Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. UN030046/U/bk A, B III. Strafkammer Mitwirkend: die Oberrichter lic.iur. Bornatico, Vorsitzender und Dr. Daetwyler, Oberrichterin Dr. Scherrer sowie der juristische Sekretär lic. iur. H.-R. Bühlmann Beschluss vom 24. Oktober 2003 in Sachen K., Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin betreffend Kostenauflage Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters in Strafsa- chen des Bezirkes Zürich vom 6. März 2003, GR020084
Das Gericht zieht in Betracht: I. Das vorliegende Beschwerdeverfahren beruht auf einer im Jahre 1992 nach Erstattung einer Strafanzeige durch die Geschädigte A. Co. bei der Bezirksan- waltschaft III für den Kanton Zürich geführten Strafuntersuchung gegen K. (nach- folgend als Beschwerdeführer bezeichnet) sowie weitere Personen. Gemäss den erhobenen Vorwürfen soll der Beschwerdeführer im Rahmen der von der Ge- schädigten der Vermögensverwaltungsgesellschaft F. AG, deren Geschäftsführer er unter anderem war, in Auftrag gegebenen Vermögensverwaltungstätigkeit teil- weise im Zusammenwirken mit anderen Personen in der Zeitspanne zwischen Mai 1984 und September 1988 diverse Delikte verübt und dabei die Straftatbe- stände des gewerbsmässigen Betruges, allenfalls des Steuerbetruges, der qualifi- zierten Veruntreuung, der Urkundenfälschung (Falschbeurkundung) sowie der ungetreuen Geschäftsführung begangen haben. Es ging dabei im Wesentlichen um angeblich als normale Anlagetätigkeit kaschierte Scheinanlagen in 17 ver- schiedene Gesellschaften, welche Transaktionen zusammen mit zahllosen nor- malen und nicht zu beanstandenden Anlagen getätigt worden seien. Bei diesen 17 Anlagegeschäften handelte es sich um solche bei ... Am 25. Januar 1995 stellte die Bezirksanwaltschaft die Untersuchung gegen den Beschwerdeführer wie auch die übrigen Angeschuldigten ein. Die Kosten wurden in Anwendung von § 42 Abs. 1 aStPO der Geschädigten auferlegt, wäh- rend dem Beschwerdeführer und den übrigen Angeschuldigten eine Umtriebsent- schädigung und/oder eine Genugtuung zugesprochen wurde, für welche Beträge die Geschädigte gemäss § 43 Abs. 4 aStPO als ersatzpflichtig erklärt wurde (Urk. 6/13 HD 2/3). Einen gegen diese Einstellungsverfügung erhobenen Rekurs der Geschädigten hiess die - damals noch zuständige - Rekurskommission der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Beschluss vom 28. November 1995 teilweise, d.h. mit Bezug auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tatbe- stände der qualifizierten Veruntreuung und der Urkundenfälschung gut, wies ihn
im Übrigen, insbesondere hinsichtlich aller anderen Beschuldigten, aber ab (Urk. 6/13 HD 3/4 und HD 4/12). Mit zwei weiteren Einstellungsverfügungen vom 10. Juni 1996 und 22. Mai 1997 stellte die Bezirksanwaltschaft die Untersuchung in je einem Teilbereich (Anlagegeschäfte ...) ein, wobei ein gegen die letztere Verfügung erhobener Re- kurs der Geschädigten vom Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich mit Verfügung vom 2. Oktober 1997 gutgeheissen und die Sache zur weiteren Be- handlung an die Bezirksanwaltschaft zurückgewiesen wurde (Urk. 5 S. 2, Urk. 6/13 HD 5/1 und HD 5/9). In obgenannter Verfügung behandelte der Einzelrichter auch eine von der Geschädigten gegen den damaligen Bezirksanwalt erhobene Befangenheitsrüge, die er als begründet erachtete (Urk. 6/13 HD 5/9 S. 28). Nachdem das Bundesge- richt mit Urteil vom 9. Juli 1998 diesbezüglich im gleichen Sinne entschied, kam es zunächst zu einer amtsinternen Umteilung der Strafuntersuchung an einen an- deren Bezirksanwalt (vgl. Urk. 5 S. 2). In der Folge erhob die Geschädigte gegenüber dem Beschwerdeführer zu- sätzlich noch den Verdacht, dieser habe sich auch der mehrfachen Unterdrük- kung von Urkunden schuldig gemacht (vgl. a.a.O.). Mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft vom 26. April 2002 erfolgte die er- neute Einstellung der Untersuchung gegen den Beschwerdeführer. Die Kosten wurden in Anwendung von § 42 Abs. 1 StPO zur Hälfte wiederum der Geschä- digten als Anzeigeerstatterin auferlegt und zur anderen Hälfte auf die Staatskasse genommen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Umtriebsentschädigung von Fr. 49'500.-- sowie eine Genugtuung von Fr. 200.-- aus der Staatskasse zugespro- chen, wobei die Geschädigte gemäss § 43 Abs. 4 StPO zur Rückerstattung je der Hälfte dieser Beträge an die Staatskasse verpflichtet wurde (Urk. 6/3 = Urk. 5). Mit Eingabe vom 25. Juni 2002 erhob die Geschädigte gegen die neuerliche Einstellungsverfügung Rekurs an den Einzelrichter mit dem Antrag, es sei die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Bezirksanwaltschaft zur weiteren Behandlung zurückzuweisen (Urk. 6/1). Im vorinstanzlichen Rekursverfahren setzte der Einzelrichter dem Beschwer- deführer wie auch der Bezirksanwaltschaft mit Verfügung vom 5. Juli 2002 eine nicht erstreckbare Frist bis 21. August 2002 an, um zur Rekursschrift Stellung zu nehmen. Die Bezirksanwaltschaft stellte in ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2002 den Antrag, es sei der Rekurs vollumfänglich abzuweisen und damit die Einstellungsverfügung zu bestätigen (Urk. 6/5). Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 20. August 2002 gegen den Einzelrichter ein Ausstandsbegehren und erhob gegen diesen im Zusammenhang mit der von ihm als unangemessen kurz und in Missachtung des Fristenlaufs wäh- rend der Gerichtsferien angesetzt betrachteten Frist eine Aufsichtsbeschwerde (Urk. 6/6). Mit Beschlüssen vom 23. August 2002 und 11. September 2002 wies die Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich sowohl die Aufsichtsbeschwerde wie auch das Ablehnungsbegehren ab (Urk. 6/9-10). Mit Eingabe vom 21. Oktober 2002 reichte in der Folge der Beschwerdeführer die Rekursantwort ein und beantragte darin, es sei der Rekurs der Geschädigten ab- zuweisen und die Einstellungsverfügung der Bezirksanwaltschaft zu bestätigen (Urk. 6/12 S. 2). Mit Verfügung vom 6. März 2003 hob der Einzelrichter die Einstellungsver- fügung der Bezirksanwaltschaft vom 26. April 2002 hinsichtlich des gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwurfes der Veruntreuung bezüglich der Anlagegeschäfte ... sowie hinsichtlich des Vorwurfes der Falschbeurkundung be- züglich der Anlagegeschäfte ... auf und wies die Sache insoweit zur weiteren Be- handlung an die Bezirksanwaltschaft zurück. Dispositiv-Ziffer 1 der Einstellungs- verfügung (d.h. die Einstellung der Untersuchung gegen den Beschwerdeführer) wurde im Übrigen bestätigt. Die Kosten des Rekursverfahrens wurden zur Hälfte der Geschädigten (Rekurrentin) und zur Hälfte dem Beschwerdeführer (Rekurs- gegner 2) auferlegt. Sodann bestimmte der Einzelrichter, dass weder der Ge-
schädigten noch dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Prozes- sentschädigung zugesprochen werde (Urk. 6/14 = Urk. 4; vgl. Verfügung des Ein- zelrichters vom 25. März 2003 betreffend Erläuterung: Urk. 6/17). Nebst dem von ihr erhobenen Rekurs gegen die Einstellung der Untersu- chung stellte die Geschädigte mit Eingabe vom 17. Juni 2002 zugleich auch beim Einzelrichter in Strafsachen ein Begehren um gerichtliche Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der Einstellungsverfügung und ersuchte um Sistierung jenes Verfahrens bis zur Erledigung des Rekursverfahrens (Urk. 6/1 S. 2). Dieses gerichtliche Beurteilungsverfahren wurde vom dafür zuständigen Einzelrichter mit unterdessen rechtskräftig gewordener Verfügung vom 3. Juni 2003 erledigt. Mit diesem Entscheid wurde die in der Einstellungsverfügung unter Dispositiv-Ziffer 2 angeordnete hälftige Kostenauflage an die Geschädigte wie auch die unter Dis- positiv-Ziffer 4 vorgenommene Verpflichtung der Geschädigten, die dem Be- schwerdeführer zugesprochene Entschädigung und Genugtuung zur Hälfte an die Staatskasse zurückzuerstatten, aufgehoben (Urk. 12). Ein weiteres gerichtliches Beurteilungsverfahren, in welchem der Beschwerdeführer die Höhe der ihm zuge- sprochenen Prozessentschädigung anficht, ist noch anhängig (vgl. Urk. 11). Gegen den vorerwähnten Rekursentscheid meldete der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. März 2003 rechtzeitig die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an, worauf ihm der Einzelrichter mit Verfügung vom 25. März 2003 die Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung ansetzte (Urk. 6/15/2, 6/18-19). Mit frist- gerecht eingereichter Beschwerdeschrift vom 25. April 2003 stellte der Beschwer- deführer den Antrag, es sei Dispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung, wo- mit ihm die Hälfte der Kosten des Rekursverfahrens auferlegt wurden, aufzuhe- ben und es seien ihm keine Kosten aufzuerlegen. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung dahingehend abzuändern, dass ihm höchstens ein Viertel der Kosten des Rekursverfahrens auferlegt würden (Urk. 1 S. 2 f.). Nachdem den vorinstanzlichen Rekursakten zu entnehmen war, dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Einzelrichters vom 6. März 2003 auch eine staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben hatte (Urk. 6/20-21), mit welcher die Aufhebung der einzelrichterlichen Verfügung und die
Bestätigung der bezirksanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung verlangt wurde (vgl. unakturierte Beschwerdeschrift vom 14. April 2003 in Urk. 6, braunes Mäpp- chen), wurde nach Rücksprache mit der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes der Eingang des diesbezüglichen Bundesgerichtsurteils abge- wartet (vgl. Urk. 7-8). Mit Urteil vom 11. Juni 2003 trat das Bundesgericht auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht ein (Urk. 10). In der Folge wurden die Vorinstanz sowie die Staatsanwaltschaft zur freige- stellten Vernehmlassung bzw. Beschwerdeantwort eingeladen (Prot. S. 2). Der Einzelrichter verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Nichtigkeitsbeschwerde, die Staatsanwaltschaft auf deren Beantwortung (Urk. 14-15). II. 1. Der Einzelrichter gelangte in seinem Entscheid, welcher lediglich noch wegen der prozessualen Nebenfolgen des Rekursverfahrens angefochten wird, hinsichtlich der unter den Verfahrensbeteiligten fast durchwegs umstrittenen Fra- ge, ob und inwieweit die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen qualifizierten Veruntreuungen und die Urkundendelikte infolge Ablaufs der fünfzehnjährigen ab- soluten Verfolgungsverjährungsfrist verjährt seien, zu folgenden Schlussfolgerun- gen: Die dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Anlagegeschäft ... vorgeworfene Verwendung einer gefälschten Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 aStGB sei verjährt (Urk. 4 S. 3 f. mit Hinweis auf Urk. 5 S. 44/45 [recte: S. 36], während die ihm vorgeworfene Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 Abs. 1 aStGB noch nicht verjährt sei (Urk. 4 S. 4; vgl. Urk. 5 S. 53 ff.). Sodann betrachtete der Einzelrichter auch die dem Beschwerdeführer vorgewor- fenen Falschbeurkundungen im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (fal- sche Bewertung von Wertschriften) allesamt als noch nicht verjährt (Urk. 4 S. 8). Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Veruntreuungen im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 und 2 aStGB stellte der Einzelrichter fest, da die Frage der Verjährung dieser dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Veruntreuungen nach
der früheren Rechtsprechung zum fortgesetzten Delikt zu beurteilen sei, seien die im Zusammenhang mit den Anlagegeschäften ... vorgeworfenen Veruntreuungen als verjährt zu betrachten (Urk. 4 S. 8 ff., insb. S. 10 Erw. III.5). Bezüglich aller als verjährt bezeichneten Delikte gelangte der Einzelrichter jeweils zu einer Bestätigung der Einstellungsverfügung (Urk. 4 S. 4 und S. 10), d.h. - ohne dies ausdrücklich festzustellen - zur Abweisung des Rekurses. Nachfolgend prüfte der Einzelrichter hinsichtlich derjenigen dem Beschwer- deführer vorgeworfen Veruntreuungen, welche als noch nicht verjährt zu be- trachten waren, im Einzelnen, ob die Bezirksanwaltschaft die diesbezüglich ge- führte Untersuchung zu Recht eingestellt habe, welchen Standpunkt auch der Be- schwerdeführer vertrat, oder ob, wie dies die Geschädigte geltend machte, eine Verfahrenseinstellung nicht in Frage komme. Dabei gelangte er bezüglich der Anlagegeschäfte ... zur Auffassung, dass aufgrund der Aktenlage im heutigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden könne, ob sich der Verdacht anklagegenügend erhärten lasse. Unter diesen Umständen komme die Bestätigung der angefochte- nen Einstellungsverfügung nicht in Frage (Urk. 4 S. 15, S. 18, S. 20, S. 22 und S. 26). Der Einzelrichter bestimmte in Bezug auf diese Anlagegeschäfte, dass die angefochtene Einstellungsverfügung hinsichtlich des Veruntreuungsvorwurfes aufzuheben und die Sache insoweit an die Bezirksanwaltschaft zur weiteren Be- handlung zurückzuweisen sei (a.a.O., Zusammenfassung S. 30). Der Einzelrichter hiess somit - wiederum ohne dies ausdrücklich festzuhalten - den Rekurs insoweit gut. Bei den Anlagegeschäften ... dagegen hielt der Einzelrichter fest, dass es an einem anklagegenügenden Verdacht der Veruntreuung fehle, weshalb die Ein- stellungsverfügung diesbezüglich zu bestätigen sei (Urk. 4 S. 28 und S. 29; Zu- sammenfassung S. 30). In diesen Punkten wurde der Rekurs somit sinngemäss abgewiesen. Im Weiteren befasste sich der Einzelrichter mit der unter den Beteiligten ebenfalls mehrheitlich umstrittenen Frage, ob aufgrund der Aktenlage beurteilt werden könne, ob der gegenüber dem Beschwerdeführer erhobene Vorwurf der Falschbeurkundung im Zusammenhang mit den verschiedenen Anlagegeschäften anklagegenügend erhärtet sei, oder ob es an hinreichenden Anhaltspunkten für
das Vorliegen der Falschbeurkundung fehle, so dass die Einstellung der Untersu- chung zu Recht erfolgt wäre. Hierbei stellte der Einzelrichter zunächst fest, hin- sichtlich der Anlagegeschäfte ... seien diese Fragen nicht zu prüfen, da die Ge- schädigte dem Beschwerdeführer diesbezüglich keine Falschbeurkundungen vor- geworfen habe (Urk. 4 S. 30 f.). Sodann ging der Einzelrichter davon aus, dass die Einstellungsverfügung hinsichtlich des Vorwurfs der Falschbeurkundung bei den Anlagegeschäften ... zu bestätigen sei, da es diesbezüglich an hinreichenden bzw. anklagegenügenden Anhaltspunkten fehle (Urk. 4 S. 33 und S. 35 f.), wäh- rend er bei den Anlagegeschäften ... zur Auffassung gelangte, dass sich aufgrund der heutigen Aktenlage nicht beurteilen lasse, ob sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang der Falschbeurkundung schuldig gemacht habe, weshalb eine Bestätigung der Einstellungsverfügung nicht in Frage komme (Urk. 4 S. 34). Er bestimmte daher, dass die Einstellungsverfügung diesbezüglich aufzuheben und die Sache insoweit ebenfalls an die Bezirksanwaltschaft zur weiteren Be- handlung zurückzuweisen sei (a.a.O., S. 36). Dieses Vorgehen entsprach wieder- um einer teilweisen Gutheissung des Rekurses. Schliesslich behandelte der Einzelrichter noch die Frage der Einstellung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 aStGB (recte: Art. 254 Abs. 1 StGB). Er stellte fest, es fehle an hinreichenden Anhaltspunkten für die Tat, weshalb die diesbezügliche Einstellung der Untersuchung zu Recht erfolgt und die Einstellungsverfügung deshalb in diesem Punkte zu bestätigen sei (Urk. 4 S. 36 f.). Dieses Vorgehen entsprach einer Abweisung des Rekurses. Zur Frage der Regelung der prozessualen Nebenfolgen des Rekursverfah- rens erwog der Einzelrichter, dass die Geschädigte (Rekurrentin) mehrheitlich in der Verjährungsfrage und hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen, nicht verjährten Veruntreuungen obsiege; sie unterliege jedoch mehrheitlich hin- sichtlich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Falschbeurkundungen und bezüglich der ihm vorgeworfenen Unterdrückung von Urkunden. Bei diesem Aus- gang des Rekursverfahrens - so der Einzelrichter - rechtfertige es sich, dessen Kosten der Geschädigten und dem Beschwerdeführer je zur Hälfte aufzuerlegen
(mit Hinweis auf § 396a StPO). Eine Prozessentschädigung für das Rekursverfah- ren sei demzufolge weder der Geschädigten noch dem Beschwerdeführer zuzu- sprechen (Urk. 4 S. 37). 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die vorinstanzliche Auferlegung der Kosten verstosse gegen die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK wie auch gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens im Sinne von Art. 29 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er beruft sich dabei auf die Nichtigkeitsgründe gemäss § 430 Abs. 1 Ziff. 4 und Ziff. 6 StPO (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 4). Im Einzelnen stellt sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines Hauptantrages auf den Standpunkt, die von der Vorinstanz zur Anwendung ge- brachte Bestimmung des § 396a StPO könne bei einem Rekursverfahren, in wel- chem eine Einstellungsverfügung der Untersuchungsbehörde angefochten werde, nicht ohne Verletzung der erwähnten verfassungsmässigen bzw. Konventions- rechte angewendet werden. Ein Angeschuldigter habe grundsätzlich einen allfäl- ligen Fehler der Strafuntersuchungsbehörde, welcher zu einer verfrühten Einstel- lung der Untersuchung geführt habe, nicht zu vertreten, insbesondere auch nicht für den Fall, dass eine Anzeigeerstatterin eine solche "fehlerhafte" Einstellungs- verfügung auf dem Rekursweg erfolgreich anfechte. Eine solche Regelung wider- spreche zudem auch § 42 StPO. Diese Bestimmung erlaube der Untersuchungs- behörde, einem Angeschuldigten nur dann Kosten aufzuerlegen, wenn er die Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichfertiges Benehmen verursacht habe. Im vorliegenden Fall habe der Angeschuldigte nicht einmal selber Rekurs erhoben, so dass nicht nachvollzogen werden könne, warum er in einem Rekurs- verfahren gegen eine Einstellungsverfügung schlechter gestellt sein solle, als bei der Einstellungsverfügung selber (a.a.O., S. 5 Ziff. 6). Die Unzulässigkeit der Kostenauflage ergebe sich auch aus dem Wortlaut von § 396a StPO. Diese Bestimmung erlaube die Auflage der Kosten und die Zu- sprechung einer Entschädigung "in der Regel" im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten. Ausdrücklich werde festgehalten, dass von dieser Regel in begründeten Fällen abgewichen werden könne, namentlich wenn
sich eine Partei in guten Treuen zu ihren Anträgen veranlasst gesehen habe. Die Bestimmung verlange damit nicht zwingend die Auferlegung von Kosten im Re- kursverfahren. Aufgrund der genannten Verfassungsbestimmungen könne die Auferlegung von Kosten in einem solchen Rekursverfahren nicht erfolgen, und es müsse überdies berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer nicht selber Rekurs erhoben habe, wozu er auch mangels Beschwer gar nicht legitimiert ge- wesen wäre. Alleine deshalb, weil er die Abweisung des Rekurses beantragt ha- be, könne ihm kein Vorwurf im Sinne von § 42 StPO gemacht werden. Vielmehr habe er sich aus guten Gründen zu seinem Antrag veranlasst gesehen, habe doch die Bezirksanwaltschaft die über elfjährige Strafuntersuchung mit einer Mehrfachbegründung eingestellt und zusätzlich das leichtfertige und teilweise verwerfliche Verhalten der Anzeigeerstatterin ausdrücklich festgehalten. Soweit die Vorinstanz dies zu berücksichtigen unterlasse, seien die erwähnten Ansprü- che auf ein faires Verfahren sowie auf Wahrung seines rechtlichen Gehörs ver- letzt worden (a.a.O., S. 5 f. Ziff. 6). Allein aus dem Umstand, dass ein Angeschuldigter gegen eine Einstellungs- verfügung selber gar keinen Rekurs erheben könne, erhelle, dass in einem sol- chen Rekursverfahren § 396a StPO nicht zur Anwendung komme. Andernfalls würde der Angeschuldigte letztlich für Fehler der Untersuchungsbehörde zur Ver- antwortung gezogen, indem ihm Kosten des Rekursverfahrens für die Aufhebung der Einstellungsverfügung auferlegt würden, ohne dass er selber berechtigt wäre, ebendiese Fehler zu rügen. Insbesondere sei es dem Angeschuldigten verwehrt, einen Rekurs gegen die Einstellungsverfügung zu erheben, um zum Beispiel eine weitere, von der Untersuchungsbehörde im Entscheid nicht berücksichtigte Be- gründung für die Einstellung der Untersuchung zu verlangen. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf gleiche und gerechte Behandlung sei verletzt, wenn ihm nicht dieselben prozessualen Rechte zur Verfügung stünden, er aber gleichwohl die finanziellen Konsequenzen einer fehlerhaften Einstellungsverfügung, welche im Rekursverfahren aufgehoben werde, tragen müsse. Auch die Unschuldsver- mutung sei verletzt, weil dem Beschwerdeführer Kosten auferlegt würden, bevor feststehe, dass er sich überhaupt strafbar gemacht habe und welche ihm selbst
bei einer zweiten definitiven Einstellung (oder bei einem gerichtlichen Freispruch) nicht zurückerstattet würden (a.a.O., S. 6 f. Ziff. 7). 3. Zunächst ist hinsichtlich der Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde Fol- gendes festzuhalten: Gemäss § 428 Ziff. 1 StPO ist die Nichtigkeitsbeschwerde unter anderem zulässig gegen Urteile und Erledigungsentscheide der Einzelrich- ter. Gemäss ständiger Praxis gelten gutheissende Rekursentscheide gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen der Bezirksanwaltschaften nicht als Endentscheide, sondern stellen Zwischenentscheide dar, weshalb dage- gen keine Nichtigkeitsbeschwerde geführt werden kann (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N 6 zu § 428 StPO). Möglich ist die Nichtigkeitsbeschwerde dagegen, wenn sie sich ge- gen einen abweisenden Rekursentscheid betreffend die genannten Verfügungen richten, handelt es sich dabei doch um einen Endentscheid, welcher zum Ab- schluss des Strafverfahrens vor der betreffenden Instanz führt (a.a.O., N 5). Fol- gerichtig findet sich im vorliegend angefochtenen Entscheid denn auch unter Dis- positiv-Ziffer 7 die Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung (worin Dispositiv-Ziffer 1 der Einstellungsverfügung der Bezirksanwalt- schaft "im Übrigen" bestätigt wurde, d.h. der Rekurs teilweise abgewiesen wurde) die Nichtigkeitsbeschwerde gegeben sei (Urk. 4 S. 39). Zulässig ist die Nichtig- keitsbeschwerde jedoch nicht nur hinsichtlich dieser Hauptsache, sondern auch hinsichtlich der prozessualen Nebenfolgen des Rekursentscheides. Bei der in der angefochtenen Dispositiv-Ziffer 4 der einzelrichterlichen Verfügung angeordneten Kostenregelung, wonach die Rekursparteien die Kosten des Rekursverfahrens je zur Hälfte zu tragen hätten, handelt es sich wiederum um einen mit der Beschwer- de anfechtbaren Endentscheid (Donatsch/Schmid, a.a.O., N 7 zu § 428 StPO; Diether von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 10 f.; vgl. Beschlüsse der Kam- mer vom 8. Januar 2003, UN020095, Erw. II.1.3, vom 25. Februar 2003, UN020123, Erw. 3a, und vom 2. April 2003, UN020061, Erw. I.2). Die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich demnach trotz fehlen- der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid als zulässig.
