Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. UK050161/U/ml III. Strafkammer Mitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, die Oberrichter Dr. G. Daetwyler und lic.iur. W. Meyer sowie der juristische Sekretär Urs Marti Beschluss vom 15. Oktober 2005 in Sachen P. N. Rekurrent vertreten durch Rechtsanwalt gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Hermann Götz-Str. 24, Postfach, 8401 Winterthur, Rekursgegnerin betreffend Einsprache Rekurs gegen die Verfügung der Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Dielsdorf vom 18. August 2005, GG050034
Das Gericht erwägt: I. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 15. Juni 2005 wurde P. N. des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Übermüdung) sowie der Verletzung von Verkehrsregeln für schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 1'500.- belegt. Sodann wurde angeordnet, dass der Eintrag dieser Busse im Straf- register gelöscht werde, wenn der Angeschuldigte sich während einer Probezeit von einem Jahr bewährt und die Busse bezahlt habe. Die Verfahrenskosten wur- den dem Angeschuldigten auferlegt (Urk. 4/7). Der Strafbefehl wurde von N. am 21. Juni 2005 in Empfang genommen (an Urk. 4/7 angehefteter Empfangsschein). Gegen diesen Strafbefehl war der Rechtsbehelf der Einsprache zulässig, zu er- heben binnen zehn Tagen nach der schriftlichen Mitteilung (§ 321 Abs. 1 StPO). Mit Eingabe vom 17. Juni 2005 legitimierte sich Fürsprecher Dr. X. als Vertreter des Angeschuldigten und ersuchte um Zustellung der Akten zur kurzen Einsicht- nahme (Urk. 4/8/1). Mit weiterer Eingabe vom 30. Juni 2005 erhob dieser Vertre- ter (Verteidiger) bei der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland gegen den Strafbefehl Einsprache und ersuchte er zugleich "um (stillschweigende) Gewäh- rung einer Frist von 14 Tagen für den Rückzug der Einsprache oder die Angabe von Abänderungsanträgen (Urk. 4/8/2). Mit dritter Eingabe vom 14. Juli 2005 teilte Fürsprecher X. der Untersuchungsbehörde mit, dass an der Einsprache festge- halten und beantragt werde, das Verfahren sei in staatsanwaltschaftlicher Kom- petenz einzustellen, und die Akten seien zur weiteren Veranlassung an die zu- ständige Übertretungsstrafbehörde zu überweisen. Im Hinblick auf diesen Antrag gab Fürsprecher X. eine Kurzbegründung ab (Urk. 4/8/3). Am 27. Juli 2005 überwies die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland die Ak- ten an den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Dielsdorf. In der Überwei- sungsverfügung hielt die Untersuchungsbehörde fest, dass ihres Erachtens auf die Einsprache nicht einzutreten sei, da entgegen § 321 Abs. 2 StPO in der seit
dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung mit der Einsprache keine Abänderungs- anträge verbunden worden seien (Urk. 4/9). Mit Verfügung vom 18. August 2005 verweigerte die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Dielsdorf die Zulassung der (den Strafbefehl ersetzenden; § 322 Abs. 2 StPO) Anklage der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 15. Juni 2005 definitiv. Zur Begründung führte sie aus, dass die vom Rechtsvertreter des Angeklagten eingereichte Begründung (der Einsprache), weil nicht innert der zehntägigen Frist gemäss § 321 Abs. 1 und 2 StPO erfolgt, verspätet, diese des- halb unbeachtlich und somit darauf nicht einzutreten sei (Urk. 2). Gegen die einzelrichterliche Erledigungsverfügung erhob Fürsprecher X. mit Ein- gabe vom 27. September 2005 rechtzeitig Rekurs (Urk. 1 und 3; an Urk. 4/11 an- gehefteter Empfangsschein). II. 1. Der Rekurrent lässt im Wesentlichen geltend machen, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, dass bei einer Einsprache gegen einen Strafbefehl (auch) die Abänderungsanträge innert der in § 321 Abs. 1 StPO statuierten Frist von zehn Tagen nach der schriftlichen Mitteilung gestellt werden müssten. 2.a) Die Absätze 1 und 2 von § 321 StPO in der seit dem 1. Januar 2005 gelten- den Fassung lauten wie folgt: Binnen zehn Tagen nach der schriftlichen Mitteilung können der Bestrafte, der Leitende Staatsanwalt und der Geschädigte gegen den Strafbefehl beim zuständigen Staatsanwalt zuhanden des Einzelrichters Einsprache erheben. Mit ihr müssen die Abänderungsanträge verbunden werden. b) Der Rekurrent lässt vorbringen, § 321 Abs. 1 StPO lege fest, dass die Einspra- chefrist zehn Tage betrage. Der Bestimmungsabsatz lege jedoch nicht fest, dass die Einsprache Abänderungsanträge enthalten müsse. Ein solches Erfordernis ergebe sich auch nicht aus anderen Bestimmungen der Strafprozessordnung. § 321 Abs. 2 StPO lege fest, dass mit der Einsprache die Abänderungsanträge ver-
bunden werden müssten. Wie diese Verbindung zu erfolgen habe, sei jedoch nir- gends festgelegt. Aus dem Umstand, dass die Einsprache selber keine Abände- rungsanträge enthalten müsse, sei zu schliessen, dass diese separat, somit nicht gleichzeitig mit der Einsprache, gestellt werden könnten. Es frage sich nun aber, ob dies innerhalb der zehntägigen Frist geschehen müsse, wie die Rekursgegne- rin und die Einzelrichterin behaupteten (Urk. 1 S. 3, Ziffer 4). c) Diese Argumentation des Rekurrenten geht fehl. Wenn Abs. 1 von § 321 StPO statuiert, dass die Einsprache gegen einen Strafbefehl binnen zehn Tagen (nach dessen schriftlichen Mitteilung) erhoben werden müsse, und im direkt anschlie- ssenden zweiten Bestimmungsabsatz gesagt wird, dass „mit ihr“, d.h. mit der Einsprache, die Abänderungsanträge verbunden werden müssten, stellt das Ge- setz offensichtlich klar, dass die Abänderungsanträge zusammen bzw. zugleich mit der Einsprache gestellt werden müssen und mithin beides zusammen innert der zehntägigen Frist erfolgen muss. Das Gleiche galt schon unter dem früheren Recht, allerdings mit dem Unterschied, dass damals die Abänderungsanträge mit der Einsprache lediglich verbunden werden „sollten“ und diese Aufforderung somit früher den Charakter einer blossen Ordnungsvorschrift hatte. Nach dem neuen Recht müssen die Abänderungsanträge mit der Einsprache verbunden werden, und das eben - selbstverständlich - innert der zehntägigen Frist. Aus dem Um- stand, dass der frühere § 321 StPO in der neuen Fassung in drei Absätze geglie- dert worden ist, lässt sich nichts Anderes herleiten. Richtig ist, dass Abs. 1 von § 321 StPO nicht festlegt, dass die Einsprache die Abänderungsanträge enthalten müsse. Aber die Behauptung, dass sich ein solches Erfordernis auch nicht aus anderen Bestimmungen der Strafprozessordnung ergebe, ist offenkundig falsch. Denn genau das verlangt mit einer Klarheit ohnegleichen der direkt anschliessen- de Absatz 2 der fraglichen Bestimmung. Für diese Feststellung bedarf es keiner Anlehnung an den bzw. keiner Analogieschlüsse aus dem neuen, das Rechts- mittel der Berufung betreffenden § 414 Abs. 4 StPO. Die jetzige Verpflichtung, zu- sammen / zugleich / gleichzeitig mit der Erhebung der Einsprache gegen einen Strafbefehl - innert der zehntägigen Frist - die Abänderungsanträge zu stellen, er- gibt sich direkt und ohne Weiteres aus den Absätzen 1 und 2 des § 321 StPO.
Folgte man dem Standpunkt des Vertreters des Rekurrenten, gälte für das Stellen der - nun ausdrücklich obligatorischen - Abänderungsanträge zunächst überhaupt keine Frist und müsste angenommen werden, dass Abs. 2 von § 321 StPO kon- kludent eine Verpflichtung der Untersuchungsbehörde zur Ansetzung einer ent- sprechenden Nachfrist statuiere. Solches ist aber offensichtlich nicht die Meinung des Gesetzes. In Übereinstimmung mit der dargestellten Rechtsauffassung und absolut korrekt hat die Staatsanwaltschaft den Rekurrenten daher im Strafbefehl vom 15. Juni 2005 wie folgt über das Rechtsmittel gegen ihren Entscheid belehrt (Urk. 4/ 7 S. 2, Ziffer 6 des Dispositivs): Gegen diesen Strafbefehl kann binnen 10 Tagen, vom Datum der schriftlichen Mitteilung an gerechnet, (...) schriftlich Einsprache mit Angabe der Abände- rungsanträge erhoben werden. (...) Die Staatsanwaltschaft hat in diesem Rechtsmittelsatz die Formulierung verwen- det, die der Vertreter des Rekurrenten in der Rekursschrift anspricht (Urk. 1 S. 4, zweiter Abschnitt von Ziffer 5). Entgegen dessen Auffassung entspricht diese Formulierung klar dem Gesetzestext und dem Willen des Gesetzgebers. Mehr gibt es zu den diesbezüglichen Wendungen und Windungen in der Rekursschrift nicht zu sagen. d) Dass das Stellen bzw. Formulieren der Abänderungsanträge nach dem neuen Recht zwingend erforderlich ist, ergibt sich ebenso eindeutig aus dem heutigen Imperativ in Abs. 2 von § 321 StPO („müssen, statt - wie vorher - nur „sollen“). Das anerkennt auch der Vertreter des Rekurrenten. Niklaus Schmid vertritt in der 4. Auflage seines die am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Änderungen der Strafprozessgesetzgebung bereits berücksichtigenden Lehrbuches zum Strafpro- zessrecht immerhin die Auffassung, es sei zu erwarten, „dass diese Neuerung im Zürcher System, das keinen Anwaltszwang kennt und bisher grundsätzlich dem betroffenen Bürger das Wahren seiner Rechte ohne Beachtung allzu rigider For- men zugestand, zu Schwierigkeiten führen wird“, und meint, dass beim Fehlen von Abänderungsanträgen die Staatsanwaltschaft hierzu eine Nachfrist zu setzen
oder bei offensichtlich unbeholfenen Verfahrensbeteiligten z.B. in Form einer Be- fragung nach deren Absichten zu fragen habe (Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zü- rich 2004, N 915). Das Postulat zur Setzung einer Nachfrist etc. bei fehlenden Abänderungsanträgen formuliert Schmid zwar allgemein, aber aus dem Kontext ergibt sich klar, dass er diesen - aus der richterlichen Fürsorgepflicht abgeleiteten (a.a.O., FN 94) - Vorbehalt für nicht anwaltlich vertretene Beschuldigte macht. Wie es sich in solchen Fällen verhält, ist heute nicht zu prüfen bzw. zu entschei- den. Vorliegend hatte der Rekurrent am Tage der untersuchungsrichterlichen Ein- vernahme - 15. Juni 2005 - Fürsprecher X. als Vertreter mandatiert (Urk. 4/3, 4/8/1, 4/8/4). Dieser hatte erkennen müssen, dass - wie vorstehend dargetan - die Abänderungsanträge zwingend zusammen mit der Einsprache innert der zehntä- gigen Frist einzureichen waren. Das gleichzeitige (zusammen mit der Einspra- cheerklärung) Stellen der Abänderungsanträge ist also nach dem neuen Recht ein Gültigkeitserfordernis für die Einsprache. Und insoweit besteht tatsächlich ei- ne Analogie zur neuen Bestimmung § 414 Abs. 4 StPO zum Rechtsmittel der Be- rufung. Diese Gesetzesnorm verlangt die „Nennung der Beanstandungen“, d.h. sinngemäss ebenfalls das Stellen der „Abänderungsanträge“. Das Obergericht hat mittlerweile entschieden, dass jedenfalls das gänzliche Unterlassen der Benen- nung der Beanstandungen innert der dafür laufenden Frist das Nichteintreten auf die Berufung zur Folge habe (Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Juni 2005 in Sachen M.P. gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, SB050180). Das Gleiche muss nach dem Gesagten unter dem neuen Recht auch für die Einsprache bzw. das Stellen der Abänderungsanträge gelten. e) Den Einwänden des Rekurrenten, dass er die Einsprache, d.h. die Einsprache- Erklärung, innert der zehntägigen Frist abgegeben habe, und dass die Rekurs- gegnerin nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, ihn auf den Mangel aufmerksam zu machen und ihm so zu ermöglichen, die fehlenden Abänderungs- anträge umgehend nachzureichen, ist nicht zu folgen. Die Verpflichtung zur Ein- reichung von Einsprache und Abänderungsanträgen innert der zehntägigen Frist ergibt sich, wie dargestellt, klar und eindeutig aus dem Gesetz. Und der Rekurrent
war im Hinblick auf die Einspracheerhebung durch einen fachkundigen Fürspre- cher vertreten. Unmassgeblich ist auch, dass der Rekurrent zusammen mit der Einspracheerklärung ausdrücklich „um (stillschweigende) Gewährung einer Frist von 14 Tagen für den Rückzug der Einsprache oder die Angabe von Abände- rungsanträgen“ nachgesucht hatte (vgl. Urk. 4/8/2). Nach den zutreffenden Aus- führungen in der angefochtenen Verfügung handelt es sich bei der zehntägigen Einsprachefrist im Sinne von § 321 Abs. 1 StPO um eine gesetzliche Frist, die - abgesehen von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen - von Gesetzes we- gen nicht erstreckt werden darf (§ 189 GVG). f) Der Vertreter des Rekurrenten moniert endlich, dass die Rekursgegnerin sich eine Woche Zeit gelassen habe, bis sie ihm die Akten zur anbegehrten Einsicht- nahme habe zukommen lassen, „obschon die kurze gesetzliche Einsprachefrist inzwischen zu laufen begonnen“ habe (Urk. 1 S. 5, zweitletzter Abschnitt). Wenn er damit geltend machen will, er habe nach dem Erhalt der Akten bis zum Ablauf der Einsprachefrist nicht mehr genügend Zeit gehabt, um die Abänderungsanträ- ge zu stellen bzw. diese mit der Einsprache zu verbinden, so überzeugt auch das nicht. Der Rekurrent hatte Fürsprecher X. am 15. Juni 2005 mit seiner Vertretung in der vorliegenden Sache beauftragt (Urk. 4/8/4). Er hatte den Strafbefehl am 21. Juni 2005 in Empfang genommen (an Urk. 4/7 angehefteter Empfangsschein). Die zehntägige Einsprachefrist lief vom 22. Juni bis und mit 1. Juli 2005. Fürspre- cher X. hatte die Akten am 28. Juni 2005 erhalten (Urk. 4/8/5). Zur Ermittlung, in- wiefern bzw. inwieweit hinsichtlich den einfachen Anordnungen im Strafbefehl vom 15. Juni 2005 Abänderungsanträge gestellt werden wollten / sollten sowie zu deren Formulierung bedurfte es keiner besonderen Aufwendungen. Es war prak- tisch nur zu erklären, ob der Rekurrent einen oder beide Schuldsprüche und / oder (nur) die Strafzumessung anfechte. Eine nähere Begründung der Einsprache innert Frist verlangt das Gesetz nicht, und eine solche war mithin nicht zu erar- beiten. Der Rekurs stellt sich deshalb auch in diesem letzten Punkt als unbegrün- det dar.