Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UR110010-O/U/bee
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Dr. P. Martin und lic. i- ur. W. Meyer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Borer
Beschluss vom 1. Dezember 2011
in Sachen
A._____, Rekurrent
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
1 vertreten durch lic. iur. Y._____, Rechtsanwalt,
betreffend Einstellung der Untersuchung
Rekurs gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 22. Dezember 2010, 2/2010/515
Erwägungen: I. 1. Am 23. April 2009 rapportierte die Stadtpolizei Zürich gegen B._____ (nach- folgend: Rekursgegner 1) wegen Angriff und Körperverletzung zum Nachteil von A._____ (nachfolgend: Rekurrent), begangen am 11. April 2009 (Urk. 7/1/1). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2010 wurde die von der Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen den Rekursgegner 1 an- gehobene Strafuntersuchung eingestellt (Urk. 5 = Urk. 3/2 = Urk. 7/19). Die ange- fochtene Einstellungsverfügung erging zwar unter dem Betreff "Schwere Körper- verletzung", materiell wurde darin aber auch die Untersuchung wegen Beteiligung an einem Raufhandel eingestellt (vgl. Urk. 5 S. 14, unten). Gegen diese Einstel- lungsverfügung liess der Rekurrent mit Eingabe vom 8. Januar 2011 innert Frist Rekurs erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 2): 1. Die Einstellungsverfügung vom 22. Dezember 2010 (2/2010/515) sei aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, gegen B._____ Anklage zu erheben. 2. Es sei gegen B._____ Anklage wegen Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB zu erheben, begangen am 11. April 2009 zulasten von A.. 3. Es sei dem Rekurrenten die unentgeltliche Prozessführung und in der Person von Dr. iur. X. ein unentgeltlicher Rechtsvertre- ter zu bewilligen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von B._____ bzw. der Staatskasse. 2. Im Weiteren liess der Rekurrent beim Einzelrichter des Bezirksgerichtes Zü- rich um gerichtliche Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ersuchen. Gegen die daraufhin erfolgte Nichteintretensverfügung des Einzelrichters des Be- zirksgerichtes Zürich vom 18. Januar 2011 erhob der Rechtsvertreter des Rekur- renten beim hiesigen Gericht Beschwerde (vgl. separates Verfahren UH110046). 3. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz eine neue, eidgenössische Strafprozessordnung (StPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Strafpro- zessordnungen ablöst. Bei Verfahren, die – wie das vorliegende – in erster In-
stanz noch vor dem 1. Januar 2011 erledigt wurden, bleibt allerdings für das ge- genwärtige Rechtsmittelverfahren das bisherige Prozessrecht und damit die Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO/ZH) und das Gerichtsverfas- sungsgesetz (GVG) weiterhin anwendbar (Art. 453 Abs. 1 StPO). 4. Mit Verfügung vom 21. Januar 2011 wurde festgehalten, dass dem Rekur- renten bereits mit Verfügung der Präsidentin der Anklagekammer vom 17. August 2010 ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt und damit materiell auch über die unentgeltliche Prozessführung befunden worden sei. Ferner wurde die Rekurs- schrift der Staatsanwaltschaft und dem Rekursgegner 1 zur freigestellten Stel- lungnahme innert Frist übermittelt (Urk. 8 = Prot. S. 2). Mit Eingabe vom 3. Feb- ruar 2011 beantragte die Staatsanwaltschaft die Ablehnung des Rekurses, ver- zichtete im Übrigen aber auf eine Stellungnahme (Urk. 10). Auch der Rekursgeg- ner 1 liess in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2011 die Abweisung des Rekurses beantragen, unter ordentlicher wie ausserordentlicher Kostenfolge (Par- teientschädigung zzgl. MwSt) zu Lasten des Rekurrenten (Urk. 11). Die Stellung- nahme des Rekursgegners 1 wurde in der Folge dem Rekurrenten und der Staatsanwaltschaft zu Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 13/1-2). II. 1. Im Rahmen der Strafuntersuchung wurde dem Rekursgegner 1 zunächst vorgeworfen, er habe am Samstag, 11. April 2009, um ca. 03.00 Uhr, im Innern des Lokals "C." an der ...-Strasse ... in D., unterhalb der Treppen zum VIP-Bereich bei der Stempelkontrolle im Rahmen eines Wortwechsels dem ihm persönlich nicht bekannten Rekurrenten unvermittelt absichtlich einen gläser- nen Gegenstand gegen das Gesicht geschlagen und diesem dadurch eine schwe- re Augenverletzung zugefügt. Im Weiteren wurde dem Rekursgegner 1 vorgewor- fen, sich im Anschluss an den genannten Wortwechsel an einer grösseren Schlä- gerei beteiligt zu haben, an welcher zahlreiche Personen teilgenommen hätten und in deren Verlauf der Rekurrent verletzt worden sei. Der Rekursgegner 1 be- streitet diese Vorwürfe.
