Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. UK030131/U/ml III. Strafkammer Mitwirkend: die Oberrichter Dr. H. Mathys, Vorsitzender, Dr. F. Bollinger und Dr. D. Bussmann sowie die juristische Sekretärin lic.iur. Welti Beschluss vom 5. April 2006 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, 8026 Zürich, Rekurrentin gegen S. R., Rekursgegner amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt betreffend Kosten etc. Rekurs gegen den Beschluss der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. August 2003, DA030053
Das Gericht erwägt: 1. Die Bezirksanwaltschaft Horgen führte gegen S. R. (heutiger Rekursgeg- ner) eine Strafuntersuchung wegen Tötungsdelikten zum Nachteil von +M. G. und zwei weiteren Opfern sowie weiterer Straftaten. Am 3. April 2003 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich bei der Anklagekammer des Obergerich- tes des Kantons Zürich einerseits Anklage wegen mehrfachen Mordes zum Nachteil zweier Geschädigter etc. und stellte mit gleichem Datum anderseits die Untersuchung mit Bezug auf das Tötungsdelikt zum Nachteil von +M. G. ein. Sie auferlegte ihm jedoch die Kosten dieser Einstellungsverfügung, 1/3 der das Tö- tungsdelikt +M. G. betreffenden Untersuchungskosten sowie die Kosten seiner amtlichen Verteidigung (Urk. 5). Der Angeschuldigte verlangte gerichtliche Beur- teilung des Entscheides über die Kosten- und Entschädigungsfolgen, worauf die 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich am 21. August 2003 beschloss, dass dem Gesuchsteller in der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zü- rich vom 3. April 2003 eingestellten Strafuntersuchung Nr. ___ keine Kosten auf- erlegt werden und die Kosten seiner amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse genommen werden. Sodann sprach sie ihm für die im Zusammenhang mit diesem Tötungsdelikt erstandene Untersuchungshaft vom 19. Februar 2000 bis 12. Juli 2000, mithin von 144 Tagen (4 Monate und 24 Tage), als Genugtuung Fr. 14'400.00, zuzüglich 5% Zins seit 1. Mai 2000, aus der Staatskasse zu (Urk. 3). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Zü- rich fristgerecht Rekurs mit dem Antrag, in Aufhebung von Ziff. 1 und Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Beschlusses seien die Kosten der Einstellungs- verfügung, 1/3 der das Tötungsdelikt zum Nachteil von +M. G. betreffenden Un- tersuchungskosten und die betreffenden Kosten der amtlichen Verteidigung dem Rekursgegner aufzuerlegen und es sei von der Ausrichtung einer Genugtuung abzusehen; eventualiter sei in Aufhebung von Ziff. 2 des Dispositivs des ange- fochtenen Beschlusses dem Rekursgegner eine Genugtuung von Fr. 5'000.00 zu- züglich Zins seit dem 1. Mai 2000 aus der Staatskasse zuzusprechen (Urk. 1).
Der amtliche Verteidiger des Rekursgegners stellte nach einmaliger Frister- streckung den Antrag auf Sistierung des Rekursverfahrens. Zur Begründung führte er aus, der Rekursgegner sei mit Urteil des Geschworenengerichtes des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2003 in zwei Fällen des Mordes für schuldig gesprochen worden. Die Fortsetzungsverhandlung zur Festsetzung des Strafma- sses finde voraussichtlich Ende August 2004 statt. Die den Hauptstreitpunkt des vorliegenden Rekursverfahrens bildende Untersuchungshaft von 144 Tagen habe der Rekursgegner nach den beiden ihm (im Geschworenengerichtsurteil) zur Last gelegten Tötungsdelikten vom Juni 1999 bzw. Januar 2000 erstanden. Im Rah- men der Festsetzung des Strafmasses durch das Geschworenengericht werde sich daher die Frage stellen, ob die im Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt an +M. G. erstandene Untersuchungshaft an die vom Geschworenengericht auszu- sprechende Strafe anzurechnen sei (Urk. 9). Mit Präsidialverfügung vom 24. April 2004 wurde das vorliegende Rekursverfahren antragsgemäss bis zum Entscheid des Geschworenengerichtes sistiert (Urk. 11). 3. Das Geschworenengericht bestrafte S. R. mit Urteil vom 25. August 2004 unter anderem mit lebenslanger Zuchthausstrafe, unter Anrechnung von 1'170 Tagen erstandener Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Urk. 13). Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei vollumfänglich, eventuell nur im Strafpunkt, aufzuhe- ben und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Zirkulati- onsbeschluss des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich vom 7. Oktober 2005 wurde die Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen und dem Beschwerdeführer Frist zur Erhebung der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde angesetzt (Urk. 14). Die daraufhin erhobene eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde schliesslich wur- de mit Urteil des Kassationshofes des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. März 2006 abgewiesen (Urk. 15). Das geschworenengerichtliche Urteil vom 18. Dezember 2003 und 25. August 2004 ist somit rechtskräftig und das vorliegende Rekursverfahren ist wieder aufzunehmen. 4. Das Geschworenengericht rechnete in seinem erwähnten Urteil den über- einstimmenden Anträgen der Parteivertreter entsprechend dem Angeklagten die
144 Tage erstandene Untersuchungshaft in der eingestellten Untersuchung be- treffend die Tötung von +G. an die auszusprechende Strafe an, und der Ange- klagte erklärte sich diesfalls konsequenterweise persönlich mit dem Verzicht auf eine Entschädigung und/oder Genugtuung für diese Haft ausdrücklich einverstan- den (Urk. 16 Ziff. VII.7.4.2., S. 110). Bei dieser Sachlage hat die Rekurrentin am 31. März 2006 ihren Antrag betreffend Kosten zurückgezogen und hat der Re- kursgegner auf Rekursantwort verzichtet (Prot. S. 11). Demzufolge ist in teilweiser Gutheissung des Rekurses Dispositiv Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. August 2003 aufzuheben und neu dahingehend zu formulieren, dass dem Angeschuldigten (= Rekursgegner) keine Genugtuungssumme zuzusprechen und im Übrigen auf den Rekurs nicht einzutreten ist. 5. In Berücksichtigung der Höhe der ausgefällten Hauptstrafe, der Neben- strafe (15 Jahre Landesverweisung ohne Aufschub des Vollzuges) und der dem Angeklagten im Geschworenengerichtsverfahren auferlegten Kosten von über 200'000 Franken fallen die Kosten des vorliegenden Verfahrens zufolge offen- sichtlicher Unerhältlichkeit ausser Ansatz. Demnach beschliesst das Gericht: 1. Das Verfahren wird wieder aufgenommen. 2. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird Dispositiv Ziffer 2 des Be- schlusses der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. August 2003 aufgehoben und neu wie folgt formuliert: "2. Dem Angeschuldigten wird im Sinne der Erwägungen keine Genugtuungssum- me zugesprochen." Im Übrigen wird auf den Rekurs nicht eingetreten. 3. Kosten fallen ausser Ansatz.