Reopening refused for lack of new decisive evidence

UW100007Obergericht21.02.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

B. sought reopening of his final conviction, relying on a declaration by Dr. rer. nat. L. and an article disputing HIV/AIDS science. The Zurich Court of Appeal, sitting as the former revision chamber, held that the materials were not new decisive evidence capable of undermining the conviction or supporting a substantially milder sentence. It therefore dismissed the reopening request without hearing the prosecutor or the trial court and ordered the applicant to pay CHF 1,000 in court costs.

Omnilex-Regeste

§ 449 Ziff. 3 StPO/ZH; reopening on the basis of new facts and evidence: only material that was not available to the trial court at the time of judgment and that is suitable, alone or together with earlier facts, to render an acquittal or a substantially milder punishment possible justifies revision. The new material need not already prove the revised facts, but must be made plausible; mere disagreement with the assessment of evidence or scientifically controversial, unconvincing submissions do not suffice. Where the absence of relevant revision grounds is manifest, the court may dispense with hearing the opposing authorities by analogy to § 446 StPO/ZH.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: UW100007-O/U/Ma

Mitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, die Oberrichter Dr. H. Schmid, lic. iur. P. Helm, lic. iur. P. Hodel und lic. iur. M. Spahn sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Zweifel

Beschluss vom 21. Februar 2011

in Sachen

B. , Gesuchsteller

vertreten durch B.,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich , Gesuchsgegnerin

betreffend Wiederaufnahme

Urteil des Geschworenengerichtes des Kantons Zürich vom 19. Mai 2005, WG040015,

Beschluss der Revisionskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 25. September 2007, UW070002

Das Gericht zieht in Betracht: I. 1. Mit Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 19. Mai 2005 wurde B. der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 aStGB sowie des mehrfachen versuchten Verbreitens menschlicher Krankheiten im Sinne von Art. 231 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB, je in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 aStGB und je teilweise in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 aStGB, für schuldig befunden und mit drei Jahren Gefängnis bestraft (Urk. 6). Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. 2. Bereits im September 2007 liess B. durch seinen (rechtmässig legitimier- ten) Vater R. beim Geschworenengericht des Kantons Zürich ein Gesuch um Re- vision einreichen (Urk. 9/1), welches mit Beschluss der Revisionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2007 abgewiesen wurde (Urk. 7). 3. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2010 reichte R. im Hinblick auf das vor- genannte Urteil des Geschworenengerichts beim Obergericht erneut ein Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens ein (Urk. 2). Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (Urk. 11) reichte er sodann innert Frist eine Vollmacht zu den Akten (Urk. 14). II. 1. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue schweizerische Strafprozessordnung (StPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Strafpro- zessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die - wie das Vorliegende - noch vor dem 31. Dezember 2010 erledigt wurden, bleibt allerdings das bisherige Prozessrecht und damit die Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO/ZH) weiterhin an- wendbar (Art. 453 Abs. 1 StPO).

  1. Zur Behandlung des Wiederaufnahmegesuches ist das Obergericht des Kantons Zürich zuständig, da Gegenstand ein Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich ist (§ 439 Abs. 1 StPO/ZH). Bis Ende Dezember 2010 wurden Revisionsgesuche durch die Revisionskammer des Obergerichts mit einer Beset- zung von fünf Richtern beurteilt, neu ist hierfür die Berufungsinstanz mit einer Be- setzung von drei Richtern zuständig (Art. 411 Abs. 1 StPO, § 39 GOG/ZH). Ge- mäss Art. 453 Abs. 1 StPO sind für die Beurteilung von Rechtsmitteln gegen Ent- scheide, die vor dem Inkrafttreten dieser eidgenössischen Strafprozessordnung ergangen sind, die bisher zuständigen Behörden zuständig. Da der Gesuchsteller somit einen Anspruch hat, dass über sein Gesuch mit einer Besetzung von fünf Richtern entschieden wird, erscheint es angebracht und zweckmässig, die Richter der bisherigen Revisionskammer als für den Entscheid zuständig zu erachten. III. 1.1. Der Gesuchsteller beruft sich mit seinem Revisionsgesuch offenbar auf § 449 Ziff. 3 StPO/ZH (ein Revisionsgrund im Sinne der Ziffern 1 und 2 dieser Be- stimmung fällt in Würdigung der Gesuchsbegründung zum vorneherein ausser Betracht). Nach § 449 Ziff. 3 StPO/ZH - welche Gesetzesnorm im Wesentlichen Art. 397 StGB entspricht - kann die Wiederaufnahme des Verfahrens verlangt werden, wenn Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden, die dem er- kennenden Richter nicht bekannt gewesen waren und welche allein oder in Ver- bindung mit früher erhobenen Tatsachen die Freisprechung des Angeklagten oder eine mildere Bestrafung rechtfertigen. Neu sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie dem Gericht zur Zeit der Urteilsfällung nicht zur Kenntnis gelangt sind, d.h. ihm überhaupt nicht in irgendeiner Form vorlagen, nicht aber dann, wenn der Richter deren Tragweite falsch gewürdigt hat (BGE 122 IV 66 ff. und BGE 116 IV 353 Erw. 3a S. 357; BGE 99 IV 183 f.). Erheblich sind sie, wenn sie geeignet sind, die der Verurteilung zugrunde liegenden Feststellungen so zu erschüttern, dass nach dem veränderten Sachverhalt ein wesentlich milderes Urteil möglich ist (BGE 120 IV 246 Erw. 2b S. 248 und BGE 117 IV 40 Erw. 2a S. 42).

1.2. Das Vorliegen neuer urteilsrelevanter Umstände muss im Revisionsver- fahren zwar nicht schon bewiesen, aber doch glaubhaft gemacht werden (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N. 1151 und 1162). Im Übri- gen muss ein milderes Urteil als Folge der Veränderung des Sachverhalts sicher, höchstwahrscheinlich oder doch wahrscheinlich sein (BGE 116 IV 353 Erw. 5a S. 362). Gemäss § 439 Abs. 2 StPO/ZH sind die Revisionsgründe im Revisionsge- such genau zu bezeichnen und soweit möglich zu belegen. 2. Der Gesuchsteller lässt zur Begründung des Gesuchs vorbringen, der HI- Virus sei weder tödlich, noch verursache er Aids. Der HI-Virus sei weltweit noch nie isoliert worden (Urk. 2). Der Gesuchsteller hat eine Eidesstattliche Erklärung von Dr. rer. nat. L. vom 16. November 2010 zu den Akten gereicht, in welcher dieser seine Erkenntnisse betreffend die HIV-Forschung niederschrieb (Urk. 3). Des Weiteren reichte der Gesuchsteller einen Artikel mit dem Titel "Aids: Nur eine lukrative Lüge" zu den Akten (Urk. 4). 3.1. Dr. rer. nat. L. ist gemäss eigenen Angaben Molekularbiologe und hat an der Universität K. studiert und promoviert. Er vertritt in seiner Eidesstattlichen Erklärung die Ansicht, die Existenz des HI-Virus habe bis heute nicht nachgewie- sen werden können; dennoch hätten die deutschen Behörden dessen Existenz über Jahrzehnte hinweg behauptet. Heute sprächen sie davon, dass das HI-Virus als wissenschaftlich nachgewiesen gelte. Der Ausdruck "etwas gelte als nachge- wiesen" bedeute etwas anderes als der Ausdruck "etwas sei nachgewiesen". Neu spreche man auch davon, dass die biologische Existenz der Viren international wissenschaftlich anerkannt sei. Gegen aussen würden die Bundesbehörden den- noch behaupten, das HI-Virus sei wissenschaftlich nachgewiesen worden (Urk. 3). 3.2. In besagtem Artikel "Aids: Nur eine lukrative Lüge" werden sodann Aus- führungen zu den Fragen der Nachweisbarkeit der Existenz des HI-Virus und der Verursachung von Aids, der Gefährlichkeit des Aidstests, der Wirkung des Medi- kamentes AZT und der Heilbarkeit von Aids gemacht (Urk. 4).

  1. Weder die Eidesstattliche Erklärung von L. noch der eingereichte Artikel sind geeignet, die der Verurteilung des Geschworenengerichts zugrunde liegen- den Feststellungen so zu erschüttern, dass ein wesentlich milderes Urteil möglich wäre. Im Urteil des Geschworenengerichts vom 15. Juli 2003, WG020009, wel- ches der Kassationshof des Bundesgerichts mit Entscheid vom 27. Oktober 2004 zwar aufhob, worauf das Geschworenengerichtsurteil vom 19. Mai 2005 aber verweist (Urk. 6 S. 9 mit Hinweisen auf S. 78 ff. des Urteils vom 15. Juli 2003), setzte sich das Geschworenengericht mit der Frage, ob das HI-Virus zum Aus- bruch der Immunschwäche Aids und anschliessend mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Tode führen könne, eingehend auseinander (Urk. 16 S. 81). Es verwies da- bei nicht nur auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, sondern auch auf Aus- führungen der Sachverständigen Dr. med. J., welche in überzeugender Weise den Kausalzusammenhang zwischen der Ansteckung mit dem HI-Virus, der Er- krankung an Aids und dem Todeseintritt darzulegen vermochte (BGE 125 IV 242 E. 2)b)dd), Urk. 8/65/2 S. 409; siehe zur Problematik auch die ausführliche Ab- handlung von Mösch Payot/Pärli, Der strafrechtliche Umgang mit HIV/Aids in der Schweiz im Lichte der Anliegen der HIV/AidsPrävention: Status quo, Reflexion, Folgerungen, Teil 1: Die schweizerische Rechtsprechung: empirische und dogma- tische Analyse, in AJP 2009 S. 1270 ff.). Weder die Sachverständige noch das Bundesgericht bezweifeln die Existenz des HI-Virus. Nicht ersichtlich ist, wie die Eidesstattliche Erklärung von L. und der eingereichte Artikel über Aids die ge- machten Feststellungen zu erschüttern vermögen, sind sie doch wenig überzeu- gend. L. ist zwar ein promovierter Biologe, seine Ausführungen und Ansichten zu HIV und Aids sind jedoch mehr als umstritten. Bereits mit geringem Aufwand fin- det man diverse Hinweise im Internet, dass sich die Anschauung L.'s nicht mit derjenigen der herrschenden Fachliteratur deckt (siehe bspw. die Beiträge über L. auf www.de.wikipedia.org, www.esowatch.com oder www.impfkritik.org/tag /[...]). Da L.'s Ansichten im wissenschaftlichen Diskurs offenbar nicht (gross) beachtet werden, vermag der Verweis auf L.'s Theorie hinsichtlich HIV und Aids keine ur- teilsrelevanten Umstände zu begründen. Auch der Artikel "Aids: nur eine lukrative Lüge" stellt kein massgebendes Beweismittel dar, geht doch daraus weder der Autor noch dessen Qualifikation hervor. Auch bestehen keine Hinweise, dass es

sich hierbei um eine wissenschaftlich anerkannte Arbeit handelt; vielmehr stellt es offenbar eine blosse Meinungsäusserung einer unbekannten Drittperson dar. Un- ter diesen Umständen vermögen die angebrachten Beweise des Gesuchstellers nicht zu überzeugen. 5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Wiederaufnah- mebegehren mangels Vorbringens von urteilsrelevanten Revisionsgründen abzu- weisen ist. In analoger Anwendung von § 446 StPO/ZH konnte unter den gege- benen Umständen von der Einholung von Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und des Geschworenengerichts des Kantons Zürich abgesehen werden (Be- schluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Mai 1992, Nr. 92/124 S). IV. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr dem Ge- suchsteller aufzuerlegen. Für die anzugebenden Rechtsmittel ist Art. 454 Abs. 2 StPO massgebend.

Demnach wird beschlossen : 1. Das Wiederaufnahmegesuch wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an:  den Vertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und zuhanden des Gesuchstellers (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (gegen Empfangsschein)  das Geschworenengericht des Kantons Zürich zuhanden des Verfahrens WG040015 (gegen Empfangsschein)  das Obergericht des Kantons Zürich, Revisionskammer, zuhanden des Verfahrens UW070002 (gegen Empfangsschein)

sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:  die Vorinstanz unter Rücksendung der beigezogenen Akten (gegen Empfangsschein)  die Vorinstanz unter Rücksendung der beigezogenen Akten (gegen Empfangsschein)

  1. Rechtsmittel : a) Gegen diesen Entscheid kann kantonale Nichtigkeitsbeschwerde zu- handen des Kassationsgerichts des Kantons Zürich erhoben werden, soweit nicht eine Verletzung materiellen Gesetzes- oder Verordnungs- rechts des Bundes geltend gemacht wird (§§ 428 ff. der kantonalen Strafprozessordnung, § 3 der kantonalen VO BGG). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen, von der Eröffnung des Entschei- des oder von der Entdeckung eines Mangels an gerechnet, beim Vor- sitzenden des entscheidenden Gerichts mündlich oder schriftlich an- zumelden. Nach Anmeldung der Beschwerde wird zu deren Begründung eine wei- tere Frist angesetzt. b) Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abtei- lung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzurei- chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevorausset- zungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bun- desgerichtsgesetzes.

Wird gegen den Entscheid kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, beginnt die Beschwerdefrist erst mit der Eröffnung des Entscheides der Kassationsinstanz.

Obergericht des Kantons Zürich Revisionskammer

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Zürich, den 21. Februar 2011

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. H.A. Müller lic. iur. A. Zweifel

Schlagwörter

reopeningrevision groundsnew evidenceHIV/AIDSmaterialityscientific credibilitycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the reopening request showed new decisive facts or evidence under § 449 Ziff. 3 StPO/ZH.

Extrahierter Entscheid

The submitted declaration and article were not capable of undermining the findings underlying the conviction so as to make a substantially milder judgment possible.

Extrahierte Begründung

The court held that the materials did not present scientifically reliable or convincing evidence; the original judgment had already addressed HIV causation with expert support, and the new submissions did not meet the threshold of novelty and materiality.

Kernrechtsfrage

Whether the court should obtain statements from the prosecutor and the trial court before deciding the reopening request.

Extrahierter Entscheid

No further statements were requested.

Extrahierte Begründung

By analogy to § 446 StPO/ZH, the court found it unnecessary to hear the authorities given the manifest lack of actionable revision grounds.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs.

Extrahierter Entscheid

The applicant must pay the court fee of CHF 1,000.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceeding.

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