Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UP150039-O/U/HEI
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Gerichtsschreiber Dr. i ur. S. Christen
Beschluss vom 23. Oktober 2015
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin
vertreten durch Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate
betreffend unentgeltliche Rechtsbeistandschaft für die Privatklägerschaft
Beschwerde gegen die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, vom 18. September 2015, sb/2014/10006372
Erwägungen: I. 1. Am 7. September 2014 wurden B._____ als Lenker eines Personenwagens sowie seine Beifahrerin A._____ von C._____ angehalten. C._____ ist Polizeioffi- zier bei der Kantonspolizei Zürich. Er soll privat mit seiner Ehefrau D._____ un- terwegs gewesen sein. Nach der Darstellung von A._____ habe D._____ von der Beifahrerseite des Personenwagens versucht, den Fahrzeugschlüssel zu behän- digen. Dabei soll D._____ A._____ an den Händen verletzt haben. Zudem soll sie sie getreten haben. A._____ stellte am 3. November 2014 Strafantrag gegen D._____ wegen Körper- verletzung (Urk. 10/7/1). Am 9. September 2015 ersuchte A._____ die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Urk. 10/15/2). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Büro für amtliche Mandate) wies das Gesuch am 18. September 2015 ab (Urk. 5). 2. Mit Eingabe vom 26. September 2015 wandte sich A._____ an die Ober- staatsanwaltschaft und bat erneut um Bestellung eines Rechtsbeistands (Urk. 3). Die Oberstaatsanwaltschaft leitete die Eingabe ans Obergericht des Kantons Zü- rich weiter, damit dieses die Eingabe als Beschwerde entgegennehme (Urk. 2). Die Oberstaatsanwaltschaft hat auf eine Vernehmlassung verzichtet (Urk. 8). II. 1. Angefochten ist eine Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft, mit welcher das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- stands abgewiesen wurde. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zuläs- sig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die Eingabe der Beschwerdefüh- rerin vom 26. September 2015 an die Oberstaatsanwaltschaft ist als Beschwerde
entgegenzu nehme n. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemer- kungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Gemäss Art. 136 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn: a) die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und b) die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Abs. 1). Die unentgeltli- che Rechtspflege umfasst: a) die Befreiung von Vorschuss- und Si cherhei tsleis- tungen; b) die Befreiung von den Verfahrenskosten; c) die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft not- wendig ist (Abs. 2). Wie das Bundesgericht zu Art. 29 Abs. 3 BV (bzw. Art. 4 aBV) befunden hat, stellt - was die Notwendigkeit der Verbeiständung betrifft - die Strafuntersuchung in der Regel eher bescheidene juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwir- kungsrechte von Geschädigten. Es geht im Wesentlichen darum, allfällige Scha- denersatz- und Genugtuungsa nspr üc he anzumelden sowi e an Verhören von Be- schuldigten und allfälligen Zeugen teilzunehmen und gegebenenfalls Ergänzungs- fragen zu stellen. Ein durchschnittlicher Bürger sollte daher in der Lage sein, sei- ne Interessen als Geschädigter in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen. Daran hat sich mit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 grundsätzlich nichts geändert (Urteil 1B_26/2013 vom 28. Mai 2013 E. 2.3). Bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Verbeiständung berücksichtigt das Bundesgericht insbesondere das Alter, die soziale Lage, die Sprachkenntnisse sowie die gesundheitliche und psychische Verfassung des Geschädigten; ebenso die Schwere und Komplexität des Falles. Der Umstand, dass im Strafverfahren der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) gilt, schliesst die Notwendigkeit einer Rechtsverbei ständung ni cht zum Vornherei n aus (Urteil 1B_26/2013 vom 28. Mai 2013 E. 2.3 mit Hinweisen).
den Aussagen der Parteien, wären diese zu würdigen. Das kann anspruchsvoll sei n. In rechtlicher Hinsicht geht es um die Frage, ob Tätlichkeiten oder einfache Kör- perverletzungen vorliegen. Die Abgrenzung der beiden Tatbestände kann (für ei- nen juri sti schen Lai en ohnehi n) schwierig sein. Die Beschwerdeführerin soll nach wie vor aufgrund des Vorfalles Schmerzen haben (vgl. Urk. 10/8/7-8). Zu berücksichtigen ist, dass die beschuldigte Person im vorliegenden Strafverfah- ren durch einen Anwalt vertreten wird. Das betrifft grundsätzlich auch die Zivilfor- derung der Beschwerdeführerin, weil ihr namentli ch im Adhäsionsprozess eine anwaltlich vertretene Partei gegenübersteht. Der Verteidiger der beschuldigten Person hat offenbar versucht, mit der Be- schwerdeführerin eine einvernehmliche Lösung zu finden. Aus der bisher bekann- ten Korrespondenz entsteht der Eindruck, dass es dabei leicht zu Missverständ- nissen kommen kann (vgl. nur Urk. 10/11/4 sowie Urk. 10/14/5). Die Beschwerde- führeri n dürfte alleine kaum in der Lage sein, allfällige einvernehmliche Lösungs- vorschläge und deren allfällige Folgen umfassend einzuschätzen. Hinsichtlich der Geltendmachung des Schadenersatzes hat die Beschwerdeführe- rin der Staatsanwaltschaft zwar Arztrechnungen aus dem Jahr 2014 eingereicht. Diese sind jedoch an die Krankenversicherung der Beschwerdeführerin gerichtet (vgl. Urk. 10/11/2). Welchen Anteil die Beschwerdeführerin davon selbst zu tragen hat, könnte sich aus der Abrechnung der Krankenkasse für die Steuererklärung 2014 ergeben (vgl. dazu Urk. 10/15/1). Die Behandlung der Beschwerdeführerin i st offenbar noch ni cht abgeschlossen (vgl. Urk. 10/11/2). Die Beschwerdeführerin fordert von der Beschuldigten Schadenersatz von Fr. 2'000.-- . Das korrekte Gel- tendmachen des Schadens bereitet ihr offenbar Mühe. Zudem wird sie zu be- gründen haben, weshalb sie eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- fordert. Die blosse Eingabe einer Genugtuungssumme genügt nicht, um diese zugesprochen zu er- halten.
3.5 Unter Würdigung der gesamten Umstände scheint die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, ihre Rechte als Privatklägerin angemessen bzw. vollumfänglic h wahren zu können. 4. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuhe- ben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Oberstaatsanwaltschaft zurück- zuwei sen. Diese wird der Beschwerdeführeri n ei nen unentgeltli che n Rechtsbei- stand zu bestellen haben. Die Beschwerdeführerin obsiegt im Beschwerdeverfahren. Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für das Beschwerdeverfahren ist die Beschwerdeführerin nicht zu ent- schädigen, da ihre diesbezüglichen Aufwendungen geringfügig sind.
Es wird beschlossen:
− die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad A-1/2014/10006372, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10), gegen Emp- fangsbestätigung 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Wei se schri ftli ch ei nzurei chen. D i e Beschwerdelegitimation und die wei- teren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Züri ch, 23. Oktober 2015
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
Dr. iur. S. Christen