Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. VB070007/U Verwaltungskommission Mitwirkend: Vizepräsident Dr. H.A. Müller, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter lic. iur. R. Naef sowie Obergerichtssekretärin lic. iur. V. Girsberger Beschluss vom 22. Mai 2007 in Sachen W. Beschwerdeführer gegen Bezirksgericht Meilen, ER im summarischen Verfahren, Untere Bruech 139, Postfach 881, 8706 Meilen, Beschwerdegegner betreffend Kostenbeschwerde gegen die Verfügung vom 19. Januar 2007 des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen i.S. des Nachlasses von E. betreffend Testament (EL06...)
Die Verwaltungskommission erwägt: I. 1. Am 10. November 2006 reichte das Notariat Riesbach-Zürich dem Bezirks- gericht Meilen eine eigenhändige letztwillige Verfügung der am 7. November 2006 verstorbenen E. ein. Als gesetzliche Erben hinterliess sie vier Kinder aus der Ehe mit ihrem vorverstorbenen Gatten. Mit Verfügung vom 19. Ja- nuar 2007 stellte der Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirks- gericht Meilen den gesetzlichen Erben, dem Vermächtnisnehmer N. und dem ernannten Willensvollstrecker (W.) Kopien des Testaments vom 26. Februar 1998 samt Ergänzung vom 31. Mai 2002 zu. Den gesetzlichen Erben wurde angekündigt, dass die auf sie lautenden Erbbescheinigungen ausgestellt würden, sofern ihre Berechtigung nicht innert dreissig Tagen be- stritten werde. Die Kosten der Verfügung wurden auf Fr. 4'231.-- (Fr. 3'500.-- Gerichtsgebühr, Fr. 207.-- Schreibgebühr, Fr. 170.-- Zustellungsgebühr, Fr. 354.-- Barauslagen/Familienscheine) festgesetzt. 2. Auf telefonische Anfrage des Willensvollstreckers begründete der Einzel- richter in Erbschaftssachen mit Schreiben vom 24. Januar 2007 die Höhe der festgesetzten Gerichtsgebühr. 3. Mit Kostenbeschwerde vom 26. Januar 2007 beantragte der Willensvoll- strecker dem Obergericht namens der Erben, die Gerichtsgebühr aufgrund des tatsächlichen Nachlassvermögens unter Kosten- und Entschädigungs- folge angemessen festzulegen, wobei vom gemeldeten Nachlassvermögen der Steuerwert des Grundeigentums "S." in R. abzuziehen sei. Der bei der II. Zivilkammer eingereichte "Rekurs" wurde am 30. Januar 2007 zur Be- handlung an die Verwaltungskommission weitergeleitet. Mit Präsidialverfü- gung vom 30. Januar 2007 wurde der Vorinstanz Frist zur Beschwerdeant- wort angesetzt. Sie hat auf Vernehmlassung verzichtet.
II. 1. Nach § 206 Satz 1 GVG kann gegen die Kostenansätze der Gerichte, das heisst gegen die Höhe der Gerichtsgebühr und die den Parteien auferlegten Kosten, entsprechend den §§ 108 ff. GVG Beschwerde geführt werden (H AUSER/SCHWERI, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsge- setz, Zürich 2002, N 4 zu § 108 GVG). Die Festsetzung der Gebühren ist ein Akt der Justizverwaltung, welcher der aufsichtsrechtlichen Überprüfung un- terliegt. Die Aufsichtsbehörde überprüft den angefochtenen Verwaltungsakt im Hinblick auf Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung und andere Verlet- zungen der Amtspflichten (§ 108 Abs. 1 GVG). Sie übt beim Einschreiten kraft Aufsichtsrechts allgemein Zurückhaltung und greift in die Ermessens- ausübung der ihr untergeordneten Verwaltungsbehörde nur ein, wenn eine Ermessensüberschreitung oder eine klare Rechtsverletzung vorliegt (K ÖLZ/BOSSHARD/RÖHL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A. Zürich 1999, N 39 zu Vorbem. zu §§ 19-28 VRG). Auf- sichtsbehörde über die Bezirksgerichte ist das Obergericht (§ 106 GVG), das diese Kompetenz in § 21 lit. a und § 19 Abs. 3 seiner Organisationsver- ordnung vom 22. Juni 2005 (in Kraft seit 1. Januar 2006; LS 212.51) an die Verwaltungskommission delegiert hat. Auf die rechtzeitig eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (§ 109 Abs. 1 GVG; vgl. act. 1 S. 3 Ziff. 2). 4. Nach § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Gerichtsgebühren vom 30. Juni 1993 (GerGebV) beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 70.– bis Fr. 5'000.–, wenn nach der Natur des Verfahrens eine beklagte Partei fehlt oder sie nicht an- zuhören ist. Die Gerichtsgebühren sind Kausalabgaben, die als solche (ne- ben dem Kostendeckungsprinzip) namentlich dem Äquivalenzprinzip genü- gen müssen, welches verlangt, dass die Gebühr sich in einem vernünftigen Verhältnis zur Leistung der Behörde an den Einzelnen bewegt, was eine gewisse Schematisierung der Gebührenordnung aber nicht ausschliesst. Bei der Bemessung der Gebühr dürfen daher in einem gewissen Masse auch das Interesse des Leistungsempfängers am nachgefragten Verwaltungsakt sowie seine wirtschaftliche Situation berücksichtigt werden, so dass in ge-
wichtigen Angelegenheiten eine höhere Gebühr erhoben werden kann, um die Verluste in weniger gewichtigen Geschäften auszugleichen (BGE 120 Ia 171 E. 2a m. Hinw.). Auf der Grundlage dieser höchstrichterlichen Recht- sprechung legt die Praxis im Kanton Zürich das "tatsächliche Streitinteresse" gemäss § 1 GerGebV in nichtstreitigen Erbschaftssachen, wie Testaments- eröffnungen oder Erbbescheinigungen, dahingehend aus, dass das Interes- se am Verwaltungsakt grundsätzlich nach dem Nachlasswert zu bestimmen ist, so dass der Einzelrichter diesen bei der Gebührenbemessung neben dem "Zeitaufwand des Gerichts" und der "Schwierigkeit des Falls" als Be- messungskriterium gleichwertig zu berücksichtigen hat (vgl. Beschluss vom 26. März 2003 [VB020028] mit weiteren Hinweisen [www.obergericht- zh.ch]). Die Rechtsprechung zum altrechtlichen Tarifrahmen, wonach die Gebühr in Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit im Rahmen "bis Fr. 300.--, ausnahmsweise bis Fr. 1'000.--" festzusetzen war, mithin nur in aussergewöhnlichen Fällen, d.h. nur bei grossen Bemühungen oder einem sehr grossen Nachlass, höher als Fr. 300.-- angesetzt werden durfte (§ 228 altGVG), kann keine Gültigkeit mehr beanspruchen (vgl. ZR 71 Nr. 4). Der neue Tarifrahmen gemäss § 6 Abs. 2 GerGebV enthält keine solche Aus- nahmeregelung mehr. Die Berücksichtigung des Nachlasswerts erscheint auch nach dem Aequivalenzprinzip gerechtfertigt, denn obwohl die Erbschaft de lege erworben wird, dient die Erbbescheinigung den Erben doch als Le- gitimationsausweis gegenüber dem Grundbuchamt (Art. 18 GBV), den Han- delsregisterämtern oder weiteren Amtsstellen und Behörden sowie Ver- tragspartnern des Erblassers wie Banken, Gläubigern, Schuldnern etc. (ZGB-K ARRER, Art. 559 ZGB N 3; Beschluss vom 23. Juni 2006 [VB060012]). Die finanzielle Bedeutung des Erbscheins für den Erben steigt mithin proportional mit dem Vermögenswert der Hinterlassenschaft. Ande- rerseits haftet der Kanton Zürich den Privaten grundsätzlich für eine unrich- tige Erbbescheinigung zufolge fehlerhafter oder unvollständiger Erbener- mittlung durch den zuständigen Einzelrichter; die potentielle Verantwortlich- keit für daraus folgende Schäden fällt bei hohen Nachlasswerten entspre- chend höher aus. Wegen der erforderlichen Sorgfaltspflicht bei diesen Ge-
schäften (Erbscheine, Testamentseröffnungen) ist tendenziell ein höherer Zeitaufwand auch bei einfachen Sachverhalten einzusetzen. Es rechtfertigt sich daher, den Nachlasswert bei der Erbenermittlung mit zu berücksichti- gen, wie dies für die Höhe des betroffenen Kapitals bzw. den Wert des be- treffenden Rechts bei der Urkundstätigkeit der Notariate bei der Gebühren- festsetzung gesetzlich vorgesehen ist (vgl. § 27 Notariatsgesetz [LS242]). 5. Der Einzelrichter stützt die Festsetzung der Gerichtsgebühr auf § 215 Ziff. 20 ZPO i.V.m. § 6 Abs. 2 GerGebV, wonach in summarischen Verfah- ren für Begehren auf einseitiges Vorbringen ein Tarifrahmen von Fr. 70.-- bis Fr. 5'000.-- zur Anwendung gelange. Als Bemessungskriterien seien insbe- sondere das tatsächliche Streitinteresse bzw. das Nachlassvermögen sowie der gerichtliche Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falls zu berücksichti- gen. Im vorliegenden Fall sei als Richtwert für die Gebührenfestsetzung zur Hauptsache der Nachlasswert bzw. das steuerbare Vermögen in Höhe von Fr. 5'201'000.-- gemäss Mitteilung der Steuerbehörde Z. herangezogen wor- den. Die Erbenermittlung habe keine grösseren Schwierigkeiten geboten. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.-- entspreche der am Einzelrichteramt für Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Meilen angewendeten "internen" Gebührenregelung innerhalb des Tarifrahmens von § 6 Abs. 2 GerGebV. Eine starre Berechnungstabelle existiere wegen des Ermessensspielraums nicht. Die Höchstgebühr von Fr. 5'000.-- werde regelmässig bei Nachlass- werten von mehr als Fr. 5'000'000.-- erhoben. 6. Zur Begründung der Beschwerde wird vorgebracht, das Nachlassinventar der Steuerbehörde liege zwar noch nicht vor, hingegen könne eine Kopie der letzten Steuererklärung 2005 am bisherigen Wohnsitz der Erblasserin in R. (SG) vorgelegt werden. Das gesamte Vermögen werde darin mit Fr. 5'500'000.-- deklariert, wovon der Betrag von Fr. 3'561'000.-- auf die Lie- genschaft "S." entfalle, bei welcher es sich aber um blosses Nutzniessungs- vermögen der Erblasserin handle, welches nicht in den Nachlass falle, da die Nachkommen Grundeigentümer der Liegenschaft seien. Die Steuer- gesetzgebung sehe indessen vor, dass der Wert derartigen Nutzniessungs-
vermögens von der Nutzniesserin, nicht von den Grundeigentümern, zu ver- steuern sei. Die Eigentumsverhältnisse seien aus der Kopie des "Teilaktes über den Nachlass" des vorverstorbenen Ehemanns vom (...) 1977 ersicht- lich, wonach die Liegenschaft den Nachkommen als blosses "Nackteigen- tum" zugeschieden worden sei. 7. Die Einwendungen des Beschwerdeführers sind berechtigt. Das steuerbare Vermögen wurde in der Steuererklärung 2005 mit Fr. 5'506'831.-- ausge- wiesen, wovon Fr. 3'561'000.-- auf die Liegenschaft "S." in R. (SG) fallen. Anlässlich der Erbteilung vom (...) 1977 nach dem Tod des Ehegatten der heutigen Erblasserin wurde diese Liegenschaft den gemeinsamen Nach- kommen zu gesamter Hand belastet mit der lebenslänglichen Nutzniessung zugunsten der Witwe zugeteilt. Das Nachlassvermögen ist als Bemessungs- kriterium daher in dem für die Gebührenfestsetzung betreffend Testaments- eröffnung massgeblichen Betrag von Fr. 1'945'831.– (Fr. 5'506'831.–./. Fr. 3'561'000.–) einzusetzen. Der Beschwerdegegner ist als Richtwert für die Gebührenfestsetzung nach eigener Darstellung zur Hauptsache von einem Nachlasswert in Höhe von Fr. 5'201'000.-- ausgegangen. Nachdem aber feststeht, dass von einem bedeutend tieferen Nachlasswert von Fr. 1'945'831.-- auszugehen ist, ist die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vom Einzelrichter erwähnten einfachen Erbenermittlung, dem für die Er- nennung des Willensvollstreckers notwendigen Aufwand sowie der Höhe des Nachlasswerts ermessensweise von den festgesetzten Fr. 3'500.-- ge- stützt auf § 6 Abs. 2 GerGebV auf Fr. 1'500.-- herabzusetzen. Die Verwen- dung gerichtsinterner Richtlinien für die Gebührenfestsetzung in Abhängig- keit von der Höhe des Nachlasses dient sowohl der Gleichbehandlung der Rechtsuchenden wie dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie finden in der Verordnung über die Gerichtsgebühren eine ausreichende Rechtsgrundlage, solange sie für den Richter nicht verbindlich sind, so dass er die Gebühr unter Beachtung des erforderlichen und getätigten Zeitaufwands sowie der Schwierigkeit des Falls genügend flexibel und damit dem einzelnen Fall an- gemessen festsetzen kann.