Obergericht des Kantons Zürich § 191 StPO in Verbindung mit § 43 StPO und § 347 StPO, § 6 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 9 AnwGebVo. Präzisierung der Rechtsprechung zur Be- stimmung der Entschädigung des erbetenen Verteidigers bei Freispruch des Angeklagten Präzisierung der Rechtsprechung zur Bestimmung der Entschädigung des erbe- tenen Verteidigers bei Freispruch des Angeklagten, Abgrenzung von sog. "einfa- chen Fällen" bzw. "Bagatellfällen" von anderen anhand der Praxis der III. Straf- kammer des Obergerichtes, konkrete Bestimmung des Anwalthonorars und der persönlichen Entschädigung des Freigesprochenen Zum Sacherhalt: Die Kantonspolizei Zürich rapportierte gegen X, den Halter eines Motorrades Ya- hama XJR 1200, wegen des Verdachts der Geschwindigkeitsüberschreitung. Eine unbekannte Person hatte mit dem Motorrad von X am 10. Juli 2003 kurz vor Mit- ternacht an der Bergstrasse in Meilen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/Std. um 31 km/Std. überschritten und war dabei von einer Polizeikamera von hinten erfasst bzw. geblitzt worden. Während des polizeilichen Ermittlungs- verfahrens bestätigte X, dass es sich beim aufgenommenen Motorrad um sein Fahrzeug handle. Während der Untersuchung sagte er zudem mehrfach aus, dass er zum fraglichen Zeitpunkt nicht gefahren sei und auch keine Angaben zum Lenker machen könne, denn er habe zu diesem Zeitpunkt sein Motorrad mit ei- nem Unbekannten getauscht. Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Be- zirksanwaltschaft Meilen Anklage gegen X wegen grober Verletzung von Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22 Abs. 1 SSV und verlangte eine Bestrafung mit einer Busse von Fr. 5000.-. Gemäss Sachverhaltsdarstellung der Anklage soll X sein Motorrad am 10. Juli 2003 gegen Mitternacht eigenhändig gelenkt haben. Anlässlich der Hauptverhandlung hielt X an seiner Sachverhaltsdarstellung fest, wonach er zum fraglichen Zeitpunkt sein Motorrad nicht persönlich gelenkt habe. Mit Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirksgerichtes Meilen
vom 25. Oktober 2004 wurde X vom Vorwurf der Verkehrsregelverletzung vollumfänglich freigesprochen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtli- chen Verfahrens wurden auf die Staatskasse genommen. X wurde eine Prozes- sentschädigung von Fr. 600.- (zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer) aus der Staats- kasse zugesprochen. Gegen diese Urteil liess X rechtzeitig Rekurs erheben und verlangte die Zu- sprechung einer angemessenen Entschädigung für X persönlich sowie die Über- nahme der Kosten anwaltlicher Vertretung durch die Staatskasse. Aus dem Entscheid der III. Strafkammer des Obergerichtes: «II.2. a) Der Rekurrent begründet seinen Rekurs damit, dass die Vorinstanz in Verkennung der Situation davon ausgegangen sei, es handle sich vorliegend um einen leichten Fall. Gemäss § 43 StPO sei der Rekurrent vorliegend zum Bei- zug eines Anwalts berechtigt gewesen. Der Rekurrent habe erst einen Rechts- vertreter beigezogen, als er nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens er- kannt habe, dass es zu einer Anklageerhebung kommen würde und er folglich mit einer Verurteilung zu rechnen habe. Da es im vorliegenden Verfahren um eine Busse in der Höhe von Fr. 5'000.