Complaint against compensation of private-counsel dismissed as late

UP160001Obergericht03.05.2016Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In a criminal case, the Zurich Court of Appeal held that the private counsel’s complaint against the first-instance compensation award was late. For judgments, the complaint period for the compensation decision began when the dispositive part was served, not when the reasoned judgment was later delivered. Because the appellant waited until after the reasoned judgment to file, the court refused to enter into the complaint. The court also imposed the complaint proceedings fee of CHF 1,000 on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 384 lit. b, Art. 396 Abs. 1 StPO; complaint against a compensation ruling contained in a judgment by the private counsel under Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 and 3 lit. a StPO; when the challenge is directed solely against the compensation decision and no separate appeal mechanism exists, the ten-day complaint period begins with service of the dispositive part of the judgment. The fact that the reasoned judgment is served later does not suspend or postpone the deadline. A legally trained representative must lodge a substantiated complaint within that period; otherwise the court will not enter into the matter. Costs follow the outcome under Art. 428 Abs. 1 StPO.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UP160001-O/U/bru

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Oberrichterin lic. iur. A. Meier sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Betschmann

Beschluss vom 3. Mai 2016 i n Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerin

betreffend Entschädigung unentgeltliche Rechtsbeistandschaft

Beschwerde gegen Ziffer 9 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 9. Juli 2015, DG140083-K

Erwägungen: I. 1. Im Strafverfahren 2013/14110474 der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unte r- land gegen B._____ war Rechtsanwalt lic. iur. A._____ (nachfolgend: Beschwer- deführer) als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin C._____ bestellt worden und mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 9. Juli 2015 mit Fr. 5'610.– entschädigt worden (Dispositiv Ziff. 9). Das Urteil wurde dem Be- schwerdeführer schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 4). Der Beschwerdeführer nahm das (unbegründete) Urteilsdispositiv am 14. Juli 2015 in Empfang (Urk. 6/115 Konvolut). Das begründete Urteil (Urk. 6/126) ging dem Beschwerde- führer am 9. November 2015 zu (Urk. 6/128 Konvolut). Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. November 2015 Beschwerde ein (Urk. 3), welche nach Abschreibung des Berufungsverfah- rens (der Beschuldigte zog seine angemeldete Berufung noch vor Erhalt des be- gründeten Urteils wieder zurück) an die hiesige Kammer überwiesen wurde (Urk. 2), mit den folgenden Anträgen: " a. Hauptantrag: Dispositiv Ziffer 9 des angefochtenen Entscheides sei hin- sichtlich der Entschädigung der amtlichen Geschädigtenvertretung auf- zuheben und die Entschädigung des Unterzeichnenden als amtlicher Geschädigtenvertreter sei auf CHF 16'820 (inklusive Mehrwertsteuer) festzulegen. b. Eventualantrag: [Es] sei die Entscheidung über die Entschädigung des Unterzeichnenden als amtlicher Geschädigtenvertreter zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei sei die Vorinstanz anzu- weisen, von der zuständigen Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme zur eingereichten Aufwendungstabelle des Unterzeichnenden als amtli- chem Geschädigtenvertreter einzuholen und bei begründetem Wider- spruch der Staatsanwaltschaft sei der Unterzeichnende, unter Anset- zung einer genügenden Frist, zur Einreichung einer angepassten Auf- wendungsliste, welche die Aufwendungen zur amtlichen Verteidigung von Frau C._____ nicht aufführt, aufzufordern. c. Die Akten des Verfahrens DG140083 des Bezirksgerichts Winterthur seien, soweit erforderlich, beizuziehen. d. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staats- kasse. "

  1. Die Vori nstanz verzichtete am 15. Januar 2016 auf eine Stellungnahme (Urk. 10/1); die Staatsanwaltschaft liess sich mit Schreiben vom 19. Januar 2016 vernehmen (Urk. 11). Am 8. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein (Urk. 15); die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Duplik (Urk. 18). II. 1. Es stellt sich vorab die Frage, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde. Dabei handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, die von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. G UIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozess- ordnung, Diss. Bern, Zürich/St. Gallen 2011, N 503). 2. Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, er- gehen in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide ergehen, wenn sie von einer Kollektivbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Einzelperson gefällt werden, i n Form ei ner Verfügung (Art. 80 Abs. 1 Sätze 1 + 2 StPO). Im Urteil ist auch über die Kosten- und Entschädi gungsfolgen zu entschei- den (Art. 81 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. b, Art. 351 Abs. 1 StPO). Zu den Verfah- renskosten gehören u. a. die Auslagen für die amtliche Verteidigung und die un- entgeltliche Verbeiständung (Art. 422 Abs. 1 und 2 lit. a StPO). Art. 135 Abs. 2 StPO sieht vor, dass das urteilende Gericht die Entschädigung des amtlichen Ver- teidigers am Ende des Verfahrens festsetzt. Gleiches gilt für das Honorar des un- entgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft (Art. 138 Abs. 1 i. V. m. Art. 135 Abs. 2 StPO). Da die Auslagen für die amtliche Verbeiständung und die unentgeltliche Rechtspflege Bestandteil der Verfahrenskosten bilden, hat das Ge- richt darüber im Sachurteil zu befinden (BGE 139 IV 199 E. 5.1). 3. Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wurde, können die Staatsanwaltschaft und die übrigen Parteien gemäss Art. 398 Abs. 1 i. V. m. Art. 381 f. StPO Berufung erklären. Dies gilt auch, wenn ausschliesslich Nebenfolgen des Urteils oder die Kosten-, Ent- schädigungs- und Genugtuungsfo lge n strei ti g si nd (Art. 399 Abs. 4 lit. e und f

StPO; vgl. auch Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO; BGE 139 IV 199 E. 5.4.-6.). Der amtli- che Verteidiger und der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft sind nicht Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation hin- sichtlich der Festsetzung des Honorars ergibt sich nicht aus Art. 382 StPO, son- dern aus der besonderen Regelung in Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 i. V. m. Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO. Danach steht dem amtlichen Verteidiger und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerschaft gegen den Ent- schädigungsentscheid des erstinstanzlichen Gerichts im Sinne von Art. 135 Abs. 2 StPO die Beschwerde offen (BGE 139 IV 199 E. 5.2). Gemäss Art. 384 StPO beginnt die Rechtsmittelfrist im Falle eines Urteils mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs (lit. a); bei andern Entscheiden mit der Zustellung des Entscheides (lit. b) und bei einer nicht schrift- lich eröffneten Verfahrenshandlung mi t der Kenntni snahme (li t. c). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist in- nert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumel- den. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungs- erklärung ein (Art. 399 Abs. 1 und 3 Satz 1 StPO). 4.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend das Urteil DG140083-K des Bezirksgerichts Winterthur vom 9. Juli 2015, in welchem auch die Entschädigung des Beschwer- deführers festgesetzt wurde. Da der Beschwerdeführer nicht Partei ist, hat er die- se ni cht mi ttels Berufung, sondern – gemäss der besonderen Regelung gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO (bzw. Art. 138 Abs.1 StPO) – mittels Beschwerde anzufech- ten. Es stellt sich deshalb die Frage, wann die 10-tägige Beschwerdefrist i. S. v. Art. 396 Abs. 1 StPO zu laufen beginnt, kennt die Beschwerde doch keine Tren- nung zwischen "Beschwerdeanmeldung" und "Beschwerdebegründung" wie dies bei der Berufung der Fall ist. Soweit ersichtlich hat diese Frage das Bundesgericht noch ni cht entschi eden.

4.2 Grundsätzlich folgt aus der Qualifikation des anzufechtenden Entscheides (Urteil oder Beschluss/Verfügung) das zu ergreifende Rechtsmittel und das Rechtsmittel bestimmt die einzuhaltenden Fristen. Dabei wird berücksichtigt, dass Urteile in der Regel zuerst mittels (unbegründetem) Dispositiv eröffnet und erst in einem späteren Zeitpunkt schriftlich begründet werden (10-tägige Frist zur Beru- fungsanmeldung bzw. 20-tägige Frist für die Berufungserklärung; Art. 399 Abs. 1 und 3 Satz 1 StPO) bzw. Beschlüsse/Verfügunge n von Anfang an schri ftli ch be- gründet eröffnet werden (10-tägige Frist für die Erklärung und Begründung der Beschwerde; Art. 396 Abs. 1 StPO). Ist wie vorliegend ausnahmsweise ein Urteil mit Beschwerde anzufechte n, i st ni cht ohne Wei teres klar, welche Besti mmungen zur Anwendung gelangen sollen. Ei ne stri kte Anwendung von Art. 384 lit. a StPO und Art. 399 Abs. 1 und 3 Satz 1 StPO) ist schon insoweit nicht sachgerecht, als die Beschwerde kein zwei- stufiges Verfahren (Anmeldung und spätere Begründung des Rechtsmittels) vo r- si eht, wie dies bei der Berufung der Fall ist. Sachgerechter erscheint es, für die Auslösung des Fristenlaufs für die Beschwerde Art. 384 lit. b StPO bzw. Art. 396 Abs. 1 StPO anzuwenden, wonach die Beschwerde innert 10 Tagen ab Eröffnung des Entscheides – mithin mit Zustellung des Urteilsdispositivs – bei der Be- schwerdeinstanz begründet einzureichen ist, zumal andernfalls die Parteien, so- fern keine Berufung eingereicht wird, bis zur Eröffnung des begründeten Ent- scheids (wofür dem Gericht gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO bis zu 90 Tage zur Ver- fügung stehen) i n Unsi cherheit über die Rechtskraft der Entschädigungsregelung leben müssten. Zwar ist die Beschwerde stets begründet zu erheben (Art. 396 Abs. 1 StPO) und kann si ch der Beschwerdeführer naturgemäss nicht mit Erwägungen der Vor- i nstanz auseinandersetzen, bevor ihm diese bekannt gegeben wurden. Indes dürften dem Vertreter wohl im Rahmen der mündlichen Kurzbegründung des Ur- teils (Art. 82 Abs. 1 StPO und Art. 84 Abs. 1 StPO) zumi ndest die wesentli chen Gründe für die Beurteilung seines Entschädi gungsanspruc hs zur Kenntni s ge- bracht worden sein. Zudem muss es einem Anwalt jederzeit möglich sein, seine Aufwendungen im Detail darzulegen und eine entsprechende Kostenabrechnung

zu erstatten (vgl. Art. 11 lit. i BGFA). Damit muss er jedenfalls innerhalb der Be- schwerdefrist in der Lage sein, die seiner Meinung nach gerechtfertigte Entschä- digung zu begründen und zu beziffern. Zu gegenteiligen Auffassungen und Aus- führungen der Beschwerdegegner bzw. der Vori nstanz in der schri ftli chen Urtei ls- begründung kann i hm – soweit erforderlich – im Rahmen des Beschwerdeverfah- rens Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden. Diesen besonderen Umständen kann gegebenenfalls beim Entscheid über die Kosten im Beschwer- deverfahren Rechnung getragen werden. 4.3 Der Beschwerdeführer kann auch aus der Rechtmittelbelehrung i m ange- fochtenen Entschei d ni chts zu sei nen Gunsten ablei ten. Seit BGE 139 IV 199 er- scheint es zwar angezeigt, die Rechtsmittelbelehrung in ersti nstanzlichen Strafur- teilen entsprechend zu ergänzen (wozu i n Fällen von Art. 82 Abs. 1 StPO allen- falls auch die Einräumung des Rechts des Vertreters gehört, innert 10 Tagen ab Zustellung des Dispositivs eine Begründung des Entscheids über die Entschädi- gung zu verlangen; Art. 82 Abs. 2 StPO analog), was andernorts erfolgt, i n die- sem Fall jedoch unterblieb. Als Rechtskundigem musste dem Beschwerdeführer die ausdrückliche Regelung der Beschwerdemöglichkeit gemäss Art. 135/138 StPO indes bekannt sein (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_295/2011 vom 26. August 2011, E. 1.4 m. w. H.). Dass er darüber im Zweifel gewesen wäre macht er weder geltend und noch liegen Anhaltspunkte dafür vor; gegenteils hat er seine Eingabe vom 19. November 2015 doch explizit als Beschwerde bezeich- net und selber keine Berufung angemeldet. Angesichts der gesetzlichen Fristen- regelung und der sich nach BGE 139 IV 199 stellenden Frage zur Auslösung der Frist durfte der Beschwerdeführer zudem auch ni cht davon ausgehen, die Frist für eine Beschwerde gegen den Entschädigungsentscheid laufe erst ab Zustellung des begründeten Urteils. Vielmehr hätte er bei gebührender Aufmerksamkeit er- kennen können, dass die Rechtsmittelfrist – gemäss dem Wortlaut der zitierten Besti mmungen – durch di e Eröffnung und damit mit Zustellung des Dispositivs ausgelöst wird (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO; BSK StPO-T HOMMEN, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 3 N 49).

4.4. Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass die 10-tägige Frist für die Beschwerde mit der Zustellung des schriftlichen Dispositivs an den Be- schwerdeführer begann und folglich am Freitag, 24. Juli 2015, endete. Indem der Beschwerdeführer ohne Reaktion darauf die Zustellung des begründeten Urteils fast vier Monate später abwartete, bevor er Beschwerde erhob, verpasste er die Frist. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten. 6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Streitwert beträgt Fr. 11'210.–. Die ordentliche Gerichtsgebühr nach § 17 Abs. 2 i. V. m. §§ 8 und 4 GebV OG beträgt zwischen Fr. 960.– und Fr. 1'440.–. Unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.– festzusetzen.

Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Schri ftli che Mi ttei lung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-1/2013/141104174 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Bezirksgericht Wi nterthur ad DG140083-K, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 6; gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den.

Die Beschwerde i st i nnert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der i n Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Züri ch, 3. Mai 2016

Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r

Der Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. S. Betschmann

Schlagwörter

complaint deadlinecompensationprivate counselinadmissibilitycriminal procedurecostsservice of judgmentreasoned judgment

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the compensation award was filed within the statutory time limit.

Extrahierter Entscheid

The complaint period started with service of the written dispositive part and expired before the appellant filed his complaint, so the filing was late.

Extrahierte Begründung

Because the challenged decision was a judgment with a separate compensation ruling, the court held that the complaint deadline under Art. 396(1) StPO was triggered by service of the dispositive part under Art. 384 lit. b StPO, not by the later reasoned judgment. The appellant waited almost four months and therefore missed the deadline.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the complaint proceedings.

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the costs of the complaint proceedings.

Extrahierte Begründung

Since the complaint was inadmissible, costs were allocated against the appellant under the general cost rule.

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