Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UP140047-O/U/HON
Verfügung vom 29. Juni 2015
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Beschwerdegegnerin
betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung
Beschwerde gegen Dispositiv Ziff. 6 des Urteils des Bezirksgerichtes Diet- ikon vom 29. Januar 2014, DG130020-M (Rücküberweisung der Beschwerde durch die II. Strafkammer)
Erwägungen: I. Prozessgeschichte Gemäss Dispositivziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 29. Januar 2014 im Verfahren DG130020 wird der Beschwerdeführer für seine Aufwendun- gen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 4'500.- aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 7 S. 31). Gegen diese Festsetzung des Honorars erhob der Beschwerdefüh- rer mit Eingabe vom 10. Februar 2014 innert Frist Beschwerde und stellte folgen- de Anträge (Urk. 4 S. 2): "1. Es sei Ziff. 6 des Urteils des Bezirksgerichtes Dietikon vom 29. Januar 2014 (DG130020) aufzuheben und die Entschädigung des amtlichen Verteidigers auf CHF 6'215.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. 2. Eventualiter sei Ziff. 6 des Urteils des Bezirksgerichtes Dietikon vom 29. Januar 2014 (DG130020) aufzuheben und der angefochtene Kos- tenentscheid zur neuen Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers anhand dessen Kostennote vom 29. Januar 2014 an den Beschwerdegegner zurückzuweisen." Mit Präsidialverfügung vom 10. Juli 2014 wurde die Beschwerde zur weiteren Be- handlung an die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zuhanden des Berufungsverfahrens SB140210-O überwiesen, unter Vorbehalt einer Rück- überweisung für den Fall, dass die Berufung mit Prozessurteil erledigt werden sollte (Urk. 3/46/8). Nach Eingang des Beschlusses der II. Strafkammer vom 12. September 2014, womit das Berufungsverfahren SB140210-O als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben und die vorgenannte Beschwerde an die hiesige Kammer zurücküberwiesen wurde (Urk. 2), wurde dem Beschwer- deführer mit Präsidialverfügung vom 4. November 2014 Frist zur freigestellten Er- gänzung seiner Beschwerdeschrift vom 10. Februar 2014 angesetzt (Urk. 8). Sei- ne Ergänzung datiert vom 17. November 2014 (Urk. 9). Mit Präsidialverfügung vom 20. November 2014 wurde der Vorinstanz sowie der Staatsanwaltschaft
Limmattal/Albis Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 11), worauf die Vor- instanz am 25. November 2014 auf eine Vernehmlassung verzichtete (Urk. 13) und sich die Staatsanwaltschaft innert angesetzter Frist nicht vernehmen liess.
II. Materielle Beurteilung 1. Begründung der Vori nstanz zur Festsetzung des Honorars des Beschwerde- führers Die Vorinstanz begründete die Festsetzung des Honorars des amtlichen Verteidi- gers auf Fr. 4'500.- im Wesentlichen damit, gemäss einem Grundsatzentscheid des Bundesgerichts habe das urteilende Gericht über sämtliche Kostenpunkte des Strafverfahrens (insbesondere auch über die Kosten der amtlichen Verteidi- gung) i m Sachurtei l zu befinden (BGE 139 IV 199 ff.). Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 ausdrücklich darum ersucht worden, dem Gericht seinen Honorarnote bis spätestens fünf Tage vor der Hauptverhandlung einzureichen, was er unterlassen habe. Da er auch anläss- lich der Hauptverhandlung keine Kostennote eingereicht habe, sehe sich das Ge- richt veranlasst, seine Entschädigung in Ausübung des pflichtgemässen Ermes- sens sowie nach Massgabe der Verordnung über die Anwaltsgebühren festzuset- zen. Im Vorverfahren seien vier kurze Einvernahmen des Beschuldigten in Anwe- senheit des amtlichen Verteidigers durchgeführt worden, wobei die längste Ein- vernahme rund eine Stunde gedauert habe. Vor dem Hintergrund der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles - der Beschuldigte habe sich von Beginn weg vollumfänglich geständig gezeigt, weshalb sich eine aufwendige Würdigung der Beweismittel erübrigt habe - sei demnach ohne Weiteres davon auszugehen, dass sich der notwendige Zeitaufwand des Verteidigers in Grenzen gehalten ha- be. Für die Führung des Strafprozesses sei er nicht nach Zeitaufwand, sondern im Rahmen einer Pauschalgebühr zu entschädigen. Hier gelte es zu berücksichti- gen, dass sich die Sache nach der Durchführung der Hauptverhandlung als spruchrei f erwiesen habe, mithin keine zusätzlichen Verhandlungen oder Rechts- schriften des amtlichen Verteidigers notwendig seien. Zusammenfassend erschei-
ne es daher als angemessen, seine Entschädigung auf insgesamt Fr. 4'500.- festzulegen (Urk. 7 S. 28 ff.).
