Transitional rule keeps jurisdiction with district judge

UK070012Obergericht29.01.2007Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zürich High Court had to decide whether an appeal against a prosecutor's discontinuance order of 8 November 2006 fell under the new competence rule of § 402 Ziff. 1 StPO, in force since 1 January 2007, or under the former regime. It held that the transitional provision from the 2003 revision still applied by analogy, because the challenged order was issued before the new rule took effect. Jurisdiction therefore remained with the district judge in criminal matters of Bülach. The high court annulled the district judge's non-entry order of 23 January 2007 and remitted the file; no costs were charged.

Omnilex-Regeste

§ 402 Ziff. 1 StPO; § 3 Abs. 1 Schlussbestimmungen Gesetz über die Teilrevision der Strafprozessgesetzgebung; intertemporal competence for appeals against prosecutorial discontinuance orders. A procedural rule on appellate jurisdiction applies immediately, but where the challenged decision was rendered before the new rule entered into force, the transitional provision of the earlier revision remains applicable by analogy if the legislator withheld commencement of the new competence regime. In such a constellation, the former jurisdictional order continues to govern pending remedies; the new allocation of competence does not retroactively divest the authority competent under prior law (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. UK070012/U III. Strafkammer Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Vorsitzender, lic.iur. R. Naef und lic.iur. M. Burger sowie der juristische Sekretär Urs Marti Beschluss vom 29. Januar 2007 in Sachen Gemeinde E. Rekurrentin gegen 1.Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Hermann Götz-Str. 24, 8400 Winterthur, 2.W., Rekursgegner betreffend Einstellung der Untersuchung Rekurs gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 8. November 2006, B-4/2006/4972

Das Gericht erwägt: I. Mit Verfügung vom 8. November 2006 stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland eine aufgrund einer Strafanzeige der Sozialbehörde der Gemeinde E. gegen W. eingeleitete Strafuntersuchung betreffend Betrug ein (Urk. 3). Gegen diese Entscheidung erhob die Anzeigeerstatterin beim Einzelrichter in Strafsa- chen des Bezirkes Bülach Rekurs (Urk. 4/1). Mit Verfügung vom 23. Januar 2007 trat der Einzelrichter auf den Rekurs nicht ein und überwies das Verfahren der III. Strafkammer des Obergerichts (Urk. 1). II. 1. Der Einzelrichter vertritt die Auffassung, dass gemäss dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen § 402 Ziff. 1 StPO das Obergericht des Kantons Zürich zur Behandlung von Rekursen gegen die Einstellung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft zuständig sei. Der diese Zuständigkeit begründende, heutige § 402 Ziff. 1 StPO sei mit dem Gesetz über Änderungen im Strafverfahren vom 19. Juni 2006 erlassen worden. Dieses Gesetz enthalte keine Übergangsbe- stimmungen. Nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen gälten Strafverfah- rensnormen ab dem Zeitpunkt ihrer Inkraftsetzung, und zwar auch für bereits hängige Verfahren. Demzufolge sei im heutigen Zeitpunkt das Obergericht zur Behandlung des Rekurses zuständig (Urk. 1). 2. Die heute (seit dem 1. Januar 2007) geltende Fassung von § 402 Ziff. 1 StPO hat eine "Vorgeschichte". Das Gesetz über die Teilrevision der Strafprozess- gesetzgebung vom 27. Januar 2003 (OS 59, 22) hatte vorgesehen, die Behand- lung der Rekurse gegen staatsanwaltschaftliche Verfügungen betreffend (Nichtanhandnahme und) Einstellung einer Strafuntersuchung der Anklage- kammer des Obergerichts zu übertragen. Da diese Zuständigkeitsregelung dem

Obergericht grössere betriebliche Schwierigkeiten bzw. Umorganisationen ge- bracht hätte, beantragte es beim Regierungsrat, dass die Kompetenz zur Beur- teilung der fraglichen Rekurse - allgemein - dem Obergericht zuzuweisen sei, in der Meinung, dass das Obergericht die Behandlung dieser Geschäfte nach eige- nem Ermessen einer seiner Kammern zur Erledigung solle zuweisen können. Der Regierungsrat erachtete diesen Antrag als begründet, nahm eine entsprechende Änderung von § 402 Ziff. 1 StPO in Aussicht und nahm die mit Gesetz über die Teilrevision der Strafprozessgesetzgebung erfolgte Änderung dieser Bestimmung "einstweilen von der auf den 1. Januar 2005 erfolgten Inkraftsetzung des Geset- zes aus" (Antrag des Regierungsrates vom 21. September 2005, Nr. 4278, Ge- setz über Änderungen im Strafverfahren, S. 30/31, sowie OS 59, 302). Im Gesetz über Änderungen im Strafverfahren vom 19. Juni 2006 (OS 61, 421) wurde die vom Obergericht beantragte Änderung von § 402 Ziff. 1 StPO dann vorgenom- men, d.h. wurde die Behandlung der besagten Rekurse - allgemein - dem Ober- gericht zugewiesen. Dieses Gesetz trat am 1. Januar 2007 in Kraft. Das Gesetz über die Teilrevision der Strafprozessgesetzgebung vom 27. Januar 2003 statuiert in § 3 Abs. 1 seiner Schlussbestimmungen, dass Rechtsmittel nach bisherigem Recht beurteilt werden, wenn der Entscheid, gegen den sie sich rich- ten, vor dem Inkrafttreten gefällt worden ist. Diese Schlussbestimmung wäre, wenn § 402 Ziff. 1 StPO in der damals vorgesehen Fassung (Zuständigkeit der obergerichtlichen Anklagekammer) auch in Kraft gesetzt worden wäre, auf Rekur- se der vorliegenden Art zur Anwendung gelangt. Zur Beurteilung eines Rekurses gegen eine vor der Inkraftsetzung der Bestimmung ergangene staatsanwalt- schaftliche Einstellungsverfügung wäre damit (gemäss § 402 Ziff. 1 StPO in der Fassung bis Ende 2004) der bezirksgerichtliche Einzelrichter in Strafsachen zu- ständig geblieben. Unter den gegebenen, vorstehend dargelegten Umständen ist § 3 Abs. 1 der Schlussbestimmungen des Gesetzes über die Teilrevision der Strafprozessgesetzgebung auch auf den per 1. Januar 2007 in Kraft gesetzten § 402 Ziff. 1 StPO zur Anwendung zu bringen. Die mit diesem Gesetz vorgesehene Änderung dieser Bestimmung wurde, wie bereits ausgeführt, nur einstweilen von der (auf den 1. Januar 2005 erfolgten) Inkraftsetzung ausgenommen. Mit dem Gesetz über Änderungen im Strafverfahren wurde die neue Fassung von § 402

Ziff. 1 StPO (Zuständigkeit des Obergerichts) nun "tatsächlich" in Kraft gesetzt. Damit wirkt die erwähnte Übergangsbestimmung insoweit nach. Die angefochtene staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung ist am 8. November 2006 und also vor der Inkraftsetzung von § 402 Ziff. 1 StPO in der Fassung gemäss dem Gesetz über Änderungen im Strafverfahren ergangen. Der vorliegende Rekurs ist deshalb nach bisherigem (bis Ende des Jahres 2006 geltendem) Recht zu beurteilen. Zu dessen Behandlung ist bzw. bleibt mithin der Einzelrichter in Strafsachen des Be- zirkes Bülach zuständig. Dessen Verfügung vom 23. Januar 2007 ist daher auf- zuheben, und die Akten sind zur Behandlung des Rekurses gegen die staatsan- waltschaftliche Einstellungsverfügung an diesen Richter zurück zu überweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben. Demnach beschliesst das Gericht: 1. Die Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Bülach vom 23. Januar 2007 wird aufgehoben, und die Akten werden zur Behandlung des Rekurses gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 8. November 2006 an diesen Richter zurück überwiesen. 2. Kosten kommen nicht in Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an: - den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Bülach, unter Rücksendung der beigezogenen Akten - die Rekurrentin - die Rekursgegner

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer Der juristische Sekretär: Urs Marti versandt am:

Schlagwörter

jurisdictiontransitional lawcriminal procedureappealdiscontinuanceremandcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Which authority was competent to hear the appeal against the prosecutor's discontinuance order after the 1 January 2007 amendment to § 402 Ziff. 1 StPO?

Extrahierter Entscheid

The appeal had to be judged under the former law because the discontinuance order was issued before the new competence rule entered into force; jurisdiction therefore remained with the district judge in criminal matters of Bülach.

Extrahierte Begründung

The later version of § 402 Ziff. 1 StPO was enacted without transitional provisions, but the earlier transitional clause in § 3 Abs. 1 of the final provisions of the 2003 revision continued to apply by analogy. As the challenged order predated the effective date of the new rule, the previous competence regime governed.

Kernrechtsfrage

Who bears the procedural costs of this competence appeal?

Extrahierter Entscheid

No costs were charged.

Extrahierte Begründung

Because the appellant succeeded on the jurisdictional issue, the proceedings were cost-free.

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