Obergericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr. UR100032/U/mp
III. Strafkammer
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Vorsitzender, und lic. iur. Th. Mey- er, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die juristische Sekretä- rin lic. iur. A. Nierhoff Dewitz
Beschluss vom 15. September 2010
in Sachen
1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. D.
gegen
betreffend Einstellung der Untersuchung
Rekurs gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft E. vom 12. Januar 2010
Das Gericht erwägt: I. 1. Hintergrund und Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Streit ums Erbe im Nachlass von †G. A. und um dessen Erbanspruch von 1/6 am Nachlass von seinem vorverstorbenem Vater, †H.. Mit Eingabe vom 1. Juli 2008 liessen die überlebende Ehegattin von †G. A., A. (nachfolgend: Rekurrentin 1) – sie ehelichte den Erblasser 23 Tage nach dem Tod von dessen ersten Ehefrau –, und die gemeinsamen Nachkommen, B. und C. (nachfolgend: Rekurrenten 2+3), gegen die Nachkommen aus erster Ehe, I., J., K. und L., Strafanzeige wegen Be- trugs und Erschleichung einer falschen Beurkundung einreichen und – soweit notwendig – einen entsprechenden Strafantrag stellen (Urk. 7/1). Mit Eingabe vom 4. Juni 2009 liessen die Rekurrenten 1-3 die Strafanzeige ergänzen und be- antragen, es sei das Verfahren um den Vorwurf der Veruntreuung zu erweitern und das Verfahren auf den Miterben im Nachlass von †H., F., (nachfolgend: Re- kursgegner 2) auszudehnen (Urk. 7/3). Mit Verfügungen vom 12. Januar 2010 stellte die Staatsanwaltschaft E. (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die gegen die Nachkommen aus erster Ehe einerseits (vgl. separates Verfahren) und den Re- kursgegner 2 andererseits geführten Untersuchungen ein (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 7/8). Hiegegen liessen die Rekurrenten 1-3 mit Eingabe vom 17. Februar 2010 rechtzeitig den vorliegenden Rekurs erheben, mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Untersuchung fortzuführen (Urk. 2). 2. Mit Präsidialverfügung vom 18. März 2010 wurde der Staatsanwaltschaft und dem Rekursgegner 2 Frist zur freigestellten Vernehmlassung bzw. Rekurs- antwort angesetzt (Prot. S. 3; Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 7. April 2010 auf eine Stellungnahme (Urk. 10). Der Rekursgegner 2 liess sich in- nert Frist nicht vernehmen.
II. 1. In ihrer Einstellungsverfügung vom 12. Januar 2010 resümierte die Staatsanwaltschaft den in den Eingaben vom 1. Juli 2008 und 4. Juni 2009 bean- zeigten Sachverhalt zusammengefasst wie folgt: Am 29. September 2005 sollen sich die Nachkommen aus erster Ehe von †G. A. beim Einzelrichter in Erb- schaftssachen des Bezirkes M. eine Erbbescheinigung ohne die Rekurrenten 1-3 ausgestellt haben lassen, im Wissen, dass der hierfür erforderliche Familien- schein und die Bestätigung des Bevölkerungsamtes nicht korrekt, d.h. nicht voll- ständig gewesen seien – weder die Heirat mit der Rekurrentin 1 noch die Aner- kennung der beiden Kinder, der Rekurrenten 2+3, seien nachgetragen worden. Die Nachkommen aus erster Ehe hätten dies getan, um die Rechte der Rekurren- ten 1-3 zu beschränken und alleine über sämtliche Aktiven des Nachlasses zu verfügen, insbesondere Bankkonten aufzulösen und Liegenschaften zu verkau- fen. Hierzu hätten die Nachkommen aus erster Ehe den jeweiligen Dritten (Ban- ken, Notaren etc.) die vorerwähnte unvollständige Erbbescheinigung vorgewie- sen. Im Zeitpunkt des Ablebens von †G. A. am 5. März 2005 habe zudem eine unverteilte Erbschaft des Vaters des Erblassers, †H., bestanden. Dieser Nachlass habe verschiedene Liegenschaften umfasst, wobei deren Verkäufe ebenfalls wis- sentlich ohne Einbindung der Rekurrenten 1-3 erfolgt seien. Deshalb sei das Strafverfahren auch wegen Veruntreuung zu führen und auf den Miterben im Nachlass von †H., den Rekursgegner 2, auszudehnen. In rechtlicher Hinsicht führte die Staatsanwaltschaft sodann aus, die Erben erwürben im Zeitpunkt des Todes des Erblassers kraft Gesetzes die Erbschaft bzw. die Erbschaftsgegens- tände zu gemeinschaftlichem Eigentum. Als Gemeinschaft zur gesamten Hand stünden den Erben alle Rechte an den Erbschaftsgegenständen gemeinsam zu. Die Erbbescheinigung bestätige, welche Personen die alleinigen Erben eines be- stimmten Erblassers seien und somit das ausschliessliche Recht hätten, den Nachlass in Besitz zu nehmen und darüber zu verfügen. Die Erbbescheinigung werde gemäss Art. 559 ZGB unter Vorbehalt der erbrechtlichen Klagen ausge- stellt, weshalb die Erbbescheinigung nur ein provisorischer Legitimationsausweis ohne materiellrechtliche Bedeutung für die Erbenstellung der darin erwähnten
Personen sei. Nur der ordentliche Richter könne dies definitiv entscheiden. Auch wenn die zuständige Behörde die materielle Berechtigung der Erben bezweifle, sei bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen eine Erbbescheinigung auszu- stellen. Insbesondere dürfe die Behörde die Ausstellung der Erbbescheinigung nicht verweigern, wenn sie aufgrund ihrer vorläufigen Auslegung die materielle Berechtigung der eingesetzten Erben als nicht vorhanden betrachte. Jede einzel- ne berechtigte Person dürfe die Ausstellung beantragen. Als behördlicher Legiti- mationsausweis sei die Erbbescheinigung bis zur Feststellung ihrer Unrichtigkeit verbindlich, u.a. auch für Grundbuchführer. Der Grundbucheintrag, der auf einer unrichtigen Erbbescheinigung beruhe, könne berichtigt werden, ohne dass vorher die Erbbescheinigung nichtig erklärt werden müsse. Hieraus folgerte die Staats- anwaltschaft, dass das für den