Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. UK080048/U/but III. Strafkammer Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Vorsitzender, und lic. iur. Ch. Spiess, Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger sowie die juristi- sche Sekretärin lic. iur. A. Zweifel Beschluss vom 5. Mai 2008 in Sachen A. N., Rekurrentin vertreten durch gegen 1.Staatsanwaltschaft, 2.P. K., Rekursgegner betreffend Einstellung der Untersuchung Rekurs gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 18. Januar 2008, Büro 2/2007/5223
Das Gericht erwägt: I. 1. Am 12. November 2007 erstattete A. N. (nachfolgend: Rekurrentin) Straf- anzeige gegen P. K. (nachfolgend: Rekursgegner 2) wegen Vergewaltigung und Drohung und stellte hinsichtlich der Drohung gleichzeitig einen Strafantrag (Urk. 7/1 und Urk. 7/2). Mit Verfügung vom 18. Januar 2008 stellte die Staatsan- waltschaft See/Oberland die gegen den Rekursgegner 2 eingeleitete Strafunter- suchung wieder ein (Urk. 5). 2. Dagegen liess A. N. innert Frist Rekurs erheben und Folgendes beantra- gen (Urk. 2): „Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 18. Januar 2008 (Büro 2/2007/5233) sei aufzuheben und das Verfah- ren zur Durchführung/Ergänzung der Untersuchung zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekursgegner. Der Rekurrentin sei in der Person der Unterzeichnenden für das Re- kursverfahren eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu erkennen. Eventualiter: Im Falle des Unterliegens der Rekurrentin sei auf eine Kostenauferlegung zu Lasten der Rekurrentin und die Festsetzung ei- ner Prozessentschädigung an die Rekursgegner zu verzichten.“ 3. Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin reichten weder die Staatsan- waltschaft noch der Rekursgegner 2 eine Vernehmlassung bzw. eine Rekursant- wort ein. 4. Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfol- gend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft und die Vorbringen der Rekur- rentin näher einzugehen. II. 1. Gegenstand der Strafuntersuchung bildet der folgende Sachverhalt: Die Rekurrentin wirft dem Rekursgegner 2 vor, er habe am 9. November 2007, um
9 Uhr im Hotel „B.“ in M. gegen ihren Willen an ihr den Geschlechtsverkehr voll- zogen. Er habe sie nach einem verbalen Ausraster auf das Bett gedrückt, sich vollständig auf sie gelegt und sei - ohne ein Kondom zu benutzen - vaginal in sie eingedrungen (Urk. 7/1 S. 2). 2. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Einstellung der Unter- suchung im Wesentlichen an, die Tat habe sich zwar im Ausland abgespielt. Ge- stützt auf das aktive Personalitätsprinzip nach Art. 7 Abs. 1 StGB sei die schwei- zerische Gerichtsbarkeit jedoch für den vorliegenden Fall gegeben. Die Zustän- digkeit der Staatsanwaltschaft See/Oberland ergebe sich aus Art. 342 Abs. 1 StGB. Im Anschluss an die Wiedergabe der Ausführungen der Rekurrentin, des Rekursgegners 2 sowie der Auskunftsperson M. C. anlässlich der polizeilichen Befragungen erwägt die Staatsanwaltschaft, im Falle, dass Aussage gegen Aus- sage stehe und keine anderen Beweismittel vorhanden seien, setze ein Abstellen auf belastende Aussagen eine deutlich erhöhte Glaubwürdigkeit des Belastenden respektive Glaubhaftigkeit seiner Aussagen gegenüber der Glaubwürdigkeit des Belasteten respektive Glaubhaftigkeit seiner Aussagen voraus. Davon könne im vorliegenden Fall keine Rede sein. Die Aussagen des Rekursgegners 2 seien stimmig und detailreich und würden durch die Äusserungen von M. C. unterstützt. Die detailarmen Aussagen der Rekurrentin wiesen hingegen Ungereimtheiten auf. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Rekurrentin nicht bereits vor Ort die Po- lizei aufgesucht habe, obwohl sie dem Rekursgegner 2 bereits vor dem Ge- schlechtsakt mit der Polizei gedroht habe. Sodann sei nicht ersichtlich, weshalb sie nicht darauf bestanden habe, ein Zimmer mit zwei getrennten Betten zu be- ziehen. Die Rekurrentin blende sodann die gegen eine Abneigung allfälliger sexu- eller Kontakte sprechende Tatsache, dass in ihrer Anwesenheit eine Umbuchung eines Zimmers mit zwei Einzelbetten in ein Grandlit stattgefunden habe, völlig aus. Die Schilderungen des Rekursgegners 2 einer leidenschaftlichen Entwick- lung der Beziehung zwischen ihm und der Rekurrentin seien nachvollziehbar und liessen den Schluss zu, dass der Geschlechtsverkehr auf dem Willen beider be- ruht hätte. Das Verfahren wegen Vergewaltigung und Drohung sei daher einzu- stellen (Urk. 5).
3.1. Die Rekurrentin liess zur Begründung im Wesentlichen ausführen, die Untersuchungsbehörde habe es unterlassen, Ermittlungen im Sinne von Befra- gungen der Geschädigten, des Rekursgegners 2 oder anderer Personen vorzu- nehmen. Gerade bei Sexualstrafdelikten stünden häufig nur die Aussagen der Geschädigten und des Verdächtigen im Raum. Bei einer solchen Konstellation sei es Aufgabe der Untersuchungsbehörde, durch detailreiche Befragungen der Ge- schädigten als Zeugin und allenfalls weiterer Zeugen den relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Es sei unumgänglich, dass sich die Untersuchungsbehörde einen persönlichen Eindruck verschaffe, wenn sich die Frage der Einstellung oder An- klageerhebung an der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Beteiligten entscheide. Der Rekurrentin sei in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme die Möglich- keit zu geben, ihre Aussagen zu präzisieren, insbesondere hinsichtlich der von der Staatsanwaltschaft angeführten Kommunikation der Abwehr. Zudem sei der Rekurrentin Gelegenheit zu geben, zu den von der Staatsanwaltschaft erstmals in der Einstellungsverfügung als entscheidend für die Beurteilung ihrer Glaubwür- digkeit festgestellten Ungereimtheiten Stellung zu nehmen und diese befriedigend zu klären. Die Untersuchungsbehörde sei sodann verpflichtet, die Kollegin der Rekurrentin, M. O., als Zeugin zum Kennenlernen des Rekursgegners 2 und der Rekurrentin zu befragen. Die Aussagen von M. C. und des Rekursgegners 2 sei- en hinsichtlich der Frage, ob die Rekurrentin nach dem Essen in der Kronenhalle mit dem Rekursgegner 2 nach Hause gegangen sei oder nicht, widersprüchlich. Schliesslich sei nicht ersichtlich, weshalb die Rekurrentin den Rekursgegner 2 zu Unrecht belasten sollte. Sie habe sich unmittelbar nach ihrer Rückkehr in die Schweiz an die Polizei gewandt. Sodann habe sie mit der Beratungsstelle „Notte- lefon für Frauen gegen sexuelle Gewalt“ Kontakt aufgenommen. Die zuständige Beraterin, B. S., sei als Zeugin einzuvernehmen (Urk. 2). 3.2. Hinsichtlich des Gesuchs um Ernennung der Schreibenden zur unent- geltlichen Rechtsbeiständin hält diese fest, die Rekurrentin sei mittellos, und reicht hierzu diverse Belege ins Recht (Urk. 3). 4.1. Aus den Untersuchungsakten geht hervor, dass die Rekurrentin und der Rekursgegner 2 nur polizeilich befragt wurden. Die Rekurrentin stellte sich in der
am 12. November 2007 durchgeführten polizeilichen Befragung wie ausgeführt auf den Standpunkt, der Rekursgegner 2 habe sie gegen ihren Willen umarmt, be- rührt und geküsst und schliesslich gegen ihren Willen mit ihr den Geschlechtsver- kehr vollzogen (Urk. 7/4 S. 3). Der Rekursgegner 2 stimmt mit der Rekurrentin in der polizeilichen Befragung vom 19. Dezember 2007 überein, dass es zum Bei- schlaf gekommen sei, stellt sich indes auf den Standpunkt, dass sich die Rekur- rentin nicht dagegen gewehrt habe, sondern den Beischlaf bewusst gewollt habe (Urk. 7/5 S. 7). Somit steht Aussage gegen Aussage. Die vorliegende Auseinan- dersetzung hat sich ohne jegliche Zeugen alleine unter der Rekurrentin und dem Rekursgegner 2 abgespielt, weshalb anderweitige sachdienliche Beweismittel durchwegs fehlen. 4.2. Der Richter kann den Angeschuldigten nur dann der Begehung einer Straftat schuldig sprechen, wenn ausreichende und eindeutige Beweise vorliegen und damit ein tragfähiges Beweisfundament dafür gegeben ist, dass dieser Ange- schuldigte die ihm vorgeworfene Straftat tatsächlich begangen hat. Jede Ankla- gebehörde hat von einer Anklageerhebung abzusehen, wenn (bspw. aufgrund der tatsächlichen Umstände oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung) mit ei- ner Verurteilung von vornherein überhaupt nicht gerechnet werden kann. Gelangt also bereits die Untersuchungsbehörde zum Schluss, dass der Angeschuldigte aus nicht zu behebenden tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht verurteilt werden kann, das heisst, ein gerichtliches Verfahren höchstwahrscheinlich mit ei- nem Freispruch enden würde, hat sie die Untersuchung einzustellen. Das gilt auch dann, wenn nach Ausschöpfung aller sachdienlichen Beweismöglichkeiten einzig die Anschuldigung der Anzeigeerstatterin und Geschädigten den Ange- schuldigten belastet, falls sich diese Anschuldigung als einziges Anklagefunda- ment als zu wenig verlässlich oder tragfähig erweist. 4.3. Über die Verlässlichkeit von Anschuldigungen als alleiniges Anklage- fundament hat sich der Staatsanwalt jedoch durch eine Befragung der Anzeigeer- statterin und Geschädigten einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Die Ver- fahrensherrschaft nach Eröffnung der Untersuchung liegt beim Staatsanwalt (§ 22 StPO). Zu seiner Funktion als Untersuchungsbeamter gehört, dass er die über die
reine Sachverhaltsermittlung hinausgehenden wichtigen Befragungen bei Kapital- verbrechen oder in allen andern Fällen, in denen der subjektive Tatbestand von wesentlicher Bedeutung ist oder in denen es entscheidend auf den persönlichen Eindruck ankommt, den ein Belastungszeuge oder Befragter hinterlässt, die ent- sprechenden Einvernahmen selber durchführt. Steht Aussage gegen Aussage und entscheidet sich damit die Frage "Einstellung oder Anklageerhebung" - wie vorliegend - einzig an diesem subjektiven Eindruck bzw. an der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Anzeigeerstatterin und der Glaubhaftigkeit ihrer den Ange- schuldigten belastenden Aussagen, ist es geradezu unumgänglich, dass sich der Staatsanwalt einen persönlichen Eindruck der Aussagenden und ihres Aussage- verhaltens verschafft und seinen Entscheid nicht ausschliesslich gestützt auf die ihm vorgelegten polizeilichen Befragungen der Anzeigeerstatterin und des Ange- schuldigten im Ermittlungsverfahren fällt. Es ist unter anderem und insbesondere zu bedenken, dass die Rekurrentin vorliegend keine Gelegenheit hatte, zu den Ausführungen des Rekursgegners 2 und zu allfälligen Widersprüchen in den Aus- sagen Stellung zu nehmen. Dies ist umso bedeutender, als die Staatsanwalt- schaft die Aussagen des Rekursgegners 2 als detailreich, lebensnah und über- zeugend erachtete und ihnen entsprechende Glaubhaftigkeitsmerkmale attestier- te. Sollte die Darstellung der Rekurrentin nach den Befragungen durch den Staatsanwalt weniger glaubhaft oder widersprüchlicher sein als jene des Rekurs- gegners 2 und als Tatbeweis nicht tauglich erscheinen, steht einer erneuten Ein- stellung der Untersuchung nichts entgegen. Eine im Ergebnis trotz persönlicher Befragung der Geschädigten durch den Staatsanwalt mutmasslich einzustellende Untersuchung vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass nur in Ausnahmefäl- len - insbesondere bei zum vornherein offensichtlich grundlosen Anzeigen, auf die sofort nicht einzutreten ist, oder bei klar unmöglicher oder unauflösbar wider- sprüchlicher Anschuldigung - eine Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Person oder Anschuldigung durch die Untersuchungsbehörde erfolgen kann, ohne dass sie sich zuvor einen direkten und persönlichen Eindruck von den beteiligten Per- sonen und ihres Aussageverhaltens verschafft und sie zu allfälligen Widersprü- chen befragt hat. Der erforderliche persönliche Eindruck des die Untersuchung führenden Staatsanwaltes kann nicht durch den auf dem Polizeirapport und den
polizeilichen Befragungen der Beteiligten basierenden Eindruck der Ermittlungs- beamten ersetzt werden. 4.4. Unter anderem in diesem Sinne einschränkend regelte auch die Ober- staatsanwaltschaft in ihren Weisungen für die Untersuchungsführung vom Januar 2007 die Möglichkeit, Einvernahmen an die Polizei zu delegieren (vgl. WBA, Ziff. 32.3). Zwar können gestützt auf § 25 Abs. 2 StPO vom Staatsanwalt im Rahmen der Untersuchung neben anderen Ermittlungen auch Einvernahmen von Ange- schuldigten oder Beteiligten an die Polizei delegiert werden; so gemäss den ge- nannten Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft insbesondere dort, wo Verfahren durch Spezialdienste oder Fachgruppen geführt werden, oder wo es darum geht, entweder eine Person zu einer Vielzahl von ähnlichen Sachverhalten oder eine Vielzahl von Personen zu vergleichbaren Handlungsweisen zu befragen, wo auf- gezeichnete Telefongespräche zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs vor- zuspielen sind oder bei ähnlichen Einvernahmen. Dabei hat es jedoch stets bei der eigentlichen Ermittlung des Sachverhaltes zu bleiben, und hat der untersu- chungsführende Staatsanwalt, der die Verfahrensherrschaft hat, darauf zu achten, dass die Ermittlungshandlungen der Polizei, bei welchen wie oben angeführt, An- geschuldigte und insbesondere Geschädigte ihre Parteirechte nicht oder nur teil- weise (vgl. dazu Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 786a, wo- nach bei delegierten Einvernahmen den Parteien die Rechte nach § 11 ff. StPO zustehen) ausüben können, auf das für die Feststellung des Sachverhaltes Not- wendige beschränkt bleiben. Seine Untersuchungsfunktionen darf der Staatsan- walt im Übrigen nicht delegieren. Wesentliche Einvernahmen hat er selber durch- zuführen. Sobald es um eine Wertung in subjektiver Hinsicht, um eine Abwägung von Beweiswert oder Beweiskraft, von Glaubwürdigkeit der Personen oder Glaubhaftigkeit ihrer Angaben, oder um andere ähnliche über die reine Sachver- haltsermittlung hinausgehende Untersuchungshandlungen geht, fällt das jeden- falls in den eigentlichen angestammten Aufgabenbereich der Untersuchungsbe- hörde und kann nicht an die Polizei, auch nicht an Spezialdienste oder Fachgrup- pen, delegiert werden. Die Aufgabe der Polizei im Zusammenhang mit Strafunter- suchungen anderseits ist und bleibt trotz erweiterter Delegationsmöglichkeit an- lässlich der Justizreform 2003 (§ 25 StPO) grundsätzlich die Ermittlung und Fest-
stellung des deliktsrelevanten Sachverhaltes und - offensichtlich unhaltbare An- zeigen immer ausgenommen - dessen Rapportierung an die Untersuchungsbe- hörde. 5.1. Die vorliegend im Raum stehenden Aussagen des Rekursgegners 2 sind nicht wesentlich plausibler als jene der Rekurrentin, und weder die eine noch die andere Sachverhaltsdarstellung erscheint offensichtlich glaubhafter oder un- glaubhafter. Es fällt zwar auf, dass sich der Rekursgegner 2 - im Gegensatz zur Rekurrentin - viel öfters an Details zu erinnern vermag und diese in der polizeili- chen Befragung von sich aus in allen Einzelheiten schilderte, was ihm eine gewis- se Glaubwürdigkeit verschafft und seine Aussagen als schlüssig erscheinen lässt. Dies allein genügt indes nicht, um davon auszugehen, die Aussagen des Rekurs- gegners 2 seien beim jetzigen Ermittlungsstand klar glaubhafter als jene der Re- kurrentin. Vielmehr ist der Rekurrentin die Gelegenheit zu geben, ihre Ausführun- gen zu konkretisieren, den Verlauf des besagten Wochenendes detailliert zu be- schreiben und zu den Ausführungen des Rekursgegners 2 sowie zu den beste- henden Widersprüchen Stellung zu nehmen. 5.2. Aus den Akten geht hervor, dass bei der Rekurrentin am 13. November 2007 Abstriche hinsichtlich allfälliger Spermaspuren des Rekursgegners 2 ge- macht und diese dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) zur Auswertung zugestellt wurden (Urk. 7/7.2). Die Rekurrentin machte in der polizei- lichen Befragung geltend, der Rekursgegner 2 habe sie ohne die Verwendung ei- nes Präservativs vergewaltigt (Urk. 7/4 S. 4). Der Rekursgegner 2 stellte sich hin- gegen auf den Standpunkt, beim einvernehmlichen Geschlechtsverkehr sei mit einem Kondom verhütet worden (Urk. 7/5 S. 7). Sollte die Auswertung des IRM negativ verlaufen, d.h. sollten keine Spermaspuren gefunden werden, obwohl sol- che durchaus hätten festgestellt werden können und müssen, spräche dies für die Ausführungen des Rekursgegners 2. Erst nach der Durchführung der persönli- chen Befragungen der Rekurrentin und des Rekursgegners 2 durch den Untersu- chungsrichter und dem dadurch erweckten unmittelbaren Eindruck bei diesem sowie – sofern nötig – nach der Auswertung des Ergebnisses hinsichtlich allfälli- ger Spermaspuren durch das IRM kann über eine Einstellung des Verfahrens
oder eine allfällige Anklageerhebung definitiv entschieden werden. Bei Notwen- digkeit wäre überdies mittels Befragung von N. G. abzuklären, ob die vom Re- kursgegner 2 geltend gemachten Eifersuchtszenen (Urk. 7/5 S. 9 f.) tatsächlich stattgefunden haben. Wäre dies der Fall, würde dies wiederum für die Glaubwür- digkeit des Rekursgegners 2 sprechen. 6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass aufgrund der Belastung durch die Rekurrentin einstweilen ein hinreichender Verdacht bezüglich des dem Rekursgegner 2 gegenüber erhobenen Deliktes besteht, und beim derzeitigen Verfahrensstand noch nicht ohne Weiteres von einer erheblichen Wahrscheinlich- keit eines Freispruchs ausgegangen werden darf. Im vorliegenden Fall ist es un- umgänglich, dass der zuständige Staatsanwalt die Rekurrentin und den Rekurs- gegner 2 ausführlich befragt und sich dabei selbst einen Eindruck über die Glaub- haftigkeit der Aussagen verschafft. Sollte sich alsdann herausstellen, dass die Parteien bei ihren Aussagen bleiben und sollten sich die Angaben der Rekurrentin nicht als klar unglaubhafter als jene des Rekursgegners 2 erweisen, dürfte es un- umgänglich sein, die bei der Rekurrentin entnommenen Abstriche durch das IRM auswerten zu lassen und allenfalls auch N. G. zu befragen. Gemäss den vorste- henden Erwägungen ist daher die angefochtene Einstellungsverfügung in Guthei- ssung des Rekurses aufzuheben, und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur weiteren Untersuchung und allfälligen Anklageerhebung an die Untersuchungs- behörde zurückzuweisen. III. 1. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (§ 396a StPO). 2.1. Die Rekurrentin lässt sodann ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsver- tretung stellen. Sie sei mittellos, zurzeit arbeitslos und erhalte eine Arbeitslo- senentschädigung von rund Fr. 3'038.- pro Monat. Sie verfüge über kein Vermö- gen. Bis Mai 2008 müsse sie einen Kredit in monatlichen Raten von Fr. 539.40 abzahlen (Urk. 2).
2.2. Einen Anspruch auf einen amtlichen Vertreter im Strafprozess hat ein Geschädigter nach § 10 Abs. 5 StPO dann, wenn er einen solchen verlangt und es die Interessen und die persönlichen Verhältnisse des Geschädigten erfordern. Das Bundesgericht verlangt in diesem Zusammenhang grundsätzlich drei (kumu- lative) Voraussetzungen, nämlich die Bedürftigkeit des Gesuchstellers, die Not- wendigkeit der unentgeltlichen Rechtspflege (insbesondere der anwaltlichen Ver- beiständung) sowie die Nichtaussichtslosigkeit der verfolgten Rechtsansprüche (BGE 123 I 145 m.w.H.). 2.3. Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV besteht dann ein Anspruch auf einen un- entgeltlichen bzw. amtlichen Vertreter, wenn es sich nach den Umständen des konkreten Falles nicht um einen Bagatellfall handelt und wenn besondere Schwie- rigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art bestehen, die ein Angeschuldigter – oder aber ein Geschädigter – nicht in der Lage ist zu bewältigen; bei schweren Eingriffen ist eine amtliche Verteidigung stets geboten (vgl. dazu BGE 120 Ia 44 und Schmid, a.a.O., N 488). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sollte ein durchschnittlicher Bürger – der Durchschnittsbürger ist juristischer Laie – in der Lage sein, seine Interessen als Geschädigter in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen (BGE 116 Ia 460 f.). Ausnahmen von diesem Grundsatz können sich unter gewissen Umständen aufdrängen: so etwa wenn der Geschädigte in seinem Geisteszustand beeinträchtigt oder minderjährig ist oder wenn er nur über geringe Kenntnisse der Verfahrenssprache verfügt und sich zudem in einer schwierigen psychischen Situation befindet, was insbesondere bei schweren Be- ziehungsdelikten der Fall sein kann (BGE 123 I 145 m.w.H.). Erfordert das Wohl des Geschädigten allerdings weitergehende (z.B. soziale) Hilfe oder allgemeinen Schutz, ist dies nach herrschender Lehre auf andere Art und Weise als durch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Strafverfahren zu gewähr- leisten (Hauri, Die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für Geschä- digte im Zürcher Strafprozess, Diss. Zürich 2002, S. 93 f.). 2.4. Es ist im Folgenden abzuklären, ob mit dem vorliegenden Fall Schwie- rigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art verbunden sind, denen die Rekurrentin nicht gewachsen ist und die einen unentgeltlichen Rechtsbeistand rechtfertigen.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verletzung der sexuellen Inte- grität der Rekurrentin. Die Geschädigte musste sich im Laufe des Verfahren zu intimen Bereichen ihrer Persönlichkeit äussern und sich einer ärztlichen Untersu- chung unterziehen. Die Befragung bei der Polizei offenbarte, dass ihr das schwer fiel und sie psychisch sehr schwach war (Urk. 7/1 S. 4). Überdies ist die Rekur- rentin mittellos (vgl. Urk. 3). Zur Wahrung ihrer Interessen ist ihr ein Rechtsbei- stand (in der Person der bisherigen Vertreterin) zu gewähren, zumal auch das Rekursverfahren nicht von vornherein aussichtslos erscheint. Nach Erhalt der Ho- norarnote der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird der Betrag mit nachträglicher Verfügung festgesetzt. Demnach verfügt der Präsident: (Oberrichter lic. iur. K. Balmer) 1. Der Rekurrentin wird Rechtsanwältin lic. iur. R. als unentgeltliche Rechts- vertreterin bestellt. 2. Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwältin lic. iur. R. (im Doppel, für sich und zuhanden der Rekurrentin). Sodann beschliesst das Gericht: 1. In Gutheissung des Rekurses wird die Einstellungsverfügung der Staatsan- waltschaft See/Oberland, 2/2007/5223, vom 18. Januar 2008 aufgehoben, und es wird die Sache im Sinne der Erwägungen an die Untersuchungsbe- hörde zurückgewiesen. 2.Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten, einschliesslich diejenigen der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, werden auf die Gerichts- kasse genommen. 1. Schriftliche Mitteilung an:
die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Rekurrentin, zweifach, für sich und zuhanden der Rekurrentin die Rekursgegnerin 1, unter Rücksendung der Akten den Rekursgegner 2 4.Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer Die juristische Sekretärin: lic. iur. A. Zweifel versandt am: