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Art. 65 Abs. 1 StGB. Nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB nach faktisch vollständiger Verbüssung der rechts-kräftig ausgefällten Freiheitsstrafe. Vereinbarkeit mit Art. 5 Ziff. 1 EMRK. Anforderungen an die Verhältnismässigkeit der stationären Massnahme. | Omnilex