Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. VB020033/U A, B Verwaltungskommission Mitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. R. Bornatico, Vizepräsident Dr. R. Klopfer, die Oberrichter Dr. E. Mazurczak, Dr. H.A. Müller und Dr. W. Hotz sowie die Obergerichtssekretärin lic. iur. V. Girsberger Beschluss vom 14. Januar 2003 in Sachen U. Beschwerdeführer gegen Bezirksgericht Q. Beschwerdegegnerin betreffend Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsvertreter des X. im Ver- fahren (...) in Sachen X. vs. Y. betreffend Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft; Verfügung vom 6. August 2002
Die Verwaltungskommission zieht in Erwägung: 1. Mit Verfügung vom 5. Februar 2002 bestellte die Einzelrichterin am Bezirks- gericht Q. den Beschwerdeführer zum unentgeltlichen Rechtsvertreter von X. (Kläger) und Rechtsanwältin F. zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beklagten, Y. (geb. 1997), im Verfahren (...) betreffend Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft. Mit Verfügung vom 15. Mai 2002 wurde das Verfahren als durch Rückzug der Klage erledigt abgeschrieben und der Klä- ger verpflichtet, der Rechtsvertreterin der Beklagten eine Prozessentschädi- gung von Fr. 2'000.-- (zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer) zu zahlen. Am 20. Juni 2002 reichte der Beschwerdeführer seine detaillierte Honorarnote im Betrage von Fr. 4'384.-- für einen Zeitaufwand von 21.92 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 82.70 (exkl. Mehrwertsteuer) ein. Mit Verfügung vom 6. August 2002 wurde gestützt auf § 3 Abs. 1 AnwGebV eine Entschädigung von Fr. 2'000.--, zuzüglich Barauslagen von Fr. 82.70 und die Mehrwertsteu- er im Betrage von Fr. 158.29 (7,6%), zugesprochen. Mit Beschwerde vom 30. August 2002 beantragte der Beschwerdeführer die Zusprechung eines Honorars von Fr. 3'884.--, zuzüglich Barauslagen von Fr. 82.70 (exkl. Mehr- wertsteuer). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in der Beschwerdeantwort vom 10. September 2002 um Abweisung der Beschwerde. 2. Zur Begründung der Beschwerde wird vorgebracht, die ursprünglich be- gehrte Entschädigung sei um Fr. 500.-- gekürzt worden, weil die Bemühun- gen vor Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Regel nicht zu entschädigen seien. Obwohl die Anfechtungsklage nach Art. 260a Abs. 2 ZGB formaljuristisch den Status der Vaterschaft zum Gegenstand habe, gelte es zu beachten, dass mittelbar ein Streitwert nicht von der Hand zu weisen sei. Bei Obsiegen hätten die bereits geleisteten so- wie die zukünftigen Unterhaltsbeiträge von insgesamt mindestens Fr. 130'000.-- zur Diskussion gestanden. Dies sei mindestens unter dem Kriterium der Verantwortung mit zu beachten, die bei einer Vaterschafts- klage als gross einzustufen sei. Eine eingehendere Sachverhaltsabklärung und Prozessrisikoanalyse sowie eine besonders sorgfältige Beratung seien
wegen des Vater-Kind-Verhältnisses geboten gewesen. Der Irrtumsbeweis nach Art. 260a Abs. 2 ZGB als Voraussetzung der Klagezulassung stelle sodann stets eine heikle Rechtsfrage dar. (...) Auch die Vertreterin der Be- klagten habe sich erstaunt über die ihr zugesprochene tiefe Entschädigung geäussert, die ihren Aufwand in keiner Weise decke. Dabei sei zu bemer- ken, dass der Kläger wegen des gesetzlich verlangten Irrtumsnachweises einen grösseren Aufwand habe leisten müssen. Im angefochtenen Ent- scheid würde weder der zeitliche Aufwand von 19.42 Stunden noch der An- satz von Fr. 200.-- pro Stunde bemängelt. Die vom Kläger überlassenen, teilweise in französischer und italienischer Sprache abgefassten, umfangrei- chen Akten hätten gesichtet werden müssen. Ein Zeitaufwand von 3,5 Stun- den für das Aktenstudium, von 1,75 Stunden für die Besprechung mit dem Klienten sowie für die Eingaben an das Gericht von insgesamt 8,25 Stunden sei angemessen. Der rückgerechnete Stundenansatz betrage demgegen- über nur gerade Fr. 103.-- (Fr. 2'000.-- bei 19.42 Stunden). Die Festsetzung der Grundgebühr im untersten Bereich des Rahmens von Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.-- erweise sich als schlicht unangemessen. Hinzuweisen sei schliesslich auf ZR 101 Nr. 19 (E. 3c und e), wonach die Stundenansätze im heutigen Zeitpunkt zu tief seien. 3. Die Beschwerdegegnerin begründete die Festsetzung des Honorars auf Fr. 2'000.-- mit der Einfachheit des Verfahrens und der Tatsache, dass ein- zig die Vaterschaft des Klägers zu klären gewesen sei (act. 2/1). In der Be- schwerdeantwort vom 10. September 2002 führte sie ergänzend an, Gegen- stand des Prozesses sei einzig die Anfechtung der Anerkennung der Vater- schaft gewesen; für allenfalls zukünftig zu führende Prozesse mit unbe- kanntem Streitwert (Unterhaltsansprüche) bestehe keine Entschädigungs- pflicht. Der Irrtumsnachweis sei vom Kläger in Verbindung mit der Frage seiner möglichen Nichtvaterschaft auf drei Seiten seiner Klagebegründung abgehandelt worden. Es werde daran festgehalten, dass der betriebene Aufwand nur zu einem Teil als notwendig erachtet werde; insbesondere sei nicht ersichtlich, wozu die Sichtung von zwei gefüllten Bundesordnern für die anstehenden Fragen gedient haben sollte. Schliesslich treffe es nicht zu,
dass die Aufwendungen der Gegenanwältin durch die zugesprochene Ent- schädigung "in keiner Weise" gedeckt worden seien. 4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters in Zivilsachen be- rechnet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 10. Juni 1987 (§ 15 Abs. 1 AnwGebV). Der Zeitaufwand steht dabei nicht im Vordergrund. Ge- mäss dem in Eheprozessen anwendbaren § 3 AnwGebV ist er neben der Schwierigkeit und Verantwortung sowie allfälliger vermögensrechtlicher An- sprüche über Fr. 300'000.--, soweit diese einen aufwendigen Streitgegen- stand bildeten, nur ein Faktor und ist im übrigen nur soweit zu berücksichti- gen, als er vom Gericht als notwendig erachtet wird. Die Entschädigung kann deshalb - im Gegensatz zu derjenigen des amtlichen Verteidigers, die Aufwandentschädigung darstellt (§ 15 Abs. 2 AnwGebV) - nicht einfach so errechnet werden, dass der geltend gemachte Zeitaufwand mit einem be- stimmten Stundenansatz multipliziert wird. Sowohl die Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 10. Juni 1987 wie auch die Verordnung über die Ge- richtsgebühren vom 30. Juni 1993 (GGebV) wollen den Zeitaufwand - neben der Schwierigkeit des Falls und dem Streitinteresse (vgl. § 1 GGebV) bzw. der Verantwortung des Anwalts (vgl. § 2 Abs. 2 AnwGebV) - lediglich als ein Kriterium der Kostenabgeltung berücksichtigt haben. Auszugehen ist stets vom gesetzlich vorgegebenen Grundtarifrahmen (§§ 2 und 3 AnwGebV bzw. §§ 2, 3 und 4 GGebV), welcher den spezifischen Anforderungen des Ein- zelfalls mittels Zuschlägen und Ermässigungen nach richterlichem Ermes- sen anzupassen ist. Dem Prozessgericht steht bei der Bemessung der Ent- schädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters ein weites Ermessen zu. Die Aufsichtsbehörde greift nach ständiger Praxis auf Beschwerde hin nur ein, wenn die Entschädigung mit den Vorschriften der Gebührenverordnung nicht in Einklang steht oder im Ergebnis unangemessen erscheint. Dabei ist stets zu beachten, dass dem System der Pauschalentschädigung, das den Zeitaufwand nur als einen unter mehreren Bemessungsfaktoren berücksich- tigt, eine gewisse Unschärfe immanent ist. Dieses System geht von einer Mischrechnung aus, wonach die Pauschalentschädigung des unentgelt-
lichen Rechtsvertreters das eine Mal eher knapp ausfällt, ein anderes Mal aber gemessen am Zeitaufwand grosszügig bemessen ist. 5. § 3 Abs. 1 AnwGebV setzt den Tarifrahmen für Zivilverfahren, in denen "kei- ne vermögensrechtlichen Interessen im Streit (liegen)", fest, während § 2 Abs. 1 bis 4 AnwGebV das Honorar der Anwälte abgestuft nach dem "Streitwert" zumisst. Der Begriff des vermögensrechtlichen Interesses be- zieht sich sowohl nach dem Wortlaut wie nach der Systematik der Verord- nung auf den gemäss §§ 18 f., 22 und 106 Abs. 1 ZPO vom Kläger bzw. von den Parteien bezifferten Streitwert des hängigen Zivilprozesses. Es ist daher abzulehnen, die späteren vermögensrechtlichen Auswirkungen einer reinen Statusklage nach Art. 260a ZGB bei der Entschädigung des Rechtsvertre- ters mit zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer verkennt sodann, dass das Gericht bei der Festsetzung einer Pauschalgebühr, wie sie § 3 Abs. 1 AnwGebV vorschreibt, nicht gehalten ist, die Angemessenheit des mittels einer detaillierten Honorarrechnung ausgewiesenen Zeitaufwands oder den geltend gemachten Stundenansatz im Einzelnen zu prüfen. Die Honorar- rechnung erleichtert dem Richter lediglich die nachträgliche Schätzung des vertretbaren Stundenaufwands für prozessual notwendige Tätigkeiten des Anwalts. Die Vorinstanz konnte daher die Honorarkürzung vornehmen, ohne dies anhand einzelner Positionen in der Honorarrechnung substanziiert be- gründen zu müssen, wie dies für Honorarkürzungen des amtlichen Verteidi- gers erforderlich ist. Der Beschwerdeführer weist für das Aktenstudium und das Verfassen der Klageschrift insgesamt einen Zeitaufwand von zehn Stunden nach, während die Gegenanwältin einen solchen von acht Stunden, bei einem Gesamthonorar von Fr. 2'391.15, geltend machte. Die Vorinstanz kürzte auch dieses Honorar auf Fr. 2'000.--. Die Verantwortung ist in Anbe- tracht der Streitfrage, ob zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Vater- Kind-Verhältnis besteht oder nicht, für beide Rechtsvertreter als gleich gross einzustufen. Ein Vergleich der schriftlich eingereichten Plädoyers ergibt des Weiteren, dass die Ausführungen zum erforderlichen Irrtumsnachweis ge- mäss Art. 260a Abs. 2 ZGB vergleichbar aufwändig ausgefallen sind. Die Anwälte hatten sich mit dem ärztlichen Zertifikat vom 30. Januar 2001 zur
Zeugungsfähigkeit des Klägers auseinander zu setzen, während der Be- gleitumstand der "Fernbeziehung" zwischen dem Kläger und der Kindsmut- ter vor und nach der Zeugung nicht streitig war. Es handelte sich mithin um einen einfachen Fall mit entsprechend geringem notwendigen Zeitaufwand. Obwohl der Kläger zu Recht darauf hinweist, dass die Einstufung einer Zivil- streitigkeit im unteren Bereich von § 3 Abs. 1 AnwGebV dem Alter der Ver- ordnung (Inkrafttreten am 1. Juli 1987) Rechnung zu tragen hat, um im Er- gebnis nicht als unbillig zu erscheinen, hat die Einzelrichterin das Honorar in der Höhe von Fr. 2'000.-- noch im Rahmen ihres Ermessens festgesetzt. Dabei ist berücksichtigt, dass der eingesetzte Zeitaufwand wegen der Be- deutung der Klage höher ausfallen durfte, als die Einfachheit des Falls es rechtfertigen würde. 6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdever- fahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen. Demnach beschliesst die Verwaltungskommission: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.-4. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) 5.(...) __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Obergerichtssekretärin: lic. iur. V. Girsberger