Public defense cannot be imposed against the accused's will

UP130037Obergericht15.08.2013Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Court of Appeal allowed the accused's complaint against the district court's order appointing official defense counsel in a fraud case. It held that a handlungsfähige accused person may validly waive official defense under Art. 132(1)(b) StPO, and that such a waiver must be respected even in appeal proceedings. The court accepted standing because reimbursement liability could later affect the appellant. The district court's order was annulled, counsel X._____ was released, and no costs or compensation were awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO; Verzicht auf amtliche Verteidigung durch handlungsfähige beschuldigte Person; die amtliche Verteidigung ist, solange keine notwendige Verteidigung vorliegt, nicht gegen den ausdrücklich und in Kenntnis der Rechtslage erklärten Willen der beschuldigten Person anzuordnen oder aufrechtzuerhalten. Der Verzicht ist wirksam, wenn die beschuldigte Person über die Rückerstattungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO informiert ist; ein später im Beschwerdeverfahren erklärter Verzicht ist zulässig. Zur Beschwerdelegitimation genügt ein rechtlich geschütztes Interesse auch dann, wenn die Beschwer nur latent besteht, namentlich wegen möglicher späterer Rückforderung von Verteidigungskosten (consid. 3.1, 4.4).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UP130037-O/U/br

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. L. Künzli

Beschluss vom 15. August 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerin

sowie

X._____, Verfahrensbeteiligte

betreffend Amtliche Verteidigung

Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich , 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 11. Juni 2013, GG130138-L

Erwägungen: I. 1. Die Stadt B., Soziale Dienste, erstattete am 25. April 2012 Strafan- zeige gegen A. (Beschwerdeführerin) wegen (Sozialhilfe-)Betrugs. Nach durchgeführter Strafuntersuchung erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl hin- sichtlich eines Teils der untersuchten Sachverhalte (Nichtdeklaration Zuwendun- gen des Sohnes, Nichtdeklaration Peugeot 107 und Nichtdeklaration Peugeot 307) am 3. Mai 2013 eine Einstellungsverfügung (Urk. 7/15). Hinsichtlich der übri- gen untersuchten Sachverhalte (Nichtdeklaration des aufgelösten Freizügigkeits- kontos aus dem Jahr 2004 in der Höhe von Fr. 23'770.–, Nichtdeklaration der Ge- schäftsgewinne aus selbstständiger Erwerbstätigkeit aus dem Jahr 2007 von Fr. 2'806.05 und aus dem Jahr 2008 von Fr. 6'997.30) erhob sie am 31. Mai 2013 Anklage wegen mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (Urk. 7/ 16). 2. Das mit der Sache befasste Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich (10. Abteilung) bestellte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Juni 2013 in der Person von Rechtsanwältin lic.iur. X._____ eine amtliche Verteidigerin (Urk. 7/18=Urk. 3). 3. Gegen diese Verfügung legte die Beschwerdeführerin persönlich mit Ein- gabe vom 17. Juni 2013 bei der hiesigen Kammer rechtzeitig Beschwerde ein und stellte den Antrag, die Bestellung einer amtlichen Verteidigerin sei rückgängig zu machen (Urk. 2). Mit Verfügung vom 25. Juni 2013 wurde eine Kopie der Be- schwerdeschrift der amtlichen Verteidigerin (Verfahrensbeteiligte), der Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl (Beschwerdegegnerin) sowie dem Einzelgericht (Vor- instanz) zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 5). Die Vorinstanz und die Be- schwerdegegnerin verzichteten am 26. Juni 2013 bzw. am 27. Juni 2013 aus- drücklich auf eine Stellungnahme (Urk. 6 und 8). Die Verfahrensbeteiligte reichte innert Frist keine Stellungnahme ein (Urk. 9).

  1. Die Beschwerdeführerin setzte die Vorinstanz von der Anhängigmachung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in Kenntnis (Urk. 7/21). Hierauf nahm die Vorinstanz der Beschwerdeführerin (und den weiteren Verfahrensbeteiligten) die Ladung für die Hauptverhandlung vom 4. Juli 2013 ab (Urk. 7/23/1-4). 5. Die Sache erweist sich als spruchreif. II. 1. Die Vorinstanz begründete die Bestellung einer amtlichen Verteidigerin für die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung wie folgt: Die Beschwer- deführerin habe am 30. Januar 2013 gegenüber der Beschwerdegegnerin erklärt, dass sie einen "Gratisanwalt" wolle, da sie keine Ahnung habe, wie man sich vor Gericht verteidige. Die Beschwerdegegnerin habe - so die Vorinstanz - über die- ses Gesuch nicht entschieden, weshalb dies nun nachzuholen sei. Weiter erwog die Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin beantrage eine Geldstrafe von 120 Ta- gessätzen (und eine Busse von Fr. 500.–). Der Tatbestand des Betrugs sei in rechtlicher Hinsicht anspruchsvoll und die Beschwerdeführerin verfüge nicht über die nötigen Mittel für eine anwaltliche Verteidigung, da sie zur Zeit nur ein gerin- ges Einkommen habe. Die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO seien somit erfüllt (Urk. 3 S. 2 m.H. auf Urk. 7/6). 2. Zur Begründung ihres Antrages auf Rückgängigmachung der amtlichen Verteidigung bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift das Fol- gende vor: Es sei richtig, dass sie gegenüber der Beschwerdegegnerin bemerkt habe, einen "Gratisanwalt" zu wollen. In der Zwischenzeit habe sie nun aber er- fahren, dass ein amtlicher Verteidiger nicht gratis sei, sondern dass sie ihn bezah- len müsse, sobald sie wieder etwas Geld habe. Unterdessen habe sie sich auch von einem rechtskundigen Freund beraten lassen. Sie hätten zusammen eine Verteidigungsschrift verfasst, die - wie sie glaube - ihre Unschuld aufzeige. Sie wolle sich daher selber verteidigen. Sie misstraue einer amtlichen Verteidigung. Eine solche würde sich nie in dem Masse einsetzen, wie sie selber oder ihr rechtskundiger Freund. Dass die Beschwerdegegnerin keinen amtlichen Verteidi-

ger bestellt habe, zeige übrigens, dass sie von einem Bagatellfall ausgehe und ihr - der Beschwerdeführerin - zutraue, sich selber zu verteidigen (Urk. 2). 3.1 Vorab stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert ist. Die Beschwerdelegitimation setzt ein rechtlich ge- schütztes Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Aufhebung oder Än- derung des angefochtenen Entscheids voraus (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Frage des Rechtsschutzinteresses stellt sich insbesondere, da per se nicht er- sichtlich ist, inwiefern sich die Bestellung einer amtlichen Verteidigerin zum Nach- teil der Beschwerdeführerin auswirken sollte. Die Vorinstanz handelte im wohlver- standenen Interesse der Beschwerdeführerin und die Position der Beschwerde- führerin als beschuldigte Person konnte sich im Strafverfahren durch die Beige- bung einer amtlichen Verteidigung eigentlich nur verbessern. Indessen verhält es sich - wie die Beschwerdeführerin zutreffend einwendet - tatsächlich so, dass im Falle der Einsetzung einer amtlichen Verteidigung der Staat die Kosten des amtli- chen Verteidigers nur einstweilen übernimmt. Wird die beschuldigte Person näm- lich zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt, ist sie hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung rückerstattungspflichtig, sofern sie dazu finanziell in der Lage ist (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Falls die Beschwerdeführe- rin wieder zu neuen finanziellen Mitteln kommt, kann von ihr somit die Rückerstat- tung der Kosten der amtlichen Verteidigung verlangt werden. In dieser Hinsicht erscheint die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid bzw. die Bestellung einer amtlichen Verteidigerin zumindest latent beschwert. Eine solche Beschwerde berechtigt zur Einlegung der Beschwerde, da sie sich später aktuali- sieren kann und die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückforderung keine Mög- lichkeit mehr hat, ihre Kritik an der Bestellung einer amtlichen Verteidigung vorzu- bringen. Das Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ist folglich zu bejahen. 3.2 Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 4.1 Vorauszuschicken ist, dass ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. a-e StPO vorliegend ausser Betracht fällt. Aus den Akten ergeben

