Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UV140011-O/U/HON
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Schlegel
Beschluss vom 21. Januar 2015
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
betreffend Rechtsverweigerung/Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollz ug
Erwägungen: I. 1. Am 27. Oktober 2014 fand vor Bezirksgericht Pfäffikon (Beschwerdegeg- neri n 2) die Hauptverhandlung in der Sache Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Beschwerdegegnerin 1) gegen A._____ (Beschwerdeführer) betreffend Drohung statt (vgl. Urk. 11/4). Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers stellte i n seinem Plädoyer unter anderem den prozessualen Antrag auf umgehende Ent- lassung des Beschwerdeführers aus dem vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 3/4 S. 4 = Urk. 5/2 S. 4). 2. Am 11. November 2014 liess der Beschwerdeführer, vorab per Fax, Be- schwerde betreffend Rechtsverweigerung erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2 = Urk. 4 S. 2): "1. Es sei die Rechtsverweigerung des Bezirksgerichts Pfäffikon fest- zustellen; 2. Es sei A._____ unverzüglich aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen; 3. Es sei A._____ ei ne Genugtuung von C HF. 200.– pro Tag, den er ohne gültigen Hafttitel verbracht hat, zuzusprechen; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8% MwSt. zulas- ten des Staates." Er begründete seine Anträge damit, dass die Beschwerdegegnerin 2 ni cht über sei n Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug entschieden habe. Auf telefonische Nachfrage vom 11. November 2014 habe ihm die zustän- dige Gerichtsschreiberin mitgeteilt, es würde bis Ende Woche ein Entscheid ge- fällt. Aufgrund dieser Auskunft sei er gezwungen, eine Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung einzureichen (vgl. Urk. 2 = Urk. 4). Die Beschwerdegegnerin 2 argumentierte i n i hrer Stellungnahme, dem Be- schwerdeführer den Entscheid betreffend Entlassung aus dem vorzeitigen Straf- vollzug bereits anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. Oktober 2014 mündlich eröffnet zu haben. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2014 sei der ablehnende Ent-
scheid zudem schriftlich begründet worden und der amtlichen Verteidigung sowie der Beschwerdegegnerin 1 am 11. November 2014, vorab per Fax, zugesandt worden. Eine Rechtsverweigerung liege trotz verspäteter Redaktion des Ent- scheids nicht vor (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin 1 beantragte, Ziffer 1 des Antrags des Beschwer- deführers abzuweisen und auf die Anträge Ziffern 2-4 ni cht ei nzutreten. Die Be- schwerdegegnerin 2 habe mit Beschluss vom 27. Oktober 2014 über das glei- chentags gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Entlassung aus dem vor- zeitigen Strafvollzug entschieden. Sie habe mi thi n fristgerecht materiell über den Antrag befunden (Urk. 16). Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 1. Dezember 2014. Er zog sein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug zurück. An den übrigen Rechtsbegehren hielt er fest. Zusätzli ch stellte er den prozessualen An- trag, das vorliegende Verfahren mit dem Berufungsverfahren SB140547 zu verei- nigen. Zudem erhob er Beschwerde gegen das von der Beschwerdegegnerin 2 mit Verfügung vom 17. November 2014 abgewiesene Protokollberichtigungsbe- gehren (Urk. 20). 3. Die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Abweisung des Protokollbe- richtigungsbegehrens wird als eigenes Verfahren unter der Prozessnummer UH140382 geführt. II. 1. Der Beschwerdeführer meldete anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung vor Schranken mündli ch Berufung an (Urk. 11/4 S. 11). Das Berufungs- verfahren ist bei der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Züri ch unter der Prozessnummer SB140547 hängig. Damit stellt sich die Frage, ob die Anträge des Beschwerdeführers von der Berufungsinstanz zu behandeln sind. 2. Diese Frage ist jedoch aufgrund des jüngst ergangenen Bundesgerichts- entscheids 1B_377/2014 vom 1. Dezember 2014 zu vernei nen. Das Bundesge-
richt hielt fest, gemäss Art. 222 StPO seien Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der StPO-Beschwerdeinstanz anfechtbar. Dazu gehörten insbesondere Haftentschei- de des erstinstanzlichen Gerichts nach Art. 231 Abs. 1 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO, mit welchen darüber entschieden werde, ob eine verurteilte Person (zur Si- cherung des Straf- oder Massnahmenvollzuges bzw. im Hinblick auf das Beru- fungsverfahre n) i n Si cherhei tshaft zu setzen oder zu behalten sei (E. 1.3). Vorliegend befand sich der Beschwerdeführer im vorzeitigen Strafvollzug. Dieser endet grundsätzlich erst mit Rechtskraft des ausgefällten Strafurteils und nicht bereits mit dessen Ausfällung (Urteil des Bundesgerichts 1B_153/2013 vom 17. Mai 2013, E. 2.3 f.). Befindet sich ein Beschuldigter im vorzeitigen Strafvoll- zug, hat das ersti nstanzli che Geri cht ni cht über dessen Fortführung zu entschei- den. Der Beschwerdeführer verlangte jedoch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sei ne Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 3/4 S. 4 = Urk. 5/2 S. 4). Grundsätzlich ist die Zustimmung des Beschuldigten zum vorzeitigen Strafvollzug unwiderruflich. Aus Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK ergibt sich jedoch das Recht, jederzeit die Freilassung zu verlangen (Härri, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 236 N 19; Hug/Scheidegger, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 236 N 7). Nachdem der Beschwerdeführer for- derte, aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen zu werden, musste die Be- schwerdegegnerin 2 gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO darüber befinden, ob er im vorzeitigen Strafvollzug zu verbleiben hatte oder freizulassen war. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin 2 habe Rechts- verweigerung begangen, indem sie es unterlassen habe, über sei n Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entscheiden, ist folglich be- schwerdefähig. 3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Berufungsverfahren SB140547 (Urk. 20 S. 2) ist abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist schriftlich (Art. 397 Abs. 1 StPO) und das Beru-
fungsverfahre n i n der Regel mündlich (Art. 405 StPO) durchzuführen. Eine Verei- nigung der Verfahren ist deshalb nicht zulässig. III. 1. Der Beschwerdeführer beanstandete, die Vorinstanz habe es versäumt, anlässlich der Hauptverhandlung einen Entscheid über sei ne Haftsituation zu fäl- len. Erst am 11. November 2014 sei ihm der begründete Entschei d per Fax zuge- stellt worden. Dieses Vorgehen verstosse gegen das Beschleunigungsgebot (Urk. 2 S. 3 = Urk. 4 S. 3 und Urk. 20 S. 2). 2. Aus dem Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ergibt sich, dass dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers nach Urteilseröffnung auf Nachfrage mitgeteilt wurde, der Beschwerdeführer werde einstweilen ni cht aus der Haft entlassen (Urk. 11/4 S. 11). Da der Beschwerdeführer ledigli ch ei n Proto- kollberichtigungsbegehren betreffend die Aktennotiz vom 11. November 2014 (Urk. 21/1) stellte, nicht jedoch bezüglich des Protokolls (vgl. Urk. 21/2), hat er dessen Inhalt gegen sich gelten zu lassen. Am 11. November 2014 ersuchte der amtliche Verteidiger telefonisch darum, über sein Haftentlassungsgesuch zu befinden. Die Gerichtsschreiberin hi elt i n ei- ner Aktennoti z fest, sie habe dem Verteidiger mitgeteilt, über das Haftentlas- sungsgesuch sei bereits entschieden worden. Ihm sei anlässlich der Hauptver- handlung mitgeteilt worden, der Beschwerdeführer werde nicht aus der Haft ent- lassen. Der amtliche Verteidiger habe schnellstmöglich um einen anfechtbaren Entschei d gebeten (Urk. 21/1). Betreffend diese Aktennoti z stellte der Beschwer- deführer ein Protokollberichtigungsbegehren, welches die Vorinstanz abwies (Urk. 21/3). Die dagegen erhobene Beschwerde wird - wie erwähnt - im Verfahren UH140382 behandelt. Für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist der In- halt der Aktennotiz nicht von Belang. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2014 lehnte die Beschwerdegegnerin 2 das Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug ab und eröffnete diesen
Entscheid sogleich mündlich (Urk. 11/4 S. 11). Der schriftlich begründete Be- schluss wurde am 11. November 2014, vorab per Fax, versendet (vgl. Urk. 11 S. 5 und Urk. 11/21-3). 3. Betreffend Eröffnung und Begründung des Entscheids wird Art. 226 Abs. 2 StPO analog angewendet. Die Haftanordnung hat als separate schriftliche Verfügung zu ergehen. Ei ner mündli chen Eröffnung hat folgli ch i nnert kürzester Frist eine schriftliche, begründete Verfügung zu folgen. Wird über die Sicherheits- haft am Schluss der erstinstanzlichen Verhandlung entschieden, ist der ausgefer- tigte begründete Entscheid den Parteien sofort zu übergeben. Sollte dies nicht möglich sein, muss er innert kürzester Frist schriftlich eröffnet werden (BGE 138 IV 8 5 E. 2.5). Dies gi lt auch dann, wenn anlässli ch der Verhandlung ei ne mündli- che Begründung erfolgte (Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, a.a.O., Art. 231 N 5; Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 226 N 5). Die Anordnung einer Zwangsmassnahme kann nicht als einfache verfahrensleitende Verfügung im Si nne von Art. 80 Abs. 3 StPO angesehen werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_420/2013 vom 22. Juni 2014 E. 2.3; so bereits ZR 110/2011 Nr. 62). Ei ne schriftliche Eröffnung ist daher zwingend. In sei nem Entschei d BGE 139 IV 179 erachtete das Bundesgericht eine neun Tage nach der mündlichen Eröffnung des Entscheids erfolgte schriftliche Eröffnung als mit dem Beschleunigungsgebot und dem rechtlichen Gehör nicht vereinbar (BGE 139 IV 185 E. 2.6 f.). 4. Vorliegend wurde gemäss Protokoll im Anschluss an die Hauptverhand- lung mündlich festgehalten, der Beschwerdeführer werde einstweilen nicht aus der Haft entlassen (Urk. 11/4 S. 11). Der vom 27. Oktober 2014 datierende Be- schluss, in welchem das Gesuch des Beschwerdeführers um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug schriftlich und in begründeter Form abgewiesen wurde, so wie es ei ne Zwangsmassnahme erfordert, wurde am 11. November 2014, vorab per Fax, versendet. Es vergingen also fünfzehn Tage zwischen der mündli chen Eröffnung und der schriftlich begründeten Mitteilung an die Parteien. Das Be- schleunigungsgebot wurde dadurch verletzt. Die Beschwerde ist insofern gutzu-
heissen und die durch die Beschwerdegegnerin 2 begangene Rechtsverzögerung festzustellen. IV. 1. Der Beschwerdeführer verlangte eine Genugtuung von Fr. 200.– pro Tag, den er ohne gültigen Hafttitel im vorzeitigen Strafvollzug verbrachte (Urk. 2 S. 2 = Urk. 4 S. 2). 2. Wie bereits erwähnt, wurde gemäss einer Protokollnotiz dem Beschwer- deführer schon am 27. Oktober 2014 eröffnet, er werde einstweilen nicht aus der Haft entlassen (Urk. 11/4 S. 11). Das Versäumnis der Beschwerdegegnerin 2 be- stand also nicht darin, dass sie es unterliess, über das Entlassungsgesuch zu entscheiden, sondern, dass sie die schri ftli che Begründung zu lange hinauszöger- te. Die gesetzlichen Haftvoraussetzungen waren in materieller Hinsicht zu jedem Zei tpunkt gegeben. Ein Hafttitel gemäss Art. 221 StPO bestand mithin. Die Haft war nicht wi derrechtli ch i m Si nne von Art. 431 Abs. 1 StPO. Überhaft lag nicht vor, wurde doch der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verur- teilt, wovon er erst 257 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvoll- zug erstanden hatte (Urk. 3/1 S. 4 = Urk. 5/1 S. 4). Der Beschwerdeführer kann folgli ch ni cht aufgrund ungerechtfertigter Haft gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO Ge- nugtuung beanspruchen. Wi e es si ch mi t ei nem Anspruch aus Art. 429 Abs. 1 StPO (Freispruch oder Verfahrenseinstellung) verhält, wird die Berufungskammer i n i hrem Verfahren zu prüfen haben. 3. Das vom Beschwerdeführer in diesem Verfahren gestellte Genugtuungs- begehren ist abzuweisen.
V. Der Beschwerdeführer obsiegt teilweise. Es rechtfertigt sich jedoch, auf- grund des thematischen Zusammenhangs der Rechtsverzögerungsbeschwerde mit dem Genugtuungsbegehren die Gerichtsgebühr in vollem Umfang auf die Ge- ri chtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Be- schwerdeverfahren sind ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der amtliche Verteidiger ist zu ersuchen, der Kammer die Aufstellung über seinen Zeitaufwand und seine Auslagen schriftlich einzureichen, damit seine Ent- schädigung festgesetzt werden kann.
Es wird beschlossen:
− das Bezirksgericht Pfäffikon, ad DG140004 (gegen Empfangsbestäti- gung) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad D-3/2014/2866 (gegen Emp- fangsschei n) − die II. Strafkammer des Obergerichts, ad SB140547 (gegen Empfangs- schei n) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftli ch ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Züri ch, 21. Januar 2015
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Der Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Schlegel