Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. UK040128/U/ml A, B III. Strafkammer Mitwirkend: Obergerichtspräsident Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, die Oberrichter lic.iur. Ch. Spiess und lic.iur. R. Naef sowie die juristische Sekretärin lic.iur. I. Vourtsis Beschluss vom 22. Oktober 2004 in Sachen B.S., Rekurrent verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. H. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Rekursgegnerin betreffend Amtliche Verteidigung Rekurs gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichtes Meilen vom 27. August 2004, BU040083
Das Gericht erwägt: I. 1. Die Bezirksanwaltschaft Meilen führt gegen B.S. eine Untersuchung betref- fend Tötungsdelikt. Der Angeschuldigte wird verdächtigt, +P. K., den Freund seiner Ehefrau am 20. Januar 2004 absichtlich getötet zu haben (Urk. 4 i.V.m. Urk. 5 Ordner 1/3). Bereits am 22. Januar 2004 bevollmächtigte B.S. Rechtsanwalt Dr. H. als erbetenen Verteidiger (Urk. 2/2), worauf dieser am 23. Januar 2004 die zuständige Bezirksanwältin um die Zustellung einer all- gemeinen Besuchsbewilligung bat (Urk. 5 Ordner 3/3). Mit Schreiben vom 24. August 2004 ersuchte die Bezirksanwältin den Präsidenten des Bezirks- gerichtes Meilen, dem Angeschuldigten einen amtlichen Verteidiger beizu- geben. Sie begründete ihr Gesuch damit, dass keine gehörige Verteidigung des Angeschuldigten vorliege. Rechtsanwalt Dr. H. habe ihr mitgeteilt, er werde nicht bei allen Zeugeneinvernahmen teilnehmen, worauf sie ihm ge- antwortet habe, dass sie dies erwarte, da sämtliche Einvernahmen wichtig seien. Im Anschluss an die Befragung von H. G. habe Rechtsanwalt Dr. H. das Einvernahmezimmer verlassen, bevor die geplante Einvernahme der Zeugin N. G. begonnen habe. Wiederum habe sie ihn darauf hingewiesen, dass sie die Zeugin nur in seiner Anwesenheit befragen werde. Er habe dar- auf geantwortet, das müsse sie ihm überlassen und habe das Einvernahme- zimmer verlassen. Da sie der Ansicht sei, der Verteidiger müsse bei der Durchführung von Zeugeneinvernahmen anwesend sein, insbesondere wenn der Angeschuldigte wie vorliegend auf eine Teilnahme verzichtet ha- be, sei der Angeschuldigte als nicht gehörig verteidigt zu erachten (Urk. 4). Diesem Gesuch entsprach das Bezirksgericht Meilen (mit Stempel des Prä- sident des Bezirksgerichtes Zürich) mit Verfügung vom 27. August 2004 und bestellte Dr. J. H. zum amtlichen Verteidiger (Urk. 4). 2. Gegen diese Verfügung rekurrierte der erbetene Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. H. namens B.S. und beantragte (Urk. 1 S. 2):
nicht eröffnet worden. Vielmehr sei es der neu bestellte amtliche Verteidiger gewesen, welcher ihn mit Schreiben vom 29. August 2004 über die von der Bezirksanwaltschaft V initiierten Vorgänge orientiert habe (Urk. 1 S. 5). Die- ses Vorgehen beinhalte eine krasse Verletzung des verfassungsmässig ga- rantierten Anspruches auf rechtliches Gehör. Bei Konstellationen wie der vorliegenden sei die Vorinstanz verpflichtet gewesen, den Rekurrenten vor Bestellung eines amtlichen Verteidigers anzuhören. Indem dies unterlassen worden sei, habe der Bezirksgerichtspräsident Meilen mit der angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör des Rekurrenten verletzt. (Urk. 1 S. 5-6). 7. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folge auch die Pflicht der Gerichte, ihre Entscheide zu begründen. Aus der Begründung müssten sich die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ergeben. Die Vorinstanz hätte sich mit der Frage, ob der Rekurrent gehörig verteidigt worden sei, näher auseinandersetzen müssen. Jeder Betroffene müsse aus der Begründung eines Entscheides ersehen können, dass die relevanten Umstände sorgfältig und ernsthaft geprüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt worden seien. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Vorinstanz habe auch die rich- terliche Begründungspflicht missachtet (Urk. 1 S. 6). 8. Gemäss § 13 Abs. 2 StPO sei bei der Bestellung eines amtlichen Verteidi- gers der Vorschlag des Angeschuldigten nach Möglichkeit zu berücksichti- gen. Bei der erstmaligen Bestellung eines amtlichen Verteidigers stehe da- mit einem Angeschuldigten ein Vorschlags- bzw. Wahlrecht hinsichtlich der Person eines amtlichen Verteidigers zu. Diesem Vorschlagsrecht komme ei- ne besonders wichtige Bedeutung zu, wenn wie im vorliegenden Fall neben dem erbetenen Verteidiger auch ein amtlicher Verteidiger bestellt werde. Denn diesfalls sei der Rekurrent auf eine Koordination der Verteidigertätig- keit zwingend angewiesen, ansonsten ihm prozessuale Nachteile entstehen könnten. Dementsprechend hätte der Rekurrent für den Fall der Bestellung eines amtlichen Verteidigers einen Anwalt vorgeschlagen, welcher mit dem Unterzeichnenden eng zusammenarbeite, was vorliegend nicht der Fall sei. Die Vorinstanz habe mit ihrem Vorgehen auch dieses dem Rekurrenten zu-
stehende Vorschlags- bzw. Wahlrecht hinsichtlich der Person des amtlichen Verteidigers im Sinne von § 13 Abs. 2 StPO verletzt (Urk. 1 S. 6). In materieller Hinsicht führte der Verteidiger u.a. aus, der Rekurrent sei seit Beginn des Strafverfahrens sowohl durch den Unterzeichnenden wie auch dessen Büropartnerin erbeten verteidigt. Diese Verteidigung werde effektiv und effizient ausgeübt. Nicht zu den notwendigen Aufgaben eines Verteidi- gers zähle es, an der Einvernahme einer Zeugin teilzunehmen, welche auf- grund der vorgängigen polizeilichen Befragung, dem Ergebnis bereits er- folgter Zeugeneinvernahmen sowie des übrigen Aktenstandes zum einen keine eigenen sachdienlichen Wahrnehmungen machen könne und deren Aussagen zum andern mit Sicherheit keine neuen entlastenden oder bela- stenden Erkenntnisse brächten. Sei der Rekurrent aber durch einen erbete- nen Verteidiger gehörig und genügend verbeiständet, bleibe für die Bestel- lung eines amtlichen Verteidigers kein Raum mehr. Dementsprechend ver- letze die angefochtene Verfügung in offensichtlicher Weise § 12 Abs. 1 und 2 StPO (Urk. 1 S. 7). 9. 2.Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme aus, eine Ver- nehmlassung materieller Natur erübrige sich vorliegendenfalls offensichtlich, da der Rekurs aus formaljuristischen Gründen gutzuheissen sei, weil dem Rekurrenten im Rahmen der Beurteilung des Antrages der Bezirksanwalt- schaft V für den Kanton Zürich das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. In materieller Hinsicht erschienen jedenfalls keine Gründe vorzuliegen, welche es zuliessen, von einer ungenügenden Verteidigung des Angeschul- digten durch seinen erbetenen Verteidiger auszugehen (Urk. 9). 10. 3.Ein Rechtsanspruch auf Verteidigung durch eine bestimmte Person gibt es nicht. § 13 Abs. 2 StPO sieht lediglich vor, bei der Bestellung eines amtlichen Verteidigers sei ein Vorschlag des zu Verteidigenden nach Mög- lichkeit zu berücksichtigen. Vorliegend konnte der Rekurrent sein Vor- schlagsrecht gar nicht ausüben, da er keine Kenntnis des Verfahrens hatte. Deshalb ist er durch die Verfügung auch beschwert. Ausserdem hätte er ge- nerell zur Frage der Notwendigkeit der Einsetzung eines amtlichen Verteidi-
gers angehört werden müssen. Durch diese Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs hat die Vorinstanz gegen prozessrechtliche Vorschriften verstossen, weshalb der Rekurs gutzuheissen ist. 11. 4. Aus einem von Rechtsanwalt H. eingereichtem Schreiben vom 14. Oktober 2004 (Urk. 12) geht hervor, dass Rechtsanwalt Dr. J. H. beim Prä- sidenten des Bezirksgerichtes Meilen ein Gesuch um Entlassung als amtli- cher Verteidiger gestellt hat. Darin teilt er mit, dass er seine Praxistätigkeit per Ende 2004 aufgeben werde. Somit müsste das Bezirksgericht auch aus diesem Grunde einen neuen Rechtsvertreter bestellen. Da sich der Rekur- rent und auch die Staatsanwaltschaft zur materiellen Beurteilung des Rekur- ses, d.h. zur Frage, ob überhaupt ein amtlicher Verteidiger bestellt werden musste, geäussert haben, ist nachfolgend darauf einzugehen. 12. 5.Aus der polizeilichen Einvernahme vom 4. März 2004 von N. G. (Urk. 5 Ordner 2/3) geht hervor, dass diese zum Tatvorwurf aus eigenen Wahrneh- mungen nichts vorbringen konnte. Sie erwähnte gegenüber der Polizei ein Gespräch mit der Tochter (C.) von B.S. über den Kauf einer Waffe. Wesent- lich war in diesem Zusammenhang also die bezirksanwaltschaftliche Einver- nahme von C.. Ausserdem hatte B.S. in der Hafteinvernahme vom 20. Ja- nuar 2004 (Urk. 5 Ordner 1/3) zugegeben, dass er +P. K. mit einer Waffe aufgesucht hatte. Von Bedeutung ist aber auch, dass aus dieser polizeili- chen Befragung von N. hervorgeht, dass diese mit der Familie S., insbeson- dere B.S. keinen Kontakt pflegte und deshalb auch keine Ausführungen zum Umfeld von B.S. machen konnte. Unter diesen Umständen kann dem Ver- teidiger Dr. H. aber nicht zum Vorwurf gemacht werden, er hätte an der be- zirksanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme von N. G. teilnehmen müssen. Dem Verteidiger ist ein Ermessen einzuräumen, an welchen Verhandlungen er teilnehmen will. Es besteht keineswegs eine Pflicht, an allen Einvernah- men teilzunehmen. Es ist im Übrigen auch nicht Aufgabe der Bezirksanwalt- schaft, sich in die amtliche Verteidigung einzumischen.
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer Die juristische Sekretärin: lic.iur. I. Vourtsis