Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UP110035-O/U
Verfügung vom 1. November 2011
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
sowie
B., Verfahrensbeteiligte amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. A.,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerin
betreffend Amtliche Verteidigung / Entschädigung
Beschwerde gegen den Beschluss der 10. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. September 2011, DG110167
Erwägungen: 1. Im Nachgang zu einem Urteil im abgekürzten Verfahren vom 8. Juli 2011 (Urk. 10/55) wurde am 1. September 2011 von der 10. Abteilung des Bezirksge- richtes Zürich über die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin befunden und dabei deren Aufwandzusammenstellung um rund Fr. 12'000.00 gekürzt (Urk. 5). Unter anderem wurde der Zeitaufwand für Einvernahmen vom 19. Januar 2011, 16. Februar 2011 und 16. März 2011 nicht als entschädigungsberechtigt akzep- tiert, dies mit der Begründung, in den Akten seien darüber keine Protokolle vor- handen. Zudem wurde der honorarberechtigte Zeitaufwand für die Einvernahme vom 17. Februar 2011 auf 1,5 Stunden gekürzt (Urk. 5 S. 3) und die Ansprüche für die Aufwendungen für das Jahr 2011 wurden auf den Aufwand für "zwei Ein- vernahmen vom 7. Februar 2011, Einvernahme vom 17. Februar 2011, Eingabe betreffend Herausgabe persönlicher Effekten, Vorbereitung des abgekürzten Ver- fahrens, Dispensationsgesuch, Hauptverhandlung" auf 12 Stunden bzw. Fr. 2'400.00 (Urk. 5 S. 5) zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer (a.a.O. S. 7) gekürzt. 2. Gegen diesen Entscheid erhob die amtliche Verteidigerin (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) am 13. September 2011 rechtzeitig (Urk. 10/57) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2): 1. Die im Verfahren DG110167 i.S. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro ..., Unt. Nr. ..., Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich, gegen Frau B._____ betreffend Diebstahl, etc. des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich, zugesprochene Entschädigung an die Unterzeichnende als amtliche Verteidigerin der Angeklagten sei ange- messen um Fr. 1 '750.00 Honorar sowie Fr. 25.20 Reisespesen und Fr. 142.00 Mehrwertsteuer zu erhöhen.
schluss an die Zeugeneinvernahme) bis zum 29. März 2011 (insgesamt eine Stunde; Urk. 2 S. 5, E. IV.5.). 4. Bezüglich der drei Einvernahmen vom 19. Januar 2011, 16. Februar 2011 und 16. März 2011 erläutert die Beschwerdeführerin im Detail, warum sie bei diesen Einvernahmen habe anwesend sein müssen. Sie untermauert dies zudem mit ei- ner gleichlautenden Bestätigung der Staatsanwaltschaft (Urk. 3/6). Darstellung wie Dokumentation (vgl. auch Urk. 3/10) überzeugen ohne Weiteres. Die Vo- rinstanz verzichtete denn auch, diesen Ausführungen etwas entgegenzuhalten (Urk. 9). Die ursprüngliche Begründung, es fehlten die Befragungsprotokolle in den Akten, vermag den Anspruch der Beschwerdeführerin nicht zu entkräften, war es doch nicht sie, die die Verfahrensakten zusammenstellte. Zudem ist bei abge- kürzten Verfahren immer damit zu rechnen, dass nicht alle Aktenstücke auch den Weg an das Gericht finden. 5. Im Zusammenhang mit der Einvernahme vom 17. Februar 2011 listete die Be- schwerdeführerin in ihrer Aufwandzusammenstellung eine Kurzbesprechung mit Staatsanwalt C._____ im Anschluss an die Einvernahme auf. Diese wurde von der Vorinstanz ohne explizite Begründung nicht entschädigt (vgl. Urk. 5 S. 3 und 5, je Mitte). In der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe dem Staatsanwalt bei dieser Gelegenheit den Vorschlag eines abgekürzten Ver- fahrens unterbreitet (Urk. 2 S. 5). Die Darstellung der Beschwerdeführerin er- scheint plausibel, die Vorinstanz vermochte dem nichts entgegenzusetzen. Der Anspruch auf Entschädigung einer weitern halben Stunde - wie geltend gemacht - ist ausgewiesen. 6. Welche Leistungen die Vorinstanz im Jahr 2011 - neben den Einvernahmen - als entschädigungswürdig erachtete, lässt sich nicht im Detail eruieren. Insbeson- dere ist nicht klar, ob die Abklärungen der Beschwerdeführerin zwischen dem 16. und 29. März 2011 zum gegenseitigen Einverständnis mit einem abgekürzten Verfahren unter die grundsätzlich entschädigte "Vorbereitung des abgekürzten Verfahrens" zu subsumieren sind. Aufgrund der massiven Kürzung des zeitlichen Aufwandes ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die- se Stunde ebenfalls nicht entschädigt wurde. Etwas anderes lässt sich der Be-
gründung des angefochtenen Entscheides ebenso wenig entnehmen, wie eine Begründung für die Kürzung. Der Aufwand ist plausibel dargetan; die Vorinstanz verzichtete darauf, eine erläuternde Stellungnahme einzureichen. 7. Damit erweist sich die Beschwerde in allen Teilen als begründet. Der Be- schwerdeführerin sind weitere 8,75 Stunden (Fr. 1750.00) nebst Fr. 25.20 Spesen und Fr. 142.00 Mehrwertsteuer zu entschädigen. 8. Ausgangsgemäss ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 428 StPO). Ge- mäss Art. 434 StPO i.V. mit Art. 436 StPO hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der entstandenen Kosten im Beschwerdeverfahren. Da sie dieses Ver- fahren aber nicht als amtliche Verteidigerin führte, sondern in eigenem Interesse handelte, kommen die Bestimmungen der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) zur Anwendung und hier § 19 Abs. 2 i.V.m. § 9 und § 4 AnwGebV, die den Aufwand bei rein wirtschaftlichen Interessen in einem Korrelat zum Streitwert zu halten suchen. Danach ist die Entschädigung auf Fr. 280.00, zuzüg- lich 8% MWSt, festzusetzen. 9. Ziffer 7 des Urteils vom 8. Juli 2011 (Vorbehalt der Rückerstattungspflicht der Vertretenen) gilt auch bezüglich des heute (zusätzlich) zugesprochenen Honorars für die amtliche Verteidigung. Dementsprechend ist der Entscheid der vertretenen B._____ zu eröffnen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer) 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschwerdeführerin in Ergänzung von Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses eine weitere Entschädigung von Fr. 1'917.20 aus der Gerichtskasse entrichtet. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädi- gung von Fr. 302.40 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Zürich, 1. November 2011
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. K. Balmer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Nierhoff Dewitz