Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. UK070178/U/but III. Strafkammer Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Vorsitzender, Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger und Ersatzoberrichterin Dr. C. Bühler sowie der juristische Sekretär Urs Marti Beschluss vom 7. September 2007 in Sachen C. J., Rekurrentin gegen 1.Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Dietikon, Molkenstr. 15, 8026 Zürich, 2.A. Y., Rekursgegner 2 vertreten durch Rechtsanwalt betreffend Einstellung der Untersuchung Rekurs gegen die Einstellungsverfügung 2 (von 3) der Staatsanwaltschaft Limmtattal / Albis vom 23. April 2007, B-1/2005/2625
Das Gericht erwägt: I. Gestützt auf eine Strafanzeige der C. J. eröffnete die Staatsanwaltschaft Lim- mattal / Albis im Januar 2006 gegen K. Y. und A. Y. eine Strafuntersuchung we- gen Missbrauchs von Lohnabzügen (Urk. 5, ND 3). Gegen die beiden Beschul- digten wurde ausserdem wegen weiteren mutmasslichen strafbaren Handlungen, die vorliegend ausser Betracht fallen, ermittelt. Am 23. April 2007 erliess die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis gegen K. Y. einen Strafbefehl wegen (neben anderem) Missbrauchs von Lohnabzügen zum Nachteil der Geschädigten C. J. (Urk. 5, HD, dort Urk. 18). Hinsichtlich A. Y. verfügte sie betreffend diesen Sach- verhalt (sowie betreffend drei Verkehrsdelikte) gleichentags die Einstellung der Strafuntersuchung (Urk. 5, HD, dort Urk. 16, bzw. Urk. 4). Mit Eingaben vom 8. Mai 2007 (zum einen per Telefax und zum andern auf dem Postweg) erhob C. J. gegen die beiden staatsanwaltschaftlichen Entscheide (Strafbefehl und Einstel- lungsverfügung) bei der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis "vorsorglich" "EINSPRACHE" (Urk. 1 und Urk. 3/1). Am 14. Juni 2007 übermittelte die Staats- anwaltschaft Limmattal / Albis "den Rekurs der Geschädigten C. J. vom 8. Mai 2007 gegen die Einstellungsverfügung ... vom 23. April 2007 in Sachen A. Y. (Einstellungsverfügung Nr. 2) sowie die gesamten Akten" "zuständigkeitshalber" an die III. Strafkammer des Obergerichts (Urk. 2). Die Staatsanwaltschaft hat sich zum Rekurs innert Frist nicht vernehmen lassen. Der Verteidiger des Rekursgeg- ners 2 hat eine kurze Stellungnahme dazu eingereicht (Urk. 10). II. 1. Soweit C. J. in ihrer Eingabe gegen den Strafbefehl betreffend K. Y. Einsprache erhebt, ist zur Behandlung dieses Rechtsbehelfs nicht das Obergericht, sondern die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis selber zuständig. Die Akten sind somit nach Durchführung des Rechtsmittelverfahrens bezüglich der Einstellungsverfü- gung zur Prüfung der Einsprache gegen den Strafbefehl an die Untersuchungs- behörde zurück zu leiten (siehe auch Urk. 6).
keine Zivilforderung gestellt hat". Die Staatsanwaltschaft hat diese Feststellung offenbar angesichts des Umstandes getroffen, dass das an die Rekurrentin adressierte Formular "Antrag betreffend Zivilansprüche etc." (Urk. 5, ND 3/6) von dieser nicht (ausgefüllt) retourniert worden ist. Die Akten enthalten indessen kei- nen Beleg dafür, dass der Rekurrentin dieses Formular auch tatsächlich zuge- stellt worden ist. Wie es sich damit verhält, kann aber auch offen bleiben. Die Re- kurrentin war am 9. Februar 2007 vom zuständigen Staatsanwalt als Zeugin ein- vernommen worden. Im Verlaufe dieser Einvernahme wurde sie gefragt, ob sie im Strafverfahren Schadenersatzansprüche geltend mache. Sie hat darauf geant- wortet: "Ja, sicherlich die Pensionskassenbeiträge". Auf die Zusatzfrage "Jeweils für 13 Monate?" hatte sie erklärt: "Ja, ich werde das Formular anschliessend ausfüllen." (Urk. 5, ND3/3 S. 10 ab Mitte). Das Ausfüllen des Formulars ist "an- schliessend" offenbar (auch vom Staatsanwalt) vergessen worden. Doch das ist unerheblich. Mit den eben erwähnten Erklärungen hatte die Rekurrentin aus- drücklich Zivilansprüche im Strafverfahren geltend gemacht. Diese liessen sich anhand der Akten quantifizieren. Problematisch ist weiter das Argument, es werde gegen K. Y. in gleicher Sache ein Strafbefehl ergehen, "so dass die Geschädig- tenrechte von C. J. nicht gänzlich beschnitten werden", denn die Staatsanwalt- schaft konnte im Zeitpunkt des (gleichzeitigen) Erlasses von Strafbefehl und Ein- stellungsverfügung nicht wissen, ob der Strafbefehl allenfalls angefochten bzw. ob dieser Bestand haben werde. Die Rekurrentin / Geschädigte hat einen grundsätzlichen Anspruch darauf, dass über ihre (geltend gemachten) Zivilansprüche - nach Möglichkeit - adhäsionswei- se im Strafverfahren entschieden wird (§§ 192 und 193 StPO), und sie hat un- zweifelhaft ein erhebliches (Geschädigten-) Interesse daran. Dieses Interesse ist im vorliegenden Fall als derart wesentlich zu qualifizieren, dass die Einstellung der Untersuchung in Anwendung des (gemässigten) Opportunitätsprinzips im Sinne von § 39a StPO als nicht zulässig erscheint. Die Staatsanwaltschaft hat K. Y. für den fraglichen Sachverhalt zur Rechenschaft gezogen. Sie geht davon aus, dass für die dem Angeschuldigten A. Y. zur Last gelegten gleichen Verfehlungen "eine Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts vom 4. April 2007 ausgefällt wer- den" müsste, und nimmt mithin augenscheinlich an, dass A. Y. sich ebenfalls ent-
sprechend schuldig gemacht habe. Im Falle des Erlasses eines Strafbefehls ge- gen diesen hätte die Staatsanwaltschaft, selbst wenn sie nur eine geringfügige Zusatzstrafe zum obergerichtlichen Urteil ausfällen würde, über die von der Re- kurrentin geltend gemachten Zivilansprüche zu entscheiden. Da das Interesse der Rekurrentin an der Entscheidung darüber nach dem Gesagten ein Wesentliches ist, ist dem Rekurs stattzugeben. Mit dem Vorbringen des Verteidigers des Re- kursgegners 2 (Angeschuldigter), er "halte die Schadenersatzansprüche von Frau J. auch für in materieller Hinsicht als unbegründet, nachdem sie die von A. und K. Y. beim Bezirksgericht hinterlegte Summe von Fr. 10'680.- im Frühjahr 2007 be- zogen hat" (Urk. 10), hat sich die Rekursinstanz nicht auseinander zu setzen. Was Gegenstand dieser Hinterlegung war, ist den Akten nicht zu entnehmen, und über die Frage der Begründetheit der von der Rekurrentin / Geschädigten geltend gemachten Ansprüche ist jedenfalls nicht im Rechtsmittel- bzw. Rekursverfahren zu entscheiden. Nach dem Gesagten ist der Rekurs gutzuheissen und ist die angefochtene Ein- stellungsverfügung - soweit die Untersuchung (auch) im Hinblick auf das Neben- dossier 3 (ND 3) eingestellt wurde - aufzuheben. Insoweit ist die Sache zur Prü- fung der Frage des Erlasses eines Strafbefehls auch gegen A. Y. und diesfalls zur Entscheidung über die Zivilansprüche der Rekurrentin / Geschädigten an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 6. Abschliessend sei im Hinblick auf die durch die Staatsanwaltschaft noch vorzu- nehmenden Prüfung der gegen den Strafbefehl betreffend K. Y. erhobenen Einsprache (vgl. vorstehend Ziffer II./1) die Feststellung wiederholt, dass die Re- kurrentin bzw. Geschädigte im Strafverfahren Zivilansprüche geltend gemacht hat.
III. Die Kosten des Rekursverfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen. Es kann nicht gesagt werden, dass der Rekursgegner 2 sich mit der Stellungnahme seines Verteidigers (Urk. 10) mit dem angefochtenen (Einstellungs-) Entscheid identifi- ziert habe. Eine Entschädigung an die Rekurrentin für das Rekursverfahren ent- fällt mangels wesentlicher Umtriebe. Demnach beschliesst das Gericht: 1. In Gutheissung des Rekurses wird die "Einstellungsverfügung 2 (von 3)" der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 23. April 2007 - soweit die Unter- suchung (auch) im Hinblick auf das Nebendossier 3 (ND 3) eingestellt wurde - aufgehoben, und die Sache wird insoweit im Sinne der Erwägungen an diese Behörde zurück gewiesen. 2. Eine Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung an: die Rekurrentin die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, unter Rücksendung der über- mittelten Untersuchungsakten, unter Beilage von Kopien sämtlicher Akten des vorliegenden Rekursverfahrens und unter besonderem Hinweis auf Ziffer II./1 der Begründung dieses Beschlusses den Verteidiger des Rekursgegners 2, zweifach, für sich und zuhanden des Rekursgegners 2 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen
Abteilung (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer Der juristische Sekretär: Urs Marti versandt am: