Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. VB020022/U A, B, C Verwaltungskommission Mitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. R. Bornatico, die Oberrichter Dr. E. Mazurczak, Dr. H.A. Müller, Dr. W. Hotz und lic. iur. Annegret Katzenstein sowie Obergerichtssekretärin lic. iur. V. Girsberger Beschluss vom 27. November 2002 in Sachen M. Beschwerdeführer gegen Bezirksgericht Q. Beschwerdegegner betreffend Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsvertreter des P. in den Verfahren EE (Eheschutzverfahren) und EF (Massnahmeverfahren) in Sa- chen Eheleute P.-B. betreffend Eheschutz / Anweisung an Schuldner
Die Verwaltungskommission zieht in Erwägung: 1. Mit Verfügung vom 6. April 2001 (Versand 1. Oktober 2001) wurde den Parteien das Getrenntleben bewilligt, die Obhut über das gemeinsame Kind zugeteilt sowie die Unterhaltsbeiträge geregelt und beiden Parteien die un- entgeltliche Prozessführung bewilligt. Dem Beklagten wurde Rechtsanwalt O. als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Mit Verfügung vom 23. April 2001 hiess die Einzelrichterin das Massnahmebegehren der Klägerin be- treffend Anweisung an den Arbeitgeber gut, welches sie auf Einsprache des Beklagten mit Verfügung vom 6. September 2001 mit sofortiger Wirkung wieder aufhob. Gleichzeitig wurde der erbetene Rechtsanwalt M. rückwir- kend ab 27. April 2001 zum unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beklagten bestellt. Die unentgeltlich prozessierende Klägerin wurde verpflichtet, dem Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen. Die Ver- fügung wurde Rechtsanwalt M. am 10. September 2001 zugestellt. Der ge- gen die Verfügung vom 6. April 2001 erhobene Rekurs des Beklagten wurde mit Beschluss des Obergerichts vom 27. November 2001 teilweise gutge- heissen und Rechtsanwalt O. aus seinem Amt entlassen. Am 11. Dezember 2001 stellte die Klägerin gestützt auf den rechtskräftigen Beschluss der I. Zi- vilkammer des Obergerichts vom 27. November 2001 erneut ein Begehren um Anweisung an den Schuldner. Mit Verfügung vom 25. Februar 2002 wurde das Begehren abgewiesen, den Parteien die unentgeltliche Prozess- führung bewilligt und dem Beklagten erneut Rechtsanwalt M. als unentgeltli- cher Rechtsbeistand bestellt; die Klägerin wurde verpflichtet, diesem eine Prozessentschädigung von Fr. 400.-- zu zahlen. 2. Mit Eingabe vom 28. Februar 2002 reichte der Rechtsanwalt M. (Beschwer- deführer) seine Honorarnote im Betrage von Fr. 3'621.05 ein (Massnahme- Verfahren), worauf der Einzelrichter ihn darauf hinwies, dass die mit Verfü- gung vom 25. Februar 2002 zugesprochene Prozessentschädigung auf dem Rechtsmittelweg hätte angefochten werden müssen. Mit begründeter Verfü- gung vom 25. April 2002 wurde der Beschwerdeführer für den Betrag von Fr. 400.--, zuzüglich Fr. 30.40 (7,6% MWST) und Fr. 65.30 Barauslagen, zu-
züglich Fr. 4.95 (7,6% MWST), mit total Fr. 500.65 aus der Gerichtskasse entschädigt. Am 29. April 2002 überwies das Bezirksgericht den Betrag von Fr. 3'500.-- für das Eheschutz-Verfahren, gestützt auf die (undatierte) Ho- norarnote im Betrag von Fr. 6'707.20 (23. April 2001 bis 28. November 2001). 3. Mit Beschwerde an das Obergericht vom 29. Mai 2002 wurde beantragt, für die Verfahren EE (Eheschutz) und EF (vorsorgliche Massnahmen) sei ge- samthaft eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Der Beschwer- degegner beantragte am 4. Juni 2002, die Beschwerde betreffend das Ver- fahren EF (vorsorgliche Massnahmen) abzuweisen, da die Verfügung vom 25. Februar 2002 mit Rekurs hätte angefochten werden müssen und am 18. Juni 2002 mit ausführlicher Begründung die Abweisung der Beschwerde be- treffend das Verfahren EE (Eheschutz). Am 28. Oktober 2002 nahm der Be- schwerdeführer zu den zwei Beschwerdeantworten schriftlich Stellung. 4. Die Prozessentschädigung wird bei Obsiegen dem unentgeltlichen Rechts- vertreter im Umfang seiner Bemühungen zulasten der Gegenpartei zuge- sprochen (§ 89 Abs. 1 ZPO); bei Unterliegen wird er nach Prozesserledi- gung für seine Bemühungen und Barauslagen aus der Gerichtskasse ent- schädigt (§ 89 Abs. 2 ZPO). Kann der Rechtsvertreter der obsiegenden un- entgeltlich vertretenen Partei die Prozessentschädigung von der Gegenpar- tei nicht erhältlich machen, so ist er ebenfalls gemäss § 89 Abs. 2 ZPO aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Über die Entschädigung des unentgelt- lichen Rechtsvertreters ist grundsätzlich von derjenigen Instanz zu befinden, die den Prozess rechtskräftig erledigt (ZR 80 Nr. 31; Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts an die Bezirksgerichte und die ih- nen angegliederten Gerichte vom 4. Juli 1991). Die Bemessung der Prozes- sentschädigung ist Rechtsprechung; die Festsetzung der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter stellt demgegenüber einen Akt der Ju- stizverwaltung dar (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A. Zürich 1997, N 7 zu § 89 ZPO). Bei der aus der Gerichtskasse auszuzahlenden Entschädigung wegen Unerhältlichkeit der
zugesprochenen Prozessentschädigung i.S.v. § 89 Abs. 2 ZPO ist das Ge- richt als Justizverwaltungsbehörde grundsätzlich an den Entscheid des er- kennenden Gerichts gebunden, von dem sie nicht ohne Not abweichen soll. Für die Überprüfung und Korrektur ihres Entscheids steht lediglich die auf- sichtsrechtliche Beschwerde i.S. der §§ 108 ff. GVG zur Verfügung (ZR 90 Nr. 70; ZR 94 Nr. 38 E. 5a m. Hinw.). Zuständige Beschwerdeinstanz ist die Verwaltungskommission des Obergerichts (§ 106 GVG i.V.m. der Organisa- tionsverordnung des Obergerichts vom 8. Dezember 1999). Auf die Be- schwerde vom 29. Mai 2002 wäre daher unter diesem Gesichtspunkt einzu- treten. 5. Anfechtungsobjekte der vorliegenden Beschwerde bilden zwei Justiz- verwaltungsakte: die Verfügung vom 25. April 2002 im Betrag von Fr. 400.-- und die Auszahlung von Fr. 3'500.-- am 29. April 2002, womit die Entschädi- gung des Beschwerdeführers für das gesamte erst- und zweitinstanzliche Eheschutzverfahren, inkl. des mit richterlicher Verfügung vom 6. September 2001 zugesprochenen Betrags von Fr. 500.--, abgegolten wurde. Die Aus- zahlung ist trotz Fehlens einer formellen Verfügung als Anfechtungsobjekt zu behandeln, da die Kürzung des verlangten Honorars von Fr. 6'707.20 dem Beschwerdeführer von der Einzelrichterin am 12. April 2002 telefonisch mitgeteilt und begründet worden war. Die Einzelrichterin veranlasste die Auszahlung des Betrags von Fr. 3'500.--, ohne eine formelle Verfügung zu erlassen, weil der Beschwerdeführer sich mit der Kürzung einverstanden er- klärte habe (Guldener, Zivilprozessrecht, S. 538 Ziff. I.3.a; vgl. Kölz, Kom- mentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A. 1999, N 5 zu § 19). Nach § 109 Abs. 1 GVG ist die Beschwerde innert zehn Tagen seit Mitteilung eines bestimmten Entscheids bzw. seit Kenntnisnahme einer bestimmten Handlung einzureichen. Die angefochtene Verfügung vom 25. April 2002 wurde dem Beschwerdeführer am 29. April 2002 zugestellt, vom Eingang des Betrags von Fr. 3'500.-- erhielt er am 2. Mai 2002 durch Empfang der Gutschriftsanzeige der Zürcher Kantonalbank Kenntnis. Ent- gegen der Auffassung des Beschwerdeführers erfolgte die Beschwerde vom 29. Mai 2002 somit verspätet, mit der Folge, dass die Verfügung in formelle
Rechtskraft erwachsen ist. Zwar müssen anfechtbare Entscheide eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, indem die Frist für die Einlegung des Rechtsmittels, sein notwendiger Inhalt und die Stelle, an die es zu richten ist, anzugeben sind (157 lit. c Ziff. 12 i.V.m. § 188 GVG). Es handelt sich dabei aber um eine blosse Ordnungsvorschrift, so dass eine unterbliebene oder mangelhafte Rechtsmittelbelehrung für den Fristenlauf ohne Einfluss bleibt (Hauser/Schweri, a.a.O., N 13 f. zu § 188 GVG und N 10 zu § 109 GVG). Auf die Beschwerde vom 25. Mai 2002 ist daher, soweit sie sich gegen die Verfügung vom 25. April 2002 und gegen die Anordnung zur Überweisung der gekürzten Entschädigung vom 29. April 2002 in Bezug auf das zweite Verfahren betreffend Anweisung an den Schuldner richtet, zufolge Frist- säumnis nicht einzutreten. 6. Die Festsetzung der Entschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Ehe- schutzverfahren fiel nicht in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Q. Mit dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 4. uli 1991 wurde auf die Zuständigkeit zur Festsetzung der Prozess- entschädigung im Hinblick darauf aufmerksam gemacht, dass erstinstanz- liche Gerichte häufig ihre Kassen anweisen, die Entschädigung dem unent- geltlichen Rechtsvertreter in einem Zeitpunkt auszurichten, da das Verfahren noch weitergezogen werden kann und nicht rechtskräftig entschieden ist, wer im Prozess obsiegen wird (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 89). Ein solcher Fall lag auch hier vor. Das Bezirksgericht Q. war für die Fest- setzung und Auszahlung einer Entschädigung nicht zuständig, da der be- gründete Eheschutz-Entscheid vom 6. April 2001 in jenem Zeitpunkt den Parteien noch nicht zugestellt war. Zuständig ist allein die I. Zivilkammer des Obergerichts, die das Verfahren mit dem Rekurs-Entscheid vom 27. No- vember 2001 rechtskräftig erledigt. Auf die Beschwerde ist somit, soweit sie sich gegen die Überweisung vom 29. April 2002 richtet, mangels Zuständig- keit nicht einzutreten. Ein Doppel der Beschwerdeschrift ist der zuständigen Zivilkammer des Obergerichts zur Festsetzung der Entschädigung des Be- schwerdeführers im erst- und zweitinstanzlichen Eheschutzverfahren EE (...) zu überweisen. Da die Entschädigung für das Massnahme- und das Ehe-
schutzverfahren von der Einzelrichterin gesamthaft auf Fr. 3'500.-- festge- setzt wurde, ist nicht mehr nachvollziehbar, welcher Anteil der Entschädi- gung auf das Verfahren betreffend Anweisung an den Schuldner entfällt, für dessen Festsetzung die erste Instanz zuständig war. Es ist daher angezeigt, die Entschädigung des Beschwerdeführers für das Eheschutzverfahren, inkl. Massnahmeverfahren, gesamthaft vorzunehmen. Dabei ist Vormerk zu nehmen, dass dem Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse Q. im Verfah- ren EE (Eheschutz) bereits ein Betrag von Fr. 3'500.-- ausbezahlt wurde. 7. Da der Beschwerdeführer den Zuständigkeitsfehler im Verfahren EE (Ehe- schutz) nicht zu vertreten hat, rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwer- deverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen und dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung zuzusprechen. Demnach beschliesst die Verwaltungskommission: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die I. Zivilkammer des Obergerichts wird ersucht, die Entschädigung des Beschwerdeführers (Rechtsanwalt M.) für seine Bemühungen als unentgelt- licher Rechtsvertreter im Verfahren LP (...) im Sinne von Erwägung 6 in er- ster und zweiter Instanz festzulegen. 3.-4. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) 5.(Zustellung)