Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UK110022-O/U/uh
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, und Dr. P. Martin, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri
Beschluss vom 26. Oktober 2011
in Sachen
A._____, Rekurrentin
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Rekursgegnerin
betreffend Kosten / Entschädigung / Genugtuung
Kosten- und Entschädigungsregelung im Urteil der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 05.10.2010, DG100070
Erwägungen: I. 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung (nachfolgend: Vorinstanz), vom 5. Oktober 2010 wurde A._____ (nachfolgend: Rekurrentin) des mehrfachen Diebstahls sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen. Sie wurde mit einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 50.--, wovon 23 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft erstanden sind, bestraft. Die Probe- zeit wurde auf zwei Jahre festgelegt. In Bezug auf die in Anklageziffer 4 erhobe- nen Vorwürfe des Diebstahls und Hausfriedensbruchs wurde die Rekurrentin frei- gesprochen. In Dispositiv-Ziffer 7 des angefochtenen Entscheids wurden die Kos- ten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjeni- gen der amtlichen Verteidigung, der Rekurrentin auferlegt (Urk. 11 S. 27 f.). 2. Hiergegen liess die Rekurrentin innert Frist Rekurs erheben und Folgendes beantragen (Urk. 2 S. 2): 1. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich und definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien mindestens zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen. 2. Der Rekurrentin sei eine Entschädigung für die erstandene Unter- suchungshaft von 23 Tagen zuzusprechen, mindestens im Um- fang der ihr durch die Untersuchungshaft entgangenen Löhne von zusammen Fr. 4'398.--, abzüglich 6.05 % AHV, ALV, zuzüglich Zinsen von 5 % ab 1. November 2007. 3. Der Rekurrentin sei eine Genugtuung zuzusprechen für die durch die Untersuchung erlittene Unbill im Betrag von Fr. 5'000.--, even- tuell nach Ermessen des Gerichtes, zuzüglich 5 % Zinsen ab 23. August 2007. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3. Auf die seitens der Rekurrentin gegen den angefochtenen Entscheid erho- bene Berufung wurde mit Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 18. Mai 2011 nicht eingetreten (Urk. 12).
1.3. Nach § 166 GVG werden offenkundige Versehen, wie Schreibfehler, Rech- nungsirrtümer und irrige Bezeichnungen der Parteien, vom Kanzleibeamten im Einverständnis mit dem Präsidenten und unter Mitteilung an die Parteien berich- tigt. Ein offenkundiges Versehen ist immer dann anzunehmen, wenn aus dem Text einer gerichtlichen Entscheidung ohne Weiteres hervorgeht, dass das, was das Gericht aussprechen oder anordnen wollte, nicht übereinstimmt mit dem, was es tatsächlich ausgesprochen oder angeordnet hat. Es muss sich mit anderen Worten um einen Fehler im Ausdruck und nicht um einen solchen in der Willens- bildung des Gerichts handeln (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 166 N 1). Die Vorinstanz führt in ihrer Stellungnahme vom 15. August 2011 in Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung aus, dass das anlässlich der Verhandlung vom 5. Oktober 2010 mündlich eröffnete und anschliessend den anwesenden Parteien übergebene Dispositiv - insbesondere die Kostenauflage mit Ausnahme derjeni- gen der amtlichen Verteidigung - der Beratung des Gerichts entsprochen habe. Im Dispositiv des begründeten Urteils sei in der Folge ein Fehler unterlaufen. Ziffer 7 des Dispositivs sollte insofern lauten, als dass die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidi- gung, der Rekurrentin auferlegt würden (Urk. 18 S. 1). Bei der Formulierung im Dispositiv des begründeten Urteils, "die Kosten der Un- tersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden der Angeklagten auferlegt" handelt es sich also um ein offensichtliches Versehen. Berichtigungen im Sinne von § 166 GVG werden in der Regel durch das erkennende Gericht vorgenommen. Eine Rückweisung erscheint vorliegend jedoch nicht angebracht, hat die Rekurrentin in diesem Verfahren doch selbst eine Berichtigung beantragt. Folglich geht ihr durch die Berichtigung durch das hiesige Gericht keine Instanz verloren. Ziffer 7 des Dispositivs des angefoch- tenen (begründeten) Entscheides ist somit in Anwendung von § 166 GVG dahin- gehend abzuändern, dass die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Ge- richtskasse genommen werden.
