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Legitimation des Geschädigten, der Ansprüche aus Art. 60 StGB geltend machen will, zur Anfechtung des Entscheides über die Vermögenseinziehung bzw. über die Anordnung einer Ersatzforderung bzw. - im gegenteiligen Fall - den Verzicht auf die Anordnung einer Einziehung bzw. den Verzicht auf das Erkennen auf eine Ersatzforderung.Vorrang der Vermögensbeschlagnahme gemäss § 83 StPO/ZH gegenüber den Ansprüchen des Geschädigten aus Art. 60 StGB. | Omnilex