Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. UK050077/U III. Strafkammer Mitwirkend: die Oberrichter Dr. H. Mathys, Vorsitzender, lic.iur. P. Marti und lic.iur. R. Naef sowie der juristische Sekretär Urs Marti Beschluss vom 15. September 2005 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Arbenz, Hermann Götz-Str. 24, 8400 Winterthur, Rekurrentin gegen I. T., Rekursgegner betreffend Anklage (Nichteintreten) Rekurs gegen die Verfügung zum Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Winterthur vom 8. Februar 2005, GG040082
Das Gericht erwägt: I. Mit Urteil vom 8. Februar 2005 sprach der Einzelrichter in Strafsachen des Bezir- kes Winterthur den Angeklagten T. der Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig und bestrafte ihn mit einem Monat Gefängnis sowie einer Busse von Fr. 800.- (Urk. 2). Mit einer Zusatz-Anklageschrift vom 22. No- vember 2004 hatte die Bezirksanwaltschaft Winterthur (heute: Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland) T. beim Einzelrichter auch wegen gleichen Delikten be- treffend die Liegenschaft R'strasse 71 in Winterthur zur Anklage gebracht (Urk. 4/18/28 bzw. Urk. 9/1). Mit Verfügung zum genannten Urteil trat der Einzelrichter auf diese Zusatzanklage mit der Begründung nicht ein, dass in dieser Angelegen- heit kein rechtsgültig unterzeichneter Strafantrag vorliege (Urk. 2 S. 3 / 4 und 16). Mit Eingabe vom 24. Mai 2005 erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unter- land gegen diese Entscheidung rechtzeitig Rekurs. Mit dem Rechtsmittel bean- tragt sie die Aufhebung der Nichteintretensverfügung und die Rückweisung der Sache an den Einzelrichter zur diesbezüglichen neuen Entscheidung (Urk. 1). Der Angeklagte hat gegen das Urteil vom 8. Februar 2005 Berufung erklärt. Die Akten sind am 4. Juli 2005 beim Obergericht eingegangen und der I. Strafkammer zur Behandlung der Berufung überwiesen worden (Geschäfts-Nr. SB050267). Für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses wurden sie von dort vorübergehend beigezogen. Die Vorinstanz hat sich zum Rekurs nicht vernehmen lassen. Dem Rekursgegner ist die Rekursschrift zwei Mal - anfang und Mitte Juli 2005 - an die letztbekannte Adresse zuzustellen versucht worden; er hat beide Sendungen auf der Post nicht abgeholt (Urk. 5 und 7; ferner Urk. 9/4). Die Präsidialverfügung vom 4. Juli 2005, mit welcher ihm Gelegenheit zur Beantwortung der Rekursschrift eingeräumt wor- den war, ist ihm somit damals rechtswirksam zugestellt worden. Eine allfällige Adressänderung hätte er (als Berufungskläger) jedenfalls zuhanden des Beru- fungsgerichts unverzüglich anzeigen müssen (§ 181 GVG). Durch die Berufungs-
instanz wurde am 5. September 2005 eine neue Adresse des Rekursgegners er- mittelt (Urk. 9/6). Der vorliegende Entscheid ist ihm nun dorthin zuzustellen. II. 1. Eigentümerin der Liegenschaft R'strasse 71 in Winterthur ist die H. AG. Der Strafantrag betreffend die Vorkommnisse hinsichtlich dieser Örtlichkeit war vom Liegenschaftenverwalter dieser Eigentümerin, S., gestellt worden (Urk. 4/18/28 bzw. Urk. 9/2 und 9/3). Der Angeklagte und Rekursgegner hatte vor Vorinstanz geltend gemacht, dass S. nicht alleine berechtigt sei, namens der H. AG Strafan- trag einzureichen. Der Einzelrichter hat diesen Einwand anerkannt und erwogen, dass die Legitimation zur Stellung des Strafantrages im Namen dieser Aktienge- sellschaft sich aus dem entsprechenden Handelsregisterauszug ergebe. Diesem Auszug sei zu entnehmen, dass S. die Kollektivprokura zu zweien besitze und nicht Mitglied des Verwaltungsrates sei. Damit sei erwiesen, dass S. nicht alleine zur Unterzeichnung des Strafantrages berechtigt gewesen sei, und also festzu- stellen, dass der Strafantrag nicht rechtsgültig unterzeichnet worden sei. Eine Be- hebung des Mangels sei wegen Ablaufs der dreimonatigen Antragsfrist nicht mehr möglich. Auf die Zusatzanklage sei deshalb nicht einzutreten (Urk. 2 S. 3 / 4). 2. Die Rekurrentin macht geltend, das Recht, Strafantrag zu stellen, sei ein höchstpersönliches Recht. Bei juristischen Personen richte sich die Zuständigkeit zur Wahrung des Antragsrechts nach deren Organisation. Jenes Organ solle zur Antragstellung berechtigt sein, welches zur Wahrung der betroffenen Interessen befugt sei. Nach aussen klar ersichtlich seien die sich aus dem Handelsregister ergebenden Kompetenzen. Die Vertretungskompetenzen einer juristischen Per- son erschöpften sich aber keineswegs in der Vertretung durch die obersten Orga- ne. Das habe die Rechtsprechung in mehrfacher Hinsicht anerkannt. Es sei daher nicht nur nach der extern kommunizierten, sondern nach der internen Ordnung der juristischen Person zu prüfen, wem das Antragsrecht zustehe. Im vorliegen- den Fall sei S. Liegenschaftenverwalter. Er habe damit eine Funktion, die prima vista gerade die Wahrung der Interessen der Eigentümerin der Liegenschaft in umfassendem Sinne beinhalte. Da die Prüfung der Gültigkeit des Strafantrages von Amtes wegen zu erfolgen habe, sei es ohne nähere Prüfung der internen Or-
ganisation in der vorliegenden Konstellation willkürlich, einzig auf den Handelsre- gisterauszug abzustellen und der Geschädigten das Recht abzusprechen, Straf- antrag durch den Liegenschaftenverwalter stellen zu können und so ihre Rechte auf dem Wege des Strafprozesses adhäsionsweise geltend zu machen. Als will- kürlich erscheine dies umso mehr, als derselbe Richter den Entscheid jener Per- son als Vertreterin der Geschädigten zugestellt habe, die den Strafantrag unter- zeichnet habe. Indem die Vorinstanz einzig gestützt auf den Handelsregisteraus- zug und ohne weitere Abklärungen auf die Anklage nicht eingetreten sei mit der Behauptung, es liege kein gültiger Strafantrag vor, ohne dies näher zu prüfen, ha- be sie zum Nachteil der Geschädigten gesetzliche Prozessformen verletzt und damit einen Nichtigkeitsgrund gesetzt. Die einzelrichterliche Verfügung sei daher aufzuheben, und die Akten seien zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Der Vorinstanz stehe es frei, die Staatsanwaltschaft mit der Bewei- sergänzung zu beauftragen und klären zu lassen, ob nach der internen Organisa- tion der Geschädigten dem Liegenschaftenverwalter Antragskompetenz zukomme (Urk. 1). 3. Die Einwendungen der Rekurrentin sind berechtigt. Bei juristischen Personen des privaten Rechts sind nach herrschender Lehre und Rechtsprechung all jene Personen berechtigt, wegen eines Deliktes gegen das Vermögen oder das Haus- recht Strafantrag zu stellen, die ausdrücklich oder stillschweigend beauftragt sind, die in Frage stehenden Interessen der juristischen Person zu wahren bzw. den betreffenden Vermögenswert zu verwalten. Es genügt, wenn der Strafantrag dem Willen der Gesellschaftsorgane nicht widerspricht und von diesen genehmigt wer- den kann. Weil der Strafantrag lediglich dazu dient, die Untersuchungsbehörden in die Lage zu versetzen, das Strafverfahren einzuleiten, handelt es sich hierbei nicht um eine Prozessführung gemäss Art. 462 Abs. 2 OR (SJZ 68 [1972] S. 142 f.; BGE 73 IV 71 f). Rehberg (Der Strafantrag, in ZStR Bd. 85 [1969] S. 260) hat die frühere Auffassung des Obergerichts, wonach der Strafantrag nur insoweit als gültig anerkannt werden könne, als der oder die Unterzeichner nach dem Ausweis des Handelsregisters zeichnungsberechtigt seien (ZR 56 Nr. 168), als zu eng kri- tisiert und vielmehr als entscheidendes Kriterium angeführt, dass der Antrag stel- lende Angestellte kraft seiner Funktion gerade für den Schutz der Rechtsgüter zu
sorgen habe, die durch die betreffende strafbare Handlung verletzt worden sind. Nach der neueren Praxis des Obergerichts wird denn auch die Legitimation zur Stellung eines Strafantrages nach Massgabe dieses Grundsatzes geprüft und nicht mehr allein auf die Zeichnungsberechtigung abgestellt (unveröffentlichte Entscheide der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Fe- bruar 1990 in Sachen A.S., vom 18. Dezember 1989 in Sachen B.K. und vom 20. April 1988 in Sachen J.K. ). 4. Der Strafantrag wurde vorliegend vom Liegenschaftenverwalter S. der H. AG, der Eigentümerin der Liegenschaft R'strasse 71 in Winterhur, gestellt. S. ist kraft dieser Funktion in der Firma fraglos zur Wahrung von deren Vermögensrechten berufen und erscheint damit als zur Stellung von Strafanträgen wegen Delikten gegen deren Vermögen oder deren Hausrecht legitimiert. Der Umstand, dass sei- ne Zeichnungsberechtigung im Sinne einer Kollektivunterschrift zu zweien be- schränkt war, ändert daran nichts (bereits zitiertes Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Februar 1990 in Sachen A.S.). Diesbe- zügliche Beweisergänzungen (vgl. Urk. 1 S. 3) sind nicht erforderlich. 5.a) Nach dem Gesagten stellt sich der Rekurs als begründet dar und ist er folg- lich gutzuheissen. Das führt primär zur Aufhebung der Ziffern 1 und 2 der ange- fochtenen Verfügung und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit der Aufforderung, unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen über die Zulassung der von der Bezirksanwaltschaft Winterthur (heute: Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland) erhobenen Zusatzanklage vom 22. November 2004 neu zu entscheiden. Für die Aufhebung von Ziffer 3 dieser Verfügung (Anordnung der Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen an den Verurteilten) ist kein begründeter Anlass ersichtlich (siehe dazu auch Urk. 8). b) Aufzuheben ist ferner Ziffer 5 des Urteils vom 8. Februar 2005, soweit darin die Übernahme der Kosten des Strafverfahrens, welches zur Zusatzanklage vom 22. November 2004 geführt hat, auf die Gerichtskasse angeordnet wird. Die Re- kurrentin hat diese Entscheidung mit dem Rekurs zwar nicht explizit angefochten. Sie steht jedoch mit dem Schicksal der Zusatzanklage in untrennbarem Zusam- menhang. Mit der Aufhebung der Entscheidung über das Nichteintreten auf die
Zusatzanklage muss auch die Frage der Kostenregelung mit Bezug auf das der Zusatzanklage zugrunde liegende Strafverfahren offen bleiben. III. Der fehlerhafte Entscheid der Vorinstanz wurde von keiner Partei veranlasst, und der Rekursgegner hat sich zum Rekurs nicht geäussert (vgl. vorstehend Ziffer I. am Ende). Die Kosten des Rekursverfahrens sind bei dieser Sachlage auf die Staatskasse zu nehmen. Demnach beschliesst das Gericht: 1. In Gutheissung des Rekurses werden aufgehoben: a) die Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Winterthur zum Urteil vom 8. Februar 2005 und b) Ziffer 5 dieses Urteils, soweit darin die Übernahme der Kosten des Strafverfahrens, welches zur Zusatzanklage vom 22. November 2004 ge- führt hat, auf die Gerichtskasse angeordnet wird, und die Sache wird mit der Aufforderung an die Vorinstanz zurück gewiesen, unter Berücksichtigung der Rekurserwägungen über die Zulassung der von der Bezirksanwaltschaft Winterthur (heute: Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland) erhobenen Zusatzanklage vom 22. November 2004 neu zu ent- scheiden. 2. Eine Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung an: die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland den Rekursgegner den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Winterthur, unter Rücksen- dung der beigezogenen Akten
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer Der juristische Sekretär: Urs Marti versandt am: