Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. UK050212/U/ml III. Strafkammer Mitwirkend: die Oberrichter Dr. H. Mathys, Vorsitzender, lic.iur. Ch. Spiess und Dr. G. Daetwyler sowie der juristische Sekretär Urs Marti Beschluss vom 9. Januar 2006 in Sachen L. A., Rekurrentin gegen Stadtrichteramt Zürich, Gotthardstr. 62, Postfach, 8022 Zürich, Rekursgegnerin betreffend Bussenumwandlung Rekurs gegen die Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Zürich vom 15. September 2005, GU050235
Das Gericht erwägt: I. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2004 wandelte das Stadtrichteramt Zürich eine von ihm gegen L. A. ausgefällte Busse von Fr. 100.- in 3 Tage Haft um (Urk. 5/14). L. A. verlangte die gerichtliche Beurteilung dieser Entscheidung. In der Fol- ge wurde sie vom Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich auf den 15. September 2005 zur Hauptverhandlung vorgeladen. Am 13. September 2005 teilte sie dem Gericht mit, dass sie an dieser Verhandlung nicht teilnehmen kön- ne, weil das Stadtrichteramt ihr die angeforderten Unterlagen nicht geliefert habe (Urk. 5/32). Zur auf den 15. September 2005 angesetzten Hauptverhandlung er- schien sie denn auch nicht (Prot. I S. 3). Darauf nahm der Einzelrichter gestützt auf § 344 Abs. 3 StPO den Rückzug des Begehrens um gerichtliche Beurteilung der Bussen-Umwandlungs-Verfügung des Stadtrichteramtes an, schrieb das Verfahrens mit Verfügung vom 15. September 2005 entsprechend als erledigt ab und erklärte den Umwandlungsentscheid für rechtskräftig (Urk. 7). Dagegen erhob L. A. rechtzeitig Rekurs (Urk. 1 und Urk. 6). II. 1. Die Rekurrentin bringt vor, sie reiche ihren Rekurs wegen Rechtsverweigerung ein. Sie "habe die Aktenkopien mehrmals und während Wochen bei verschiede- nen Angestellten mündlich und schriftlich verlangt und nie erhalten". Die Fest- stellung in der angefochtenen Verfügung, dass die Akten auf der Gerichtskanzlei einsehbar gewesen seien, gehöre "nach der wochenlangen Verweigerung zum überspitzten Formalismus, der laut Gesetz als eine der Formen der Rechtsver- weigerung erwähnt wird". Erschwerend für das "SP-Justizdepartement" komme dazu, "dass die beiden Verfahren (welches Thema sie auch betreffen mögen) zu einer ganzen Serie von Verfahren gehören, die nicht nur willkürlich, sondern auch unverhältnismässig sind". Deshalb beantrage sie die Aufhebung nicht nur der Verfügung und deren Kosten, sondern auch der zugrunde liegenden Busse (Urk. 1).
den kann (Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. November 1991, NI91122U, Erw. II/1.a; S. 4-6). b) Ein solcher Fall liegt bei der Rekurrentin offensichtlich nicht vor. In der Vorla- dung zur Hauptverhandlung ist sie ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass ihr die Akten (nach telefonischer Voranmeldung) bei der Gerichtskanzlei zur Ein- sicht offen stünden (Urk. 5/30 und 5/31). Sie wohnt an der ...gasse in Zürich. So- wohl der Amtssitz des Bezirksgerichts Zürich als auch jener des Stadtrichteramtes Zürich sind von ihrem Wohnort aus in wenigen Gehminuten erreichbar. Es wäre ihr mithin ein Leichtes gewesen, sich persönlich zunächst auf die eine oder später auf die andere Amtsstelle zu begeben, dort Einsicht in die Akten zu nehmen und allenfalls selber die ihr als erforderlich erscheinenden Kopien herzustellen. Ihre Rüge, dass ihr die Akteneinsicht verweigert worden sei, geht deshalb fehl. 4. Nach dem Gesagten stellt sich der Rekurs sofort als unbegründet dar und ist er folglich abzuweisen, ohne dass die Rekursschrift der Vorinstanz und der Gegen- partei zur Beantwortung mitzuteilen war (§ 406 StPO). III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens der Rekurrentin aufzu- erlegen. Demnach beschliesst das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 400.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 95.00 Schreibgebühren Fr. 19.00 Zustellgebühren 3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden der Rekurrentin auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an: die Rekurrentin
die Rekursgegnerin den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich, unter Rücksendung der beigezogenen Akten __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer Der juristische Sekretär: Urs Marti