Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. UK060203/U/bee III. Strafkammer Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Vorsitzender, Dr. F. Bollinger und lic. iur. Th. Meyer sowie die juristische Sekretärin lic. iur. Welti Beschluss vom 9. März 2007 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Rekurrentin gegen A. M. Rekursgegner vertreten durch Rechtsanwältin A. betreffend Kosten und Entschädigung etc. Rekurs gegen die Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Zürich vom 31. August 2006, GA050179
Nach Einsicht in die rechtzeitig eingereichte Rekursschrift vom 20. Novem- ber 2006, mit welcher die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich den Antrag stellt, die Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. August 2006 sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Entscheidung unter Gewährung des rechtlichen Gehörs zu ihren Gunsten an das Einzelrichter- amt zurückzuweisen (Urk. 1 und Urk. 5 i.V.m. Urk. 7/35/2), und die innert Frist er- stattete Rekursantwort vom 11. Dezember 2006, mit welcher der Rekursgegner um Abweisung des Rekurses ersucht (Urk. 10), nachdem die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung zum Rekurs verzichtet hat (Urk. 8), nach Einsicht in die vorinstanzlichen Akten, insbesondere die angefochtene Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. August 2006 (Urk. 7 und Urk. 7/34 = Urk. 2), in der Erwägung, dass die Prozessgeschichte im vorliegenden Fall den Verfahrensbeteiligten hinreichend bekannt ist und es sich daher rechtfertigt - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - hiefür auf die Darstellung in Ziff. I.1-7 im angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 2), da die Staatsanwaltschaft - wie sie zu Recht rügt - im neuen einzelrichterli- chen Verfahren nie Gelegenheit erhielt, zu den verschiedenen Eingaben und Beilagen des Rekursgegners betreffend dessen Entschädigungs- und Genugtu- ungsforderung Stellung zu nehmen (insbes. Urk. 7/13 i.V.m. Urk. 7/17 und Urk. 7/19 i.V.m. Urk. 7/24-33), in der Erwägung, dass die Staatsanwaltschaft die Interessen der Öffentlich- keit zu wahren hat und - entgegen der Meinung des Rekursgegners (Urk. 10 Ziff. 1-5) - deshalb Verfahrensbeteiligte ist, da ihr demnach als Partei Anspruch auf rechtliches Gehör zusteht, das nicht nur dem Bürger durch die Bundesverfassung garantiert wird, sondern allen Ver- fahrensbeteiligten aufgrund ungeschriebenen kantonalen Prozessrechtes zusteht
(vgl. Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., 2004, N 252), wie er ihr richtigerweise bereits im ersten Verfahren (GA030272) gewährt wurde (Urk. 7/5), in der Erwägung, dass die Verweigerung des rechtlichen Gehörs einem ab- solut wirkenden Verfahrensfehler gleichkommt, der auch im Rekursverfahren zu berücksichtigen ist, weshalb der Rekurs - entgegen der Meinung des Rekursgeg- ners (Urk. 10 Ziff. 6) - kassatorische Wirkungen entfaltet (ZR 89 [1990] Nr. 51 S. 98; Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., 2004, N 259), da der Rekursgegner darauf hinzuweisen ist, dass - entgegen seiner Argu- mentation (Urk. 10 Ziff. 1-4) - der Gehörsanspruch einer Partei von der Berechti- gung zur Stellung eines Anschlussbegehrens zu unterscheiden ist (Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919, Zürich 1996 ff., § 44 N 11 f.; Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., 2004, N 253), da diese Erwägungen zur Gutheissung des Rekurses, zur Aufhebung der angefochtenen einzelrichterlichen Verfügung vom 31. August 2006 und in analo- ger Anwendung von § 424 StPO (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., 2004, N 1016) zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nach Anhörung der Staatsanwaltschaft führt, da der Rekursgegner mit seinem Antrag unterliegt und im vorliegenden Re- kursverfahren daher kostenpflichtig wird (§ 396a StPO), beschliesst das Gericht: 1. In Gutheissung des Rekurses wird die Verfügung des Einzelrichters in Straf- sachen des Bezirkes Zürich vom 31. August 2006 aufgehoben und wird die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückgewiesen.