Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. VB030046/U Verwaltungskommission Mitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. R. Klopfer, die Oberrichter Dr. E. Mazurczak, Dr. H. A. Müller, Dr. W. Hotz und lic. iur. P. Marti sowie Obergerichts- sekretärin lic. iur. V. Girsberger Beschluss vom 7. Januar 2004 in Sachen T. Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt C. gegen Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, Thurgauerstr. 56, 8050 Zürich, Beschwerdegegner betreffend Beschwerde gegen die Verrechnung der Entschädigung
Die Verwaltungskommission zieht in Erwägung: 1. Das Bezirksgericht Winterthur sprach T. (Beschwerdeführer) im Strafverfahren DG03... mit Urteil vom 21. Mai 2003 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 6'000.-- und Schadenersatz in der Höhe von Fr. 4'000.--, insgesamt Fr. 10'000.-- zu. Gegen diese Forderung erklärte das Zentrale Inkasso des Obergerichts des Kantons Zürich die Verrechnung mit einer Nachforderung gemäss § 92 ZPO im Betrage von Fr. 3'204.10. Mit dagegen erhobener Be- schwerde vom 3. November 2003 beantragte der Beschwerdeführer, sein rest- liches Guthaben von Fr. 3'204.10 sei auf das Klientenkonto von Rechtsanwalt C. zu überweisen. Zur Begründung wird angeführt, der Saldo des Guthabens des Beschwerdeführers sei ihm im Betrage von Fr. 6'795.90 von der Gerichts- kasse überwiesen worden, während für den Restbetrag von Fr. 3'204.10 Ver- rechnung erklärt worden sei. Die Verrechnung sei aber nicht zulässig. Dem Be- schwerdeführer sei in den Verfahren EE02... und EF03... die unentgeltliche Prozessführung und im einen Verfahren auch die unentgeltliche Rechtsvertre- tung bewilligt worden. Gemäss § 92 ZPO bestehe eine Nachzahlungspflicht nur, wenn die betreffende Person wieder in "günstige wirtschaftliche Verhält- nisse" gekommen sei. Dies treffe auf den Beschwerdeführer trotz des zuge- sprochenen Betrags von Fr. 10'000.-- nicht zu. Sein monatliches Einkommen bestehe aus das Existenzminimum nicht deckenden Arbeitslosentaggeldern von monatlich zwischen Fr. 1'590.-- und Fr. 2'150.--, wovon noch monatliche Kindesunterhaltsbeiträge von Fr. 600.-- zu leisten seien. Der Betrag von Fr. 10'000.-- müsse für Schuldentilgungen, insbesondere Mietzinsrückstände aus der Zeit seiner Inhaftierung, verwendet werden. 2. Gemäss § 108 Abs. 1 Satz 1 GVG kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung der Gerichtsbehörden sowie wegen anderer Verletzungen von Amtspflichten bei der nächst übergeordneten Aufsichtsbehörde Beschwer- de geführt werden. Die Nachzahlung gemäss § 92 ZPO betrifft eine Justizver- waltungssache, weshalb ihre Anordnung mit Beschwerde gemäss § 108 GVG angefochten werden kann (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcheri- schen Zivilprozessordnung, Ergänzungsband, Zürich 2000, N 3 f. zu § 92 ZPO; Entscheid des Kassationsgerichts vom 5. August 1998 i.S. W.W. gegen Ober-
gerichtskasse des Kantons Zürich = RB 1998 Nr. 81). Aufsichtsbehörde des Zentralen Inkassos ist das Obergericht (§ 106 GVG), das diese Aufgabe in sei- ner Organisationsverordnung vom 8. Dezember 1999 der Verwaltungskommis- sion übertragen hat. Nach § 109 Abs. 1 GVG ist die Beschwerde innert zehn Tagen seit der Mitteilung oder Kenntnisnahme einzureichen, wenn sie sich ge- gen einen bestimmten Entscheid oder eine bestimmte Handlung richtet (Satz 1). In anderen Fällen ist sie so lange zulässig, als ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers besteht (Satz 2). Auf die am 3. November 2003 rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Anspruch des Beschwerdeführers gegen die Gerichtskasse auf Zahlung von Fr. 10'000.-- gemäss Dispositiv Ziff. 3 des (rechtskräftigen) Urteils vom 21. Mai 2003 des Bezirksgerichts Winterthur steht unter dem Vorbehalt des Verrechnungsrechts der Gerichtskasse für ausstehende Gerichtskosten i.S.v. Art. 125 Ziff. 3 OR. Diese Verrechnung ist rechtlich unbedenklich, handelt es sich bei der zur Verrechnung gebrachten Forderung doch um rechtmässig und rechtskräftig auferlegte Gerichtskosten durch den Staat (ZR 75 Nr. 6; Gauch/Aepli/Stöckli, Präjudizienbuch zum OR, Rechtsprechung des Bundes- gerichts, 5. A. Zürich 2002, N 8 zu Art. 125 Ziff. 3 OR). Diese grundsätzlich zu- lässige Verrechnung steht aber wiederum unter dem Vorbehalt des § 92 ZPO, wonach das Gericht eine Partei, welcher die unentgeltliche Prozessführung oder Rechtsvertretung bewilligt wurde, nur dann zur Nachzahlung verpflichten kann, wenn diese "durch den Ausgang des Prozesses" oder "auf anderem We- ge" in "günstige wirtschaftliche Verhältnisse" gekommen ist. Dazu ergibt sich Folgendes: a) Da die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 84 Abs. 1 i.V.m. § 87 ZPO verlangt, dass einer Partei "die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Gerichtskosten aufzu- bringen", setzt die Nachzahlungspflicht gemäss § 92 ZPO folglich voraus, dass die geänderten finanziellen Verhältnisse nun ihr Existenzminimum in einem Ausmass übersteigen, welches es ihr ermöglicht, die geschuldeten Gerichtskosten ganz oder teilweise - allenfalls auch in Raten - zu leisten, ohne ihre materielle Existenz zu gefährden. Dieser Anspruch auf Exi-
stenzsicherung ist auch durch Art. 12 der Bundesverfassung (BV) ge- schützt, welcher den Privaten ein einklagbares Individualrecht auf Exi- stenzsicherung garantiert und welches die staatlichen Organe in ihrem Handeln bindet (Art. 35 Abs. 2 BV; Jörg Paul Müller, Allgemeine Bemer- kungen zu den Grundrechten, in: Thürer/Aubert/Müller [Hrsg.], Verfas- sungsrecht in der Schweiz, Zürich 2001, § 39, Rz 20; vgl. schon BGE 121 Ia 367 ff. E. 2c). Da die Verrechnung des Gläubigers gegenüber der Zah- lung des Schuldners eine blosse Erfüllungsmodalität darstellt, ist vor Ver- rechnungserklärung - spätestens aber auf Einrede hin - zu prüfen, ob der Schuldner der tatsächlichen Auszahlung der grundsätzlich verrechenba- ren Forderung bedarf, um seinen Existenzbedarf zu decken. Denn die Schuldnerschutznorm des § 92 ZPO schützt - analog Art. 93 SchKG - vor einem Eingriff in den notwendigen Existenzbedarf, jedoch schon vor Ein- leitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Dabei lässt der Wortlaut dieser zivilprozessualen Norm darauf schliessen, dass der Nach- zahlungstatbestand nicht schon dann erfüllt ist, wenn der Schuldner mit seinem Einkommen und Vermögen nur gerade das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu decken imstande ist. Ein geringer Überschuss soll ihm verbleiben. b) Im vorliegenden Fall ist glaubwürdig dargetan, dass der Beschwerdefüh- rer mit seinen Einkünften selbst sein betreibungsrechtliches Existenzmi- nimum bei weitem nicht zu decken vermag, und zwar auch nicht mithilfe der Auszahlung seiner - an sich verrechenbaren - Restforderung von Fr. 3'204.10. Seine Schulden für ausstehende Unterhaltsbeiträge und Krankenkassenprämien übersteigen gemäss Betreibungsregisterauszug vom 29. Januar 2003 deutlich den Betrag von Fr. 25'000.--. Der Be- schwerdeführer kommt mithin selbst durch die Auszahlung der gesamten Fr. 10'000.-- noch keineswegs "in günstige wirtschaftliche Verhältnisse". 4. Die Aufsichtsbeschwerde ist demnach gutzuheissen. (...)