Betrug notwendige Tatbestandsmerkmal der Arg- list bei der Ausstellung der Erbbescheinigung nicht erfüllt werden könne. Dassel- be gelte für den Grundbucheintrag. Auch hier habe der Grundbuchführer die ma- terielle Richtigkeit der Erbbescheinigung nicht zu prüfen. Das den angeschuldig- ten Personen vorgeworfene Verhalten qualifiziere sich daher nicht als strafrecht- lich relevantes Verhalten – weder im Hinblick auf den Betrugstatbestand im Sinne von Art. 146 StGB noch auf den Tatbestand der Erschleichung einer falschen Ur- kunde im Sinne von Art. 253 StGB. In Bezug auf den Tatbestand der Veruntreu- ung führte die Staatsanwaltschaft aus, das Erbschaftsvermögen einer Erbenge- meinschaft stehe allen Erben zu und sei somit keinem der Erbberechtigten im Sinne von Art. 138 StGB „anvertraut". Da die Erben im Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Erbschaft kraft Gesetzes erwürben, fehle es an der für den Tatbe- stand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB notwendi- gen „Fremdheit" des Vermögens. Insgesamt liessen sich aus den Untersu- chungsakten keine Anhaltspunkte erkennen, dass die angeschuldigten Personen ein strafbares Verhalten an den Tag gelegt hätten, weshalb das Strafverfahren einzustellen sei (Urk. 5). 2. Hiegegen lassen die Rekurrenten 1-3 in ihrer Eingabe vom 17. Februar 2010 in den Vorbemerkungen zunächst darauf hinweisen, dass sie erst mit Zu- stellung der beiden Einstellungsverfügungen – derjenigen betreffend den Rekurs- gegner 2 und derjenigen betreffend die Nachkommen aus erster Ehe – realisiert
hätten, dass das Verfahren gegen den Rekursgegner 2 unter einem anderen Ak- tenzeichen geführt werde. Da sie von diesem neuen Zeichen nichts gewusst hät- ten, hätten sie weiterhin sämtliche Eingaben, auch wenn sie den Rekursgegner 2 betroffen hätten, unter dem alten Zeichen eingereicht. Diese Eingaben seien je- doch nicht vollständig ins Verfahren gegen den Rekursgegner 2 übernommen worden. Die ergänzte Strafanzeige gegen den Rekursgegner 2 sei eng verbunden mit der Strafanzeige gegen die Nachkommen aus erster Ehe. Beide Einstellungs- verfügungen stimmten zudem – mit Ausnahme der Kosten- und Entschädigungs- folgen – wörtlich überein. Die nachfolgenden Ausführungen entsprächen daher weitestgehend den Ausführungen im Rekurs im parallelen Verfahren. Zur Be- gründung ihres Rekurses lassen die Rekurrenten 1-3 sodann ins Feld führen, das Verhalten der Staatsanwaltschaft sei widersprüchlich und sie habe sich nur pau- schal und teilweise gar nicht mit den einzelnen vorgeworfenen und auch belegten Handlungen der Nachkommen aus erster Ehe auseinandergesetzt. Die Begrün- dung der Staatsanwaltschaft sei nicht nachvollziehbar (Urk. 2 S. 3 f.). In sach- verhaltlicher Hinsicht lassen die Rekurrenten 1-3 im Wesentlichen zusammenge- fasst ausführen, gemäss Verfügung des Gemeindeamtes des Kantons Zürich vom 6. September 2005 habe der Erblasser seine Kinder aus erster Ehe bereits im November 2004 darüber informiert, dass er nochmals geheiratet und zwei Kinder „adoptiert" habe. Weiter hätten die Nachkommen aus erster Ehe bereits vor dem Tod des Erblassers vergeblich versucht, die Eintragung der Eheschliessung und Kindsanerkennungen im Zivilstandsregister zu verhindern. Die Nachkommen aus erster Ehe hätten sodann die Ausstellung eines Erbscheines verlangt, obwohl sie gewusst hätten, dass weitere Erben vorhanden gewesen seien. In der Folge hät- ten die Nachkommen aus erster Ehe gestützt auf den unvollständigen Erbschein Handlungen – insbesondere Grundbucheinträge – vornehmen lassen und seien gegenüber den Miterben im Nachlass von †H. als einzige Erben von dessen nachverstorbenem Sohn, †G. A., aufgetreten. Der Rekursgegner 2 habe spätes- tens seit dem 12. Dezember 2005 ebenfalls gewusst, dass neben den Nachkom- men aus erster Ehe weitere Erben vorhanden gewesen seien. So habe er in ei- nem Schreiben vom 12. Dezember 2005 festgehalten, dass die Nachkommen aus erster Ehe für die Verteilung des Anteils ihres Vaters verantwortlich seien und die
übrige Erbengemeinschaft hierfür jede Haftung ablehne. In einem Schreiben vom 8. September 2006 betreffend Entschädigung im Nachlass von †H. habe er dies wiederholt und dabei auf den Erbschein vom 29. September 2005 verwiesen. Der Rekursgegner 2 habe damit die Nachkommen aus erster Ehe begünstigen und gleichzeitig erreichen wollen, dass die Nachlassregelung nicht weiter blockiert werde. Dieser Sachverhalt werde von der Staatsanwaltschaft denn auch nicht in Frage gestellt, jedoch könne deren rechtlichen Ausführungen nicht gefolgt werden (a.a.O. S. 4 ff.). Insbesondere treffe die Auffassung der Staatsanwaltschaft, wo- nach das erblasserische Vermögen in das Vermögen der Erben übergehe, in die- ser Absolutheit nicht zu. Vielmehr sei nach dem Erbgang zwischen dem Vermö- gen des einzelnen Erben und dem Nachlassvermögen zu unterscheiden. Nehme z.B. ein Erbe ohne Vertretungsmacht Handlungen für sämtliche Erben vor, besor- ge er keineswegs eigene, sondern fremde Geschäfte; es liege Geschäftsführung ohne Auftrag vor. Weiter treffe es zwar zu, dass die Erbbescheinigung nur ein provisorischer Legitimationsausweis darstelle. Dessen ungeachtet sei der Erb- schein eine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 110 StGB. Somit komme dieser Bescheinigung erhöhte Beweiskraft zu, weshalb die Ausstellung zu verweigern sei, wenn und solange (potentielle) gesetzliche Erben untereinander über ihre Er- benqualität im Streit lägen. In Bezug auf die Einträge ins Grundbuch sei sodann zu bemerken, dass diese eben nicht mehr hätten berichtigt werden können, da die Grundstücke bereits weiterverkauft worden seien. Sodann hätten die Nachkom- men aus erster Ehe auch gegenüber dem Notar eine falsche Beurkundung er- wirkt, indem sie ihn über die effektiv berechtigten Grundeigentümer getäuscht hät- ten; die Tat könne auch durch Unterlassen begangen werden. Insgesamt obliege es nicht der Staatsanwaltschaft, den erstellten und nicht bestrittenen Sachverhalt rechtlich zu würdigen, mithin zitiere sie keinen Gerichtsentscheid, wonach das Verhalten der Nachkommen aus erster Ehe von Vornherein kein Erschleichen ei- ner falschen Urkunde darstellen könne (a.a.O. S. 13 ff.; S. 26). In Bezug auf den Betrugstatbestand lassen die Rekurrenten 1-3 ausführen, das gesamte Verhalten der Nachkommen aus erster Ehe sei zu würdigen, insbesondere sei der gesamte Nachlass – sowohl von †H. als auch von †G. A. – faktisch geteilt worden. Hierbei hätten sich die Nachkommen aus erster Ehe unrechtmässig bereichert, seien da-
bei arglistig vorgegangen – das Ausstellen einer unvollständigen Erbbescheini- gung stelle hierzu eine Vorbereitungshandlung dar (a.a.O. S. 22) – und seien ihrer Informationspflicht gegenüber den Rekurrenten 1-3 als Miterben im Sinne von Art. 607 ff. ZGB nicht nachgekommen. Nach der Definition der Staatsanwaltschaft liege auch insofern Betrug vor, als weder der Grundbuchführer noch der Notar die Erbbescheinigung materiell überprüft hätten. Die Nachkommen aus erster Ehe hätten gegenüber den Amtspersonen und den Miterben im Nachlass von †H. und den Liegenschaftenkäufern gegenüber falsche Angaben gemacht. Mit ihrem Vor- gehen hätten die Nachkommen aus erster Ehe erwirkt, dass nach dem Verkauf der verschiedenen Liegenschaften im Nachlass von †H. der Rekursgegner 2 den Verkaufserlös anteilsmässig, d.h. zu 1/6 als Erbteil für den Nachlass von †G. A. nur den Nachkommen aus erster Ehe und nicht auch den Rekurrenten 1-3 ausbe- zahlt habe (a.a.O. S. 20 ff.). Zur Veruntreuung lassen die Rekurrenten 1-3 sodann vorbringen, der anteilsmässige Verkaufserlös im Nachlass von †H. sei auf ein von K. bezeichnetes Konto – wer der Kontoinhaber sei, sei nicht abgeklärt worden – überwiesen worden und sei damit aus dem Nachlassvermögen ausgeschieden und in die Verfügungsmacht des Kontoinhabers übertragen worden, ohne dass die Rekurrenten 1-3 je darüber hätten verfügen können. Damit habe kein Nach- lassvermögen mehr vorgelegen. Zusammenfassend sei von wirtschaftlich frem- den Vermögenswerten auszugehen, welche der Rekursgegner 2 als Treugeber den Nachkommen aus erster Ehe anvertraut habe. In diesem Zusammenhang würden sich zahlreiche Rechtsfragen stellen, welche vom Bundesgericht noch nicht abschliessend behandelt worden seien (a.a.O. S. 27 ff.). Schliesslich seien auch hinsichtlich des Vorwurfs der ungetreuen Geschäftsbesorgung weitere Un- tersuchungshandlungen vorzunehmen (a.a.O. S. 33). Zusammenfassend sei im Sinne des Grundsatzes „in dubio pro duriore" Anklage zu erheben und dem Ge- richt die Lösung und Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen zu überlas- sen (a.a.O. S. 34). Zu guter Letzt lassen die Rekurrenten 1-3 die Auffassung ver- treten, hinsichtlich einer vom Rekursgegner 2 im Rahmen der Erbteilung im Nach- lass von †H. vorbereiteten und von den Nachkommen aus erster Ehe unterzeich- neten Zustimmungserklärung betreffend Entschädigung vom 8. September 2006 sei auch der Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB er-
füllt, da die Nachkommen aus erster Ehe zum Ausdruck gebracht hätten, sie sei- en die einzigen und alleinigen Erben des †G. A.. Der Rekursgegner 2 habe aber gewusst, dass weitere Erben vorhanden seien und hätte daher seine Miterben hierüber informieren müssen und dafür sorgen müssen, dass die Rekurrenten 1-3 an allen Teilungshandlungen hätten teilnehmen können (a.a.O. S. 34 f.). 3. Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfol- gend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen seitens der Rekurrenten 1-3 näher einzugehen. 4. Gemäss § 30 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Tatbestand soweit zu ermitteln, dass entweder Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt werden kann. Im Vordergrund steht die Abklärung des Sachverhaltes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht; einerseits sind dazu gründliche Einvernahmen des Angeschuldigten erforderlich und anderseits ein Sammeln der zur Abklärung erforderlichen weiteren Beweise (Schmid, Strafpro- zessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 787). Der Staatsanwalt muss den belasten- den und entlastenden Tatsachen mit gleicher Sorgfalt nachgehen (§ 31 StPO). In diesem Zusammenhang steht der Untersuchungsbehörde ein gewisser Ermes- sensspielraum zu. Insbesondere hat die Untersuchungsbehörde diejenigen Vor- kehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen ver- mögen. Andererseits ist sie nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshand- lungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entschei- det die Untersuchungsbehörde in einem Zwischenverfahren, ob Anklage erhoben wird oder nicht (§ 35 StPO). Eine definitive Einstellung erfolgt, wenn eine Straftat nicht vorliegt bzw. der Tatverdacht sich in der Untersuchung nicht derart verdich- tete, dass mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichtes gerechnet werden kann. Sinn dieser Prüfung ist es, den Angeschuldigten vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da Untersuchungsbe- hörden jedoch nicht dazu berufen sind, über Recht oder Unrecht zu richten, dür- fen sie nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz „in dubio pro reo" spielt hier nicht (vgl.
