Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Geschäfts-Nr.: UP160014-O/U/PFE
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Gerichtsschreiber lic. iur. E. Nolfi
Beschluss vom 18. Mai 2016
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Beiständin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin
vertreten durch Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
betreffend unentgeltliche Rechtsbeistandschaft für die Privatklägerschaft
Beschwerde gegen die Abweisungsverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, vom 22. Februar 2016, sb/2016/10001681
Erwägungen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt eine Strafuntersuchung gegen B._____ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen sexueller Handlungen mit Kindern etc. zum Nachteil von A._____ (nach- folgend: Beschwerdeführerin). Mi t Entschei d der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde des Bezirks Hinwil (nachfolgend: KESB) vom 16. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführerin lic. iur. X._____, Amt für Jugend und Berufsbera- tung (nachfolgend: AJB), als Vertretungsbeiständin bestellt (Urk. 3/1/1 S. 2). Die Vertretungsbeiständin konstituierte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Januar 2016 als Privatklägerin im Strafverfahren und beantragte i hre Bestel- lung als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk. 3/3). Mit Verfügung vom 22. Februar 2016 wies die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Züri ch, Büro für amtliche Mandate (nachfolgend: Oberstaatsanwaltschaft), das Gesuch um Bestel- lung als unentgeltli che Rechtsbeiständin ab (Urk. 3/4 = Urk. 5 S. 2). 2. Dagegen liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Februar 2016 innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen erheben (Urk. 2 S. 2, Urk. 4): 1. Es sei die beiliegende Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft Zürich vom 22. Februar 2016 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Unterzeichnerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerde- führeri n ei nzusetzen. 2. Der Beschwerdeführerin seien im Falle des Unterliegens keine Kosten aufzuerlegen. 3. Eventualiter: der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Alles unter Kosten- [und] Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin, wobei eine allfällige Entschädigung zugunsten der Arbeitgeberin der Unterzeichnerin, dem Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Züri ch, auszuri chten wäre.
den Gemeinden angelastet. Ein solches Ergebnis erscheine in gewissen Kindes- schutzfälle n ri chti g, ni cht aber im Strafverfahren, wo das massgebliche Verfah- rensrecht eine klare Regelung der Tragung der Verfahrenskosten vorsehe. Die str afprozessualen Regeln würden somit als lex specialis den allgemeinen verwal- tungsrechtlichen Finanzierungsregeln des KJHG vorgehen. Zusammenfassend stelle sich somit die grundsätzliche Frage, ob die Kosten, welche im Rahmen der Geschädigtenvertretung im Strafverfahren anfallen, infolge Mittellosigkeit der Pri- vatklägerin und ihres Vaters durch die Kostenträger gemäss KJHG im Rahmen des Kindesschutzes zur tragen seien oder ob diese Kosten nach den strafpro- zessualen Regeln zu behandeln seien (Urk. 2 S. 3 ff.). 3. Die Oberstaatsanwaltschaft hielt in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde- schrift zunächst fest, dass sie bei der vorliegenden Konstellation eine gesetzliche Vertretung i m Si nne von Art. 306 Abs. 2 ZGB grundsätzlich als indiziert betrachte. Die Abwei sung des Gesuchs um unentgeltli che Rechtsbeistandschaft erfolge nicht wegen des Umstands, dass die Beiständin Inhaberin des zürcheri schen An- waltspatents sei, sondern weil aufgrund der bestehenden gesetzlichen Vertretung durch die Vertretungsbeiständin keine zusätzliche Bestellung einer unentgeltli- chen Rechtsbeistandschaft angezeigt sei. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StPO in Ver- bi ndung mi t Art. 306 Abs. 2 ZGB schliesse die auf dem Kindes- und Erwachse- nenschutz basierende Vertretung die gesetzliche Vertretung im Strafverfahren ein. Vorliegend gehe es somit um die bisher nicht entschiedene Frage, ob die durch die KESB mandatierte Beistandschaft zusätzlich als unentgeltliche Rechts- beistandschaft im Strafverfahren bestellt werden könne oder müsse, soweit die weiteren Voraussetzungen der Komplexität und Mittellosigkeit erfüllt seien. Für die Gewährleistung der Rechte der betroffenen Person komme dieser Frage jedoch nur marginale Bedeutung zu, weil deren Rechte durch eine professionelle Kollisi- onsbeistandschaft wie durch eine unentgeltliche Rechtsbeistandschaft gleicher- massen gewahrt seien. Zur Vermeidung von "Doppelspurigkeiten" sei daher auf die zusätzliche Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft zu verzi ch- ten (Urk. 11 S. 1 f.)
In Bezug auf die persönlichen Anforderungen unterschei de si ch die (unent- geltliche) Rechtsbeistandschaft nach Art. 136 StPO beziehungsweise nach Art. 127 Abs. 4 StPO von der Rechtsbeistandschaft i m Si nne von Art. 106 Abs. 3 StPO [gemeint wohl: Abs. 2] i n Verbi ndung mi t Art. 306 Abs. 2 ZGB, ermögliche letztere im Sinne einer lex specialis zu Art. 127 StPO in Verbindung mit § 11 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (LS 215.1) eine berufsmässige Vertre- tung der Privatklägerschaft durch nicht im kantonalen Anwaltsregister eingetrage- ne Personen (Urk. 11. S. 2 f.) Hinsichtlich der Kostentragung stelle sich unter den vorliegenden Umstän- den – de facto würden weder bei einer Vertretungsbeistandschaft noch bei einer unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft gemäss Art. 136 StPO der mittellosen Pri- vatklägerin Kosten auferlegt – im Wesentlichen die Frage, ob die Staatsanwalt- schaft beziehungsweise die Gerichte das Kostenrisiko zur tragen haben oder das AJB (60%) und die Gemeinden (40%) (Urk. 11 S. 3 ). 4. In i hrer Replik führte die Vertretungsbeiständin der Beschwerdeführerin zu- nächst aus, dass sie der Oberstaatsanwaltschaft insoweit zustimme, als sich die Beschwerde im Wesentlichen mit der Frage befasse, ob sie als von der KESB mandatierte und beim AJB angestellte Berufsbeiständin zusätzli ch als unentgeltli- che Rechtsbeiständin im Strafverfahren bestellt werden müsse, soweit Komplexi- tät und Mittellosigkeit vorliegen. Nicht zu folgen sei jedoch der Argumentation der Staatsanwaltschaft, dass es vorliegend um eine "Doppelspurigkeit" gehe, sei die angeordnete Kollisionsbeistandschaft zwingend aufgrund des Wegfalls der Vertre- tungsbefugnis der Eltern der Beschwerdeführerin errichtet worden, wogegen die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands den strafprozessualen An- spruch des Ki nds betreffe, aufgrund seiner wirtschaftlichen Bedürftigkeit bezie- hungsweise derjenigen seiner Eltern im Strafverfahren professionell vertreten zu werden. Nicht ersichtlich sei, was der (fehlende) Eintrag im kantonalen Anwaltsregis- ter zur Klärung der sich stellenden Frage beitragen könne. In der Praxis seien rund die Hälfte der in den vier regionalen Rechtsdiensten des AJB angestellten
Mitarbeitenden Inhaber des Anwaltspatents; der Rest weise ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften auf. Die personellen Kapazitäten der regiona- len Rechtsdienste würden jedoch nicht ausreichen, um sämtliche Geschädigten- vertretungen in Fällen von Interessenskollisionen übernehmen zu können; daher würden die KESB regelmässig einen Teil dieser Fälle an private Rechtsanwälte übertragen, wobei die Oberstaatsanwaltschaft bisher die unentgeltliche Rechts- verbeiständung nicht abgelehnt habe. Es überzeuge daher nicht, dass bei Bei- ständen, welche von der KESB aus der freien Advokatur gewählt werden, das Honorar aus der Staatskasse entrichtet werde, während bei berufsmässigen juris- ti sch ausgebildeten Kollisionsbeiständen im Rahmen einer Geschädigtenvertre- tung etwas anderes gelten soll. Gegenstand der Beschwerde sei die Frage, wo die Kosten für die Geschädigtenvertretung im vorliegenden Fall sachli ch zu veror- ten seien; der Umstand dass bei einem Kind eine Kollisionsbeistandschaft errich- tet werden müsse, könne nicht dazu führen, dass die Regeln der Strafprozess- ordnung ausser Kraft gesetzt und die Kosten der Vertretung den Kinder- und Ju- gendhilfestellen überbürdet werden (Urk. 14 S. 1 ff.). 5.1. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf ei nen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafverfahren konkretisiert Art. 136 StPO. Gemäss der Botschaft des Bundesrats zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 soll Art. 136 StPO die Voraussetzungen und den Umfang der unentgeltlichen Rechts- pflege im Einklang mit der bisherigen Praxis zu Art. 29 Abs. 3 BV (Art. 4 aBV) umschreiben (vgl. BBl 2006 [05.092], S. 1181); danach gewährt die Verfahrenslei- tung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft ni cht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint; soweit überdies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig, um- fasst dies auch die Bestellung eines Rechtsbeistands (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1B_26/2013 vom 28. Mai 2013 E. 2.1 ff.).
