Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UV250022-O/U/HEI Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. A. Flury und Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 27. Januar 2026 in Sachen A., Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X. gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsverweigerung (im Verfahren der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl)
Erwägungen: I. 1.Im Nachgang zum Fussballspiel zwischen dem FC B._____ und dem FC C._____ vom tt. August 2019 bestiegen die Fans Extrabusse der VBZ (Verkehrs- betriebe Zürich) für die Rückfahrt zum Bahnhof D.. Bei der Ankunft wurde eine eingeschlagene Schreibe an einer Bustür festgestellt. Daraufhin führte die Stadtpolizei Zürich eine Personenkontrolle durch. Dabei soll A. widerrecht- lich festgehalten, durchsucht und fotografiert worden sein (Urk. 9/1/1 und Urk. 9/1/3). In der Folge gelangte A._____ an die Stadtpolizei Zürich und ans Ver- waltungsgericht des Kantons Zürich, welches am 27. Juni 2024 einen Entscheid erliess (VB.2023.252). Mit Schreiben vom 26. Mai 2025 richtete sich A._____ an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl. Er beantragte unter anderem den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung oder Einstellungsverfügung des gegen ihn geführ- ten Strafverfahrens. Er sei für die Anhaltung, Durchsuchung und ED-Erfassung angemessen zu entschädigen und ihm sei eine Genugtuung auszurichten (Urk. 9/1/1). Die Staatsanwaltschaft gab ihm am 2. September 2025 zur Antwort, dass zu keinem Zeitpunkt ein Strafverfahren gegen ihn geführt worden sei und eine Nichtanhandnahmeverfügung/Einstellungsverfügung nicht in Betracht komme (Urk. 9/1/6). A._____ äusserte sich dazu gegenüber der Staatsanwaltschaft mit E- Mail vom 15. September 2025 (Urk. 9/1/7-8). Am 21. Oktober 2025 wies die Staatsanwaltschaft ihn auf ihr Schreiben vom 2. September 2025 hin (Urk. 3/2). 2.A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt, das Strafverfahren gegen ihn sei nicht an die Hand zu nehmen. Ihm sei für die Anhaltung, die Durchsuchung und die ED-Erfassung eine angemes- sene Entschädigung bzw. Genugtuung von mindestens Fr. 450.– zzgl. 5% Zins seit dem tt. August 2019 zuzusprechen. Die Kosten des Strafverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Ihm seien seine Verteidigungskosten im Strafverfah- ren in der Höhe von Fr. 1'431.65 zu ersetzen bzw. seinem Anwalt X._____ auszu- richten. Eventualiter sei in Feststellung einer Rechtsverweigerung die Sache zum Erlass einer förmlichen Verfahrenserledigung und zum Entscheid über die obigen Anträge an die Staatanwaltschaft Zürich-Sihl zurückzuweisen.
Die Staatsanwaltschaft hat die Akten elektronisch eingereicht (Urk. 9) und sich vernehmen lassen (Urk. 11). Sie beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht ein- zutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. A._____ stellt in der Re- plik den Eventualantrag, die Beschwerdefrist sei wiederherzustellen und seine Eingabe vom 5. November 2025 sei als rechtzeitige Beschwerdeschrift entgegen- zunehmen (Urk. 19). II. 1. 1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerde richte sich gegen die Weigerung der Staatsanwaltschaft, das Strafverfahren gegen ihn wegen Sachbe- schädigung förmlich zu erledigen und damit über die Rechtsverletzungen und die Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche zu entscheiden. Dabei handle es sich um ein zulässiges Anfechtungsobjekt (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 lit. a StPO). Dazu verweist er auf das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 21. Okto- ber 2025. Er sei Adressat der Negativverfügung. Beschwerden gegen Rechtsver- weigerung seien nicht fristgebunden. Die Negativverfügung sei ihm am 3. Novem- ber 2025 zugestellt worden. Seit diesem Zeitpunkt habe er Kenntnis, dass die Staatsanwaltschaft nicht gewillt sei, eine verfahrenserledigende Verfügung zu er- lassen (Urk. 2 S. 3). Die Staatsanwaltschaft beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Diese sei verspätet. Die Staatsanwaltschaft habe auf die Eingabe des Beschwerdefüh- rers vom 26. Mai 2025 und die E-Mail des Rechtsvertreters des Beschwerdefüh- rers vom 1. September 2025 mit Schreiben vom 2. September 2025 reagiert. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe dieses Schreiben am 10. Septem- ber 2025 in Empfang genommen. Gegen das Schreiben vom 2. September 2025 habe der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keine Beschwerde erhoben (Urk. 11 S. 2 f.). Der Beschwerdeführer macht in der Replik geltend, die Auffassung der Staatsan- waltschaft sei treuwidrig (vgl. Urk. 19).
1.2 1.2.1Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Der Anwalt des Beschwerdeführers hat der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 26. Mai 2025 beantragt, das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer sei nicht an die Hand zu nehmen, eventualiter sei es einzustellen. Ihm sei eine ange- messene Entschädigung respektive Genugtuung zuzusprechen (vgl. Urk. 9/1/1). Die Staatsanwaltschaft nahm in ihrem Schreiben vom 2. September 2025 an den Anwalt des Beschwerdeführers auf die Eingabe vom 26. Mai 2025 Bezug. Sie hielt fest, gegen den Beschwerdeführer sei zu keinem Zeitpunkt eine polizeiliche Rapporterstattung an die Staatsanwaltschaft erfolgt. Infolgedessen sei zu keinem Zeitpunkt ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden. Im Polizeibericht vom 20. August 2019 werde der Beschwerdeführer nicht als Be- schuldigter, sondern als "Person" erfasst (offenkundig als eine der Personen, die seinerzeit einer polizeilichen Personenkontrolle [nach PolG] unterzogen worden seien). Dementsprechend komme eine staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnah- meverfügung/Verfahrenseinstellung nicht in Betracht (Urk. 9/1/6). Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend gemacht, die Negativver- fügung vom 21. Oktober 2025 sei ihm am 3. November 2025 zugestellt worden und er habe erst ab diesem Zeitpunkt davon Kenntnis gehabt, dass die Staatsan- waltschaft nicht gewillt sei, eine verfahrenserledigende Verfügung zu erlassen (Urk. 2 S. 3), ist ihm nicht zu folgen. Die Staatsanwaltschaft hat am 2. September 2025 bezüglich der Anträge des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2025, welche im Wesentlichen identisch mit seinen Anträgen im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren sind (Urk. 2), ausdrücklich erklärt, dass eine staatsanwaltschaftliche Nichtan- handnahmeverfügung/Verfahrenseinstellung nicht in Betracht komme. Das Schreiben vom 2. September 2025 wurde dem Anwalt des Beschwerdeführers am 10. September 2025 zugestellt (Urk. 9/1/6). Er hatte ab diesem Datum Kennt- nis davon, dass die Staatsanwaltschaft nicht gewillt ist, eine verfahrenserledi- gende Verfügung zu erlassen. Und er wusste auch, wie die Staatsanwaltschaft
dies begründet hat. Einen Hinweis darauf, dass diese Erklärung der Staatsanwalt- schaft nicht definitiv oder provisorisch ("eine erste Einschätzung", Urk. 19 S. 2) sein soll, findet sich im Schreiben vom 2. September 2025 nicht. Eine Erklärung der Staatsanwaltschaft wird nicht deshalb zur provisorischen ("ersten") Einschät- zung, weil der Adressat damit nicht einverstanden ist und die Staatsanwaltschaft daraufhin nochmals um Prüfung der Sache bittet (vgl. dazu Urk. 9/1/8). 1.2.2Es gilt der Grundsatz der Universalität der Beschwerde. Alle Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfecht- bar, solange das Gesetz diese nicht ausdrücklich ausschliesst (vgl. BGE 143 IV 475 E. 2.4). Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO. Das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 2. September 2025 war grundsätzlich ein mit Beschwerde anfechtbarer Entscheid. Daran ändert nichts, dass die Staats- anwaltschaft den Entscheid nicht als "Verfügung" betitelt hat. Auch das Schreiben vom 21. Oktober 2025, welches der Beschwerdeführer als Beschwerdeobjekt an- gibt, ist nicht als Verfügung betitelt. Im Schreiben vom 21. Oktober 2025 wird er- klärt, es sei im Schreiben vom 2. September 2025 mitgeteilt worden, dass es nicht in Frage komme, eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen, da kein Strafver- fahren gegen den Beschwerdeführer pendent sei oder gewesen sei. Wenn der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden sei, könne er die ihm gutscheinen- den Rechtsmittel erheben (Urk. 3/2). Der einzige Unterschied zwischen dem Schreiben vom 2. September 2025 und demjenigen vom 21. Oktober 2025 besteht im Hinweis auf die Erhebung eines Rechtsmittels (vgl. Urk. 9/1/6 und Urk. 3/2). Das Schreiben vom 2. September 2025 enthält keinen Hinweis auf ein Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer hat ge- gen das Schreiben vom 2. September 2025 kein Rechtsmittel erhoben. Aus einer mangelhaften Rechtsmittelbelehrung darf einer Partei kein Nachteil er- wachsen (vgl. BGE 145 IV 259 E. 1.4.3). Darauf kann sich eine betroffene Person nur berufen, wenn sie sich nach Treu und Glauben auf die fehlerhafte Rechtsmit- telbelehrung verlassen durfte (Nils Stohner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.),
Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 26 zu Art. 81 StPO). Der Beschwerdeführer war anwaltlich vertreten. Die Staatsan- waltschaft führte die Korrespondenz direkt mit dem Anwalt. Es ergibt sich aus Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, dass an sich jede Verfügung und Verfahrenshandlung anfechtbar ist. Der Anwalt hatte am 26. Mai 2025 der Staatsanwaltschaft Anträge gestellt. Er erhielt am 2. September 2025 auf diese Anträge hin eine konkrete und klare Antwort mit Begründung. Dass der Anwalt unter diesen Umständen davon ausging, beim Schreiben vom 2. September 2025 handle es sich um eine "erste Einschätzung" (Urk. 19 S. 2), überzeugt nicht. Weshalb er es "keine Sekunde für möglich gehalten" habe, dass damit von Seiten der Staatsanwaltschaft "das letzte Wort gesprochen" war (Urk. 19 S. 2), ist nicht nachvollziehbar. Es verstösst inso- fern vielmehr gegen Treu und Glauben, wenn der Beschwerdeführer sich in der Beschwerde auf den Standpunkt stellt, das Schreiben vom 2. September 2025 sei nicht als Verfügung anfechtbar gewesen. 1.2.3Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerde wegen Rechtsver- weigerung sei an keine Frist gebunden (Urk. 19 S. 3). Gemäss Art. 396 Abs. 2 StPO sind Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung an keine Frist gebunden. Nach der Lehre und Recht- sprechung sind im Bereich der Rechtsverweigerung Beschwerden nur dann an keine Frist gebunden, wenn eine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinne vorliegt – d.h. die Weigerung einer Strafbehörde, eine ihr nach Gesetz obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung vorzunehmen, also ein Untätigbleiben, obschon eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde – und diese Weigerung nicht ausdrücklich schriftlich oder mündlich mitgeteilt worden ist (vgl. Patrick Guidon, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 3. Auflage 2023, N. 18 zu Art. 396 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_303/2020 vom 2. März 2021 E. 4.3 und E. 4.4). Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer inhaltlich am 2. September 2025 dieselbe Antwort gegeben wie am 21. Oktober 2025. Sie hat erklärt, eine Nichtanhandnahmeverfügung oder Einstellungsverfügung komme nicht in Be- tracht und hat dies begründet (vgl. Urk. 9/1/6). Die Staatsanwaltschaft blieb dem-
nach nicht untätig. Das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 2. September 2025 stellte eine gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Ta- gen anfechtbare Verfahrenshandlung dar. Damit hätte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer innert 10 Tagen nach Erhalt des Schreibens (10. September 2025) Beschwerde einreichen müssen. Das hat er nicht getan. Die Beschwerde vom 5. November 2025 (Urk. 2) ist verspätet. 1.3 Der Anwalt des Beschwerdeführers wandte sich am 15. September 2025 an die Staatsanwaltschaft und bezog sich auf deren Schreiben vom 2. September 2025. Er ersuchte die Staatsanwaltschaft, die Angelegenheit nochmals zu prüfen, die Akten der bisherigen Verfahren beizuziehen und danach das Verfahren an- tragsgemäss förmlich zu erledigen (Urk. 9/1/8). Die Eingabe vom 15. September 2025 kann insofern nur als Wiedererwägungsgesuch verstanden werden. Die Staatsanwaltschaft antwortete darauf mit Schreiben vom 21. Oktober 2025, sie habe am 2. September 2025 mitgeteilt, dass es nicht in Frage komme, eine Nicht- anhandnahmeverfügung zu erlassen (Urk. 9/1/10 = Urk. 3/2). Damit lehnte es die Staatsanwaltschaft ab, ihre Entscheidung in Wiedererwägung zu ziehen. Dazu bestand kein Anlass. Dass die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gege- ben waren, legt der Beschwerdeführer nicht dar (vgl. dazu auch Urteile des Bun- desgerichts 1B_41/2015 vom 27. April 2015 E. 3.2; 7B_190/2025 vom 4. Juli 2025 E. 3.4.1). 1.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe unter den gegebenen Umständen seine Eingabe vom 15. September 2025 gestützt auf Art. 91 Abs. 4 StPO an die Beschwerdeinstanz weiterleiten müssen (Urk. 19 S. 5). Gemäss Art. 91 Abs. 4 StPO gilt die Frist auch dann als gewahrt, wenn die Ein- gabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizeri- schen Behörde eingeht. Diese leitet die Eingabe unverzüglich an die zuständige Strafbehörde weiter. Eine Partei, die weiss, dass eine Behörde unzuständig ist, kann sich nicht auf diesen Grundsatz berufen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1238/2016 vom 25. September 2017 E. 5.1; 1B_63/2020 vom 9. März 2020 E. 2.1).
