Obergericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: UW100007-O/U/Ma
Mitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, die Oberrichter Dr. H. Schmid, lic. iur. P. Helm, lic. iur. P. Hodel und lic. iur. M. Spahn sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Zweifel
Beschluss vom 21. Februar 2011
in Sachen
B. , Gesuchsteller
vertreten durch B.,
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich , Gesuchsgegnerin
betreffend Wiederaufnahme
Urteil des Geschworenengerichtes des Kantons Zürich vom 19. Mai 2005, WG040015,
Beschluss der Revisionskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 25. September 2007, UW070002
Das Gericht zieht in Betracht: I. 1. Mit Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 19. Mai 2005 wurde B. der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 aStGB sowie des mehrfachen versuchten Verbreitens menschlicher Krankheiten im Sinne von Art. 231 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB, je in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 aStGB und je teilweise in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 aStGB, für schuldig befunden und mit drei Jahren Gefängnis bestraft (Urk. 6). Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. 2. Bereits im September 2007 liess B. durch seinen (rechtmässig legitimier- ten) Vater R. beim Geschworenengericht des Kantons Zürich ein Gesuch um Re- vision einreichen (Urk. 9/1), welches mit Beschluss der Revisionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2007 abgewiesen wurde (Urk. 7). 3. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2010 reichte R. im Hinblick auf das vor- genannte Urteil des Geschworenengerichts beim Obergericht erneut ein Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens ein (Urk. 2). Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (Urk. 11) reichte er sodann innert Frist eine Vollmacht zu den Akten (Urk. 14). II. 1. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue schweizerische Strafprozessordnung (StPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Strafpro- zessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die - wie das Vorliegende - noch vor dem 31. Dezember 2010 erledigt wurden, bleibt allerdings das bisherige Prozessrecht und damit die Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO/ZH) weiterhin an- wendbar (Art. 453 Abs. 1 StPO).
1.2. Das Vorliegen neuer urteilsrelevanter Umstände muss im Revisionsver- fahren zwar nicht schon bewiesen, aber doch glaubhaft gemacht werden (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N. 1151 und 1162). Im Übri- gen muss ein milderes Urteil als Folge der Veränderung des Sachverhalts sicher, höchstwahrscheinlich oder doch wahrscheinlich sein (BGE 116 IV 353 Erw. 5a S. 362). Gemäss § 439 Abs. 2 StPO/ZH sind die Revisionsgründe im Revisionsge- such genau zu bezeichnen und soweit möglich zu belegen. 2. Der Gesuchsteller lässt zur Begründung des Gesuchs vorbringen, der HI- Virus sei weder tödlich, noch verursache er Aids. Der HI-Virus sei weltweit noch nie isoliert worden (Urk. 2). Der Gesuchsteller hat eine Eidesstattliche Erklärung von Dr. rer. nat. L. vom 16. November 2010 zu den Akten gereicht, in welcher dieser seine Erkenntnisse betreffend die HIV-Forschung niederschrieb (Urk. 3). Des Weiteren reichte der Gesuchsteller einen Artikel mit dem Titel "Aids: Nur eine lukrative Lüge" zu den Akten (Urk. 4). 3.1. Dr. rer. nat. L. ist gemäss eigenen Angaben Molekularbiologe und hat an der Universität K. studiert und promoviert. Er vertritt in seiner Eidesstattlichen Erklärung die Ansicht, die Existenz des HI-Virus habe bis heute nicht nachgewie- sen werden können; dennoch hätten die deutschen Behörden dessen Existenz über Jahrzehnte hinweg behauptet. Heute sprächen sie davon, dass das HI-Virus als wissenschaftlich nachgewiesen gelte. Der Ausdruck "etwas gelte als nachge- wiesen" bedeute etwas anderes als der Ausdruck "etwas sei nachgewiesen". Neu spreche man auch davon, dass die biologische Existenz der Viren international wissenschaftlich anerkannt sei. Gegen aussen würden die Bundesbehörden den- noch behaupten, das HI-Virus sei wissenschaftlich nachgewiesen worden (Urk. 3). 3.2. In besagtem Artikel "Aids: Nur eine lukrative Lüge" werden sodann Aus- führungen zu den Fragen der Nachweisbarkeit der Existenz des HI-Virus und der Verursachung von Aids, der Gefährlichkeit des Aidstests, der Wirkung des Medi- kamentes AZT und der Heilbarkeit von Aids gemacht (Urk. 4).
sich hierbei um eine wissenschaftlich anerkannte Arbeit handelt; vielmehr stellt es offenbar eine blosse Meinungsäusserung einer unbekannten Drittperson dar. Un- ter diesen Umständen vermögen die angebrachten Beweise des Gesuchstellers nicht zu überzeugen. 5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Wiederaufnah- mebegehren mangels Vorbringens von urteilsrelevanten Revisionsgründen abzu- weisen ist. In analoger Anwendung von § 446 StPO/ZH konnte unter den gege- benen Umständen von der Einholung von Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und des Geschworenengerichts des Kantons Zürich abgesehen werden (Be- schluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Mai 1992, Nr. 92/124 S). IV. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr dem Ge- suchsteller aufzuerlegen. Für die anzugebenden Rechtsmittel ist Art. 454 Abs. 2 StPO massgebend.
Demnach wird beschlossen : 1. Das Wiederaufnahmegesuch wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an: den Vertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und zuhanden des Gesuchstellers (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (gegen Empfangsschein) das Geschworenengericht des Kantons Zürich zuhanden des Verfahrens WG040015 (gegen Empfangsschein) das Obergericht des Kantons Zürich, Revisionskammer, zuhanden des Verfahrens UW070002 (gegen Empfangsschein)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Vorinstanz unter Rücksendung der beigezogenen Akten (gegen Empfangsschein) die Vorinstanz unter Rücksendung der beigezogenen Akten (gegen Empfangsschein)
Wird gegen den Entscheid kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, beginnt die Beschwerdefrist erst mit der Eröffnung des Entscheides der Kassationsinstanz.
Obergericht des Kantons Zürich Revisionskammer
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Zürich, den 21. Februar 2011
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Dr. H.A. Müller lic. iur. A. Zweifel