Im Orientierungsschreiben des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Mai 2013 an den Zürcher Anwaltsverband sei darauf aufmerksam ge- macht worden, dass das Bundesgericht in einem Grundsatzentscheid entschie- den habe, die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung seien durch das urtei- lende Gericht im Sachurteil selber festzulegen. Verbunden mit der Bitte, die Mit- glieder in geeigneter Form auf diese Anforderungen betreffend die Einreichung der Honorarnoten aufmerksam zu machen, habe der Präsident des Obergerichts darauf hingewiesen, dass unter Umständen die Urteilsfällung und -eröffnung ver- schoben werden müsste, sollte die Zusammenstellung der Aufwendungen eines Rechtsvertreters fehlen. Diese Ausführungen würden implizieren, dass das urtei- lende Gericht für die sachgerechte Festsetzung des Honorars der amtlichen Ver- teidigung über eine Zusammenstellung der Aufwendungen des Rechtsvertreters verfügen sollte. Daraus ergebe sich eine nach Treu und Glauben bestehende Ob- liegenheit und Fürsorgepflicht des urteilenden Gerichtes, den Rechtsvertreter vor der Urteilsberatung auf eine noch nicht eingereichte Honorarnote aufmerksam zu machen. An den zürcheri schen Geri chten herrsche unter den Vertretern der Rechtspflege und der Anwaltschaft in gegenseitiger Achtung und Wertschätzung die Gepflo- genheit, dass die Richter die amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsve r- treter der Privatklägerschaft auf noch nicht eingereichte Honorarnoten aufmerk- sam machen würden. Aufgrund der von der Vorinstanz zitierten Vorgabe des Bundesgericht, wonach das urteilende Gericht auch über die Kosten der amtlichen Verteidigung im Sach- urteil zu befinden habe, sei das urteilende Gericht gehalten, alle Tatsachen und Beweise zu erheben, welche für die Urteilsfällung notwendig seien. Im Falle, dass die entsprechenden Grundlagen bzw. Urkunden (wie die Honorarrechnung der amtlichen Verteidigung) fehlen würden oder sie ungenügend spezifiziert seien, müsse eine entsprechende Tatsachen- oder Beweiserhebung mittels richterlicher Befragung erfolgen, und es sei der Verteidigung Gelegenheit zur Verbesserung einzuräumen. Wäre die Vorinstanz dieser richterlichen Fragepflicht vor der Ur-
teilsberatung nachgekommen, hätte der Beschwerdeführer seine Honorarnote ei nrei chen können. Der Aufwand der Verteidigung im Vorverfahren lasse sich - entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung - ni cht an der blossen Dauer der Einvernahme gemäss der auf dem Protokoll vermerkten Anfangs- und Endzeit der Befragung messen. So müsse das Protokoll nach dessen Ausdruck durchgelesen werden, und eine Einvernahme beginne üblicherweise erst nach einer kürzeren oder län- geren Wartezeit. Der Vorinstanz sei auch entgangen, dass sich die Präsenz des Beschuldigten sowie des Beschwerdeführers nicht auf das protokollierte Ende der Hafteinvernahme um 10.45 Uhr beschränkt habe, sondern der Beschuldigte auch noch den Erhalt des um 11.05 Uhr ausgedruckten Antrages auf Anordnung der Untersuchungshaft unterschriftlich bestätigt habe. Zudem verabrede sich der amt- liche Verteidiger im Normalfall eine gewisse Zeit vor dem Vorladungstermin, um sich mit seinem Mandanten bezüglich der Befragung zu besprechen, und in der Regel erfolge nach der Einvernahme noch eine kurze Besprechung über die er- folgte Befragung und ein Ausblick auf den weiteren Gang des Verfahrens. Im Wei- teren sei der zeitliche Aufwand für die Fahrt der Verteidigung von ihrer Kanzlei zum Ort der Ei nvernahme und zurück auch ni cht unwesentli ch vom Verkehrsauf- kommen beeinflusst. Die Honorarrechnung der amtlichen Verteidigung entspreche im Normalfall dem notwendigen und angemessenen Aufwand einer sorgfältigen Vertretung und müsse nur in Ausnahmefällen durch das urteilende Gericht korrigiert werden (Urk. 4 S. 3 ff. und Urk. 9 S. 2 ff.).
Verteidigung im Endurteil zu befinden ist. Dieser Entscheid des Bundesgerichts wird in der Lehre kritisiert; insbesondere wird eingewandt, dass dieses Vorgehen als wenig praktikabel erscheint, da im Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses der Umfang der Bemühungen der Verteidigung in der Regel noch nicht feststehen dürfte. Dementsprechend wird in der Lehre für die Auffassung eingetreten, dass es zulässig sein müsse, dass das Gericht nachträglich über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung entscheidet, d.h. dass deren Entschädigung nicht im Haupterkenntnis selbst beurteilt werden soll, sondern in einem separaten Ent- scheid (Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 135 N 10; BSK StPO-Ruckstuhl, Art. 135 N 12). In der Lehre wird hervorgehoben, dass zwar altrechtlich keine Pflicht zur vorgängi- gen Einholung einer Honorarnote bestand (BGer vom 4.9.2008, 9C_331/2008, AJP 18 [2009] 485), dass jedoch mit Blick auf die neue bundesgerichtliche Recht- sprechung die Verteidigung im Fall, dass sie keine Honorarnote einreicht, dazu aufzufordern i st (Viktor Lieber, a.a.O., Art. 135 N 13). b) Bezogen auf den vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob eine solche Pflicht zur Einholung einer Honorarnote (bzw. zur Aufforderung des amtlichen Verteidigers anlässlich der Hauptverhandlung, eine Honorarnote vor der Urteils- beratung einzureichen) auch dann zu bejahen ist, wenn der Verteidiger vorgängig im Rahmen einer Verfügung, mit welcher die Hauptverhandlung auf einen be- stimmten Termin angesetzt worden ist, darum ersucht worden ist, seine Honorar- note bis spätestens fünf Tage vor der Hauptverhandlung einzureichen, und er dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist. Die folgenden Gründe sprechen da- für, auch in einer solchen Konstellation eine entsprechende Pflicht des Gerichts zu bejahen: Wie der amtliche Verteidiger im Rahmen der Begründung seiner Be- schwerde zu Recht festgehalten hat, besteht keine gesetzliche Bestimmung, aus welcher sich eine Verpflichtung des amtlichen Verteidigers ergibt, seine Honorar- note vor der Hauptverhandlung einzureichen; dementsprechend wurden dem Be- schwerdeführer in der Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon vom 20. Dezember 2013 keine Säumnisfolgen angedroht. Demgegenüber ist das urteilende Gericht mit Blick auf die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung (wonach über die Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung im Endurteil zu befinden ist) gehalten, vor
der Urteilsfällung alle Tatsachen und Beweise zu erheben, welche für die Festset- zung des Honorars der amtlichen Verteidigung erforderlich sind (worunter i nsbe- sondere deren Honorarnote fällt). Dass die Kenntnis des Inhalts der Honorarnote der amtlichen Verteidigung erfor- derlich ist, um deren Honorar in ri chti ger und angemessener Weise festsetzen zu können, zeigt insbesondere der vorliegende Fall, in welchem die Vorinstanz den Aufwand der Verteidigung im Vorverfahren nach der Dauer der Einvernahme (ge- mäss der auf dem Protokoll vermerkten Anfangs- und Endzeit der Befragung) bemass und dabei unberücksichtigt liess, dass sich die Präsenz- bzw. Arbeitszeit des Beschwerdeführers jeweils weit über die protokollieren Anfangs- und Endzei- ten erstreckte. Bei dieser Rechts- und Sachlage ist Dispositivziffer 6 des Urteils des Bezirksge- richtes Dietikon vom 29. Januar 2014 (DG130020) i n Guthei ssung der Beschwer- de aufzuheben und di e Entschädigung des Beschwerdeführers auf Fr. 6'215.10 (inkl. Mehrwertsteuer) festzulegen.
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss fallen die Kosten des Beschwerdeverfahrens ausser Ansatz (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind für die Festsetzung der Entschädi- gung § 19 Abs. 2, § 9, § 4 und § 2 AnwGebV massgebend (vgl. auch Verfügung des Präsidenten der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 10. Au- gust 2012 [BB.2012.37]). Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 1'715.10 (Differenz zwischen der im Rahmen der Honorarnote vom 29. Januar 2014 geltend gemachten Entschädigung in der Höhe von Fr. 6'215.10 (Urk. 5/3 S. 2) und der von der Vorinstanz festgesetzten Entschädigung von Fr. 4'500.-). Die ordentliche Gebühr beläuft sich bei diesem Streitwert auf ca. Fr. 430.- (§ 4 AnwGebV). Nach Massgabe der §§ 9 und 2 AnwGebV erweist sich eine Gebühr
von Fr. 300.- als angemessen. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ist die Entschädi gung auf Fr. 325.- festzusetzen.
Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th . Meyer) 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 29. Januar 2014 (DG130020) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"6. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten wird für seine Aufwendun- gen mit Fr. 6'215.10 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ent- schädigt." 2. Eine Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Dem amtlichen Verteidiger wird eine Entschädigung von Fr. 325.- (i nkl. Mehr- wertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (gegen Empfangsbestätigung) − das Bezirksgericht Dietikon ad DG130020 (gegen Empfangsbestätigung) − die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich ad SB140210 unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 3] (g e- gen Empfangsbestätigung) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich ein- zurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen
ri chten si ch nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
Züri ch, 29. Juni 2015
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
D r. A. Brüschwei ler