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Unter welchen Umständen ist die Stockwerkeigentümergemeinschaft Geschädigte im Sinne von § 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH? Der Verwalter muss zur Führung des Strafprozesses vorgängig durch die Stockwerkeigentümerversammlung ermächtigt worden sein. Auch für den Beizug eines Rechtsvertreters muss u.U. eine Ermächtigung vorliegen. | Omnilex