2.1. Die Rekurrentin lässt in der Rekursschrift im Wesentlichen zusammenge- fasst sodann ausführen, Kostenauflagen und Entschädigungsverweigerungen dürften nicht so erfolgen, dass sie eine strafrechtliche Missbilligung des Verhal- tens der beschuldigten Person zum Ausdruck brächten. Die Rekurrentin habe am 12. September 2007 die Behändigung der beschädigten Y._____-Tasche [Lu- xusmarke] und der Armbanduhr aus eigenem Antrieb bei der Staatsanwaltschaft eingestanden und die Rückgabe dieser Uhr ermöglicht. Nur wegen des angebli- chen und nie bewiesenen Juwelendiebstahls sei eine Untersuchungshaft und die zweieinhalbjährige Untersuchung mit aller damit verbundenen Unbill gegen die Rekurrentin geführt worden, die aber gar nichts zu ihren Lasten ergeben habe. Sie sei bezüglich dieser Anklageziffer vollumfänglich freigesprochen worden. Dies sei bei der Kosten- und Entschädigungsregelung nicht berücksichtigt worden, was auch eine Nichtbeachtung der Unschuldsvermutung bedeute. Im Weiteren wird auf die Plädoyernotizen bzw. die Anträge und Beilagen anlässlich der Hauptver- handlung verwiesen (Urk. 2 S. 1 f.). 2.2. Hinsichtlich der Auferlegung der (weiteren) Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens hält die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 15. August 2011 Folgendes fest: In Ziffer VII. der Begründung des Urteils sei ein Standardsatz verwendet worden, der nicht dem konkreten Fall entspreche. Die Kosten, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien der Rekur- rentin bezüglich des Freispruchs nicht - wie dort festgehalten - ausgangsgemäss auferlegt worden, sondern in Anwendung von § 189 Abs. 1 StPO/ZH, da die Re- kurrentin die Einleitung der Untersuchung und die Durchführung des Gerichtsver- fahrens durch ein verwerfliches und leichtfertiges Benehmen verursacht habe. Nach theoretischen Ausführungen zu § 189 Abs. 1 StPO/ZH führt die Vorinstanz zusammengefasst aus, insbesondere die durch die Rekurrentin begangene miet- vertragliche Verletzung des Hausrechts der Geschädigten sei als Benehmen im Sinne von § 189 Abs. 1 StPO/ZH zu werten. Da die Rekurrentin dies drei Mal ge- macht habe, sei es auch eine adäquate Folge ihres rechtswidrigen Verhaltens, dass die Untersuchung in der Folge auf einen weiteren Hausfriedensbruch sowie einen weiteren Diebstahl ausgedehnt worden sei, zumal die Rekurrentin bei den erstgenannten Hausfriedensbrüchen nicht nur den Hausfrieden gebrochen, son-
dern auch noch Diebstähle begangen habe. Folglich seien ihr die Kosten aufzuer- legen und habe sie keinen Anspruch auf Entschädigung (Urk. 18 S. 1 f.). 2.3. Wird ein Angeklagter verurteilt, so hat er gemäss § 188 Abs. 1 StPO/ZH in der Regel die gesamten Kosten des Prozesses zu tragen. Wird ein Angeklagter freigesprochen, trägt grundsätzlich der Staat die Kosten des Verfahrens. Gemäss § 189 Abs. 1 StPO/ZH werden einem Freigesprochenen die Kosten auferlegt, wenn er die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtferti- ges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat. Bei einem Teil- freispruch ist eine effektive oder quotenmässige Ausscheidung vorzunehmen, und die anteilsmässig auf die mit Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten sind grundsätzlich auf die Staatskasse zu nehmen, soweit sie nicht ge- mäss den erwähnten Vorgaben von § 189 Abs. 1 StPO/ZH dem Freigesproche- nen aufzuerlegen sind (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, N 5 f. zu § 189 StPO/ZH). Die Kostentragungspflicht des An- geschuldigten bzw. Freigesprochenen beruht nicht auf einer Haftung für ein straf- rechtliches Verschulden, sondern auf einer zivilrechtlichen Grundsätzen angenä- herten Haftung für ein fehlerhaftes, d.h. unter rechtlichen Gesichtspunkten vor- werfbares Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wird. Voraussetzung für die Haftung für Untersuchungskosten ist dem- nach in Analogie zu Art. 41 OR ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten des Angeschuldigten. Als widerrechtlich ist ein Verhalten zu qualifizieren, wenn es gegen Normen aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung verstösst, die den Angeschuldigten direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unter- lassen verpflichten. Schuldhaft ist das Verhalten, wenn es von dem unter den ge- gebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten ab- weicht. Es setzt in objektiver Hinsicht das vorsätzliche oder fahrlässige Abwei- chen von einem Durchschnittsverhalten voraus, in subjektiver Hinsicht Urteilsfä- higkeit. Das widerrechtliche und schuldhafte Verhalten muss zudem adäquate Ur- sache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens sein (vgl. dazu die Leitentscheide BGE 116 Ia 162 und BGE 119 Ia 332 sowie zum Ganzen: Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 1205 ff.; Donatsch/Schmid, a.a.O., N 1 ff. zu § 42; Wallimann Baur, Entschädigung und Genugtuung durch den Staat an
unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürcherischen Untersuchungsverfahren, Diss., Zürich 1998, S. 46 ff.). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es mit Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV vereinbar, die Kostenauflage mit einem fehlerhaften Verhal- ten des Angeschuldigten zu begründen, das sich sachlich mit dem Vorwurf deckt, der Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldigung bildete, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verurteilung nach dem entsprechenden Tatbestand fehlten (BGE 109 Ia 164 f. E. 4b). Der Grundsatz der Unschuldsvermutung wird jedoch verletzt, wenn der Begründung zu entnehmen ist, dass die Untersu- chungsbehörde oder das Gericht den Angeschuldigten für strafrechtlich schuldig hält. Dabei ist nicht auf das Verständnis eines juristisch geschulten Lesers abzu- stellen, sondern auf den Eindruck, wie er im Publikum entsteht (BGE 114 Ia 302). Mit anderen Worten darf bei Wegfall einer Prozessvoraussetzung die Kostenauf- lage nicht damit begründet werden, im Falle eines Urteils wäre der Angeklagte vo- raussichtlich schuldig gesprochen worden. Die Kostenauflage darf sich im Übri- gen in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiese- ne Umstände stützen (BGE 112 Ia 374). 2.4. Der Rekurrentin wurde in der Anklageschrift vom 8. Februar 2010 zusam- mengefasst Folgendes vorgeworfen: Sie habe sich am 6. und 16. Juli 2007 sowie am 17. August 2007 mit einem Drittschlüssel in die zwar ihr gehörende, aber der Geschädigten B._____ (nachfolgend: Geschädigte) vermieteten Wohnung bege- ben und eine Y._____-Tasche im Wert von ca. Fr. 650.-- sowie eine Armbanduhr der Marke "..." im Wert von Fr. 21'350.-- mitgenommen (Anklageziffern 1-3). So- dann habe sie sich zwischen dem 17. und 20. August 2007 erneut gegen den Wil- len der Geschädigten mit einem Drittschlüssel in die genannte Wohnung begeben und diverse Schmuckstücke (eine Damenarmbanduhr und vier Halsketten) im Wert von ca. Fr. 1'076'500.-- mitgenommen (Anklageziffer 4; Urk. 9/HD27). 2.5. Während der Dauer des Mietverhältnisses verliert die Vermieterschaft das Gebrauchsrecht an der Mietsache, welches sich üblicherweise aus dem Eigen- tumsrecht ergibt. So ist die Vermieterschaft z.B. nicht mehr befugt, die Mieträume ohne Zustimmung der Mieterschaft zu betreten oder Schlüssel zu besitzen. Sie
hat lediglich das Recht, die Mieträumlichkeiten unter bestimmten Voraussetzun- gen zu besichtigen. Der Mieter kann sich - auch gegenüber der Vermieterschaft - auf die Bestimmungen des Besitzesschutzes (Art. 926-929 ZGB) berufen (Lachat/Püntener, Mietrecht für die Praxis, 8. Aufl., Zürich 2009, N 2/1.3.1 f.). 2.6. Die Rekurrentin räumte in den polizeilichen Einvernahmen vom 23. August 2007 und 11. September 2007 ein, die an die Geschädigte vermietete Wohnung in Abwesenheit derselben betreten zu haben (Urk. 9/HD8/1-2). In der Hafteinver- nahme vom 12. September 2007 und in der Schlusseinvernahme vom 20. Januar 2010 gab sie bei der Staatsanwaltschaft sodann zudem zu, die Y.-Tasche und eine Uhr mitgenommen zu haben (Urk. 9/HD8/3-4). Die fragliche Y.- Tasche wurde anlässlich der Hausdurchsuchung vom 22. August 2007 am Woh- nort der Rekurrentin sichergestellt (Urk. 9/HD17/2). Die fragliche Uhr wurde von einer Nachbarin der Rekurrentin am 25. September 2007 bei der Polizei abgege- ben (Urk. 7/HD4 S. 5 ff.). Die Rekurrentin gab anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Hafteinvernahme an, sie habe die Uhr aus dem Fenster geworfen, als die Polizei gekommen sei. In der Folge habe sie gesehen, dass diese Nachbarin die Uhr getragen habe (Urk. 7/HD8/3 S. 6). Wie bereits ausgeführt, wurde die Rekur- rentin bezüglich den Anklageziffern 1-3 wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfachen Diebstahls verurteilt (Urk. 11). Ihr Verhalten - mehrfaches Betre- ten der Wohnung mit einem zurückbehaltenen Schlüssel und Mitnahme von Ge- genständen - wich von demjenigen eines Durchschnittsmenschen ab und war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, den Verdacht einer Straftat zu erwecken. Es war demnach gerechtfer- tigt, die erfolgte Strafuntersuchung gegen die Rekurrentin durchzuführen (vgl. Wallimann Baur, a.a.O., S. 68). Die Rekurrentin musste wissen, dass ihr Verhal- ten eine Strafuntersuchung zur Folge haben musste. Das Benehmen der Rekur- rentin ist somit als verwerflich im Sinne von § 189 Abs. 1 StPO/ZH zu qualifizieren und war ursächlich für die gesamte Strafuntersuchung, weshalb ihr die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu Recht auferlegt wurden.
3.1. Gemäss § 191 StPO/ZH ist einem freigesprochenen Angeklagten unter den in § 43 angeführten Umständen eine Entschädigung für die ihm aus dem Verfah- ren erwachsenen Kosten und Umtriebe sowie eine Genugtuung aus der Staats- kasse zuzusprechen. Nach § 43 Abs. 1 StPO/ZH ist, wenn dem Angeklagten die Kosten nicht auferlegt werden, darüber zu entscheiden, ob ihm eine Entschädi- gung für die durch die Untersuchung verursachten Kosten und Umtriebe sowie ei- ne Genugtuung auszurichten ist. 3.2. Da der Rekurrentin jedoch die Kosten aufzuerlegen sind, sind ihr weder eine Entschädigung für allfällige Kosten oder Umtriebe noch eine Genugtuung auszu- richten. 4. In teilweiser Gutheissung des Rekurses bzw. in Berichtigung im Sinne von § 166 GVG ist Dispositiv-Ziffer 7 des angefochtenen (begründeten) Entscheides somit dahingehend abzuändern bzw. zu berichtigen, als dass der Rekurrentin die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme derje- nigen der amtlichen Verteidigung, auferlegt werden. Im Übrigen ist der Rekurs abzuweisen. III. 1. Gestützt auf § 13 in Verbindung mit § 4 der Gebührenverordnung des Ober- gerichts (GebV OG vom 4. April 2007) ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- festzulegen. Die Auflage der Kosten und die Zusprechung einer Entschädigung erfolgen in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfah- rensbeteiligten (§ 396a StPO/ZH). Unter den gegebenen Umständen - die Rekur- rentin obsiegt in Bezug auf die amtliche Verteidigung und unterliegt im Übrigen - rechtfertigte es sich, die Kosten des vorliegenden Rekursverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu zwei Dritteln der Rekurrentin aufzuerle- gen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zu Gunsten der Re- kurrentin ist betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung die neurechtliche Regelung (Art. 426 Abs. 1 und 135 Abs. 4 StPO/CH; vgl. Schmid, Übergangsrecht StPO, N39 und dort Fn 2) anzuwenden.
Es wird beschlossen: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses bzw. in Berichtigung im Sinne von § 166 GVG wird Ziffer 7 des Dispositivs des begründeten Urteils des Be- zirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 5. Oktober 2010 (Proz.Nr. DG100070) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Angeklagten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen." Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Rekursverfahren wird auf Fr. 1'200.-- festgesetzt und zu 2/3 der Rekurrentin auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse ge- nommen. 3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genom- men. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht der Rekurrentin gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO/CH im Umfang von 2/3 der Kosten der amtlichen Ver- teidigung für das Rekursverfahren. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den amtlichen Verteidiger, zweifach, für sich und die Rekurrentin; mit dem Ersuchen, baldmöglichst die Honorarnote dem Gericht einzureichen (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsschein) − das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung (gegen Empfangschein) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, unter Rücksendung der beigezo- genen Akten (gegen Empfangsschein)
Zürich, 26. Oktober 2011
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. K. Balmer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Negri