5.2. Vorliegend kann die Prüfung der Voraussetzungen der Mittellosigkeit sowie der fehlenden Aussichtslosigkeit der Zivilklage offen bleiben, erweist sich die Be- stellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständi n, wie nachfolgend zu zeigen ist, ni cht als notwendi g i m Si nne von Art. 136 StPO. 5.3. Mit Entscheid vom 16. Januar 2016 der KESB wurde für die Beschwerdefüh- rerin eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 ZGB errichtet; als Bei- ständi n wurde Rechtsanwälti n lic. iur. X., AJB, ..., ernannt. D i e Vertre- tungsbeiständin erhielt unter anderem den Auftrag, die Beschwerdeführerin im Strafverfahren gegen B. zu vertreten, wozu ihr eine Prozessvollmacht nach Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB erteilt wurde (Urk. 3/1/2 S. 3). Soweit aus den Akten ersichtlich, verfügt die Vertretungsbeiständin – dies ist von den Parteien auch un- bestritten – über die fachlichen Fähigkeiten zur Vertretung der Beschwerdeführe- rin als Privatklägerin im Strafverfahren; so ist sie Leiterin des regionalen Rechts- dienstes der Bildungsdirektion des Kantons Zürich, AJB, und verfügt über ein Li- zentiat der Rechtswissenschaften; sie ist überdies Inhaberin des zürcherischen Anwaltspatents (vgl. Urk. 2 S. 1). Im Übrigen wird gerade um Bestellung der un- entgeltlichen Rechtsbeistandschaft in der Person der Vertretungsbeiständin Rechtsanwältin lic. i ur. X._____ ersucht. Damit steht der Beschwerdeführerin im genannten Strafverfahren eine fachlich kompetente (gesetzliche) Vertretung zur Seite, womit dem Zweck des verfassungsrechtlich und bundesgesetzlich garan- tierten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege entsprochen wird, wonach jede be- troffene Person grundsätzli ch ohne Rücksi cht auf i hre fi nanzi elle Si tuati on unter den von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen Zugang zum Ge- ri cht und Anspruch auf Vertretung durch ei ne rechtskundige Vertretung haben soll (vgl. BGE 135 I 1 E. 7.1; BGE 131 I 350 E. 3.1). Das Bundesgericht verneinte i n sei ner Rechtsprechung zum früheren Recht i m Zusammenhang mit Art. 4 aBV den Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für ei ne durch einen ausgebildeten Juristen und erfahrenen Amtsvormund verbeiständete Geschädigte in der Strafuntersuchung (BGE 116 Ia 459 E. 4a) respektive stellte die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum früheren Recht hi nsi chtli ch der Be- stellung eines unentgeltli che n Rechtsbei stands bei bestehender Vormundschaft oder Beistandschaft jeweils auf die fachliche Eignung und Sachkunde des gesetz-
lichen Vertreters ab (vgl. BGE 110 Ia 87 E. 4; BGE 112 Ia 7 E. 2a ff.; Urteil des Bundesgerichts 1P.179/2002 vom 2. September 2002 E. 4). Ob einer bereits ve r- beiständeten Privatklägerin zusätzlich eine unentgeltliche Rechtsbeistandschaft zu gewähren ist, bestimmt sich damit unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzun- gen von Art. 136 StPO respektive Art. 29 Abs. 3 BV nach der fachli chen Ei gnung der Vertretungsbeiständin; dies ist im Einzelfall zu prüfen. Soweit die Beschwer- deführerin geltend macht, Gegenstand der Beschwerde sei die Frage, wo die Kosten für die Geschädigtenvertretung im vorliegenden Fall sachlich zu verorten seien, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 136 StPO wi e auch Art. 29 Abs. 3 BV über den bereits genannten Zweck – den Zugang zum Geri cht und ei ne hi nrei- chende Vertretung der Sache vor demselben – ni cht di e Beantwortung der Frage bezwecken, wer letztlich die Kosten der Vertretung zu tragen hat beziehungswei- se wer Kostenträger ist (vgl. Urteil des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Mai 1984 E. 3 = ZR 1984 [83] Nr. 110). Nicht relevant ist dabei ebenso, inwieweit sich die Voraussetzungen für eine allfällige Rückforderung der Kosten der Vertretung nach den Bestimmungen der StPO und des KJHG unterscheiden. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 5.4. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die berufsmässige Vertretung der Privatklägerschaft im Strafprozess vor den Strafbehörden gemäss § 11 Abs. 1 Anwaltsgesetz Anwältinnen und Anwälten vorbehalten ist, die im kantonalen An- waltsregister eingetragen sind oder Freizügigkeit nach dem BGFA geniessen. Rechtsanwälti n X._____ beabsichtigt, die Beschwerdeführerin im Strafverfahren berufsmässig zu vertreten. Sie erfüllt indessen die Voraussetzungen zur anwaltli- chen Vertretung gemäss § 11 Abs. 1 AnwG offensichtlich nicht; jedenfalls wird nichts anderes behauptet und dargetan. Eine Vertretung der Beschwerdeführerin kommt auch deshalb einzig im Rahmen des ihr von der KESB erteilten Auftrags als Vertretungsbeistand gemäss ZGB in Frage. III. Ausgangsgemäss hätte die unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei der Beschwer-
deführeri n handelt es si ch um ei ne 14-jähri ge Schüleri n. Gemäss den – wenn auch vorliegend ni cht näher belegten – Ausführunge n der Vertretungsbeiständin verfügen die Beschwerdeführerin sowie deren Eltern über geringe finanzielle Mit- tel (Urk. 2 S. 4); dies dürfte zutreffen. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren fallen damit unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ausnahmswei se ausser Ansatz; der Eventualantrag der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist damit obsolet (vgl. Urk. 12 S. 2). Nachdem die Beschwerdeführerin unterliegt, ist ihr keine Ent- schädi gung zuzuspreche n (vgl. Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen:
die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgebli- chen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Züri ch, 18. Mai 2016
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
lic. iur. E. Nolfi