sich keine Anhaltspunkte, die auf einen entsprechenden Anwendungsfall hinwei- sen würden. Die Vorinstanz begründete - wie gezeigt - die Bestellung einer amtli- chen Verteidigung denn auch ausschliesslich gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 und 3 StPO. 4.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bestellung einer amtlichen Verteidigung, indem sie vorbringt, dass es sich um einen Bagatellfall handle und sie sich selber verteidigen könne, zumal sie nunmehr auch Unterstützung durch einen rechtskundigen Kollegen habe. Gleich- zeitig bringt sie aber auch klar zum Ausdruck, dass sie keinen amtlichen Verteidi- ger möchte, und sie in Kenntnis der Rückerstattungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO auch nicht um einen solchen im Untersuchungsverfahren ersucht hätte. So gesehen stellt sich die grundsätzliche Frage, ob gegen den erklärten Wil- len einer beschuldigten Person eine amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 und 3 StPO bestellt bzw. an einer solchen gegen den erklärten Willen der beschuldigten Person festgehalten werden kann. Die Frage ist vorweg zu beantworten. Falls sie verneint werden müsste, würde sich nämlich eine Prüfung der Voraussetzungen für die Bestellung einer amtlichen Verteidi- gung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO erübrigen. 4.3 Soweit ersichtlich, hat sich das Bundesgericht seit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung noch nicht zur Frage geäussert, ob die amtliche Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. mit Abs. 2 und 3 StPO ei- nem Verzicht zugänglich ist. In der Lehre werden mit Blick auf die Subjektstellung der beschuldigten Person und des garantierten Rechts auf Selbstverteidigung ge- gen die aufgedrängte (formelle) Verteidigung grundsätzliche Bedenken geäussert. L IEBER vertritt unter Hinweis auf die Meinung ZIMMERLIN die Auffassung, dass - anders als die notwendige Verteidigung nach Art. 130 lit. a-e StPO - die amtliche Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 und 3 StPO einem Verzicht der (handlungsfähigen) beschuldigten Person zugänglich sei, und zwar in dem Sinne, dass in diesem Fall eine Verteidigung gar nicht erst zu bestellen sei (LIE- BER , Kommentar StPO, Zürich u.a. 2010, N 23 zu Art. 132 und N 7 zu Art. 130 StPO, m.H. auf ZIMMERLIN, Der Verzicht des Beschuldigten auf Verfahrensrechte

im Strafprozessrecht, Dissertation Zürich 2008, N 688 m.w.H.). Neben dem ga- rantierten Recht auf Selbstverteidigung wird zur Begründung darauf hingewiesen, dass sich die Pflicht des Staates bei der amtlichen Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 und 3 StPO darin erschöpfe, ein Angebot sozialer Pro- zesshilfe zur Verfügung zu stellen, damit der minderbemittelte Beschuldigte in Fällen mittlerer Schwere nicht schlechter gestellt sei als der begüterte. Diese Rechtswohltat müsse sich niemand aufdrängen lassen. Solange nicht gleichzeitig ein Fall notwendiger Verteidigung vorliege, sei dem auf die amtliche Verteidigung verzichtenden Beschuldigten kein Verteidiger zu bestellen (Z IMMERLIN, a.a.O., N 690 und 692). Die eben dargelegten Lehrmeinungen überzeugen auch deshalb, weil die amtliche Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 und 3 StPO in Ana- logie zur unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Strafverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) in der Regel nur auf Antrag der beschuldigten Person bestellt wird (HEIMGARTNER, in: forumpoenale 3/2012, Amtliche Mandate im Vorverfahren - Zürcher Praxis, S. 170). Die Verfahrensleitung hat zwar auch die Möglichkeit, von Amtes wegen eine amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn sie eine solche für geboten erachtet (vgl. RUCKSTUHL, BSK StPO, Basel 2011, N 21 zu Art. 132 StPO; vgl. BBl 2006, S. 1179 unten; s.a. LIEBER, Kommentar StPO, a.a.O., N 22 zu Art. 132 StPO), doch impliziert das grundsätzliche An- tragserfordernis eben auch die Möglichkeit, dass die beschuldigte Person auf eine amtliche Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 und 3 StPO verzich- ten kann. 4.4 Aufgrund der Beschwerdevorbringen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich erst nach Erhalt der angefochtenen Verfügung von der Rückerstattungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO erfahren hat. Aus den Akten ergeben sich jedenfalls keine gegenteiligen Anhaltspunkte. Die Beschwer- deführerin hat - als handlungsfähige Person - im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren nunmehr in Kenntnis der Rechtslage unmissverständlich den Willen geäus- sert, keine amtliche Verteidigung zu wollen, mithin rechtswirksam auf eine solche verzichtet. Diesen geäusserten Willen gilt es nach dem Gesagten zu respektieren,

und zwar ungeachtet der Frage, ob die Voraussetzungen nach Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 und 3 StPO erfüllt sind oder nicht. Ein nachträglicher Verzicht erscheint im Beschwerdeverfahren sodann ohne weiteres noch als möglich. Auf ein Verfahrensrecht kann nur in Kenntnis der Rechtslage rechtswirksam verzichtet werden, und die Beschwerdeführerin hatte im vorinstanzlichen Verfahren keine Gelegenheit mehr, sich vor dem Entscheid betreffend Einsetzung einer amtlichen Verteidigung in dieser Hinsicht zu äussern. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. III. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Ob- siegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind (Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen, indem sie den Willen geäus- sert hatte, keine amtliche Verteidigung zu wollen. Dies kann ihr jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden, da sie - wie gesagt - erst später von der Rückerstat- tungspflicht erfahren und sie im vorinstanzlichen Verfahren keine Gelegenheit mehr hatte, sich vor dem Entscheid betreffend Einsetzung einer amtlichen Vertei- digung zu äussern. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher ausgangs- gemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mangels erheb- licher Umtriebe ist der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zu entrichten. Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Bezirksgerichts Zü- rich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 11. Juni 2013 aufgehoben und

Rechtsanwältin lic.iur. X._____ als amtliche Verteidigerin der Beschwerde- führerin entlassen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (als Gerichtsurkunde) − Rechtsanwältin lic.iur. X._____ (als Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsschein) − das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, ad GG130138, unter Rücksendung der Akten Urk. 7 (gegen Empfangsschein) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Zürich, 15. August 2013

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:

lic. iur. L. Künzli

Schlagwörter

official defensewaiverself-defensestandingreimbursement of defense costsfraud prosecutioncriminal procedureappeal costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellant had standing to challenge the appointment of official defense counsel

Extrahierter Entscheid

Yes. The appointment created at least a latent burden because she may later have to reimburse defense costs if she becomes able to pay.

Extrahierte Begründung

The court accepted that reimbursement exposure under Art. 426(1) in connection with Art. 135(4) StPO can create a legally protected interest, even if the benefit of counsel appears immediate.

Kernrechtsfrage

Whether official defense under Art. 132(1)(b) StPO can be maintained against the accused's expressly stated wish to waive it

Extrahierter Entscheid

No. A handlungsfähige accused person may validly waive official defense, and such a waiver must be respected absent mandatory defense.

Extrahierte Begründung

The court relied on the nature of official defense as state-provided procedural assistance, the accused's right of self-defense, and the fact that appointment is generally made upon request; a later, informed waiver in appeal proceedings is effective.

Kernrechtsfrage

How to allocate appeal costs after the appellant obtained relief only in the appeal stage

Extrahierter Entscheid

No costs were charged and no compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

Although the appellant created the condition for success during the appeal by declaring a waiver, this could not be held against her because she learned only later of the reimbursement risk and had no earlier opportunity to object.

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