Obergericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr. VB060014/U
Verwaltungskommission
Mitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. R. Klopfer, die Oberrichter Dr. E. Mazurczak und lic. iur. R. Naef sowie Obergerichtssekretärin lic. i ur. V. Girsberger
Beschluss vom 22. August 2006
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, Beschwerdegegner
betreffend Beschwerde gegen die Verrechnung der beschlagnahmten Werte von Fr. 20'000.–
Die Verwaltungskommission erwägt: 1. Am 25. April 2003 verfügte die Bezirksanwaltschaft Winterthur/Unterland gestützt auf §§ 96 ff. StPO die Beschlagnahme eines Barbetrags von Fr. 20'000.– zwecks Sicherstellung als unrechtmässigen Vermögensvorteil und als Bewei smi ttel i n ei ner Strafuntersuchung gegen den Beschwerde- führer betreffend qualifizierte Geldwäscherei und kriminelle Organisation (act. 2/1). Das Verfahren wurde eingestellt und mit Verfügung vom 5. De- zember 2005 angeordnet (Dispositiv Ziff. 2):
Zur Begründung wurde angeführt, es sei weder eine deliktische Herkunft noch ein unrechtmässiger Verwendungszweck rechtsgenügend nachweisbar (act. 2/2). Mit Eingabe vom 23. Januar 2006 verlangte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers von der Staatsanwaltschaft die Überweisung des Be- trags von Fr. 25'030.– (Fr. 20'000.– beschlagnahmte Barmittel + Fr. 2'800.-- Genugtuung + Fr. 2'800.– Umtriebsentschädigung ./. Fr. 570.– Kosten betr. Missbrauch von Schildern; act. 2/3). Mit Schreiben vom 17. Februar 2006 tei lte das Zentrale Inkasso des Obergerichts Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit, der Betrag von Fr. 25'030.– werde mit Gegenforderungen für ausstehen- de Gerichtskosten im Betrage von Fr. 38'235.25 verrechnet (act. 2/4 m. Hinw. auf ZR 75 Nr. 6 und den Entscheid der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 23. Mai 2001 [VB000042]). Mit Beschwerde vom 28. Feb- ruar 2006 wird beantragt, das Zentrale Inkasso anzuweisen, den Betrag von Fr. 20'000.– zuzüglich Verzugszins von 5% seit 23. Januar 2006 auszuzah- len, eventualiter die Staatsanwaltschaft Wi nterthur/Unterland zu ori enti eren, dass sie diesen Betrag gemäss ihrer Verfügung vom 5. Dezember 2005 an der Kasse zur Verfügung des Angeschuldigten zu halten habe (act. 1 S. 3 Abs. 4).
der Staatsanwaltschaft sei zudem für die Beträge betreffend Entschädigung und Genugtuung ausdrückli ch di e Verrechnung vorbehalten worden, womit (e contrario) auf eine Verrechnungseinrede betreffend die beschlagnahmten Fr. 20'000.– rechtskräftig verzichtet worden sei. Schliesslich werde auch be- stritten, dass es sich bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, den Bezirksgerichten Zürich und Bülach sowie dem Obergericht um die gleiche öffentliche Verwaltung im Sinne von BGE 85 I 160 handle (act. 1). 4. Nach § 96 Abs. 1 StPO kann der Untersuchungsbeamte "Gegenstände" und "Vermögenswerte", die als Beweismittel oder zur Einziehung in Frage kom- men, in Beschlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inha- bers entziehen. Die zur Sicherung der Einziehung beschlagnahmten Gegen- stände und Vermögenswerte sind der berechtigten Person gemäss § 106 Abs. 2 StPO "herauszugeben" oder sie si nd "einzuziehen", wenn das Unter- suchungsverfa hre n durch Ei nstellung abgeschlossen wird. a) Nach der Rechtsprechung ist eine überschüssige Prozesskaution der Prozesspartei zurückzuerstatten, soweit dem nicht das Verrechnungs- recht der Gerichtskasse für ausstehende Gerichtskosten entgegen- steht. Die Zulässigkeit der Verrechnung wurde damit begründet, dass ihr Art. 125 Ziff. 1 OR (Verpflichtungen zur Rückgabe oder zum Ersatz hinterlegter Sachen) nicht entgegenstehe, weil die kautionierte Summe ni cht hi nterlegt, sondern ins Eigentum des Staates übergegangen und der betroffenen Privatperson nur ein Rückzahlungsanspruch verblieben sei (BGE 85 I 159 = Pra 48 Nr. 184; ZR 75 Nr. 6; GAUCH/AEPLI/ STÖCKLI, Präjudizienbuch zum OR, Rechtsprechung des Bundes- gerichts, 5. A. Zürich 2002, N 8 zu Art. 125 Ziff. 3 OR). Eine Verrech- nung direkt mit der Rückgabeverpflichtung kommt also bei hinterlegten Gattungssachen - insbesondere auch Geld - grundsätzli ch i n Betracht, wenn nicht eine abweichende Regelung - wie z.B. die Anwendbarkeit von Art. 481 OR bei Spareinlagen - entgegensteht (BSK OR I-PETER, Art. 125 N 2; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY, Schweiz. Obligatio- nenrecht, Allg. Teil, Bd. II, 8.A. 2003, N 3427; BGE 100 II 155 [deposi-
tum irregulare]). Nach Art. 125 Ziff. 1 OR können dagegen Verpflich- tungen zur Rückgabe widerrechtlich entzogener Sachen wider den Wil- len des Gläubigers nicht durch Verrechnung getilgt werden. Diese Re- gelungen fi nden auch i m öffentli chen Recht Anwendung (GAUCH/AEPLI/STÖCKLI, a.a.O., N 4 zu Art. 125 Ziff. 1 OR; BGE 85 I 160 E. 3 = Pra 48 Nr. 184 E. 3; Pra 35 Nr. 199; vgl. BSK OR I-PETER Art. 125 N 3). b) Das Bundesgericht erkannte bereits in einem älteren Entscheid vom 20. September 1946 betreffend eines beschlagnahmten Barbetrags von Fr. 164'000.–, der Staat (Bund) verliere ohne weiteres jedes Recht auf den Besitz der beschlagnahmten Werte, sobald die beschuldigte Person freigesprochen worden sei. Dasselbe muss analog für die Ver- fahrenseinstellung gelten. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Be- schlagnahme, die im Laufe einer Strafuntersuchung angeordnet werde, habe im Verfügungszeitpunkt ausschliesslich Sicherungscharakter. Daher sei der Staat mit Wegfall der Verfügung verpflichtet, die Werte, die er nun ohne Rechtsgrund besitze, unverzügli ch herauszugeben und damit den gesetzlichen Zustand wiederherzustellen. Für deren Ver- wendung zugunsten einer Verrechnung mit Forderungen des Staates verbleibe kein Raum (BGE 72 I 372 E. 4 = Pra 35 Nr. 199). Der vom Zentralen Inkasso zitierte BGE 107 III 142 verweist auf eben diesen Entscheid (vgl. act. 5). Für diese Auslegung spricht auch die folgende Überlegung: Die untersuchungsrichterliche Beschlagnahme stellt als hoheitlicher Akt einen schweren Eingriff des Staats in das Vermögen der betroffenen Privatperson und damit in die verfassungsmässig geschützte Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) dar. Nach Art. 36 Abs. 1 BV müssen schwerwi egende Ei nschränkungen von Grundrechten i m Ge- setz selbst vorgesehen sein. Die Strafprozessordnung regelt die Vo- raussetzungen der Beschlagnahme und sieht für den Fall der Verfah- renseinstellung neben der Einziehung keine anderweitige Verfügungs- berechtigung des Staates über die beschlagnahmten Vermögenswerte vor. Aus der in § 10 der Verordnung des Obergerichts vom
rechtlich zurückbehaltenen Betrag von Fr. 20'000.-- auszuzahlen. Ei n Scha- denszins ist gestützt auf § 6 Abs. 1 und 2 Haftungsgesetz ab Datum der Verpflichtung zur Rückerstattung des Betrags (Pra 35 [1946] Nr. 199 E. 5), d.h. ab Rechtskraft der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 5. Dezember 2005 (vgl. act. 2/2) geschuldet, da die in § 106 Abs. 2 StPO enthaltene Pflicht zur Freigabe beschlagnahmter Vermö- genswerte dem Schutz der Verfügungsfreiheit des Privaten über sein Ver- mögen gegenüber unrechtmässigen Eingriffen des Staates dient (vorne E. 4b; vgl. BGE 123 II 577 E. 4d aa, cc und ff; SCHWARZENBACH, Die Staats- und Beamtenhaftung in der Schweiz mit Kommentar zum zürcheri- schen Haftungsgesetz, 2. A. Zürich 1985, S. 52 ff. [Widerrechtlichkeit]; S. 175, S. 182 f. Ziff. 21 [Kausalhaftung]; S. 180 [Schaden]). Dabei wird die Frage offen gelassen, ob zur Geltendmachung dieses Schadens grundsätz- lich das Verfahren gemäss §§ 22 ff. Haftungsgesetz zur Anwendung gelan- gen müsste. 6. Die Gerichtsgebühr fällt ausgangsgemäss ausser Ansatz und die weiteren Verfahrenskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Ent- schädi gung zuzuspreche n. Demnach beschliesst die Verwaltungskommission: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Beschwerde- gegners vom 17. Februar 2006 (ZI/00417212) aufgehoben und das Zentrale Inkasso angewiesen, dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 20'000.–, zuzüglich Zinsen von 5% p.a. seit 23. Januar 2006 auszuzahlen. 2. Die Staatsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten werden auf die Gerichts- kasse genommen. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Prozessentschädigung von 600.– zuge- sprochen.
lic. iur. V. Girsberger
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