BGE 117 Ia 135 Erw. 2a; ZR 106 [2007] Nr. 53). Als Geschädigte gemäss dieser Bestimmung gelten sodann auch Opfer im Sinne des OHG, mithin Personen, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden sind (vgl. Art. 1 Abs. 1 OHG). Massgebend für die Geschädigteneigenschaft ist, dass die Beeinträchtigung eine unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Dies setzt voraus, dass durch die Strafnorm ein individuelles Rechtsgut geschützt werden soll. Dient hingegen die Strafnorm primär dem Schutz allgemeiner, öffentlicher Interessen, gilt nur derjeni- ge als geschädigt, dessen private Interessen unmittelbar mitbeeinträchtigt wer- den, weil diese Beeinträchtigung die unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (Schmid, a.a.O., N 508; BGE 120 Ia 220 Erw. 3b; BGE 119 Ia 342 Erw. 2b; BGE 117 Ia 135 Erw. 2a). An einer solchen unmittelbaren Beeinträchti- gung fehlt es namentlich bei abstrakten Gefährdungsdelikten (Donatsch, Straf- recht III, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, S. 65; Weishaupt, Die verfahrensrecht- lichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes [OHG], Diss. Zürich 1998, S. 42 oben und Fn 249). Der Beteiligung an einem Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB macht sich schuldig, wer sich an einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen beteiligt, sofern er nicht bloss abwehrt oder die Streitenden scheidet. Dabei wird Raufhandel nur bestraft, wenn er als kausale Folge den Tod oder zumindest eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB eines beliebigen Menschen nach sich zieht (objektive Strafbar- keitsbedingung). Der Tatbestand des Raufhandels schützt primär das öffentliche Interesse daran, Schlägereien zu verhindern, die zu Verletzungen oder gar zum Tod nicht nur von Beteiligten, sondern auch Aussenstehenden führen können. Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, zumal allein die Beteiligung an einem Raufhandel unter Strafe gestellt wird. Dagegen gehört der Verletzungser- folg hier nicht zur Verbotsmaterie, sondern ist objektive Strafbarkeitsbedingung (vgl. Aebersold, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 133 N 1). Vorliegend erlitt der Rekurrent durch die ihm zugefügte Verletzung im Gesicht ohne Weiteres eine Beeinträchtigung seiner körperlichen Integrität. Diese Beeinträchtigung war jedoch nicht eine unmittelbare Folge der tatbe-
standsmässigen Handlung gemäss Art. 133 StGB. Denn allein durch die Betei- lung an einem Raufhandel, und nur diese gehört zur Verbotsmaterie von Art. 133 StGB, wurde noch niemand verletzt. Die Verletzung des Rekurrenten war viel- mehr auf eine Körperverletzung zurückzuführen, die zum Tatbestand der Betei- lung an einem Raufhandel in echter Konkurrenz stehen würde. Die Einstellung der Untersuchung hinsichtlich dieser Körperverletzung wurde indessen durch den Rekurrenten nicht mehr angefochten. Fehlt es indessen an einer Beeinträchtigung des Rekurrenten als unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung von Art. 133 StGB, gilt er insoweit nicht als Geschädigter im Sinne von § 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH. 3.2 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem Rekurrenten keine un- mittelbare Geschädigtenstellung im Sinne von § 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH zu- kommt. Unter diesen Umständen ist auf den Rekurs mangels Prozesslegitimation nicht einzutreten. III. 1.1 Vorliegend wurde dem Rekurrenten mit Verfügung der Präsidentin der An- klagekammer vom 17. August 2010 ein unentgeltlicher Rechtbeistand bestellt (Urk. 3/1 = Urk. 7/13/15). Mit Verfügung des hiesigen Gerichtes vom 21. Januar 2011 wurde sodann festgehalten, dass damit auch die unentgeltliche Prozessfüh- rung gewährt worden sei (Urk. 8). Wie vorstehend unter Abschnitt I Ziffer 3 ausge- führt, untersteht das vorliegende Verfahren grundsätzlich noch der bisherigen kantonalen Prozessordnung (Art. 453 Abs. 1 StPO). Hingegen beurteilt sich die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege, einschliesslich der Beigabe eines unent- geltlichen Rechtsbeistandes, nach neuem Recht. Dementsprechend sind die Art. 130 - Art. 138 StPO auch bei an sich altrechtlich weiterzuführenden und ab- zuschliessenden Verfahren anwendbar (vgl. Schmid, Übergangsrecht der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2010, N 39, 144). Folg- lich sind vorliegend aufgrund der dem Rekurrenten gewährten unentgeltlichen Rechtspflege die Kosten – inklusive derjenigen für die unentgeltliche Rechtsver- tretung – auf die Gerichtskasse zu nehmen; vorzubehalten bleibt die Rückerstat-
tungspflicht des Rekurrenten für die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistan- des, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse eine Zahlung erlauben (Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO analog; vgl. Mazzucchelli/Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, Basel 2011, Art. 138 N 4). 1.2 Über die Höhe der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Rekurrenten ist nach Eingang der entsprechenden Honorarnote mittels sepa- ratem Beschluss zu befinden. 2. Hingegen entbindet die unentgeltliche Rechtspflege nicht von der Pflicht zur Leistung von Prozessentschädigungen (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 136 N 7). Dementsprechend hat der Rekurrent den Rekursgegner 1 gestützt auf § 396a StPO/ZH für seine Aufwendungen im vorliegenden Rekursverfahren mit Fr. 1'200.– (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Es wird beschlossen: 1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Rekursverfahren wird festgesetzt auf Fr. 800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr.
unentgeltliche Geschädigtenvertretung (ausstehend)
treter für das vorliegende Rekursverfahren in Rechnung zu stellen; per Gerichtsurkunde) − RA lic. iur. Y._____ (zweifach, für sich und den Rekursgegner 1; per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsschein) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel − die Staatsanwaltschaft See/Oberland unter Rücksendung der bei- gezogenen Akten (Urk. 7; gegen Empfangsschein) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 1. Dezember 2011
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Borer