zum Ganzen: Schmid, a.a.O, N 797; sowie Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kom- mentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 12 ff. zu alt § 38 StPO; in diesem Sinne auch Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, N 3 ff. zu § 78). 5. Da die Rekurrenten 1-3 erst im Rahmen der Einstellung des Verfahrens darüber in Kenntnis gesetzt worden sind, dass die gegen den Rekursgegner 2 und die Nachkommen aus erster Ehe angehobenen Untersuchungen getrennt von einander unter zwei verschiedenen Aktenzeichen geführt worden sind und da das vorliegende Verfahren auf demjenigen gegen die Nachkommen aus erster Ehe basiert, da beide Einstellungsverfügungen sodann (fast) wörtlich übereinstimmend abgefasst worden sind und auch die Rekursschriften – abgesehen von einigen Ergänzungen – ebenfalls gleich abgefasst worden sind, rechtfertigt es sich, die Aktenstücke Urk. 7/7-9 im Verfahren gegen die Nachkommen aus erster Ehe in Kopie in das vorliegende Verfahren als Urk. 11-13 aufzunehmen. Die Rekurrenten 1-3 lassen in ihrer Rekurseingabe selber auf die fehlenden Aktenstücke Urk. 7/9 bzw. nunmehr Urk. 13 hinweisen, welche sie nach Erhalt der Urk. 7/7+8 im paral- lelen Verfahren zu den Akten gegeben haben. 6.1. Die Rekurrenten 1-3 lassen in ihrer Rekursschrift einiges vorbringen, was insbesondere für ein zivilrechtliches Verfahren von Bedeutung sein könnte. In Bezug auf die strafrechtliche Relevanz der den Nachkommen aus erster Ehe und dem Rekursgegner 2 vorgeworfenen Handlungen ist im Ergebnis – wenn auch mit teils anderer Begründung – jedoch der Staatsanwaltschaft zu folgen, wenn sie darlegt, es liessen sich den Untersuchungsakten keine Anhaltspunkte entnehmen, dass die Nachkommen aus erster Ehe und der Rekursgegner 2 ein strafbares Verhalten an den Tag gelegt hätten. Dies gilt es im Folgenden aufzuzeigen, wobei zunächst ein Blick auf den Sachverhalt zu werfen ist. 6.2. Den Akten lässt sich die folgende Chronologie entnehmen: Wahrschein- lich im Jahre 1985 erwarb der mit †N. verheiratete †G. A. in der Dominikanische Republik eine Ranch mit mutmasslich 16 bis 18 Hektaren Land. In der Folge ver- brachte er seinen Urlaub regelmässig auf seinem Anwesen und reiste hierfür zwei bis drei Mal jährlich in die Dominikanische Republik. Wahrscheinlich seit dem Jah-
re 1995 war die Rekurrentin 1 für die Verwaltung des Anwesens zuständig (vgl. Urk. 7/1 S. 5; Urk. 11 S. 7; Urk. 12 S. 5; Urk. 13/6/25, 28, 29+30A). Die Ranch soll gemäss Angaben von I. und K. einen Wert von mindestens Fr. 400'000.- bzw. Fr. 600'000.- haben (Urk. 11 S. 7; Urk. 12 S. 5) und sollte nach dem Tod von †G. A. offenbar den Rekurrenten 1-3 überlassen werden (Urk. 12 S. 5; Urk. 13/6/30A). Am 23. Februar 1998 bzw. am 16. Januar 2002 anerkannte †G. A. vor den zuständigen dominikanischen Behörden die Rekurrenten 2+3 als seine leiblichen Kinder (Urk. 13/1 S. 1 f.), wobei er erst viel später – mutmasslich nach der zweiten Eheschliessung – zumindest einen seiner Nachkommen aus erster Ehe über diese „Adoptionen" in Kenntnis setzte (vgl. insbes. Urk. 13/6/30A). Mit Eheschutzverfügung vom 27. Mai 2003 nahm der Einzelrichter in Zivilsachen des Bezirkes M. von einer Vereinbarung von †G. A. und seiner damaligen Ehe- frau, †N., Vormerk, wonach dieser ihre Eigengutforderung in der Höhe von Fr. 105'000.- anerkannt habe und der genannte Forderungsbetrag nach Verkauf der Liegenschaft O. in M. [Bestandteil des Nachlasses von †H.; vgl. Urk. 7/2/22 Blatt 5] auf das Konto der Ehefrau überwiesen werden solle (Urk. 11 Beilage 2). Ab Januar 2004 lebte †G. A. in einem Pflegeheim in P. (Urk. 13/6/29). Mit Schreiben vom 5. März 2004 bat †G. A. seine Miterben – mangels Ersparnissen – um Durchführung der Erbteilung im Nachlass seines Vaters, †H., damit er die restlichen Lebensjahre für sich und seine (erste) Ehefrau, †N., finanzieren könne. Gleichzeitig bevollmächtigte er seine Töchter – I., K. und L. –, ihn in dieser Ange- legenheit zu vertreten (Urk. 11 Beilage 1). Mit Zessionserklärung vom 21. Mai 2004 trat †G. A. seinen drei Töchtern „sämtliche Forderungen“ gegenüber der Er- bengemeinschaft †H. (bzw. „J. und Q.") unwiderruflich ab (Urk. 7/2/16). Entgegen der Ansicht der Rekurrenten 1-3 (vgl. Urk. 7/1 S. 7) und aufgrund der derzeitigen Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Zessionsurkunde tatsächlich bereits am 21. Mai 2004 unterzeichnet worden ist. Die amtliche Beglaubigung der Echt- heit der Unterschrift, welche auf der Zessionsurkunde angebracht wurde und der Unterschrift von †G. A. im Dokument nachfolgt, datiert zwar vom 27. Januar 2005, doch ist dies insofern nicht ungewöhnlich, als eine Beglaubigung zeitlich auch nach dem Unterzeichnen erfolgen kann. So bezeugt denn auch die amtliche Be- glaubigung vorliegend explizit nur die „vor uns anerkannte" Unterschrift und nicht
etwa die vor uns „gezeichnete" Unterschrift (Urk. 7/2/16; Urk. 7/2/7 S. 5 sowie im Internet unter www.notariate.zh.ch/not_beg. A.php). Im Juni 2004 reiste †G. A. ein letz- tes Mal in die Dominikanische Republik (Urk. 13/6/28). Am 19. Juli 2004 verstarb seine (erste) Ehefrau †N. in M. (Urk. 13/6/17). Bloss 23 Tage später, am 11. August 2004, ehelichte †G. A. in der Dominikanischen Republik die Rekur- rentin 1, ohne davor noch einmal in die Schweiz gereist zu sein und am Begräbnis seiner ersten Ehegattin teilgenommen zu haben. Fünf Tage später, am 16. Au- gust 2004, kehrte er alleine in die Schweiz zurück und lebte fortan wieder im Pflegeheim in P. (Urk. 13/6/20+25; Urk. 13/2 S. 5). Der Auszug aus dem Zi- vilstandsregister betreffend Todeseintrag von †N. wurde erst danach, am 16. September 2004, ausgestellt (Urk. 13/6/17). Am 5. März 2005 verstarb †G. A. im Spital R. (Urk. 13/2 S. 5; Urk. 7/2/5 S. 1). Am 6. September 2005 verfügte das Gemeindeamt des Kantons Zürich die Anerkennung der Eheschliessung von †G. A. und der Rekurrentin 1 sowie die Anerkennung der Rekurrenten 2+3 als seine Kinder, wobei der Entscheid am 6. Oktober 2005 von den Nachkommen aus erster Ehe angefochten wurde und damit vorerst noch nicht in Rechtskraft erwachsen konnte (vgl. Urk. 13/1+2). Am 29. September 2005 erwirkten die Nachkommen aus erster Ehe die Erbbescheinigung in Sachen des Nachlasses von †G. A., damals noch †G. „N.", da seine Eheschliessung mit der Rekurrentin 1 von den Zürcher Behörden zu diesem Zeitpunkt eben noch nicht rechtskräftig an- erkannt worden war (Urk. 7/2/5). Mit Verfügung vom 7. November 2005 wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich den gegen die Verfügung des Gemeindeamtes des Kantons Zürich vom 6. September 2005 erhobenen Re- kurs ab. Angesichts der 30-tägigen Rechtsmittelfrist darf angenommen werden, dass der Entscheid im Laufe des Dezembers 2005 rechtskräftig geworden ist (Urk. 13/4). Am 2. Juli 2007 erklärte der Einzelrichter in Erbschaftssachen des Bezirkes M. den am 29. September 2005 ausgestellten Erbschein für ungültig und bescheinigte, dass die Rekurrenten 1-3 sowie die Nachkommen aus erster Ehe als alleinige Erben von †G. A. anerkannt gälten (Urk. 7/2/2). 7.1. Gemäss Art. 253 StGB macht sich strafbar, wer durch Täuschung be- wirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich er-
hebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder eine so erschlichene Urkunde ge- braucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen. 7.2. Ausgangspunkt des Untersuchungsverfahrens bildet die Erbbescheini- gung vom 29. September 2005, welche nach Ansicht der Rekurrenten 1-3 unvoll- ständig und damit fehlerhaft ausgestellt worden sein soll. Den Rekurrenten 1-3 ist zwar insoweit zuzustimmen, als dieser Argumentation zumindest retrospektiv und mit Blick auf die zweite Erbbescheinigung vom 2. Juli 2007 gefolgt werden kann. Dennoch ergibt sich hieraus noch keine Falschbeurkundung bzw. Erschleichung einer solchen. Im Zeitpunkt der Ausstellung der Erbbescheinigung vom 29. Sep- tember 2005 waren die Nachkommen aus erster Ehe nämlich die einzigen in der Schweiz anerkannten gesetzlichen Erben von †G. A.. Die Anerkennung der Ehe der Rekurrentin 1 und die Kindsanerkennungen der Rekurrenten 2+3 waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Rechtskraft erwachsen und konnten somit noch nicht im Zivilstandsregister nachgetragen werde. Zudem durften die Erfolgschan- cen in dem gegen die Verfügung des Gemeindeamtes geführten Rechtsmittelver- fahren zum damaligen Zeitpunkt angesichts der vorhin geschilderten Chronologie, des Alters der Ehegatten A. und †G. A., des Gesundheitszustandes von †G. A. (vgl. Urk. 13/6/24A) sowie des Schreibens der Konsulin des Schweizerischen Ge- neralkonsulates in S. vom 3. März 2005 (Urk. 13/6/22) zumindest als intakt be- trachtet werden. Ferner befanden sich die Parteien im damaligen Zeitpunkt in kei- nem eigentlichen Streit um die Erbenstellung, wäre es den Rekurrenten 1-3 da- mals doch unbenommen geblieben, ihrerseits eine Erbbescheinigung zu erwirken, indem sie zumindest hätten versuchen können, ihren Verwandtschaftsgrad zum Erblasser glaubhaft zu machen, sogleich auf Feststellung der Erbenqualität zu klagen oder sonst wie gegenüber den zuständigen Behörden in Erscheinung zu treten und auf ihre behauptete Erbberechtigung aufmerksam zu machen. Dies haben sie offenbar nicht getan. Darüber hinaus lassen sie auch nicht vorbringen, diesbezüglich an die Nachkommen aus erster Ehe herangetreten zu sein. Damit wurde die Erbbescheinigung vom 29. September 2005 formal korrekt ausgestellt. Da die Erbbescheinigung bis zur Feststellung ihrer Unrichtigkeit trotz ihres provi- sorischen Charakters, welcher kein materielles Recht zu verändern oder zu schaf- fen vermag, verbindlich bleibt – dieser Umstand wird von den Rekurrenten 1-3
nicht moniert –, sind die auf Vorhalten der ersten Erbbescheinigung veranlassten Handlungen – Eintragungen ins Grundbuch, Abschluss von Kaufverträgen etc. – ebenfalls nicht als Erschleichen einer Falschbeurkundung zu werten. Selbst wenn der Einzelrichter damals von den Nachkommen aus erster Ehe über das hängige Anerkennungsverfahren informiert worden wäre, ist nicht ausgeschlossen, dass er es den Rekurrenten 1-3 überlassen hätte, eine erbrechtliche Klage vor dem or- dentlichen Richter einzuleiten, behielt er in der ausgestellten Erbbescheinigung solche – wie vom Gesetz verlangt – doch eben gerade vor. Auch die weiteren Ausführungen der Rekurrenten 1-3 vermögen hieran nichts zu ändern. Insbeson- dere kann offen bleiben, ob es sich bei der Erbbescheinigung überhaupt um eine öffentliche Urkunde handelt. Im Ergebnis ist nicht ersichtlich, dass die Nachkom- men aus erster Ehe das Ausstellen der Erbbescheinigung vom 29. September 2005 in strafbarer Art und Weise erwirkt hätten. 8.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB ist wegen Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in ei- nem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Arglist liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude er- richtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient (manoeuvres frauduleuses). Als besondere Machenschaften gelten Vorkehren und Erfindungen sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die gestützt durch Lügen oder allein derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Auch bei einfachen falschen Angaben kann Arglist gegeben sein, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie wenn der Täter den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung der gemachten Angaben ab- hält oder aufgrund der Umstände voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben wegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. In subjektiver Hinsicht wird neben (Eventual-)Vorsatz verlangt, dass der Täter mit der Absicht unrechtmässiger Bereicherung handelt (zum Ganzen: BSK Strafrecht
II-Arzt, Art. 146 N 56; Donatsch, Strafrecht III, 9. Auflage, Zürich-Basel-Genf 2008, S. 199 ff.). 8.2. Betrügerische Handlungen der Nachkommen aus erster Ehe sind eben- falls nicht ersichtlich. Als getäuschte bzw. in die Irre geführte Personen, welche zum Nachteil der Rekurrenten 1-3 Vermögensdispositionen vorgenommen haben könnten, kommen höchstens die Grundbuchbeamten, Notare, allenfalls Bankan- gestellte sowie der Rekursgegner 2 in Frage. Nach dem bereits Gesagten sowie auch im Sinne der Opfermitverantwortung – die Rekurrenten 1-3 hätten schon viel früher eine (neue) Erbbescheinigung erwirken können – scheitert die Tatbe- standserfüllung aber bereits am fehlenden Element einer arglistigen Täuschung. Die Grundbuchbeamten, Notare und allenfalls Bankangestellten haben sich auf die Erbbescheinigung vom 29. September 2005 abgestützt, welche zum Erstel- lungszeitpunkt formell korrekt war. Die Bescheinigung hatte nur provisorischen Charakter und war jedenfalls noch nicht für ungültig erklärt worden; insofern war sie nicht zur Täuschung über die wahren Erbenverhältnisse geeignet und be- stimmt. Der Rekursgegner 2 soll gemäss Ansicht der Rekurrenten 1-3 hingegen von ihrer Erbenstellung gewusst haben (vgl. Urk. 7/3 S. 3), weshalb nicht einseh- bar ist, wie dieser über den genannten Umstand hätte getäuscht werden können. Überhaupt deuten keine Hinweise auf Handlungen der Nachkommen aus erster Ehe hin, die auf bewusste betrügerische Machenschaften ausgerichtet gewesen wären. So ist etwa kein Grund ersichtlich, weshalb anzunehmen wäre, †G. A. ha- be die Zession, quasi unter Druck und von langer Hand geplant, erst anlässlich der amtlichen Beglaubigung unterzeichnet (vgl. unter vorstehender Ziffer II.6.1.). Weiter ist – zumindest gemäss Aktenlage – unklar, wie eine Bereicherungsabsicht nachgewiesen werden sollte. Wie sich den von den Rekurrenten 1-3 beigebrach- ten Unterlagen, insbesondere dem Steuerinventar vom 27. Mai 2005 und den di- versen Kaufverträgen, entnehmen lässt, bestand der Nachlass von †G. A. in der Hauptsache aus dem Erbanspruch von 1/6 am Nachlass von †H., bestehend aus diversen Liegenschaften, sowie aus der Ranch in der Dominikanischen Republik und ein paar nicht ins Gewicht fallenden Vermögenswerten (z.B. Bankkonten, Goldvreneli; vgl. Urk. 7/2/1-24). Sodann soll der Nachlass laut Steuerinventar „gemäss Angaben“ von einem unbezifferten Herausgabeanspruch der Nachkom-
men aus erster Ehe aus dem Nachlass deren Mutter bzw. der vorverstorbenen Ehefrau belastet (gewesen) sein (Urk. 7/2/7 S. 7). Die Ranch in der Dominikani- schen Republik soll(-te) offenbar den Rekurrenten 1-3 überlassen werden. So er- klärte K. anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. Mai 2009, die Rekurrenten 1-3 hätten die Ranch bekommen (Urk. 11 S. 7). I. erklärte, sie (die Rekurrenten 1-3) hätten die Ranch sowie Vermögenswerte in der Dominika- nischen Republik erhalten. Nachdem sie [wohl: I., K. und L.] von den Rekurrenten 1-3 erfahren hätten, seien sie angesichts der Zession zum Schluss gekommen, dass ihr Vater die Ranch den Rekurrenten 1-3 habe überlassen wollen; dies sei noch Bestandteil des Zivilverfahrens (Urk. 12 S. 5). †G. A. scheint die Rekurrentin 1 geheiratet und die Rekurrenten 2-3 anerkannt zu haben, um diesen dadurch ei- ne Berentung zu verschaffen und ihnen die Ranch überlassen zu können, damit ihr Einkommen gesichert sei (vgl. Urk. 13/6/22, 28+30A). Die Rekurrenten 1-3 lassen aber nicht vorbringen, die Nachkommen aus erster Ehe hätten etwa ver- sucht, den Eintrag im Katasteramt in der Dominikanischen Republik auf ihren Namen umschreiben zu lassen oder sonst wie versucht, den Eigentumserwerb der Rekurrenten 1-3 an der Ranch zu verhindern. Auch lassen sie nicht anführen, die Nachkommen aus erster Ehe hätten zu verhindern versucht, dass die Rekur- renten 1-3 über den Tod von †G. A. informiert würden, so dass diese nicht recht- zeitig ihre Ansprüche hätten geltend machen können. Was schliesslich den Wert der Ranch anbelangt, divergieren die Angaben in den Akten. Gemäss Steuerin- ventar zum Nachlass sei ein Steuerwert von Fr. 35'000.- deklariert worden (Urk. 7/2/7 S. 7). Angesichts der Immobilienpreise in der Dominikanischen Repu- blik (vgl. etwa unter www.domrep-immobilien.com oder www.juanperdomo.com) und des Umstandes, dass die Steuerwerte v.a. bei vor Jahren erworbenen Liegenschaften regelmässig zu niedrig eingestuft werden, erscheint es nicht abwegig, dass die Ranch – wie von I. und K. dargelegt – einen Wert von mindestens Fr. 400'000.- bzw. Fr. 600'000.- haben könnte. Nach Schweizer Recht müssten sich die Rekur- renten 1-3 die Ranch an ihren Erbteil anrechnen lassen, wobei zunächst noch zu klären wäre, ob die Erben der vorverstorbenen ersten Ehefrau erbrechtliche An- sprüche aus der vorangehenden güterrechtlichen Auseinandersetzung – unab- hängig von der anerkannten Eigengutforderung von Fr. 105'000.- – geltend ma-
chen könnten. Weiter beträgt der Erlös des auf die Erben von †G. A. entfallenden Erbanspruches von 1/6 am Nachlass von †H. mindestens Fr. 1'021'140.80 (vgl. Urk. 11 S. 7). Bereits am 21. Mai 2004 hatte †G. A. aber sämtliche Forderungen gegenüber der Erbschaft †H. an seine Töchter abgetreten (Urk. 7/2/16). Damit partizipieren die Rekurrenten 1-3 bei der Erbteilung – so wie sich die Aktenlage derzeit präsentiert und soweit keine Pflichtteile verletzt sind –, grundsätzlich nicht am Erlös des Nachlasses von †H.. In ihrer Strafanzeige vom 1. Juli 2008 liessen die Rekurrenten 1-3 die Gültigkeit der Zession zwar pauschal bestreiten, mit der lapidaren Ergänzung, dass an dieser Stelle nicht näher darauf einzugehen sei (Urk. 7/1 S. 17). Es liegen derzeit aber keinerlei Hinweise vor, welche darauf schliessen liessen, dass die Forderungen gegenüber dem Nachlass von †H. bzw. der Anspruch auf den anteilsmässigen Liquidationserlös nicht gültig zediert wor- den wären. Entsprechendes wird – wie bereits angedeutet – von den Rekurrenten 1-3 denn auch gar nicht vorgebracht. Insbesondere da die Zession lediglich den Liquidationserlös beinhalten konnte, nicht aber die Erbenstellung im Nachlass von †H. an sich, haben die Nachkommen aus erster Ehe unter Mithilfe des Rekurs- gegners 2 und ohne Einbezug der Rekurrenten 1-3 eine faktische Erbteilung über die in der Schweiz gelegenen Vermögenswerte vorgenommen, wozu sie – zumin- dest retrospektiv – grundsätzlich nicht befugt gewesen wären. Die Konsequenzen hiervon sind grundsätzlich in einem Zivilverfahren zu klären. In der vorliegenden Strafsache ist dessen ungeachtet nach derzeitiger Aktenlage nicht ersichtlich, wie die Rekurrenten 1-3 hätten geschädigt werden sollen, indem sie bei der Teilung des Nachlasses von †H., auf deren anteilsmässigen Erlös sie aufgrund der Zessi- onserklärung eben gerade keinen Anspruch zu haben scheinen, nicht beteiligt wa- ren. Selbst wenn es den gesetzlichen Vorgaben des Erbrechts widersprechen sollte, dass die Rekurrenten 1-3 in die einzelnen Handlungen wie Grundbuchein- träge, Kaufverträge, Teilung des Erlöses etc. nicht involviert waren, stellt dies per se keinen Vermögensschaden dar. Ein Schaden liesse sich auch nicht insofern konstruieren, als er darin zu erblicken wäre, dass die Rekurrenten 1-3 durch die faktische Teilung des Entscheides beraubt worden seien, eine andere Aufteilung, insbesondere der Liegenschaften, zu verlangen. Die Annahme, die Rekurrenten 1-3 könnten eine andere Aufteilung des Nachlasses als die Zuteilung der Ranch
in der Dominikanischen Republik – ihrer Heimat und Wohnsitz – wollen, erscheint geradezu lebensfremd. Hinsichtlich der Teilung der restlichen in der Schweiz ge- legenen Vermögenswerte, welche gemäss Steuerinventar kaum ins Gewicht fal- len bzw. bei welchen es sich gemäss Angaben von I. in der Hauptssache ohnehin um Konten der ersten Ehefrau handeln solle (vgl. Urk. 12 S. 5; Urk. 7/2/7 S. 4), muss eine entsprechende Bereicherung derzeit ebenfalls verneint werden. Es kann nicht Sache der Strafverfolgungsbehörden sein, komplexe güter- und erb- rechtliche Auseinandersetzungen, welche umfangreiche Beweiserhebungen be- dürfen, bis ins letzte Detail zu beurteilen und damit dem zuständigen Zivilgericht vorzugreifen. Ebenso wenig kann von den Nachkommen aus erster Ehe sowie dem Rekursgegner 2 als juristische Laien erwartet werden, hierzu vorweg in der Lage gewesen zu sein, weshalb ihnen kaum eine Bereicherungsabsicht nachge- wiesen werden könnte, selbst wenn sich zeigen sollte, dass von den aufgeteilten übrigen Vermögenswerten, bspw. wegen einer allfälligen Pflichtteilsverletzung oder Ausgleichung, doch noch ein Anteil an die Rekurrenten 1-3 entfiele. I. und K. insistierten anlässlich der Einvernahmen denn auch, rechtens gehandelt zu haben (Urk. 12 S. 4; Urk. 11 S. 6). Schliesslich lassen die Rekurrenten 1-3 auch nicht vorbringen, die Nachkommen aus erster Ehe hätten beispielsweise Nachlassge- genstände vor den Behörden verschwiegen. Zusammenfassend ist angesichts dessen, wie sich die erbrechtliche Sachlage im vorliegenden Strafverfahren der- zeit präsentiert, insbesondere angesichts der Zessionserklärung, des möglichen Werts der den Rekurrenten 1-3 zu überlassenden Ranch und dem behaupteten Herausgabeanspruch der Nachkommen aus erster Ehe aus dem Nachlass der vorverstorbenen ersten Ehefrau nicht davon auszugehen, dass eine Bereiche- rungsabsicht – sind subjektive Tatbestandselemente nicht eingestanden, kann nur aufgrund der objektiven Tatumstände darauf geschlossen werden – nachgewie- sen werden könnte, selbst wenn sich in einem Zivilverfahren ergeben sollte, dass die Rekurrenten 1-3 tatsächlich zu Schaden gekommen sind. Damit liegen keine hinreichenden Verdachtsmomente vor, wonach sich die Nachkommen aus erster Ehe, allenfalls unter Mithilfe des Rekursgegners 2, des Betrugs strafbar gemacht haben könnten. Eine Weiterführung der Untersuchung rechtfertigte sich damit auch unter diesem Gesichtspunkt nicht.
9.1. Gemäss Art. 138 StGB macht sich wegen Veruntreuung strafbar, wer sich eine ihm anvertraute Sache aneignet, um sich oder einen andern damit un- rechtmässig zu bereichern oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrecht- mässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Bei beiden Konstellatio- nen ist der Eintritt des Schadens ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, wo- bei er als Aspekt der Tathandlung selbst zu betrachten ist. Zudem verlangen bei- de Tatvarianten die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung (Trechsel/Jean- Richard, StGB PK, Art. 138 N 17 f.). Der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sin- ne von Art. 158 StGB macht sich strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines be- hördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen ei- nes anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichti- gen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Ebenso macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Er- mächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht oder dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt. Der Inhalt der Treuepflicht ergibt sich aus dem Grundge- schäft. Der in subjektiver Hinsicht erforderliche Vorsatz bzw. Eventualvorsatz darf nicht leichthin angenommen werden. Die grobfahrlässige Pflichtverletzung bleibt straflos. Eventualvorsatz darf daher nicht bereits dann angenommen werden, wenn der Täter den möglichen Erfolg seiner Handlung einfach in Kauf nimmt. Vielmehr muss er mit dem Erfolg ernsthaft gerechnet haben und mit diesem ein- verstanden gewesen sein für den Fall, dass er eintreten sollte. Eventualvorsatz darf nur angenommen werden, wenn sich der Eintritt des Erfolges dem Täter als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Handeln vernünftigerweise nicht anders als Billigung des Erfolges ausgelegt werden kann (BSK Strafrecht II-Niggli, Art. 158 N 57 und N 115 f.). 9.2. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann hier in Bezug auf den Scha- den und die Bereicherungsabsicht grundsätzlich auf die Ausführungen unter vor- stehender Ziffer II.8.2. zum Betrug verwiesen werden. Sodann lassen die Rekur- renten 1-3 auch hier nicht ausführen, die Nachkommen aus erster Ehe hätten ir- gendwelche Vermögenswerte unterdrückt, verheimlicht oder beiseite geschafft,
welche nicht im Steuerinventar aufgeführt oder Teil des Nachlasses von †H. ge- wesen seien. Zusammenfassend kann im Ergebnis offen bleiben, ob die von den Nachkommen aus erster Ehe geteilten Vermögenswerte als anvertraut oder fremd zu gelten haben. Dasselbe hat grundsätzlich auch für den Rekursgegner 2 zu gel- ten. Weder ist ersichtlich, dass er Nachlassgegenstände verheimlicht oder beisei- te geschafft hätte, noch ist anzunehmen, dass ihm in Bezug auf die Verteilung des Liquidationserlöses im Nachlass von †H. eine Vorteils- oder Bereicherungs- absicht nachgewiesen werden könnte. Von den Rekurrenten 1-3 wird denn auch gar nicht moniert, der Rekursgegner 2 habe etwa weniger als 1/6 des Liquidati- onserlöses den Nachkommen aus erster Ehe zukommen lassen, was aufgrund der Zessionserklärung zum jetzigen Zeitpunkt allerdings ohnehin nicht von Belang wäre. Schliesslich lassen die Rekurrenten 1-3 selber auf das Schreiben des Re- kursgegners 2 vom 12. Dezember 2005 hinweisen, gemäss welchem die „übrige Erbengemeinschaft“ für die Verteilung des Anteils von †G. A. jede Haftung ableh- ne (Urk. 7/4/1 S. 2). Es darf angenommen werden, dieser Haftungsausschluss sei im Hinblick auf allfällige erbrechtliche Streitigkeiten im Nachlass von †G. A. getrof- fen worden. Vor diesem Hintergrund erscheint es wenig wahrscheinlich, dem Re- kursgegner 2 eine unrechtmässige Vorteils- oder Bereicherungsabsicht oder eine sonstige strafrechtlich relevante Unrechtmässigkeit nachweisen zu können. Im Ergebnis hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren auch in Bezug auf den Vor- wurf der Veruntreuung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung zu Recht einge- stellt. 10. In ihrer Rekursschrift lassen die Rekurrenten 1-3 sodann beantragen, es sei die Strafuntersuchung auf den Tatbestand der Urkundenfälschung auszudeh- nen, da sich die Nachkommen aus erster Ehe im Zusammenhang mit einer Ent- schädigungsvereinbarung im Rahmen der Erbteilung im Nachlass von †H. als al- leinige Erben des †G. A. ausgegeben hätten (gemeint: Schreiben vom 8. September 2006; Urk. 7/4/7 bzw. 10). Die beanstandete Entschädigungsver- einbarung verweist auf Seite eins auf die – damals noch nicht widerrufene – Erb- bescheinigung vom 29. September 2005. Auf Seite zwei bestätigen die Nach- kommen aus erster Ehe unterschriftlich, mit der Entschädigung per Saldo aller Ansprüche einverstanden zu sein (a.a.O.). Es ist nicht ersichtlich, was gefälscht
bzw. falsch beurkundet worden sein soll. Schliesslich verlangt der Gesetzgeber auch bei der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB eine Bereicherungs- oder Vorteilsabsicht. Es ist hier ebenfalls nicht erkennbar, inwiefern die Nachkommen aus erster Ehe und der Rekursgegner 2 jemanden zu bereichern oder zu bevortei- len beabsichtigt haben. 11. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bei der derzeitigen Sach- und Rechtslage ein strafbares Verhalten des Rekursgegners 2 kaum nach- zuweisen wäre und mit einem verurteilenden Erkenntnis eines Gerichts nicht ge- rechnet werden kann. Ermittlungshandlungen, welche neue Erkenntnisse hervor- zubringen vermöchten, erscheinen weder opportun noch sind solche ersichtlich. Der Entscheid der Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Hieran vermögen auch die übrigen Vorbringen der Rekur- renten 1-3 nichts zu ändern, insbesondere nicht ihre – wenn auch verständliche – Kritik, die Einstellung sei trotz weiterer in Aussicht gestellter Einvernahmen über- raschend erfolgt. Ebenso wenig vermag der beantragte Beizug der Akten betref- fend Anfechtung Kindsverhältnis (FP___) oder der Beizug der Akten betreffend Ausstellen der Erbbescheinigung vom 29. September 2005 (EM___) an der vor- liegenden Beurteilung etwas zu ändern. Die Aktenlage rechtfertigte die Einstel- lung des Verfahrens. Selbstverständlich kann die Untersuchung wieder eröffnet werden, wenn die Voraussetzungen hierfür eintreten oder bekannt werden. 12. Damit erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist folglich abzuwei- sen. 13. Inwieweit zivilrechtliche Ansprüche weiterhin bestehen bzw. durchsetz- bar sind, ist nicht in diesem Verfahren zu entscheiden. III. Die Kosten des Rekursverfahrens sind damit ausgangsgemäss den Rekur- renten 1-3 je zu gleichen Teilen (je 1/3) aufzuerlegen (§ 396a StPO). Mangels wesentlicher Umtrieben ist dem Rekursgegner 2 keine Prozessentschädigung zu- zusprechen.
Demnach beschliesst das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Rekursverfahren wird auf Fr. 1'500.00 festge- setzt und den Rekurrenten 1-3 je zu gleichen Teilen (je 1/3) – unter solidari- scher Haftung auf das Ganze – auferlegt. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: RA lic. iur. D., zweifach, für sich und die Rekurrenten 1-3 den Rekursgegner 2 die Staatsanwaltschaft E., unter Rücksendung der beigezogenen Akten 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer Die juristische Sekretärin:
lic. iur. A. Nierhoff Dewitz
versandt am:
Anonymisiert am: ........................... von:................................................