Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. UK030061/U III. Strafkammer Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Hotz, Vorsitzender, lic.iur. Spiess und Dr. Bollin- ger sowie der juristische Sekretär Urs Marti Beschluss vom 17. Juli 2003 in Sachen D. G., Rekurrent vertreten durch Rechtsanwalt gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8001 Zürich, Rekursgegnerin betreffend Entschädigung Rekurs gegen die Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Zürich vom 31. März 2003, GG020021
Das Gericht zieht in Betracht: I. Am 10. Mai 2002 erstattete W. gegen G. Strafanzeige wegen Körperverletzung, eventuell Tätlichkeit. Am 4. Dezember 2002 erhob die Bezirksanwaltschaft Affol- tern beim örtlichen Bezirksgericht gegen G. Anklage wegen einfacher Körperver- letzung. Am 27. März 2003 teilte der von G. beigezogene Verteidiger dem Gericht mit, dass sich die Parteien aussergerichtlich über den dem Strafverfahren zu- grunde liegenden Vorfall hätten einigen können. Im Rahmen der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung habe W. den gegen G. gestellten Strafantrag zurück gezogen (Urk. 5/24). Die Vereinbarung liegt bei den Akten (Urk. 5/25/1). Mit Verfügung vom 31. März 2003 trat der Einzelrichter in Strafsachen des Bezir- kes Affoltern infolge Rückzugs des Strafantrages auf das Strafverfahren (recte: die Anklage) nicht ein. Die Kosten der Untersuchung und der Nichteintretensver- fügung wurden auf die Gerichtskasse genommen. Dem Angeklagten wurde für seine Umtriebe im Untersuchungs- und im Strafverfahren keine Entschädigung zugesprochen (Urk. 3). Mit Eingabe vom 30. April 2003 liess G. im Hinblick auf die Verweigerung einer Entschädigung Rekurs erheben und die Zusprechung einer solchen im Betrag von Fr. 2'479.90, eventualiter einer solchen nach richterlichem Ermessen beantragen (Urk. 1). II. 1. Die Vorinstanz lehnte die Ausrichtung einer Entschädigung an den Rekurrenten mit den Begründungen ab, dass dieser selber nur geringfügige Umtriebe erfahren habe, die er ohne Entschädigung in Kauf zu nehmen habe, und dass ein Ent- schädigungsanspruch für Anwaltskosten entfalle, wenn in einem Strafverfahren ein Strafantrag aufgrund eines Vergleichs zurückgezogen werde (Urk. 2, nament- lich S. 4).
den. Richtig ist immerhin, dass die Regelungen der §§ 189, 42 und 43 StPO auch für die Erledigung des Prozesses durch Rückzug des Strafantrages analog ange- wandt werden können (Zindel, Kosten- und Entschädigungsfolgen im Strafverfah- ren des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1972, S. 59 unten). Demnach hat der Ange- schuldigte, dem wesentliche Kosten und Umtriebe erwachsen sind, (auch im Falle des Rückzugs des Strafantrages) Anspruch auf Entschädigung. Eine solche wird jedoch ganz oder teilweise verweigert, wenn er die Untersuchung durch ein ver- werfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung er- schwert hat. 5. Der Rekurrent hat den Rückzug des Strafantrages vom Geschädigten mit einer Entschuldigung und der Verpflichtung zur Leistung einer Umtriebsentschädigung an diesen erwirkt. Er hätte, zumal es im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bis zur bereits terminierten Hauptverhandlung nur noch rund drei Wochen dauerte und sein Verteidiger gemäss dessen Angaben in der Rekursschrift die Hauptver- handlung bereits damals vollständig vorbereitet (das zu haltende Plädoyer ausge- arbeitet) hatte, diese Tagfahrt und die gerichtliche Entscheidung durchaus noch abwarten können, wenn er von seiner dannzumaligen Freisprechung absolut überzeugt gewesen wäre. Es war sein gutes Recht, das nicht zu tun und die Be- endigung des Strafverfahrens durch einen Rückzug des Strafantrages zu suchen. Mit der Abgabe seiner Satisfaktionserklärung und der Verpflichtung zu einer ebensolchen Leistung hat er aber - offensichtlich - zumindest in zivilrechtlicher Hinsicht anerkannt, dass er sich beim fraglichen Vorfall nicht korrekt verhalten hatte. Dieses Eingeständnis ist bzw. diese Zugeständnisse sind ohne weiteres dahingehend zu qualifizieren, dass er die Untersuchung leichtfertig verursacht hat. Es verträgt sich in keiner Weise miteinander, wenn der Rekurrent auf der ei- nen Seite durch die Anerkennung eines Fehlverhaltens gegenüber dem Anzeige- erstatter den Rückzug des Strafantrages erwirkt und auf der anderen Seite durch die sinngemässe Bestreitung eines Fehlverhaltens vom Staat eine Entschädigung für seine Verteidigungsaufwendungen verlangt. Der Rekurrent ist vielmehr auf seinen Zugeständnissen in der abgeschlossenen Vereinbarung zu behaften, aus denen, wie bereits erwähnt, auf eine leichtfertige Verursachung der Untersuchung zu schliessen ist. Die vorinstanzliche Entscheidung, dass dem Rekurrenten we-
gen der Beendigung des Strafverfahrens durch Abschluss eines Vergleichs bzw. des Vergleichs mit dem beschriebenen Inhalt für das Untersuchungs- und das ge- richtliche Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen sei, ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Rekurs stellt sich deshalb sofort als unbegründet dar, und er ist folglich abzuweisen, ohne dass die Rekursschrift der Vorinstanz und der Gegenpartei zur Beantwortung mitzuteilen war (§ 406 StPO). III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens dem Rekurrenten auf- zuerlegen. Demnach beschliesst das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 400.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr.
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Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Rekurrenten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an: den Verteidiger des Rekurrenten (zweifach, für sich und zuhanden des Rekurrenten) die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Affoltern, unter Rücksen- dung der beigezogenen Akten
Rechtsmittel: Kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gemäss § 428 ff. der zürcherischen Strafprozessordnung (StPO): Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von seinem Empfang oder von der Entdeckung eines Mangels an gerechnet, beim Vorsitzenden des entscheidenden Gerichts mündlich oder schriftlich Nichtigkeitsbeschwerde zuhanden des Kassationsgerichts des Kantons Zürich angemeldet werden. Die Frist zur Begründung der Beschwerde wird nach ihrer Anmeldung ange- setzt. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer Der juristische Sekretär: Urs Marti versandt am: