Court costs in review proceedings follow the net method

UK030051Obergericht13.03.2004Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The court held that the costs of judicial review proceedings under § 44 StPO are to be distributed according to civil procedural principles. For valuing the degree of success, the net method applies: the disputed amount is the additional compensation sought in the review, not the total compensation including the amount already granted by the investigating authority. Applying that approach, the appellant obtained CHF 11,360 instead of CHF 9,500, so he succeeded to about half of the additional amount claimed. The lower-instance costs were therefore split equally between the appellant and the court fund.

Omnilex-Regeste

§ 44 StPO in Verbindung mit § 64 ZPO; Kostenverteilung im gerichtlichen Beurteilungsverfahren, Bestimmung des Obsiegens bei Entschädigungsstreitigkeiten. Die Kosten des gerichtlichen Beurteilungsverfahrens sind nach zivilprozessualen Regeln nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen zu verteilen. Für die Ermittlung des Erfolgsgrades ist bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich auf das Verhältnis zwischen dem zugesprochenen Betrag und dem begehrten Mehrbetrag abzustellen. Bei gerichtlicher Überprüfung einer bereits zugesprochenen Entschädigung ist mangels gesetzlicher Regelung die Nettomethode massgebend; streitwertrelevant ist nur die Differenz zwischen der von der Untersuchungsbehörde zugesprochenen und der im Beurteilungsverfahren verlangten Entschädigung. Die Bruttomethode würde der ratio legis von § 64 ZPO nicht gerecht, da die einsprechende Partei regelmässig nicht schlechter gestellt wird als nach der Vorinstanz (consid. II.2).

Gesamter Gesetzestext

§ 44 StPO, § 64 ZPO. Die Kosten des gerichtlichen Beurteilungsverfahrens werden nach zivilprozessualen Regeln verteilt. Um das Mass des Obsiegens und Unterliegens einer Partei bestimmen zu können, ist der Streitwert des Begehrens, hinsichtlich deren eine Partei obsiegt hat, in Relation zum zugesprochenen Betrag zu setzen. "Streitwert" ist die Differenz zwischen dem von der Untersuchungsbehörde zugesprochenen und der vom Einsprecher im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung beantragten Entschädigung (Nettoprinzip). Aus den Erwägungen: II.2.aa) Die Kosten des gerichtlichen Beurteilungsverfahrens werden - der herrschenden Lehre und Rechtsprechung folgend - nach zivilprozessualen Regeln verteilt. Laut § 64 ZPO erfolgt die Kostenauflage im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen. In Prozessen vermögensrechtlicher Natur ist in der Regel darauf abzustellen, in welchem Ausmass der Anspruch des Klägers dem Werte nach geschützt wird (RB 1967 Nr. 23, 1972 Nr. 19). Um das Mass des Obsiegens und Unterliegens einer Partei bestimmen zu können, ist der Streitwert des Begehrens, hinsichtlich deren die Partei obsiegt hat, in Relation zum zugesprochenen Betrag zu setzen (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zu zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 64, N. 16). Zu der Frage, wie der Streitwert des Begehrens im Rahmen eines gerichtlichen Beurteilungsverfahrens zu berechnen ist, äussert sich das Gesetz nicht. Auch Lehre und Rechtsprechung haben sich mit dieser Thematik bislang nicht vertieft auseinandergesetzt. Die Gerichte haben diesbezüglich keine einheitliche Praxis. Die einen wenden - wie auch die Vorinstanz - die "Bruttomethode" an, bei welcher auch die von den Untersuchungsbehörden zugesprochene Entschädigung in den Streitwert miteinberechnet wird, die andern verwenden die "Nettomethode", bei welcher lediglich der im Rahmen des gerichtlichen Beurteilungsverfahrens verlangte "Mehrbetrag" mit dem zugesprochenen Mehrbetrag in Relation gesetzt wird.

bb) Für die Anwendung der "Bruttomethode" spricht, dass beim Entscheid über das Begehren einer gerichtlichen Beurteilung das Verbot der reformatio in peius nicht gilt. Das bedeutet, dass die Kostenauflage zu Lasten des Gesuchstellers erhöht, bzw. die Entschädigung herabgesetzt und auch die dem Verzeiger gemäss § 42 Abs. 1 StPO letzter Satz bzw. § 43 Abs. 4 Satz 2 StPO aufzuerlegenden Kosten etc. erhöht werden können, selbst wenn der Verzeiger den Rechtsbehelf nach § 44 StPO nicht ergriff (Donatsch/Schmid, a.a.O., N 14 zu § 44 StPO). Ein Einsprecher läuft also, indem er ein Begehren um gerichtliche Beurteilung stellt, faktisch Gefahr, dass ihm auf Grund seiner Einsprache, der Einzelrichter eine niedrigere Entschädigung zuspricht, als dies die Untersuchungsbehörden getan haben. Somit steht faktisch nochmals die gesamte Entschädigungsforderung im Streit, was für die Anwendung der Bruttomethode sprechen würde. cc) Die Bruttomethode wird indessen der Praxis nicht gerecht, da die Einsprecher im Beurteilungsverfahren vor Gericht praktisch nie schlechter gestellt werden, als in den Einstellungsverfügungen der Untersuchungsbehörden, erhalten sie doch regelmässig keine tiefere, sondern eine mindestens ebenso hohe Entschädigung wie in den angefochtenen Einstellungsverfügungen zugesprochen. Wendet man nun trotzdem die Bruttomethode an, so unterliegt die einsprechende Partei im Endresultat praktisch nie vollständig, denn sie erhält ja in aller Regel wenigstens denselben Betrag zugesprochen wie in der Untersuchung. Die Lösung der Bruttomethode widerspricht damit der ratio legis von § 64 ZPO, welche Bestimmung hier analog anzuwenden ist. Danach unterliegt die einsprechende Partei in dem Masse, wie sie - im Verhältnis zum vorinstanzlichen Entscheid - weniger zusätzlich zugesprochen erhält, als sie verlangt. Massgebend ist daher die Nettomethode.

dd) Der Rekurrent erhielt von der Untersuchungsbehörde Fr. 8'000.-- Entschädigung zugesprochen. Mit der gerichtlichen Beurteilung verlangte er Fr. 14'978.20 (Urk. 1 S. 2) und erhielt von der Vorinstanz Fr. 9'500.-- zuerkannt. Dieser Entscheid ist hier auf Fr. 11'360.-- zu korrigieren. Der Rekurrent obsiegt damit im Beurteilungsverfahren mit Fr. 3'360.-- oder 48,15 %, bzw. gerundet 50 % des verlangten Mehrbetrages (Fr. 14'978.20 ./. Fr. 8'000.-- = Fr. 6'978.20). Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahren sind mithin zur Hälfte dem Rekurrenten aufzuerlegen und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Anonymisiert am 26. März 2004 lic.iur. Hanhart

Schlagwörter

cost allocationsuccess and failurenet methodcompensationcriminal procedure review

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

How are the costs of judicial review proceedings to be allocated under §§ 44 StPO and 64 ZPO?

Extrahierter Entscheid

They are allocated according to civil procedural rules, in proportion to success and failure.

Extrahierte Begründung

Section 64 ZPO applies by analogy. The relevant measure is the extent to which the party succeeds in relation to the amount claimed and the amount awarded.

Kernrechtsfrage

Whether the gross method or the net method applies to determine the amount in dispute for a compensation claim in judicial review proceedings.

Extrahierter Entscheid

The net method applies: only the additional amount sought in the judicial review is compared with the additional amount awarded.

Extrahierte Begründung

The gross method does not reflect practice and would contradict the ratio of § 64 ZPO. The appellant fails only to the extent that the requested additional compensation is not awarded.

Kernrechtsfrage

How much did the appellant succeed in the concrete compensation dispute?

Extrahierter Entscheid

The appellant succeeded to the extent of CHF 3,360, corresponding to about 50% of the additional amount claimed.

Extrahierte Begründung

From CHF 8,000 awarded by the investigation authority, the appellant requested CHF 14,978.20 and was awarded CHF 11,360 in the corrected decision; thus CHF 3,360 of the additional CHF 6,978.20 was obtained.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.