Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. UK040072/U/ml III. Strafkammer Mitwirkend: die Oberrichter Dr. P. Martin, Vorsitzender, lic.iur. Ch. Spiess und lic.iur. Th. Meyer sowie der juristische Sekretär Urs Marti Beschluss vom 25. Juni 2004 in Sachen X. Ankläger und Rekurrent vertreten durch ... gegen Y. Angeklagter und Rekursgegner vertreten durch ... betreffend Kosten und Entschädigung (EV durch die Presse) Rekurs gegen den Beschluss der 8. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. April 2004, DE030030
Das Gericht erwägt: I. Am 9. Juli 2003 reichte X. (Ankläger) beim Bezirksgericht Zürich gegen Y. (Ange- klagter) eine Ehrverletzungsklage im Sinne der Art. 173 ff. StGB wegen Verleum- dung, eventualiter übler Nachrede, subeventualiter Beschimpfung ein und stellte Antrag auf entsprechende Bestrafung des Angeklagten unter Kosten-, Entschädi- gungs- und Genugtuungsfolgen (Urk. 4/1). Mit Verfügung des Vorsitzenden der 8. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Juli 2003 wurde die Anklage einst- weilen zugelassen (Urk. 4/4). Der Angeklagte wies in der Folge auf seine parla- mentarische Immunität als Nationalrat hin (Urk. 4/6). Am 5. Dezember 2003 rich- tete die zuständige Untersuchungsrichterin ein Ersuchen an die Schweizerische Bundesversammlung um Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen den Ange- klagten (Urk. 4/22). Mit Schreiben vom 19. Januar 2004 liess die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates mitteilen, sie habe - da der Angeklagte als zwi- schenzeitlich gewählter Bundesrat nunmehr einen Schutz vor Strafverfolgung gemäss Art. 61a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG, SR 172.010) geniesse - nach Behandlung des Gesuches entschieden, den Entscheid über eine allfällige Aufhebung der Immunität im Sinne dieser Be- stimmung abzuwarten (Urk. 4/28). Am 23. Februar 2004 liess der Angeklagte dem Gericht mitteilen, dass er aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht auf die in Art. 61a RVOG verankerte Immunität verzichte (Urk. 4/35). Mit Eingabe vom 2. März 2004 liess der Ankläger die Einholung der Zustimmung des Bundesrates zur Einleitung eines Strafverfahrens beantragen (Urk. 4/38). Am 12. März 2004 ver- weigerte der Bundesrat seine Zustimmung dazu (Urk. 4/43). Auf die Erhebung ei- ner Beschwerde gegen diese Entscheidung bei der Bundesversammlung wurde verzichtet (Urk. 4/44). Mit Beschluss vom 27. April 2004 trat die 8. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich auf die (Ehrverletzungs-) Anklage mit der Begründung nicht ein, dass es für die Durchführung des Strafverfahrens an einer Prozessvor- aussetzung, nämlich an einer Ermächtigung der eidgenössischen Räte bzw. des Bundesrates, fehle. Die Kosten des Verfahrens auferlegte das Gericht dem An-
kläger und verpflichtete diesen zudem, dem Angeklagten eine Prozessentschädi- gung von Fr. 3'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Urk. 2). Mit Eingabe vom 1. Juni 2004 liess X. im Hinblick auf die gerichtliche Kosten- und Entschädigungsentscheidung rechtzeitig Rekurs erheben und damit beantragen, dass die Verfahrenskosten dem Angeklagten aufzuerlegen seien, dass er von der Verpflichtung zur Leistung einer Prozessentschädigung an den Angeklagten zu befreien und dass der Angeklagte zu verpflichten sei, ihm (dem Ankläger) eine Prozessentschädigung von Fr. 10'000.- zu bezahlen (Urk. 1). II. 1. Der Rekurrent lässt geltend machen, dass zwar im Ehrverletzungsverfahren die Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen und letztere grund- sätzlich zur Zahlung einer Prozessentschädigung an die Gegenpartei zu ver- pflichten sei. Von dieser Regel dürfe jedoch abgewichen werden, wenn besonde- re Verhältnisse dies rechtfertigen würden. Besondere Verhältnisse lägen in einem Ehrverletzungsprozess immer dann vor, wenn der Angeklagte durch objektiv ehr- verletzende Äusserungen zur Klage Anlass gegeben habe, unabhängig davon, wie seine Aussagen rechtlich zu würdigen seien. Irrelevant bleibe dabei die Fra- ge, ob der Angeklagte bei Fortführung des Prozesses mit hoher Wahrscheinlich- keit verurteilt worden wäre. Massgebend sei allein, ob das Verhalten des Ange- klagten gegen zivilrechtliche oder gegen ethische Regeln verstossen habe, wobei analog die Regeln von § 42 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 189 Abs. 1 StPO herangezogen werden könnten. Es sei deshalb keine Prognose über den möglichen Ausgang des nicht geführten Prozesses anzustellen, sondern einzig und allein die Frage zu beantworten, ob der Angeklagte mit seinem Verhalten dem Ankläger Grund ge- geben habe, seine Anklageschrift einzureichen. Der Rekurrent lässt in der Re- kursschrift näher bzw. im Einzelnen dartun, weshalb im vorliegenden Fall solche besonderen Verhältnisse gegeben und die von ihm gestellten Anträge begründet seien (Urk. 1). Auf diese Ausführungen ist nachstehend einzugehen.
Ehrverletzungsverfahren die in § 293 StPO aufgestellte Regel nicht zur Anwen- dung gebracht werden könne bzw. von dieser abgewichen werden müsse, weil im konkreten Fall besondere Verhältnisse gegeben seien, die eine Ausnahmeent- scheidung rechtfertigen würden. Für das Vorliegen solcher besonderen Verhält- nisse sprechen nach seinem Dafürhalten mehrere Punkte. b) Der Rekurrent ist der Meinung, dass in seiner Sache "generell besondere Ver- hältnisse" vorgelegen hätten. Das zeige, führt er aus, der Umgang der Justiz und der Politik mit dem konkreten Fall (Urk. 1 S. 4, zweiter Absatz). Inwiefern die von ihm dort angesprochenen verfahrensrechtlichen Aspekte für die Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfrage von Belang sein könnten, ist jedoch in keiner Weise ersichtlich. Diese bilden offenkundig kein besonderes Verhältnis im Sinne von § 293 StPO und rechtfertigen ein Abweichen von der dargestellten Regel zweifelsohne nicht. c) Der Rekurrent sieht sodann in der Tatsache, dass wegen der Immunität des Rekursgegners auf die Anklage nicht eingetreten worden war bzw. werden konn- te, einen die Annahme besonderer Verhältnisse unterstützenden Umstand. Er macht geltend, es sei zu beachten, dass der Rekursgegner zum Zeitpunkt der Einreichung der Anklageschrift noch nicht Bundesrat gewesen sei, weshalb die Bundesversammlung über die Aufhebung der Immunität hätte entscheiden müs- sen. Diese hätte, fährt er fort, die Immunität freilich eher aufgehoben als der Re- kursgegner selber bzw. die Kollegialbehörde Bundesrat, deren Mitglied der Re- kursgegner gewesen sei (und ist). Ihm (dem Rekurrenten) könne deshalb auch nicht vorgeworfen werden, dass er die Anklage leichtfertig erhoben habe bzw. dass er hätte wissen müssen, dass die Immunität ohnehin nicht aufgehoben wer- de. Es sei in einem Rechtsstaat das gute Recht eines in der Persönlichkeit ver- letzten Bürgers, sich zur Wehr zu setzen, auch (und sogar erst recht) wenn der Autor der verletzenden Äusserungen ein prominenter Politiker sei. Würde man dem Ankläger dieses Recht absprechen, hiesse das in der Konsequenz, dass der kleine Bürger in der Schweiz sowieso schutzlos sei, wenn er von einem potenten Mitglied der "classe politique" schwer verunglimpft werde. Und weiter hätte das zur Konsequenz, dass der angegriffene Bürger dem Urheber der Verunglimpfun-
