Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. UK020087/U/eh A III. Strafkammer Mitwirkend: die Oberrichter Dr. W. Hotz, Vorsitzender, lic.iur. P. Hodel und lic.iur. R. Naef sowie der juristische Sekretär Urs Marti Beschluss vom 3. Oktober 2002 in Sachen X. Rekurrent gegen Staatsanwalt des Kantons Zürich, 8001 Zürich, Rekursgegnerin betreffend Öffentlichkeit der Hauptverhandlung Rekurs gegen einen Beschluss der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Meilen vom 22. August 2002 (DG020002)
Das Gericht zieht in Betracht: I. Am 20. Februar 2002 wurde X. von der Bezirksanwaltschaft Meilen beim örtlichen Bezirksgericht wegen Mordes und weiterer Delikte zur Anklage ge- bracht (Urk. 10). Vom Gericht wurde er auf den 28. August 2002 zur Haupt- verhandlung vorgeladen. Das Gericht ging zunächst von der Annahme aus, dass diese Verhandlung von Gesetzes wegen (§ 372 Abs. 1 StPO) nicht öffentlich sei, und orientierte die amtliche Verteidigerin des Angeklagten in diesem Sinne. Kurz vor Abhaltung der Tagfahrt erkannte das Gericht diese Auffassung als unzutreffend und wies den Antrag auf Ausschliessung der Öffentlichkeit mit Beschluss vom 22. August 2002 ab (Urk. 4/7). Gegen die- se Entscheidung erhob die amtliche Verteidigerin mit Eingabe vom 23. Au- gust 2002 Rekurs mit den Ersuchen, es sei dem Ausschliessungsantrag stattzugeben und es sei dem Rechtsmittel "die aufschiebende Wirkung zu erteilen im Sinne der Verschiebung der Hauptverhandlung vom 28. August 2002". Der Rekurs ging am 26. August 2002 bei der Kammer ein (Urk. 1). Mit Präsidialverfügung vom gleichen Tag lehnte der Vorsitzende der Kam- mer die Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab (Urk. 5). Die Verfügung wurde den Verfahrensbeteiligten umgehend mitgeteilt (Urk. 6-9). Am 28. August 2002 wurde die bezirksgerichtliche Hauptverhandlung öffentlich durchgeführt. II. 1. Dem Rekurrenten wird vorgeworfen, drei Straftaten (den Mord an Y. und zwei damit im Zusammenhang stehende Delikte) rund einen Monat vor Vollendung des 20. Altersjahres und im Alter von 22 1/2 Jahren eine weitere strafbare Handlung (die Vergewaltigung zum Nachteil der Z.) begangen zu haben. Im April 2002 ist er 24 Jahre alt geworden.
sen, wie gerade gesagt, eine reine Zuständigkeitsnorm, und als solche ist er keine taugliche Gesetzesgrundlage für eine derartige Ableitung. Die Straf- prozessordnung ist, was die zum Rekursthema erhobene Frage anbelangt, einer Auslegung weder bedürftig noch einer solchen zugänglich, sondern regelt den Gegenstand in den allgemeinen Bestimmungen über das Verfah- ren gegen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum 20. Al- tersjahr speziell und klar. Sie legt in § 367 Abs. 1 StPO fest, dass die §§ 368 - 373, und damit auch der vorliegend wesentliche § 372, solange auf den Angeschuldigten, Angeklagten oder Verurteilten Anwendung finden, als die- ser das 20. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Der von der Vorinstanz im angefochtenen Beschluss - unter Bezugnahme auf Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, N 1 zu § 367 -, vertretenen Ansicht, dass im Hinblick auf die Anwendung dieser allgemei- nen Vorschriften "nicht der Zeitpunkt der Begehung der Straftat, sondern der Umstand, dass der Beschuldigte während der fraglichen Prozesshandlung zu den betreffenden Altersgruppen gehört", massgebend sei (Urk. 4/7 S. 3), ist ohne weiteres beizupflichten. Der Wortlaut der Bestimmung lässt eine andere Interpretation gar nicht zu. Das ergibt sich eindeutig daraus, dass in der Norm nacheinander die drei sich offenkundig auf das jeweilige Verfah- rensstadium beziehenden Täterbezeichnungen - Angeschuldigter, Ange- klagter und (bzw. oder) Verurteilter - aufgeführt werden. Diese Differenzie- rung wäre unerklärlich, wenn der Gesetzgeber den Tatzeitpunkt als mass- geblich erachtet hätte. Die Bestimmung wird sodann mit der temporalen Konjunktion "solange" eingeleitet („Solange der Angeschuldigte, Angeklagte oder Verurteilte das 20. Altersjahr noch nicht vollendet hat, ..."), die sich of- fensichtlich auf eben dieses Alter bezieht. Wo das Gesetz auf den Tatzeit- punkt abstellt, verwendet es - logischerweise - eine (einzige) Täterbezei- chung (z.B. Täter, Angeklagter) und stellt das zudem in der Regel auch ganz klar (vgl. § 33 GVG, Art. 100 StGB). Das tut die Strafprozessordnung sogar und namentlich in der in Frage stehenden Bestimmung (§ 367) selbst, indem sie in Abs. 2 die Massgeblichkeit des Begehungszeitpunktes aus- drücklich statuiert, hingegen in Abs. 1 gerade nicht. Aus § 367 Abs. 1 StPO
ergibt sich somit - e contrario - eindeutig, dass § 372 StPO nicht mehr zur Anwendung kommt, wenn der Beschuldigte im Zeitpunkt der fraglichen Pro- zesshandlung das 20. Altersjahr erreicht oder überschritten hat. 6. Dass das Gesetz (unter anderem) für die Ausschliessung bzw. Zulassung der Öffentlichkeit nicht auf das Alter bei der Tatbegehung, sondern auf jenes im Zeitpunkt der jeweiligen Prozesshandlung abstellt, ist durchaus auch sachadäquat. § 372 Abs. 1 StPO als besondere jugendstrafrechtliche Ver- fahrensvorschrift hat zum Zweck, allfällige erzieherisch ungünstige Neben- wirkungen einer öffentlichen Gerichtsverhandlung auszuschalten, dient mit- hin der Schonung des noch der Erziehung unterliegenden Beschuldigten. Per 1. Januar 1996 ist das Mündigkeitsalter auf das 18. Lebensjahr herab- gesetzt worden. Beschuldigte, die im Zeitpunkt der jeweiligen Prozess- handlung das 18. Altersjahr überschritten haben, befinden sich damit ei- gentlich bereits nicht mehr im Stadium der Erziehung. Gleichwohl hat der Gesetzgeber der noch ungefestigten Persönlichkeit der jungen Erwachse- nen bis zum 20. Altersjahr im Strafverfahren weiterhin Rechnung tragen wollen und an der Privilegierung der Beschuldigten in verfahrensrechtlicher Hinsicht bis zur Erreichung dieses Alters festgehalten. Für eine noch länger währende entsprechende Schonung des Beschuldigten besteht keine Not- wendigkeit und keine Rechtfertigung. Nicht zu überzeugen vermag schliess- lich auch der Einwand der Verteidigung, dass es in der konkreten Hauptver- handlung nicht nur um die persönliche Befragung des Rekurrenten bezüg- lich des psychiatrischen Gutachtens (...), sondern um eine intensive Aus- einandersetzung in Bezug der beiden Gutachten [amtliche und private Ex- pertise] und eine ausführliche Ausbreitung deren Schlussfolgerungen gehe und also eine Art Unmittelbarkeit durchgeführt werden müsse, wie sie nor- malerweise bei einem Geschworenengerichtsprozess vorkomme (Urk. 1 S. 5, Ziffer II/3). Zum einen wird auch mit diesem Vorbringen wieder unstatt- hafterweise mit § 33 GVG argumentiert, und zum anderen sind Auseinan- dersetzungen mit Gutachten an der Hauptverhandlung auch in bezirksge-
richtlichen Prozessen durchaus nichts Aussergewöhnliches und keineswegs eine Besonderheit des geschworenengerichtlichen Verfahrens. 7. Nach dem Gesagten stellt sich der Rekurs sofort als unbegründet dar. Er ist folglich abzuweisen, ohne dass die Rekursschrift der Vorinstanz und der Gegenpartei zur Beantwortung mitzuteilen war (§ 406 StPO). III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens (einschliesslich je- ner der amtlichen Verteidigung) dem Rekurrenten aufzuerlegen. Seine amt- liche Verteidigerin wird für ihre Aufwendungen nach Massgabe der von ihr noch einzureichenden Aufstellung über ihre Kosten und Barauslagen zu entschädigen sein. Nach einer allfälligen rechtskräftigen Verurteilung des Rekurrenten zu einer längeren Freiheitsstrafe werden seine entsprechenden persönlichen Verhältnisse im Kostenbezugsverfahren zu berücksichtigen sein. Demnach beschliesst das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr.
Schreibgebühren Fr.
Zustellgebühren Fr.
Telefon 3. Die Kosten des Rekursverfahrens (einschliesslich jener der amtlichen Ver- teidigung) werden dem Rekurrenten auferlegt.