4.a) Gemäss § 396a StPO erfolgen im Rechtsmittelverfahren die Auflage der Kosten und die Zusprechung einer Entschädigung in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten. Von dieser Regel kann in begründeten Fällen abgewichen werden, namentlich wenn sich eine Partei in gu- ten Treuen zu ihren Anträgen veranlasst sah. Diese am 6. Dezember 1999 in das Gesetz eingefügte und seit 1. Mai 2000 in Kraft stehende Bestimmung ist speziell auf das Rechtsmittelverfahren zuge- schnitten und regelt deren Kosten- und Entschädigungsfolgen für alle Verfahrens- beteiligten. Wie bereits unter dem alten Recht, welches bezüglich des Rechtsmit- telverfahrens für die prozessualen Nebenfolgen noch keine ausdrückliche Rege- lung enthielt, im Sinne einer Lückenfüllung jedoch den zivilprozessualen Grund- satz anwandte, wonach grundsätzlich der in der oberen Instanz unterliegende Prozessbeteiligte die Kosten zu tragen hat und allenfalls entschädigungspflichtig wird (vgl. Donatsch/Schmid, a.a.O., N 8 zu § 407 StPO m.w.H.), gilt auch gemäss § 396a StPO ein den Regeln im Zivilprozessrecht (vgl. § 64 Abs. 1 und § 68 ZPO) angeglichener Grundsatz der Kosten- und Entschädigungsregelung nach Obsie- gen und Unterliegen, von welchem in begründeten Fällen allerdings Ausnahmen möglich sind (vgl. zur Entstehungsgeschichte und Bedeutung dieser Bestimmung ZR 100 Nr. 62 und 101 Nr. 22). b) Im Hinblick auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist vor allem fest- zuhalten, dass für das Rekursverfahren, in welchem eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung angefochten wird, die Bestimmung von § 42 StPO nicht zur Anwendung gelangt (vgl. dazu auch schon zur früheren Rechtslage Do- natsch/Schmid, a.a.O., N 3 zu § 42 und N 1 zu § 398 StPO). Auch ein solches Rekursverfahren hat sich - wie alle andern in der Strafprozessordnung vorgese- henen Rechtsmittelverfahren - bezüglich seiner prozessualen Nebenfolgen nach der eigens für sie geschaffenen Bestimmung des § 396a StPO zu richten. Der vom Beschwerdeführer angeführte § 42 Abs. 1 StPO regelt dagegen die Frage der Kostenauflage für das Untersuchungsverfahren, welches durch Nicht- anhandnahme oder Einstellung zum Abschluss gebracht wird, wie dies § 189 Abs. 1 StPO für den Fall eines gerichtlichen Freispruchs tut. In diesen nicht verurtei-
lenden Verfahrensabschlüssen stellen die erwähnten Bestimmungen und die hierzu ergangene Rechtsprechung besondere, sich unter anderem auch am Grundsatz der Unschuldsvermutung ausrichtende Anforderungen für eine Ko- stenauflage an den Angeschuldigten oder allenfalls den Verzeiger bzw. an den Angeklagten. Art. 6 Ziff. 2 EMRK und damit die Unschuldsvermutung wird im Falle der Kostenauflage an den Angeschuldigten oder Freigesprochenen verletzt, wenn Kostenentscheide bei Freispruch oder nach Einstellung des Strafverfahrens di- rekte oder indirekte Schuldfeststellungen enthalten, indem der Sachverhalt so dargestellt wird, als habe der Betroffene die ihm zur Last gelegte strafbare Hand- lung eben doch begangen (BGE 116 Ia 166 f. und 175; Donatsch/Schmid, a.a.O., N 19 zu § 42 StPO). Die Kostenauflage darf mithin grundsätzlich nicht mit einer strafrechtlichen Missbilligung des Verhaltens des Beschuldigten begründet wer- den. Die Unschuldsvermutung ist insbesondere verletzt, wenn die Kostenauflage in irgendeiner Form mit der Begründung gekoppelt ist, der Beschuldigte sei bzw. bleibe eines Deliktes verdächtig oder schuldig, vor allem wenn bei einer Einstel- lung bzw. einem Abschreibungsbeschluss dargetan wird, der Betreffende wäre bei Fällung eines Sachurteils schuldig gesprochen worden (Donatsch/Schmid, a.a.O., mit zahlreichen Hinweisen auf die Bundesgerichtspraxis). Bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das durch Nicht- anhandnahme oder Einstellung der Untersuchung erledigte Verfahren ist gemäss §§ 42 f. StPO zu prüfen, ob von der Grundregel, wonach die Kosten einer nicht an Hand genommenen oder eingestellten Untersuchung von der Staatskasse getra- gen werden und der Betroffene aus dieser entschädigt wird, beim Vorliegen der besonderen hiezu erforderlichen Voraussetzungen (Vorliegen eines widerrechtli- chen Verhaltens bzw. Verletzung einer Verhaltensnorm, Schuldhaftigkeit des Ver- haltens und dessen Adäquanz hinsichtlich der Einleitung oder Erschwerung der Untersuchung) abgewichen werden könne, ohne dabei im vorstehend dargelegten Sinne die Unschuldsvermutung zu verletzen. Ob der in der Einstellungsverfügung getroffene Entscheid über die Kosten und Entschädigung, insbesondere eine aus- nahmsweise vorgenommene Kostenauflage an den Angeschuldigten, den ge- stellten Anforderungen gerecht wird und auch die Unschuldsvermutung nicht tan- giert, kann der Betroffene mittels des an den Einzelrichter zu stellenden Begeh-
rens um gerichtliche Beurteilung gemäss § 44 Satz 2 StPO und alsdann mit Re- kurs bzw. Nichtigkeitsbeschwerde an das Obergericht überprüfen lassen (vgl. Satz 5 dieser Bestimmung). Entsprechendes gilt für den die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen der Einstellungsverfügung anfechtenden Verzeiger bzw. Geschädig- ten, wobei in diesem Falle etwas andere Grundsätze zu beachten sind und die Unschuldsvermutung naturgemäss keine Rolle spielt. Sowohl die prozessualen Nebenfolgen des gerichtlichen Beurteilungsverfahrens nach § 44 Satz 2 StPO, bei dessen ihm zu Grunde liegenden Begehren es sich nicht um ein Rechtsmittel, sondern um einen Rechtsbehelf handelt (Donatsch/Schmid, a.a.O., N 2 zu § 44 StPO), wie auch diejenigen des gegen den Einspracheentscheid gerichteten Re- kurs- bzw. Nichtigkeitsbeschwerdeverfahrens (Donatsch/Schmid, a.a.O., N 15 zu § 44 StPO) sind - im Falle des gerichtlichen Beurteilungsverfahrens - in Ermange- lung einer ausdrücklichen Bestimmung nach zivilprozessualen Regeln, d.h. nach Obsiegen und Unterliegen (Donatsch/Schmid, a.a.O., N 14 zu § 44 StPO) bzw. - im Falle der genannten Rechtsmittel - entsprechend der in § 396a StPO geschaf- fenen Regelung zu entscheiden. Gleiches gilt für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung einer Untersuchung als solche gerichteten Rekursverfahren gemäss § 402 Ziff. 1, 3 und 4 StPO sowie der gegen den Rekursentscheid geführten Beschwerdeverfahren gemäss § 428 Ziff. 1 und 2 StPO. Bezüglich des Rekursverfahrens im Besonderen kann hier festgehalten werden, dass die von den Kommentatoren im Jahre 1996 vertretene Auffassung, bei Gutheissung des Rekurses seien die Kosten regelmä- ssig auf die Staatskasse zu nehmen und eine Belastung des unterliegenden (pri- vaten) Rekursgegners habe zu unterbleiben, da dieser den offensichtlich fehler- haften vorinstanzlichen Entscheid nicht zu verantworten habe (Donatsch/ Schmid, a.a.O., N 8 zu § 407 StPO), zumindest aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung als grundsätzlich überholt zu bezeichnen ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 2. April 2003 i.S. B., UN020061, Erw. 3a). In den genannten Rechtsmittelverfahren - so im vorliegend hinsichtlich seiner prozessualen Nebenfolgen zu überprüfenden Rekursverfahren beim Einzelrichter wie auch im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren - ist bei der Regelung der Kosten und der Entschädigung ausschliesslich die hiefür geschaffene Bestimmung des § 396a StPO zur Anwendung zu bringen. Für
die Heranziehung der Bestimmung des § 42 StPO, welcher die Auflage der Unter- suchungskosten an den Angeschuldigten und entsprechend die Verweigerung ei- ner Entschädigung an diesen nur vorsieht, wenn die Kosten durch verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder die Durchführung der Untersuchung erschwert wurden, bleibt bei dieser Entscheidung - wie erwähnt - kein Raum. Eine Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung käme allenfalls dann in Frage, wenn sich aus der Begründung der Regelung der prozessualen Nebenfol- gen des Rechtsmittelverfahrens ein entsprechender Vorwurf strafrechtlichen Ver- schuldens des mit Kosten belasteten Beteiligten entnehmen liesse. Solches ist im vorliegenden Fall, wo die Kostenregelung gemäss der in § 396a StPO statuierten Verteilung nach Obsiegen und Unterliegen begründet und vorgenommen wurde, in keiner Weise gegeben. c) Nach der - insbesondere auch unter der ausdrücklichen Regelung ge- mäss § 396a StPO - gefestigten Praxis der Kammer trägt ein Angeschuldigter, der sich in einem vom Geschädigten angestrengten Rekursverfahren als Rekursgeg- ner mit der angefochtenen Einstellungsverfügung der Untersuchungsbehörde identifiziert und die Abweisung des Rekurses beantragt, ein entsprechendes Ko- sten- und Entschädigungsrisiko für den Fall, dass er mit seinem Antrag (vollum- fänglich oder teilweise) unterliegt, d.h. wenn der Rekurs (vollumfänglich oder teil- weise) gutgeheissen wird (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 15. Juli 2002 i.S. J., UN020032, Erw. II.2.3, sowie vom 25. Februar 2003 i.S. K., UN020123, Erw. 3b). Entsprechendes gilt auch dann, wenn ein Angeschuldigter erfolglos die Abwei- sung einer vom Geschädigten gegen einen abweisenden Rekursentscheid be- treffend Einstellung der Untersuchung erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde bean- tragt. Auch in diesem Falle wird der Angeschuldigte bei Gutheissung der Nichtig- keitsbeschwerde und Aufhebung des Rekursentscheides unter Rückweisung an den Einzelrichter im Umfange seines Unterliegens kosten- und entschädigungs- pflichtig (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 27. September 2002 i.S. B., UN020006, Erw. III, sowie vom 18. Februar 2003 i.S. C., UN020070, Erw. III). Im gleichen Sinne wird beispielsweise auch entschieden, wenn ein Angeschuldigter die Abweisung einer von der Verwaltungsbehörde gegen den einzelrichterlichen Freispruch erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde beantragt, welch letztere indessen
gutzuheissen und die Sache unter Aufhebung des Urteils an die Vorinstanz zu- rückgewiesen wird (vgl. Beschluss der Kammer vom 8. August 2002 i.S. T., UN020018, Erw. III.). Schliesslich kann noch darauf hingewiesen werden, dass auch ein im Ehrverletzungsverfahren Angeklagter, der erfolglos die Abweisung ei- nes vom Ankläger gegen die Nichtzulassung der Anklage erhobenen Rekurses beantragt, in Anwendung von § 396a StPO in Verbindung mit § 293 StPO grund- sätzlich kosten- und entschädigungspflichtig wird (vgl. Beschluss der Kammer vom 23. Oktober 2003 i.S. S., UK020056, Erw. III). d) Wie den vorstehend zusammengefassten Erwägungen des einzelrichterli- chen Entscheides entnommen werden konnte, erwies sich die durchgeführte Un- tersuchung als hinsichtlich verschiedener dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Veruntreuungs- und Falschbeurkundungstatbestände als mangelhaft und die Ein- stellungsverfügung in diesen Punkten somit als verfehlt. Soweit der Beschwerde- führer unter Bezugnahme auf die Tatsache, dass die Einstellung des Verfahrens teilweise auf einer unzureichenden oder fehlerhaften Untersuchung basierte, gel- tend macht, er dürfe nicht letztlich für Fehler der Untersuchungsbehörde zur Ver- antwortung gezogen werden, indem ihm Kosten des Rekursverfahrens, welches zur Aufhebung der Einstellungsverfügung nötig geworden sei, auferlegt würden, so kann darin die Rüge erblickt werden, die Vorinstanz habe verkannt, dass ein begründeter Fall im Sinne von § 396a StPO vorliege. Dieser Auffassung kann in- dessen nicht beigepflichtet werden. Der Einzelrichter hob in teilweiser Guthei- ssung des Rekurses die Einstellungsverfügung hinsichtlich einiger Deliktsvorwürfe auf und wies die Sache diesbezüglich an die Untersuchungsbehörde zur weiteren Behandlung zurück. Zur Korrektur des Einstellungsentscheides war ein von der Geschädigten anzuhebendes Rekursverfahren notwendig, weshalb die hiezu an- gefallenen Kosten an sich zunächst als Folge einer fehlerhaften staatlichen Handlung erscheinen. Der heutige Beschwerdeführer hat sich jedoch in diesem Rekursverfahren mit der Einstellungsverfügung identifiziert und in seiner 34seitigen Rekursantwortschrift den Antrag auf vollumfängliche Abweisung des Rekurses eingehend begründet (Urk. 6/12). Ergänzend verwies er zur Begrün- dung auch auf die vor der Bezirksanwaltschaft vorgetragenen umfangreichen Ausführungen (a.a.O., S. 3). Mit diesem Verhalten hat der Beschwerdeführer -
wenn auch in legitimer Weise - seine Interessen verfolgt, ist aber zugleich auch ein entsprechendes Prozessrisiko eingegangen. Hinsichtlich derjenigen Delikts- vorwürfe, bei denen die Einstellung der Untersuchung durch Abweisung des Re- kurses "bestätigt" wurde, konnte denn auch von einem Obsiegen des Beschwer- deführers mit seinen Anträgen ausgegangen werden. Hinsichtlich derjenigen De- liktsvorwürfe, bei denen der Einzelrichter hingegen in Aufhebung der Einstel- lungsverfügung zu einer Rückweisung an die Bezirksanwaltschaft gelangte, ging der Beschwerdeführer mit der ausdrücklichen Identifikation mit dem Einstellungs- entscheid und dem begründeten Verlangen nach Abweisung des diesbezüglich erhobenen Rekurses das Kosten- und Entschädigungsrisiko für den - tatsächlich eingetretenen - Fall des Unterliegens mit diesem Antrag ein (vgl. die vorstehend zitierten Kammerbeschlüsse vom 15. Juli 2003 und 25. Februar 2003). An dieser Auffassung vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer gegen Dispositiv-Ziffer 1 der Einstellungsverfügung (d.h. gegen die Einstellung der Untersuchung als solche) - naturgemäss - selbst keinen Re- kurs erheben konnte. Darin eine Verletzung des Gleichheitsgebotes für den Fall einer Kostenauflage bei Unterliegen zu erblicken, erscheint abwegig. Insbesonde- re spielt es auch keine Rolle, dass er keine Rekurslegitimation etwa daraus ab- zuleiten vermöchte, dass er die der - seiner Meinung an sich zu Recht ergange- nen - Einstellung zu Grunde liegende Begründung durch eine andere, von der Untersuchungsbehörde unberücksichtigt gelassene Begründung ersetzt haben möchte. Die Bestimmung des § 396a StPO regelt die prozessualen Nebenfolgen - wie erwähnt - für alle Verfahrensbeteiligten, die sich mit ihren begründeten Anträ- gen am Rechtsmittelverfahren beteiligen und damit das damit einhergehende Prozessrisiko eingehen. Dieses trifft sowohl den Rechtsmittelkläger wie auch den Rechtsmittelbeklagten. Von diesem Grundsatz ist auch der Angeschuldigte, ge- gen den eine Untersuchung eingestellt wurde, als Rekursgegner im Falle des vom Geschädigten erhobenen Rekurses betroffen. Selbstverständlich kann von die- sem nicht erwartet werden, dass er in seiner Rekursantwort gegen die Verfahren- seinstellung opponiert, hingegen hat er sich - will er sich keinem Prozessrisiko im Falle des Unterliegens aussetzen - allenfalls einer Rekursbeantwortung bzw. ei- nes Antrages auf Abweisung zu enthalten.
Ebenfalls zu keinem andern Ergebnis gelangt man angesichts der Be- schwerdevorbringen, wonach sich der Beschwerdeführer aus guten Gründen zu seinem Antrag veranlasst gesehen habe, weil die Bezirksanwaltschaft die Unter- suchung mit einer Mehrfachbegründung eingestellt und der Geschädigten eine leichtfertige und teilweise verwerfliche Anzeigeerstattung vorgeworfen habe. Ins- besondere kann darin, dass die Vorinstanz diese Umstände nicht im Sinne eines in guten Treuen gestellten Antrages berücksichtigte, auch keine Gehörsverletzung erblickt werden. Zwar hat das Kassationsgericht des Kantons Zürich in einem neueren Entscheid zur Regelung der prozessualen Nebenfolgen eines Beru- fungsverfahrens gemäss § 396a StPO entschieden, es sei aufgrund besonderer Umstände von einer in guten Treuen erhobenen und hernach wieder zurückgezo- genen Berufung einer Geschädigten auszugehen. Im beurteilten Fall lag der Ge- schädigten im Zeitpunkt, als die Berufungsfrist lief, die Begründung des erstin- stanzlichen Urteils nicht vor. Es hatte keine mündliche Urteilseröffnung stattge- funden, so dass der Geschädigten der Entscheid auch nicht in den Grundzügen mündlich erläutert wurde. Die Geschädigte konnte - allein aufgrund des zuge- stellten Urteilsdispositivs - somit nicht beurteilen, aus welchen Gründen das Ge- richt den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung, den die Bezirksanwalt- schaft einlässlich begründet hatte, dennoch freisprach (ZR 101 Nr. 22 S. 83). Von einer dem vom Kassationsgericht beurteilten Fall ähnlichen Konstellation kann im vorliegenden Fall zweifellos nicht die Rede sein, lag dem Beschwerdeführer doch nicht nur die Begründung des Einstellungsentscheides, sondern - in seiner Partei- rolle als zur Beantwortung eingeladener Rekursgegner zwangsläufig - auch die Rekursbegründung der Geschädigten vor, so dass er ein allfälliges Prozessrisiko einer diesbezüglichen Stellungnahme durchaus abzuschätzen vermochte. Ledig- lich am Rande kann auch darauf hingewiesen werden, dass sich der einzelrichter- lichen Verfügung vom 3. Juni 2003 entnehmen lässt, dass sich die vom Be- schwerdeführer angesprochene und mit der Einstellungsverfügung angeordnete teilweise Kostenauflage an die Geschädigte wie auch deren Verpflichtung zu teil- weiser Übernahme der dem Beschwerdeführer auszurichtenden Entschädigung im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung als in allen Teilen ungerechtfertigt er- wies (Urk. 12).
e) Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass die Vorin- stanz den Beschwerdeführer gestützt auf § 396a StPO zu Recht als grundsätzlich dem Verfahrensausgang des Rekursverfahrens entsprechend, d.h. im Verhältnis seines Unterliegens bzw. Obsiegens, kosten- und entschädigungspflichtig be- trachtete. Wie aus den einleitend wiedergegebenen Erwägungen des angefochte- nen Entscheides hervorgeht, ging die Vorinstanz hinsichtlich der zu einer Abwei- sung bzw. zu einer Gutheissung des Rekurses und diesbezüglichen Aufhebung der Einstellungsverfügung führenden gegenteiligen Standpunkte von einem je hälftigen Unterliegen bzw. Obsiegen aus. Diese Einschätzung ist aufgrund der einleitend dargestellten Gegebenheiten und der unterschiedlichen Beurteilung der jeweiligen Parteivorbringen (vgl. vorstehend Erw. II.1) an sich nicht zu beanstan- den und wird denn auch in der Beschwerdeschrift nicht angefochten. Die hälftige Kostenauflage an den Beschwerdeführer erweist sich indessen aus nachfolgend dargestellten Gründen gestützt auf die erhobenen Rügen als ungerechtfertigt. 5.a) In der Beschwerdeschrift wird vorgetragen, die Vorinstanz handle will- kürlich, wenn sie die den Rekursgegnern (Bezirksanwaltschaft und heutiger Be- schwerdeführer) anfallende Hälfte der Rekurskosten kurzerhand alleine dem Be- schwerdeführer auferlege. Auch wenn gestützt auf § 203 Ziff. 1 GVG einer staatli- chen Behörde keine Kosten auferlegt werden dürften, gehe es nicht an, diese dem Staat grundsätzlich zufallenden Kostenanteile kurzerhand dem zweiten (pri- vaten) Rekursgegner aufzuerlegen. Damit werde jedes Prozessrisiko einer staatli- chen Behörde auf den privaten Prozessgegner (bzw. "Mitrekursgegner") über- wälzt. Eine gesetzliche Grundlage für eine solche Kostenübernahme bzw. "Haf- tungsübernahme" bestehe nicht. Soweit der angefochtene Entscheid [gemeint: die hälftige Kostenauflage an den Beschwerdeführer] nicht gemäss dem Hauptantrag aufzuheben sei, sei gemäss Eventualantrag dem Beschwerdeführer höchstens ein Viertel der Rekurskosten aufzuerlegen (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 5). b) Diese Rügen erweisen sich - jedenfalls im Ergebnis - als begründet. Zu berücksichtigen ist, dass auch die Bezirksanwaltschaft ihre Einstellungsverfügung im Rekursverfahren mittels Eingabe vom 16. August 2002 gegen die vorgetrage- nen Rügen der Geschädigten verteidigt und vollumfängliche Abweisung deren
Rekurses beantragt hat (Urk. 6/5). Es erscheint daher unter dem Aspekt des § 396a StPO angezeigt, nebst dem Beschwerdeführer im gleichen Umfang auch die Untersuchungsbehörde als obsiegende bzw. unterliegende Verfahrensbeteiligte zu betrachten, weshalb es sich rechtfertigt, die auf die unterliegenden Rekurs- gegner entfallende Hälfte der Rekurskosten entsprechend hälftig aufzuteilen (vgl. die vorstehend zitierten Beschlüsse der Kammer vom 15. Juli 2002 i.S. J., UN020032, Erw. II2.4 und vom 25. Februar 2003 i.S. K., UN020123, Erw. 3b). Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer lediglich ein Viertel der Kosten des Rekursverfahrens aufzuerlegen, während ein weiterer Viertel auf die Staatskasse zu nehmen ist. In diesem Sinne ist die Nichtigkeitsbeschwerde teilweise gutzu- heissen, die angefochtene Kostenregelung der Vorinstanz aufzuheben und durch eine entsprechend abgeänderte Fassung zu ersetzen. Der Frage, inwieweit die vorstehenden Überlegungen sich im vorliegenden Fall auf die Regelung der Entschädigungsfolgen auswirken würden, braucht nicht weiter nachgegangen zu werden, da eine Anfechtung von Dispositiv-Ziffer 5 des einzelrichterlichen Entscheides nicht erfolgte, so dass es bei der vorinstanzlichen Regelung zu bleiben hat. III. Wie bereits erwähnt, richtet sich auch die Regelung der prozessualen Ne- benfolgen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nach § 396a StPO. Da der Beschwerdeführer mit seinem Eventualantrag (bzw. den diesbezüglichen Rügen), wonach er lediglich die Hälfte des ihm auferlegten Kostenanteils zu tragen habe, durchdringt, während er mit dem Antrag auf vollumfängliche Übernahme der Ko- sten auf die Staatskasse unterliegt, sind ihm folgerichtig die Kosten des ange- strengten Beschwerdeverfahrens zur Hälfte aufzuerlegen und zur anderen Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen. Entsprechend ist ihm auch eine auf die Hälfte re- duzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.--, zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer, insgesamt Fr. 538.-- aus der Staatskasse zuzusprechen.
Demnach beschliesst das Gericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde wird Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Zürich vom 6. März 2003 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "4. Die Kosten des Rekursverfahrens werden zur Hälfte der Rekurrentin und zu einem Viertel dem Rekursgegner 2 auferlegt. Der restliche Viertel der Ko- sten wird auf die Staatskasse genommen." Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr.
Schreibgebühren Fr.
Zustellgebühren Fr.
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reits der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich überlassen wor- den sind) __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer Der juristische Sekretär: lic. iur. H.-R. Bühlmann Anonymisiert am 15. Dezember 2003von: (lic. iur. H.-R. Bühlmann)