Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UV150002-O/U/HEI
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Gerichtsschreiber lic. iur. L. Künzli
Beschluss vom 27. Februar 2015
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsverzögerung
Erwägungen: 1. Die Staatsanwaltschaft III für den Kanton Züri ch (nachfolgend: Beschwer- degegnerin) führt seit Juli 2014 eine Strafuntersuchung gegen A._____ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte betreffend Diebstahl etc. zum Nachteil von B.. 2.1 Mit Eingabe vom 14. Januar 2015 (Urk. 2 und 3/1-4 [Beilagen]) gelangte der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers unter dem Titel "Aufsichtsbe- schwerde; 'Rechtsverzögerungsbeschwerde'" an die hiesige Kammer. Darin stellt er den Antrag, es sei innert Tagesfrist ein Termin bei der Beschwerdegegnerin anzusetzen, damit sofort die Einvernahme mit dem Geschädigten B. durch- geführt werden könne (Ziffer 1). Der Termin sei von der "Aufsichtsbehörde" fest- zulegen, da die Beschwerdegegnerin nicht in der Lage zu sein scheine, einen schnelleren Termi n anzusetzen (Ziffer 2) (Urk. 2 S. 1 und 5). 2.2 Der Kammerpräsident wies mit Verfügung vom 15. Januar 2015 den als Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme verstandenen Antrag Ziffer 1 ab. Zur Begründung führte er an, dass die zeitliche Dringlichkeit für den Erlass ei- ner vorsorglichen Massnahme nicht ersichtlich sei. Weiter merkte er an, dass die Eingabe im Übrigen als sinngemässe Rechtsverzögerungsbeschwerde zu be- trachten und der Beschwerdegegnerin dazu das rechtliche Gehör einzuräumen sei (Urk. 5). Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Eingabe vom 23. Januar 2015 vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Der amtliche Verteidiger replizierte hierauf mit Eingabe vom 4. Februar 2015 (Urk. 15). Die Be- schwerdegegnerin verzichtete am 9. Februar 2015 auf eine Duplik (Urk. 19). 3.1 Die Beschwerdegegnerin erwähnte in ihrer Stellungnahme vom 23. Ja- nuar 2015, dass die Einvernahme mit dem Geschädigten B._____ auf den 12. Februar 2015 terminiert worden sei (Urk. 12 S. 3). Auf telefonische Anfrage hin bestätigte die Beschwerdegegnerin am 25. Februar 2015, dass die Einver- nahme mit dem Geschädigten am 12. Februar 2015 - insbesondere in Anwesen- heit des Beschuldigten sowie des amtlichen Verteidigers - durchgeführt worden
sei (Prot. S. 7). Am 26. Februar 2015 liess sie der hiesigen Kammer auf entspre- chende Nachfrage zusätzli ch eine Kopie des Einvernahmeprotokolls zukommen (Prot. S. 7, Urk. 21). Die Beschwerdegegnerin hat somit die seitens der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers verlangte Untersuchungshandlung durchgeführt. Insoweit ist die Beschwerde gegenstandslos. 3.2 Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, dass die Desinteresseerklä- rung des Geschädigten B._____ der Beschwerdegegnerin am 14. Oktober 2014 übermittelt worden war, worauf diese am 6. Januar 2015 - nach Rücksprache mit der amtli chen Verteidigung - den 12. Februar 2015 als Einvernahmetermin festge- legt hatte. Er gibt vielmehr zu, die entsprechende Vorladung erhalten zu haben. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden und stellt jeden- falls keine unzulässige Rechtsverzögerung dar, zumal kein Haftfall vorliegt. Eine besondere Dringlichkeit ist objektiv nicht im Ansatz erkennbar. Vielmehr ist das Vorprellen des amtlichen Verteidigers mit der Beschwerde vom 14. Januar 2015 - nach erfolgter Terminabsprache - unverständli ch und das Ansi nnen ei ner Termi- nansetzung bei der Beschwerdegegnerin "innert Tagesfrist" haltlos. Soweit mit der Beschwerde eine Rechtsverzögerung gerügt werden soll, ist sie abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdever- fahrens gestützt auf Art. 417 StPO dem amtlichen Verteidiger aufzuerlegen.
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht infolge Gegenstands- losigkeit als erledigt abzuschreiben ist . 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt.
Züri ch, 27. Februar 2015
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
li c. i ur. L. Künzli