Der Beschwerdeführer war anwaltlich vertreten. Er hätte wissen müssen, dass er eine allfällige Beschwerde nicht bei der Staatsanwaltschaft einzureichen hatte. Er kann sich vorliegend nicht auf Art. 91 Abs. 4 StPO berufen. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Wiederherstellung der Beschwerdefrist bezüglich seiner Eingabe vom 5. November 2025 (Urk. 19 S. 1). Die Staatsan- waltschaft habe den Irrtum des Beschwerdeführers bezüglich des Fristenlaufs zu verantworten. Die Säumnis fusse einzig und allein auf der Kommunikation der Staatsanwaltschaft bzw. auf der Verletzung der materiellen und formellen Anfor- derungen an eine Verfügung (Urk. 19 S. 6). 2.2 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es auch sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus (Urteile des Bundesgerichts 6B_623/2024 vom 30. Januar 2025 E. 5.2; 7B_591/2025 vom 8. Oktober 2025 E. 2.2.3). 2.3 Mit Blick auf das Gesagte, musste der anwaltlich vertretene Beschwerdefüh- rer wissen, dass es sich beim Schreiben vom 2. September 2025 der Staatsan- waltschaft um einen anfechtbaren Akt handelte und die Beschwerde bei der Be- schwerdeinstanz einzureichen war. Mit den vom Beschwerdeführer angesproche- nen (angeblichen) Versäumnissen der Staatsanwaltschaft ist keine klare Schuld- losigkeit auf seiner Seite darzutun. Eine Fristwiederherstellung ist nicht möglich. 3. 3.1 Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre sie abzuweisen. Der Beschwerdeführer wurde nie als beschuldigte Person bezeichnet, weder von der Staatsanwaltschaft noch von der Polizei. Diese hatte im Polizeirapport vom
Titel der "beschuldigten Person" können ihm keine Ansprüche zustehen, da er nie "beschuldigte Person" war und auch nicht hätte sein müssen. 3.3 Der Darstellung des Beschwerdeführers folgend ist er eine betroffene Per- son, die im Rahmen der polizeilichen Täterermittlung tangiert wurde. Damit wäre er – sofern auf diese Situation die Strafprozessordnung überhaupt anzuwenden wäre, wie der Beschwerdeführer geltend macht (vgl. Urk. 2) – als Dritter zu be- handeln. Als Dritter müsste er seine Ansprüche auf Art. 434 StPO stützen. Gemäss Art. 434 Abs. 1 StPO haben Dritte Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Artikel 433 Absatz 2 StPO ist sinngemäss anwendbar. Bei Art. 434 Abs. 1 StPO handelt es sich um eine Kausalhaftung. Ersatzfähig sind namentlich wirtschaftliche Einbussen sowie die für die Durchsetzung der Rechte entstandenen Kosten. Nur Schäden, die unmittelbar durch das Strafverfahren ver- ursacht wurden, fallen unter Art. 434 Abs. 1 StPO (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_65/2023 vom 5. Dezember 2025 E. 10.2.3). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt die Ausrichtung einer Genugtuung nach Art. 434 Abs. 1 StPO voraus, dass die betroffene Person durch die Verfahrenshandlung beson- ders schwer in ihren persönlichen Verhältnissen verletzt wurde. Die Intensität der Persönlichkeitsverletzung muss dabei analog zu derjenigen sein, die im Zusam- menhang mit Art. 49 Abs. 1 OR verlangt wird. Ob eine Persönlichkeitsverletzung hinreichend schwer wiegt, um die Zusprechung einer Geldsumme als Genugtu- ung zu rechtfertigen, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei hat die geschädigte Person die Umstände nachzuweisen, die auf eine ob- jektiv schwere und subjektiv als seelischer Schmerz empfundene Verletzung schliessen lassen. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkung auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbst- verschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (Urteil des Bundesgerichts 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025 E. 23.3.2 und E. 23.3.3).