- sowie um ein Vergehenstatbestand gegangen sei, sei der Beizug eines anwaltlichen Beistandes bereits im Zeitpunkt des Unter- suchungsverfahrens gerechtfertigt gewesen. Insgesamt hätten die Aufwendungen des Rekurrenten für seinen Anwalt 14,7 Stunden à Fr. 250.- und somit insgesamt über Fr. 4'000.- betragen (...). b) Die Vorinstanz hatte in ihrem Entscheid aufgeführt, es handle sich vorlie- gend um "einen einfachen Fall mit nur einem Sachverhalt", weshalb in Anwen- dung von § 6 lit. a AnwGebVo eine Prozessentschädigung von Fr. 600.- (zuzügl. MWSt) als angemessen erscheine (...). In seiner Vernehmlassung vom 14. Dezember 2004 hat der Vorderrichter zudem darauf hingewiesen, dass es sich beim vorliegenden Verfahren um "eine einfache Sachverhaltsdarstellung" gehandelt, die vorinstanzliche Hauptverhand- lung nur eine Stunde gedauert habe und die Beweiseingaben des Rechtsbeistan-
des Rekurrenten "unnötig" gewesen seien. Aufgrund des geringen Umfangs der Akten, der wenigen rechtlichen Fragen und der Einfachheit des Sachverhaltes habe es sich gerechtfertigt, die Abgeltung bei einer Verdoppelung der Minimalge- bühr anzusetzen (...) ... . 3. Zusammenfassend ist zunächst festzuhalten, dass vorliegend unbestritten ist, dass dem freigesprochenen Rekurrenten eine Prozessentschädigung gemäss § 43 StPO zusteht; unter diesen Umständen müssen die Voraussetzungen der vorgenannten Bestimmung nicht näher geprüft werden. Der Rekurrent hat, nach- dem die Voraussetzungen gemäss § 43 StPO gegeben sind, grundsätzlich An- spruch auf Ersatz der Aufwendungen, welche ihm infolge des polizeilichen Er- mittlungsverfahrens, des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Ge- richtsverfahrens angefallen sind (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl. Zürich 2004, N. 1218). Vorliegend ist einzig zu klären, ob es sich beim vorliegenden Sachverhalt bzw. Verfahren um einen "einfachen Fall" bzw. "Bagatellfall" handelt und wie sich dieser Umstand auf die Entschädigung von Anwaltskosten auswirkt. 4. a) Gemäss § 191 StPO in Verbindung mit § 43 StPO, welche Bestimmun- gen auch im Übertretungsstrafrecht anwendbar sind (§ 347 StPO), hat der Frei- gesprochene, dem wesentliche Kosten und Umtriebe entstanden sind, Anspruch auf Entschädigung, sofern er die Untersuchung nicht durch ein leichtfertiges oder verwerfliches Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat. Nach ständiger Rechtsprechung der zürcherischen Gerichte werden die Verteidigerko- sten in Übertretungsstrafsachen nur unter bestimmten Voraussetzungen als we- sentliche Kosten im Sinne von § 43 Abs. 2 StPO qualifiziert. Der Anspruch auf Er- satz derselben setzt voraus, dass der Beizug eines Vertreters durch die Umstän- de des Falles gerechtfertigt war, wobei in erster Linie zu prüfen ist, ob dem vorlie- genden Fall Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur anhafteten, die den Beizug eines Verteidigers objektiv rechtfertigten. Dabei dürfen nicht so hohe Anforderungen gestellt werden wie bei der Frage, ob Schwierigkeiten vorliegen, die gemäss § 11 Abs. 2 Ziff. 5 StPO eine notwendige Verteidigung erfordern. Ent- gegen der früheren Rechtsprechung wird die Zusprechung einer Entschädigung
für Verteidigungskosten im Übertretungsstrafverfahren kaum mehr von der Wich- tigkeit des Falles abhängig gemacht (ZR 97 [1998] Nr. 3 mit Hinweisen). In der Lehre wird sodann die Meinung vertreten, dass das Vorliegen von Schwierigkei- ten, die den Beizug eines Verteidigers rechtfertigen, regelmässig zu bejahen sei, wenn eine Übertretung durch Einsprache vor Gericht komme (Schmid, a.a.O., N 1221). Wie die Kammer verschiedentlich festgehalten hat, mag bezweifelt wer- den, ob dieser Auffassung in ihrer pauschalen Form in jedem Falle gefolgt werden kann. Zuzustimmen ist ihr jedenfalls insoweit, als damit zum Ausdruck gebracht wird, ein juristischer Laie sehe sich Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur gegenüber, wenn die kompetente Behörde an ihrer Strafverfügung festhalte (ZR 97 [1998] Nr. 3 E.II.3 f. mit Hinweis). b) Gemäss der Praxis der III. Strafkammer des Obergerichtes werden in der Regel anwaltliche Bemühungen vor dem Polizeirichter nicht entschädigt (Be- schluss III. Strafkammer vom 5. Dezember 2001, Proz.Nr. UN010045) und bei Übertretungen, welche im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden oder im Ordnungsbussenverfahren hätten erledigt werden können, handelt es sich um Bagatelldelikte, selbst wenn sie mehrfach begangen werden (Beschluss III. Straf- kammer vom 30. Oktober 2000, Proz.Nr. UG990061). Erweist sich die Durchfüh- rung eines gerichtlichen Verfahrens als nicht erforderlich - zum Beispiel wenn der Statthalter die Bussenverfügungen nach Durchführung der Untersuchung wegen des Verdachts der Benützung von falschen Kehrichtsäcken wieder aufhebt - be- steht kein Anspruch auf Entschädigung des beigezogenen Anwaltes; das Statt- halteramt erlässt seine Strafverfügungen im Regelfall gestützt auf die polizeiliche Sachverhaltsdarstellung und in Kenntnis der - in diesem Zeitpunkt schon vorhan- denen - Angaben des Beschuldigten ohne weitere Untersuchung. Es lässt sich mithin nicht sagen, dass der Laie sich allein schon durch den Erlass einer Straf- verfügung bzw. die Bestätigung der polizeilichen Sicht der Dinge in der Untersu- chung tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten gegenüber gestellt sieht (Beschluss III. Strafkammer vom 19. April 2000, Proz.Nr. UN990167). Als Bagatellfälle bezeichnet wurden insbesondere folgende Verfahren:
• Ein Taxifahrer, welcher einzig die Primarschule besucht hatte, hatte mehr- fach die Ruhezeitverordnung für Taxifahrer nicht eingehalten. Dem Ver- zeigten wurde zugemutet, eine ausgesprochene Busse anzufechten, an- hand der einfach verständlichen Rechtsmittelbelehrung die gerichtliche Beurteilung der Bussenverfügung zu verlangen und dieses Begehren ohne anwaltlichen Beistand zu begründen (Beschluss III. Strafkammer vom 20. Juni 2002, UK020055). • Einem Verzeigten war vorgeworfen worden, er hätte beim Einfahren in ein Parkfeld die Richtungsanzeige nicht betätigt und habe zudem bei diesem Manöver ein Telefon in den Händen gehabt, was die Bedienung des Fahr- zeuges erschwert habe. Dabei sei es zur Kollision mit einem Personenwa- gen gekommen, der aus einem Parkfeld habe herausfahren wollen. Da keine grobe Verkehrsregelverletzung zur Diskussion stand und die Ermitt- lung des Sachverhaltes keine speziellen Schwierigkeiten bot, beurteilte die Kammer das Verfahren als Bagatellfall aus dem Strassenverkehrsrecht (Beschluss III. Strafkammer vom 5. Dezember 2001, Proz.Nr. UN010045). c) Hingegen ging das Obergericht bei nachfolgend aufgeführten Verfahren von einem nicht mehr einfachen Fall aus: • Bei vorliegen von komplizierten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnis- sen wurde das Vorliegen eines Bagatellfalles regelmässig verneint. Im konkreten Fall war umstritten, ob der Verzeigte - wie ihm in der Bussen- verfügung zum Vorwurf gemacht worden war - ununterbrochene weissen Linien am rechten Fahrbahnrand mehrfach, d.h. dreifach, oder - wie er selbst vortrug - nur an einer Stelle überfahren hatte. Sodann war die Rechtsnatur der fraglichen Strassenmarkierungen unklar und die Kammer gelangte nach umfangreichen rechtlichen Erwägungen zum Schluss, dass es sich weder um eine Sicherheitslinie im Sinne von Art. 73 Abs. 1 SSV noch um eine Randlinie im Sinne von Art. 76 Abs. 1 SSV handle. Da eine solche Abgrenzung von Radstreifen im Strassenverkehrsrecht nicht vorge-
sehen sei, stellte die überfahrene Linie keine rechtsgültige Markierung dar (Beschluss III. Strafkammer vom 16. April 2002, Proz.Nr. UN020026). • Der Betroffene wurde verzeigt, weil er beim Öffnen der Fahrertüre seines Personenwagens in den Raum der Strasse ungenügend auf den Verkehr von hinten achtete, so dass es mit einem herannahenden Personenwagen zur Kollision kam, wobei dieser beschädigt wurde. Dieser Sachverhalt mu- tete auf den ersten Blick zwar einfach an, doch bestritt der Betroffene die- sen Vorwurf von allem Anfang an gab und eine anderslautende Version des Ereignisses ab. Es galt demnach, den Sachverhalt zu erstellen, was nebst den Einvernahmen der Kollisionsbeteiligten einen Augenschein vor Ort erforderlich machte. Dabei wurde berücksichtigt, dass die in der Beur- teilung von Verkehrsfragen erfahrene und spezialisierte Verwaltungsbe- hörde auch nach durchgeführter Untersuchung am Vorwurf, den der Be- troffene von allem Anfang an bestritt, festhielt und der Vorderrichter nach eingehender Beweiswürdigung zum gegenteiligen Schluss gelangte und den Betroffenen freisprach. Die Erforderlichkeit eines gerichtlichen Verfah- rens war demzufolge durchaus angebracht und der Beizug eines Rechts- anwaltes bereits für das Untersuchungsverfahren vertretbar (Beschluss III. Strafkammer vom 11. Dezember 2002, Proz.Nr. UN010091). • Ein Bagatelldelikt verneint wurde bei verbalen Drohungen, welche auf dem Gartensitzplatz gegenüber der sich auf dem benachbarten Sitzplatz hinter der Hecke befindlichen Nachbarin ausgestossen wurden, auch wenn die Untersuchungsakten lediglich einen bescheidenen Umfang angenommen hatten. Es wurde berücksichtigt, dass einer nachbarlichen Streitigkeit auf- grund der damit verbundenen Emotionen besondere Probleme persönli- cher Art anhaften und die Parteien wegen ihres Streits bereits in andere Gerichtsverfahren verwickelt waren (Beschluss III. Strafkammer vom 12. September 2001, Proz.Nr. UK000078). • Vorliegend sah sich der Verdächtige mit der Beschuldigung konfrontiert, er habe seinen Ausweis, der ihm als Angestelltem einer in der Personenkon-
trolle tätigen Sicherheitsfirma freien Zutritt im Flughafen in Kloten gewähr- te, missbraucht und zwei mit gefälschten Pässen versehenen Personen, die sich im Transitbereich aufgehalten hätten, Zugang zu einem Flugzeug nach Kanada verschafft. Ein Vorwurf von einer gewissen Schwere, konnte er für den damals noch nicht in der Schweiz eingebürgerten Rekurrenten fremder Muttersprache doch nicht nur eine strafrechtliche Sanktion in Form einer (bedingten) Freiheitsstrafe nach sich ziehen, sondern Konsequenzen in verschiedenen Lebensbereichen, wie Verlust der Arbeitsstelle, er- schwerte Arbeitssuche und eventuelle Gefährdung des Aufenthalts in der Schweiz, nach sich ziehen (Beschluss III. Strafkammer vom 3. Februar 2003, Proz.Nr. UK020058). d) Vor dem Hintergrund der aufgeführten Rechtsprechung erweist sich der vorliegende Sachverhalt entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht mehr als Ba- gatellfall. Wie sich den Untersuchungsakten entnehmen lässt, wurde der Rekur- rent einer groben Verkehrsregelverletzung und somit eines Vergehens beschul- digt (Verletzung von Art. 90 Ziff. 2 SVG). Eine Verurteilung des Rekurrenten zu einer Busse von Fr. 5'000.- hätte zudem zu einem Eintrag ins Strafregister geführt und mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine administrativrechtliche Massnahme (zum Beispiel befristeter Führerausweisentzug) nach sich gezogen. Während des Untersuchungsverfahrens wurde der Rekurrent insgesamt viermal von der Polizei und dem Untersuchungsrichter befragt, wobei der Unter- suchungsrichter den Ausführungen des Rekurrenten keinen Glauben schenkte (...). Wie sich dem vorinstanzlichen Entscheid entnehmen lässt, wurde der Rekur- rent aufgrund des Vorliegens von unüberwindbaren Zweifeln freigesprochen (...). Es ist offensichtlich, dass die in der Beurteilung von Verkehrsfragen erfahrene und spezialisierte Untersuchungsbehörde auch nach durchgeführter Untersu- chung am Vorwurf, den der Rekurrent von allem Anfang an bestritt, festhielt und der Vorderrichter erst nach eingehender Beweiswürdigung zum gegenteiligen Schluss gelangte und den Rekurrenten freisprach. Vorliegend wäre der Beizug eines Rechtsanwaltes bereits für das Untersuchungsverfahren vertretbar gewe-
sen. In jedem Fall war der Beizug des Rechtsanwaltes für das gerichtliche Verfah- ren gerechtfertigt. Somit ist der Rekurs in diesem Punkt gutzuheissen. 5. a) Die Vergütung an die Rechtsanwälte für die Parteivertretung vor den Zivil- und Strafgerichten sowie vor den Untersuchungs- und Anklagebehörden des Kantons Zürich richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 10. Juni 1987 (AnwGebVo; LS 215.3). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass diese Verordnung auf dem Konzept der Pauschalentschädigung beruht. Es kann somit nicht darum gehen, die Entschädigung auf Grund einer minutiösen Berechnung des Zeitaufwandes zu bestimmen, vielmehr ist auf Grund pflichtgemässen Er- messens zu entscheiden. Massgebend sind ferner die der Sache anhaftenden Schwierigkeiten, wobei indes der zu entschädigende Aufwand für die Verteidigung und die Wichtigkeit der Sache in einem gewissen Verhältnis zueinander stehen müssen und unter Umständen nicht kostendeckend ist (ZR 77 [1978] Nr. 16 E.III.2). Gemäss § 6 Abs. 1 lit. a AnwGebVo beträgt die Grundgebühr für die Füh- rung eines Strafverfahrens vor dem Einzelrichter des Bezirksgerichtes Fr. 300.-- bis Fr. 3'000.--. Für ausserordentliche Bemühungen bei der Vorbereitung eines Prozesses, wie die Mitwirkung bei Verhören und Beweisabnahmen in der Stra- funtersuchung, kann ausser der Anwaltsgebühr eine dem Zeitaufwand entspre- chende besondere Entschädigung verrechnet werden. Sie beläuft sich in der Re- gel auf Fr. 110.-- bis Fr. 250.-- für die Stunde (§ 9 AnwGebVo). Hinzu kommt der Ersatz notwendiger Barauslagen (§ 11 Abs. 1 AnwGebVo). Nach richtiger Auffassung ist die Anwaltsgebührenverordnung so auszule- gen, dass die Kosten der Verteidigung - zumindest weitestgehend - gedeckt sind. Für die Festsetzung der Entschädigung kann bei einfachen Standardverfahren von den in der Anwaltsgebührenverordnung angeführten Ansätzen ausgegangen werden, wobei gestützt auf eine objektiv geltungszeitliche Auslegung zu berück- sichtigen ist, dass diese tendenziell eher tief sind. In Verfahren, welche nicht zu den einfachen Standardfällen gezählt werden können, ist gestützt auf eine sach- gerechte Auslegung der Anwaltsgebührenverordnung von der Honorarabrech- nung auszugehen. Diese ist danach auf ihre Angemessenheit hin zu prüfen. Er- gibt diese Überprüfung, dass die Aufwendungen für die Verteidigung im Lichte
des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und des Gebots der Schadenminde- rung nicht unangemessen sind, ist dem Freigesprochenen der in Rechnung ge- stellte Betrag zuzusprechen (ZR 102 Nr. 49). Deutlich weniger als die ausgewiesenen Verteidigungskosten zu entschädi- gen, ist nur unter diesen Voraussetzungen zulässig, und auch dies nur dann, wenn die Aufwendungen des Verteidigers zur Bedeutung, zum Umfang und zu den Schwierigkeiten des Falls nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen (ZR 101 Nr. 19). Steht dem Richter zur Ausübung seines pflichtgemässen Ermes- sens bei der Festsetzung der Entschädigung eine detaillierte Aufstellung über den tatsächlichen Aufwand der Verteidigung zur Verfügung, so kann diese als Grund- lage der Ermessensausübung herangezogen werden (Beschlüsse der III. Straf- kammer vom 4. Mai 2000, Proz.Nr. UK990155 und vom 28. Juni 2002, Proz.Nr. UK010149; vgl. auch ZR 101 Nr. 19). b) Zunächst ist festzuhalten, dass beim vorliegenden Verfahren nicht mehr von einem einfachen Standardverfahren ausgegangen werden kann, weshalb nach der eben dargelegten Rechtsprechung grundsätzlich von der Honorarrech- nung des Verteidigers des Rekurrenten auszugehen ist (...). .... Der Rekurrent ist deshalb für insgesamt 13.2 Anwaltsstunden zu entschädigen. Die mangelnde Komplexität des vorliegenden Sachverhalts - es ging einzig um die Frage, ob der Rekurrent sein Motorrad zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat oder nicht - rechtfertigt es nicht, vom höchsten Stundenansatz von Fr. 250.-- für die Stunde (§ 9 AnwGebVo) auszugehen; ein Stundenansatz von Fr. 200.-, welcher einem amt- lichen Verteidiger gewährt würde, erscheint den Umständen angemessen. ... . Des weiteren kann aufgrund der Teilnahme des Rekurrenten an vier Befra- gungen während des Untersuchungsverfahrens sowie seiner Teilnahme an der Hauptverhandlung von einem Stundenaufwand von insgesamt vier Stunden aus- gegangen werden (...), so dass unter Einbezug der notwendigen Fahrzeiten von einer nicht mehr ganz unwesentlichen persönlichen Beanspruchung durch das Verfahren gesprochen werden kann. Nachdem der Rekurrent ... ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 15'000.- erzielt (...) und ein Verdienstaufall in der Re-
kursschrift weder beziffert noch nachgewiesen wird, erscheint eine persönliche Entschädigung von Fr. 500.- für den Rekurrenten als angemessen. c) Unter Berücksichtigung des erwähnten Verhältnismässigkeitsgrundsatzes sind dem Rekurrenten zusammengefasst seine Verteidigerkosten mit Fr. 2'750.-- ..., und seine persönlichen Umtriebe mit Fr. 500.-- aus der Gerichtskasse zu er- setzen» Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichtes vom 12. März 2005