. 273 Abs. 1 Satz 1 SchKG namentlich dann "ungerechtfertigt", d.h. wider- rechtlich, wenn keine gültige und fällige Forderung bestand oder kein Ar- restgrund gemäss Art. 271 Ziff. 1 bis 5 SchKG gegeben war (SchKG- Stoffel, a.a.O., N 1 m. Hinw. auf F RITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 3.A. Zürich 1993, S. 502 und G ILLIÉRON, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, 3.A. Lausanne 1993, S. 393; N 13-16). Die Gläubigerhaftung nach Art. 273 SchKG schliesst die Haftung des Staats für widerrechtliches Handeln des Richters im Verfahren betref-
fend Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Arrests indessen nicht aus: Der Beschwerdeführer trägt diesbezüglich selbst vor, der Einzel- richter habe (lediglich) die Glaubhaftmachung von Vermögenswerten in der Schweiz sowie die Anerkennungsfähigkeit bzw. Vollstreckbarkeit des deutschen Arrestentscheids zu prüfen gehabt (vorne E. II.2). Die Haf- tungstatbestände sind nicht identisch. Die Staatshaftung ist im Kanton Zürich grundsätzlich als reine Kausalhaftung ausgestaltet, d.h. ein Ver- schulden bildet nicht Haftungsvoraussetzung. Als ausdrückliche Aus- nahme nennt das Haftungsgesetz allerdings die Änderung eines Ent- scheids im Rechtsmittelverfahren gemäss § 6 Abs. 2 HG: "Wird ein Ent- scheid im Rechtsmittelverfahren geändert, haftet der Staat nur, wenn ein Beamter einer Vorinstanz arglistig gehandelt hat." Ist ein Entscheid oder ein Urteil hingegen formell in Rechtskraft erwachsen, so ist eine Über- prüfung auf Gesetzmässigkeit im Rahmen eines Haftungsverfahrens gänzlich ausgeschlossen (§ 21 Abs. 1 HG). Diese Regelung erfährt ge- stützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK dann eine Ausnahme, wenn rechtlich oder tatsächlich keine Möglichkeit bestand, den in Rechtskraft erwachsenen Entscheid gerichtlich anzufechten (T OBIAS JAAG, Staats- und Verwal- tungsrecht des Kantons Zürich, 3.A. 2005, § 31 N 3123 f.; N 3126 m. Hinw. auf BGE 126 I 144 ff., 150 ff.). Die hier angefochtene Verfügung war jedenfalls mit Rekurs anfechtbar. Das Haftungsrisiko des Staates für gerichtliche Fehlentscheide wird mit dieser Regelung derart stark einge- schränkt, dass es bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr kaum ins Gewicht fallen kann. 4. Die Verantwortung des Einzelrichters im Verfahren betreffend Voll- streckbarerklärung ist insofern dennoch nicht als gering einzustufen, als dem Schuldner gemäss Art. 34 Abs. 1 LugÜ in diesem Verfahrensstadi- um das rechtliche Gehör nicht zu gewähren ist. Die Schwierigkeit des Falls lässt sich sodann aus der Vielzahl der notwendigen Begründungs- elemente der angefochtenen, mehrseitigen Verfügung ableiten, was den nicht streitigen für eine Vollstreckbarerklärung doch erheblichen Zeitauf- wand nachvollziehbar macht. Die Festsetzung der Gerichtsgebühr auf
Fr. 5'000.– erweist sich als angemessen. Damit ist die Kostenbeschwer- de gutzuheissen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Staatsgebühr auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Mangels einer Rechtsgrundlage kann dem Be- schwerdeführer zulasten des Staates keine Prozessentschädigung zu- gesprochen werden (F RANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcheri- schen Zivilprozessordnung, 3.A. 1997, N 5 zu § 66 Abs. 2 ZPO, N 14a zu § 68 ZPO).