3.4 Der Beschwerdeführer macht als Schaden einzig Anwaltskosten geltend (Urk. 2 S. 15). Diese sind jedoch nicht unmittelbar durch das Strafverfahren verur- sacht worden. Soweit ersichtlich, wurde kein Strafverfahren gegen irgendjeman- den wegen der beschädigten Bustür (Scheibe) geführt. Sodann erweisen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers, welche er bereits bei der Staatsanwalt- schaft vorbrachte, als unzutreffend und unnötig. Unnötige Aufwendungen werden nicht entschädigt. 3.5 Der Beschwerdeführer führt zur Genugtuungsforderung aus, er sei von der Polizei eingekesselt und eine Stunde und 40 Minuten festgehalten worden. Das habe die Abfahrt seines Zuges um zwei Stunden verzögert. Er sei erst nach Mit- ternacht zuhause angekommen und habe am nächsten Tag um 6.30 Uhr zur Ar- beit gehen müssen. Entsprechend sei er am Folgetag übermüdet gewesen. Das von ihm als willkürlich wahrgenommene Vorgehen der Polizei habe seinen Glau- ben in den Rechtsstaat erschüttert und zu einem erheblichen und nachhaltigen Unbehagen geführt. Seine erhobenen Personalien seien während fünf Jahren für die Stadt- und die Kantonspolizei frei aufrufbar gewesen. Für die Einkesselung und deren Folgen sei ihm eine Genugtuung von mindestens Fr. 300.– zuzuspre- chen (Urk. 2 S. 14). Mit diesen Vorbringen legt der Beschwerdeführer keine schwere Persönlichkeits- verletzung dar. Eine Genugtuung ist nicht für Unannehmlichkeiten geschuldet. 3.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, die ED-Erfassung habe dazu geführt, dass Fotos von ihm während fünf Jahren den Polizeibehörden unbeschränkt zur Verfügung gestanden haben. Dafür scheine eine Genugtuung von Fr. 100.– und für das widerrechtliche Abtasten des Körpers bzw. die Durchsuchung eine solche von mindestens Fr. 50.– angemessen (Urk. 2 S. 15). Inwiefern die Fotoaufnahmen den Beschwerdeführer schwer in seinen persönli- chen Verhältnissen verletzt haben sollen, legt er mit der blossen Behauptung, die Fotos hätten den Polizeibehörden während fünf Jahren zur Verfügung gestanden, nicht substantiiert dar. Zum Abtasten des Körpers macht er keine konkreten Aus-
führungen. Eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse ist damit nicht dargetan. 4.Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Aufgrund des Gesagten ist auf den prozessualen Antrag des Beschwerdeführers, Akten aus anderen Verfahren bei- zuziehen (Urk. 2 S. 2), nicht weiter einzugehen. Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren, weshalb er die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierig- keit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 GebV OG). Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist ihm keine Entschädigung für das Be- schwerdeverfahren zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3.Es werden keine Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren zugespro- chen. 4.Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt MLaw X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- führer, per Gerichtsurkunde die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad ..., unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 gegen Empfangsbestätigung
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad ..., gegen Empfangsbestätigung 5.Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 27. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. D. Oehninger Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. S. Christen