gen auch noch eine Entschädigung zahlen müsste. Es liege auf der Hand, dass dies nicht sein dürfe (Urk. 1 S. 6, erster und zweiter Absatz). d) Diesen Einwänden kann nicht stattgegeben werden. Es ist wohl das gute Recht eines jeden Bürgers, die strafrechtliche Verfolgung auch eines prominenten Politi- kers bzw. einen Magistraten zu verlangen. Der Staat stellt indessen im Hinblick auf die strafrechtliche Belangung bestimmter solcher Personen von Anfang an ein Hindernis auf, indem er diesen das Strafverfolgungsprivileg der Immunität zuer- kennt. Der Staat sieht zwar gleichzeitig die Möglichkeit der Beseitigung dieses Privilegs und ein entsprechendes Verfahren vor. Doch wenn die Immunität in die- sem Verfahren nicht aufgehoben wird, war und bleibt die verlangte Strafverfol- gung ausgeschlossen. Es ist davon auszugehen, dass der Rekurrent (als eben- falls langjähriger Politiker) um dieses Verfahrenshindernis schon bei der Einrei- chung seiner Anklageschrift vom 9. Juli 2004 (Urk. 4/1) gewusst hat. Und wenn er es übersehen haben sollte, ist er spätestens mit der Verfügung der Untersu- chungsrichterin vom 29. Juli 2004 darauf aufmerksam gemacht worden (Urk. 4/8). Beim fraglichen Verfahrenshindernis handelt es sich genau so um staatlich ge- setztes Recht wie beim Anspruch des Bürgers, die strafrechtliche Verfolgung ei- nes Beschuldigten zu verlangen. Dem Bürger wird das Recht, sich gegen Angriffe eines anderen zur Wehr zu setzen, durch das Institut der Immunität nicht zum vorneherein abgesprochen, sondern es wird ihm die Wahrnehmung dieses Rechts dadurch nur - allerdings fraglos erheblich - erschwert. Weder aus der hö- heren Wahrscheinlichkeit dafür noch aus der schliesslichen Tatsache, dass es ihm am Ende - infolge Nichtaufhebung der Immunität - versagt wird, kann ge- schlossen werden, dass das Recht von Anfang an nicht bestanden habe. Der Staat stellt dem Kläger, der einen durch Immunität geschützten Magistraten straf- rechtlich verfolgen lassen will, nur ein - mächtiges - Hindernis in den Weg. Das aber tut er - aus besonderen Gründen - bewusst und ausdrücklich. Der Kläger kennt dieses Hindernis bzw. muss es kennen. Das Risiko, dass er es nicht zu überwinden vermag, geht damit zu seinen Lasten, und es ging mithin vorliegend zu Lasten des Rekurrenten. Dieses Risiko ist in der für das Ehrverletzungsverfah- ren aufgestellten Regel, dass die unterliegende Partei in die Kosten des Verfah- rens und zu einer Prozessentschädigung an die Gegenpartei verfällt wird, mit er-
fasst und fällt damit als "besonderes Verhältnis" nach Massgabe von § 293 StPO ohne weiteres ausser Betracht. Die Einwendungen des Rekurrenten am ange- führten Ort erweisen sich damit als unbehelflich. e) So weit der Rekurrent mit seinen Ausführungen sinngemäss die Rechtfertigung des Immunitätsschutzes an sich bzw. grundsätzlich in Frage stellt (Urk. 1 S. 6, zweiter Absatz), argumentiert er politisch. Zu dieser Problematik hat sich die Re- kursinstanz - als Gericht - nicht zu äussern. Es entspricht offensichtlich dem politi- schen Willen des Nationalrates, den Immunitätsschutz möglichst weit auszudeh- nen, auch wenn das letztlich die durch allfällige strafbare Handlungen von Volks- vertretern Verletzten benachteiligt (Niggli / Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, N 6 am Ende zu Art. 366 StGB). Die Rekursinstanz hat (nur) das geltende Recht anzuwenden. 6.a) Hauptsächlich macht der Rekurrent, wie bereits erwähnt, (unter Berufung auf BGE 112 Ia 371) geltend, es lägen besondere Verhältnisse im Sinne des § 293 StPO in einem Ehrverletzungsverfahren immer dann vor, wenn der Angeklagte durch objektiv ehrverletzende Äusserungen zur Klage Anlass gegeben habe. Vor- liegend ergebe die Analyse der vom Angeklagten verfassten Textpassagen frag- los, dass dessen Äusserungen über ihn (den Rekurrenten) objektiv betrachtet ehrverletzend gewesen seien. Mit seinen Aussagen habe der Angeklagte gegen die sich aus den Art. 28 ff. ZGB ergebende Pflicht, den Ankläger nicht in seinen Persönlichkeitsrechten zu verletzen, verstossen und sich damit die Einleitung des Strafverfahrens auch aus diesem Grund selbst zuzuschreiben. Er (der Rekurrent) habe sich unter diesen Umständen in guten Treuen veranlasst gesehen bzw. al- len Anlass dazu gehabt, ein Strafverfahren gegen den Angeklagten einzuleiten. Massgebend sei allein, ob das Verhalten des Angeklagten gegen zivilrechtliche oder gegen ethische Regeln verstossen habe, wobei analog die Regeln von § 42 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 189 Abs. 1 StPO herangezogen werden könnten. Und als Massstab könne gelten, ob eine pflichtgemäss handelnde Strafverfolgungsbehör- de (im konkreten Fall) ebenfalls ein Strafverfahren eingeleitet hätte, falls kein Pri- vatstrafklageverfahren vorgeschrieben gewesen wäre (Urk. 1 S. 4, erster Absatz; S. 4 letzter Absatz; ganze S. 5 und S. 6, dritter Absatz).
b) Tatsächlich können nach der Rechtsprechung (unter anderem) besondere Ver- hältnisse gemäss § 293 StPO angenommen werden und ist dann nicht regelkon- form zu verfahren, wenn der Angeklagte die Einleitung der Untersuchung durch ein leichtfertiges oder verwerfliches Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat, dem Angeklagten also ein Verhalten anzulasten ist, wie es in den §§ 42 und 189 StPO umschrieben ist (Donatsch / Schmid, a.a.O., N 6, 7 und 9 zu § 293; Beschluss der Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Juni 1989 in Sachen H. ca. B., Nr. 339/88, Erw. II/2; S. 3/4). Es stellt sich indessen die Fra- ge, ob diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall zur Anwendung gebracht werden kann. c) Laut dem in casu für den Ausgang des vom Rekurrenten angestrengten Ehr- verletzungsprozesses ausschlaggebend gewesenen Art. 61a Abs. 1 RVOG kann gegen die Mitglieder des Bundesrates, den Bundeskanzler oder die Bundeskanz- lerin während der Dauer ihres Amtes wegen Verbrechen und Vergehen, die nicht in Zusammenhang mit ihrer amtlichen Stellung oder Tätigkeit stehen, nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung oder derjenigen des Bundesrates ein Strafverfahren eingeleitet werden. d) Vorliegend kann sich, wenn überhaupt, nur die Frage stellen, ob dem Rekurs- gegner ein leichtfertiges oder verwerfliches Verhalten im Zusammenhang mit der Einleitung einer Untersuchung bzw. eines Strafverfahrens vorzuwerfen sei. Eine Prüfung der Alternative der Erschwerung der Untersuchung fällt schon deshalb ausser Betracht, weil der Rekurrent diese in keiner Weise anruft. e) Eine vorab rein grammatikalische Betrachtungsweise ergibt, dass in der zur Debatte stehenden Angelegenheit weder der Ankläger gegen den Angeklagten ein Strafverfahren (Ehrverletzungsverfahren) bzw. eine entsprechende Untersu- chung eingeleitet hat, noch dass gegen den Angeklagten ein Strafverfahren (Ehr- verletzungsverfahren) bzw. eine dahingehende Untersuchung eingeleitet worden ist. Der Einleitung eines bzw. einer solchen stand vielmehr nach der Klageeinrei- chung bis auf weiteres das Verfahrenshindernis der Immunität entgegen (vgl. Art. 61 Abs. 1 RVOG, der die Einleitung eines Strafverfahrens - und damit umso mehr einer Untersuchung - ohne die Zustimmung entweder des Betroffenen selber oder
des Bundesrates untersagt; siehe auch: Baur, Die parlamentarische Immunität in Bund und Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft, Diss. Zürich 1963, S. 87, dritter Absatz). Die vom Rekurrenten angerufenen und von ihm als sinnge- mäss anwendbar bezeichneten Bestimmungen (§§ 42 und 189 StPO) gehen je- doch davon aus, dass eine Untersuchung (ein Strafverfahren) eingeleitet worden ist. § 42 Abs. 1 StPO enthält den Begriff „Einleitung“ zwar nicht ausdrücklich, meint aber mit der Formulierung „die Untersuchung ... verursacht hat“ offensicht- lich eben dies (im Hinblick auf die sinngemässe Anwendung im Ehrverletzungs- verfahren: Donatsch / Schmid, a.a.O., N 7 und 9 zu § 293 StPO); § 189 Abs. 1 StPO enthält den Begriff explizit. Die bundesrechtliche Bestimmung (Art. 61 Abs. 1 RVOG) und die beiden kantonalen strafprozessualen Normen (§§ 42 und 189 StPO) vertragen sich somit rein vom Wortlaut her miteinander nicht, und ist es damit unter einem ersten Gesichtspunkt fraglich, ob letztere im vorliegenden (speziellen) Fall sinngemäss zur Anwendung gebracht werden können. f) Die beiden kantonalen Prozessvorschriften handeln sodann von den Kosten ei- ner ... [eingeleiteten] Untersuchung bzw. eines [eingeleiteten] (Straf-) Verfahrens. Damit erscheint deren Anwendbarkeit in der hier zu beurteilenden Sache zusätz- lich als problematisch. Denn nach dem im vorstehenden Abschnitt Gesagten kön- nen die bei der Behandlung der vom Rekurrenten erhobenen Ehrverletzungsklage entstandenen Kosten begrifflich auch nicht als Untersuchungs- bzw. Strafverfah- renskosten bezeichnet werden. g) Für die eben getroffene Feststellung sprechen neben den rein begrifflichen auch sachliche Gründe. Das Verfahren über die Aufhebung der Immunität ist ein in sich geschlossenes, selbständiges Verfahren, nicht bloss ein Vorstadium eines Strafverfahrens bzw. einer Strafuntersuchung. Das Aufhebungsverfahren und der Strafprozess sind ihrem Gegenstand nach völlig verschieden und können deshalb nicht als Einheit betrachtet werden. Der Entscheid über die Aufhebung der Immu- nität wird daher auch nicht als Zwischenentscheid, sondern als (eigenständiger) Endentscheid betrachtet (BGE 100 Ia 1). Die Vorinstanz hat damit vom Zeitpunkt nach der Klageeinreichung durch den Ankläger bis hin zur Erledigung des Verfah- rens durch ihren Nichteintretensbeschluss vom 27. April 2004 praktisch gar kei-
nen Ehrverletzungsprozess durchgeführt, sondern ein im vorliegenden besonde- ren Fall diesem vorgelagertes, selbständiges Verfahren über die Aufhebung der Immunität. Sämtliche Kosten sind in diesem bzw. für dieses spezielle Verfahren entstanden; Untersuchungs- bzw. Strafverfahrenskosten hatten sich auch der Sa- che nach überhaupt (noch) nicht ergeben (können). h) Der Befund, dass die Vorinstanz - zunächst, und nach dessen Ausgang prak- tisch überhaupt nur - ein Spezialverfahren und noch gar keinen Ehrverletzungs- prozess durchgeführt habe, führt nicht dazu, dass auf die eingangs getroffene Feststellung, es gelange auf den vorliegenden Fall § 293 StPO zur Anwendung, zurück gekommen werden muss. Ausgangspunkt bzw. ursächlich für die Notwen- digkeit dieses Sonderverfahrens war die vom Rekurrenten eingereichte Ehrverlet- zungsklage. Gestützt auf diese Klageerhebung war ein Ehrverletzungsverfahren immerhin formell zu eröffnen, wenn auch noch nicht durchzuführen. Die Kosten des Spezialverfahrens haben damit im weiteren Sinne als Kosten dieses Ehrver- letzungsverfahrens zu gelten. Aus den beschriebenen mehrfachen Gründen kön- nen diese Kosten aber nicht als Untersuchungs- bzw. Strafverfahrenskosten qua- lifiziert und kann deshalb im konkreten Fall bei der Anwendung von § 293 StPO nicht auf die §§ 42 und 189 StPO zurück gegriffen werden. Die Frage, ob der An- geklagte und Rekursgegner die Einleitung der Untersuchung / des Strafverfahrens durch ein leichtfertiges oder verwerfliches Benehmen verursacht habe, kann sich damit hier gar nicht stellen und braucht ergo auch nicht beantwortet zu werden. Und im Hinblick auf die Einleitung des Spezialverfahrens betreffend die Frage der Aufhebung seiner Immunität kann dem Rekursgegner jedenfalls kein leichtfertiges oder verwerfliches Verhalten angelastet werden. Dieses Verfahren war kraft ge- setzlicher Vorschrift sowie infolge der Wahrnehmung eines dem Rekursgegner gesetzlich zugestandenen Rechts (Verweigerung der Zustimmung zur Einleitung eines Strafverfahrens) durchzuführen. Der Berufung des Rekurrenten darauf, dass „besondere Verhältnisse“ nach Massgabe von § 293 StPO vorlägen, weil der Rekursgegner die „Einleitung des Verfahrens“ durch ein solches Benehmen ver- anlasst habe, kann demnach nicht stattgegeben werden.
i) Andere Gründe für eine Ausnahmeentscheidung im Sinne des § 293 StPO, d.h. für die Annahme (anderer) besonderer Verhältnisse, werden vom Rekurrenten weder angeführt noch sind solche ersichtlich. Damit ist nach der von dieser Be- stimmung aufgestellten Regel zu entscheiden. Von dieser abzuweichen besteht nach der Rechtsprechung insbesondere auch dann kein Anlass, wenn eine Ehr- verletzungsklage sich wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung zum vor- neherein als aussichtslos erweist (ZR 63 Nr. 39). Dass die vom Rekurrenten er- hobene Klage von Anfang an absolut ohne Erfolgsaussicht gewesen sei, lässt sich wohl nicht sagen, denn völlig ausgeschlossen war es nicht, dass der Rekurs- gegner oder der Bundesrat die Zustimmung zur Aufhebung der Immunität und damit zur Einleitung eines Strafverfahrens hätten geben können. Dass dafür nach der einschlägigen Praxis jedoch nur eine geringe Wahrscheinlichkeit sprach (Nig- gli / Wiprächtiger, a.a.O., N 5 am Ende mit Hinweis und N 6 zu Art. 366 StGB; Wallimann-Bornatico, Die parlamentarische Immunität der Mitglieder des Natio- nal- und Ständerates, ZBl 1988, S. 352 unten), hatte dem bereits bei der Klage- formulierung durch einen Anwalt vertretenen Rekurrenten bewusst sein müssen. Wer jedoch eine Klage erhebt, obschon die „Umstände vermuten“ bzw. erheblich befürchten lassen, dass dieser kein Erfolg beschieden sein wird, „tut dies auf ei- genes Risiko“ (ZR 63 Nr. 39) und hat damit entsprechend der Regel auch für die sich daraus ergebenden Kosten einzustehen. 7. Eine Entscheidung in sinngemässer Anwendung der §§ 42 und 189 StPO war schliesslich im vorliegenden Fall aus einem weiteren Grund nicht zu treffen: Die Vorinstanz hatte sich von allem Anfang und bis zum Ende ihres Verfahrens mit dem materiellen Gegenstand der vom Rekurrenten eingereichten Ehrverletzungs- klage überhaupt nie zu befassen bzw. sich damit gar nicht befassen dürfen. Sie hatte den Rekursgegner während der Dauer des Verfahrens betreffend die Frage der Aufhebung seiner Immunität nie aufgefordert und auch nicht auffordern dür- fen, zum Inhalt dieser Klage Stellung zu nehmen. Hätte sie nach dem ablehnen- den Entscheid des Bundesrates eine Kostenauflage an den Rekursgegner ge- stützt auf die genannten strafprozessualen Bestimmungen in Betracht zu ziehen gehabt, wäre sie gehalten gewesen, die Sache trotz Verbots einer materiellen Prüfung in strafrechtlicher Hinsicht einzig im Hinblick auf diese Nebenfrage doch
noch inhaltlich zu betrachten. Zuvor hätte sie den Rekursgegner dazu anhören, ihm das rechtliche Gehör gewähren müssen. Eine Verpflichtung des Gerichts zu solchen Weiterungen allein für eine zu treffende Kosten- und Entschädigungsent- scheidung ist nicht zu anerkennen (Beschluss des Kassationsgerichts des Kan- tons Zürich vom 19. August 1988, Nr. 203/87, in Sachen H., Erw. 11 mit Hinweis). Sodann widerspräche es Sinn und Zielsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über die Immunität, wenn sich das beschuldigte Mitglied einer Behörde im Zu- sammenhang mit der Kosten- und Entschädigungsfrage trotz Immunität materiell mit einer Anklage auseinandersetzen müsste. 8. Aus den vorstehenden Erwägungen ist die Belastung des Rekurrenten mit den Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens und, daraus folgend, seine Verpflichtung zur Leistung einer Prozessentschädigung an den Rekursgegner für dieses Ver- fahren nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Angemessenheit dieser Entschädi- gung erhebt der Rekurrent mit dem Rechtsmittel keine Einwendungen. Der Re- kurs stellt sich damit sofort als unbegründet dar, und er ist folglich abzuweisen, ohne dass die Rekursschrift der Vorinstanz und dem Rekursgegner zur Beant- wortung mitzuteilen war (§ 406 StPO). Von einer Zustellung der Rekursschrift an den Rekursgegner zur Stellungnahme war unter den gegebenen Umständen ins- besondere abzusehen, weil eine Rekursantwort seinerseits den Rekurrenten auch dafür hätte entschädigungspflichtig werden lassen. III. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Rekursverfahrens dem Rekurrenten aufzuerlegen. Eine Entschädigung an den Rekursgegner für dieses Verfahren entfällt mangels Umtrieben. Demnach beschliesst das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.
Schreibgebühren Fr.
Zustellgebühren 3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Rekurrenten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an: den Vertreter des Rekurrenten, zweifach, für sich und zuhanden des Re- kurrenten den Vertreter des Rekursgegners, zweifach, für sich und zuhanden des Rekursgegners die 8. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich, unter Rücksendung der bei- gezogenen Akten 5. Rechtsmittel: Kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gemäss § 428 ff. der zürcherischen Strafprozessordnung (StPO): Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von seinem Empfang oder von der Entdeckung eines Mangels an gerechnet, beim Vorsitzenden des entscheidenden Gerichts mündlich oder schriftlich Nichtigkeitsbeschwerde zuhanden des Kassationsgerichts des Kantons Zürich angemeldet werden. Die Frist zur Begründung der Beschwerde wird nach ihrer Anmeldung ange- setzt. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer Der juristische Sekretär: Urs Marti