Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. UK020048/U/ml A III. Strafkammer Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Bornatico, Vorsitzender, lic. iur. Hodel und Dr. Daetwyler sowie der juristische Sekretär lic. iur. Bühlmann Beschluss vom 24. November 2003 in Sachen W., Rekurrentin gegen 1.Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 2.R., 3.R. H., 4.Gemeinde S., 5.Betreibungsamt S., Rekursgegner 3 vertreten durch betreffend Kosten und Entschädigung Rekurs gegen eine Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen des Bezir- kes Horgen vom 17. Januar 2002, GA010001
Das Gericht zieht in Betracht: I. 1. In einem seit dem 6. Juni 1997 vor dem Bezirksgericht Horgen anhängi- gen Zivilprozess klagten S.-R. (am 6. Januar 1998 verstorben), R. H. (im Folgen- den als Rekursgegnerin 3 bezeichnet) sowie R. (am 15. Februar 1999 ebenfalls verstorben; Rekursgegner 2) gegen W. (nachfolgend Rekurrentin) wegen Erbun- würdigkeit und Testamentsungültigkeit. Die Kläger wehrten sich in diesem Verfah- ren dagegen, dass die Rekurrentin von dem am 26. Januar 1996 gestorbenen L. R. im Testament vom 27. März 1995 als Erbin und Vermächtnisnehmerin einge- setzt wurde. Im Rahmen dieses Prozesses liess die Rekurrentin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 12. August 1997 ein Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellen (Urk. 5/20/2/1). Im Zusammenhang mit diesem Zwi- schenverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege reichten die Rekursgegner 2 und 3 mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 23. März 1998 eine Strafanzeige gegen die Rekurrentin ein (Urk. 5/20/1). Dieser wurde darin im Wesentlichen vor- geworfen, sie habe im Verfahren um unentgeltliche Prozessführung und Rechts- vertretung ein regelrechtes Lügengebäude aufgebaut, um eine angebliche Mittel- losigkeit vorzutäuschen. Ausserdem habe sie die Gemeinde S. unter falschen Vorgaben zur Auszahlung von Fürsorgebeiträgen verleitet. Aufgrund ihres Gesu- ches seien nicht nur der Staat Zürich bzw. die Gerichte, sondern auch die Verzei- ger zu Schaden gekommen, indem sie sich zu umfangreichen und kostspieligen Abklärungen veranlasst gesehen hätten. Durch ihr Verhalten habe die Rekurrentin den Straftatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 StGB bzw. des Versu- ches dazu, eventuell denjenigen der arglistigen Vermögensschädigung im Sinne von Art. 151 StGB erfüllt (a.a.O., S. 15 ff.). Die Sozialbehörde S. (Rekursgegnerin 4) erstattete ihrerseits mit Eingabe vom 25. Juni 1998 gegen die Rekurrentin Strafanzeige wegen Betruges, da diese
unter Irreführung über ihre wahren finanziellen Verhältnisse die Ausrichtung ver- schiedener Unterstützungsleistungen erwirkt habe (Urk. 5/20/9). In einer weiteren Eingabe vom 23. September 1998 erhoben die Rekurs- gegner 2 und 3 zusätzlich noch Strafanzeige gegen die Rekurrentin wegen des Verdachts des (wiederholten) Versuchs eines Pfändungsbetruges im Zusammen- hang mit der angeblich fingierten Eigentumsübertragung an einem Zuchthund (Urk. 5/20/14). Die Bezirksanwaltschaft Horgen stellte mit Verfügung vom 13. Dezember 2000 die gegen die Rekurrentin geführte Strafuntersuchung ein. Die Untersu- chungskosten bzw. die Kosten der Einstellungsverfügung (bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 900.-- und Kanzleikosten von Fr. 300.--) wurden der Rekur- rentin auferlegt. Eine Umtriebsentschädigung oder eine Genugtuung wurde ihr nicht zugesprochen (Urk. 5/20/32 = Urk. 4). Mit Eingabe vom 18. Januar 2001 verlangte die Rekurrentin beim Einzel- richter in Strafsachen des Bezirkes Horgen die gerichtliche Beurteilung der Ko- sten- und Entschädigungsfolgen der eingestellten Strafuntersuchung. Sie bean- tragte, es seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen oder den Anzeigeer- stattern (Rekursgegner 2-4) aufzuerlegen. Ausserdem sei ihr zu Lasten der An- zeigeerstatter eine Umtriebsentschädigung sowie eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. Schliesslich verlangte die Rekurrentin, es seien die Anzeigeer- statter wegen Irreführung der Rechtspflege zu bestrafen (Urk. 5/1 S. 2). Nach einer einstweiligen Sistierung des gerichtlichen Beurteilungsverfahrens wurde den Antragsgegnern Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (Urk. 5/5 und Urk. 5/7). Zwischenzeitlich teilte der Rechtsvertreter des Rekursgegners 2 und der Rekursgegnerin 3 mit, dass Ersterer am 15. Februar 1999 verstorben sei, dass die Rekursgegnerin 3 gemäss Erbschein als dessen Universalerbin aner- kannt gelte und dass er diese nach wie vor vertrete (Urk. 5/9-10). Während die Bezirksanwaltschaft Horgen auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtete, liessen sich die Gemeinde S. und das Betreibungsamt S. (Rekursgegner 5) nicht vernehmen (Urk. 5/12). Mit Eingabe vom 21. August 2001 reichte der Rechtsver-
treter der Rekursgegnerin 3 dem Einzelrichter seine Stellungnahme ein. Darin wurde beantragt, es sei von einer Auferlegung der Kosten des Strafverfahrens an die Rekursgegnerin 3 bzw. an den verstorbenen Rekursgegner 2 abzusehen; ebenso sei davon abzusehen, der Rekurrentin eine Umtriebsentschädigung bzw. eine Genugtuung zu Lasten der Rekursgegnerin 3 bzw. des Rekursgegners 2 zu- zusprechen. Ausserdem sei von einem Strafverfahren gegen die Rekursgegnerin 3 wegen angeblicher Irreführung der Rechtspflege Abstand zu nehmen bzw. es sei auf dieses Begehren nicht einzutreten (Urk. 5/18 S. 2 f.). 2. Der Einzelrichter hob mit Verfügung vom 17. Januar 2001 in teilweiser Gutheissung des Begehrens der Rekurrentin die Dispositiv-Ziffer 2 (betreffend Kostenauflage) der Einstellungsverfügung der Bezirksanwaltschaft Horgen vom 13. Dezember 2000 auf und ersetzte sie durch eine neue Fassung, wonach die Kosten der Einstellungsverfügung im Gesamtbetrage von Fr. 1'200.-- zur Hälfte der Rekurrentin auferlegt und zur Hälfte auf die Staatskasse genommen wurden. Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsverfügung, wonach der Rekurrentin keine Um- triebsentschädigung oder Genugtuung zugesprochen werde, wurde vom Einzel- richter bestätigt. Auf Ziffer 3 der Anträge der Rekurrentin in ihrem Begehren, wo- nach die Rekursgegner 2-4 wegen Irreführung der Rechtspflege zu bestrafen sei- en, wurde nicht eingetreten. Die Kosten des gerichtlichen Beurteilungsverfahrens auferlegte der Einzelrichter zur Hälfte der Rekurrentin, die andere Hälfte nahm er auf die Gerichtskasse. Schliesslich wurde bestimmt, dass den Parteien für das gerichtliche Beurteilungsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen werde (Urk. 5/21 S. 13 = Urk. 3 S. 13). Die Rekurrentin erhob mit Eingabe vom 30. April 2002 rechtzeitig (vgl. Urk. 5/22/5, Urk. 2) Rekurs an die Kammer. Sie stellte darin die nachfolgenden Anträ- ge: "Es seien die vom Bezirksgericht Horgen verfügten Kosten von Fr. 900.-- Staatsgebühr + Kanzleikosten, total Fr. 1'200.--, welche mir zur Hälfte auferlegt wurden, gesamthaft auf die Staatskasse zu nehmen;
es seien die vom Bezirksgericht Horgen verfügte Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- sowie Fr. 392.-- Schreibgebühren und Fr. 172.-- Zustellgebühren, welche mir zur Hälfte auferlegt wurden, gesamthaft auf die Staatskasse zu nehmen; es sei ein Beweismittelverfahren einzuleiten und die genannten Zeugen vom Bankgeheimnis resp. vom Amtsgeheimnis zu entbinden; es seien sämtliche Kosten aus diesem Verfahren auf die Staatskasse zu nehmen." (Urk. 1 S. 1 f.) Mit Präsidialverfügung vom 10. Juni 2002 wurde die Vorinstanz zur freige- stellten Vernehmlassung eingeladen sowie der Staatsanwaltschaft und den Re- kursgegnern 3-5 Frist zur allfälligen Einreichung einer Rekursantwort angesetzt (Prot. S. 2). Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft verzichteten ausdrücklich auf eine Vernehmlassung zu Rekursschrift bzw. auf deren Beantwortung, wäh- rend die Rekursgegner 4-5 die Frist unbenutzt verstreichen liessen (Urk. 7-8, Urk. 6/4-5). Der Rechtsvertreter der Rekursgegnerin 3 reichte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 30. Juni 2002 eine Stellungnahme samt Beilage verschiedener Unterlagen ein (Urk. 10; Urk. 11/1-3). II. 1.a) In ihrer Einstellungsverfügung vom 13. Dezember 2000 begründete die Bezirksanwaltschaft die vollumfängliche Auferlegung der Untersuchungskosten an die Rekurrentin damit, dass Letztere durch ihre § 18 des kantonalen Sozialhilfe- gesetzes klar verletzende Auskunftsverweigerung zumindest leichtfertig Anlass zur Einleitung der Strafuntersuchung wegen Betruges zum Nachteil der Gemein- de S. gegeben habe. Auf eine separate Kostenaufteilung - so der Bezirksanwalt - könne verzichtet werden, zumal das Verfahren primär wegen des soeben er- wähnten Betrugsvorwurfes geführt worden sei und der ebenfalls zur Anzeige ge- brachte Prozessbetrug sich in weiten Strecken auf denselben Sachverhalt bezie- he bzw. der Vorwurf des Pfändungsbetruges absolut untergeordneter Natur sei (Urk. 4 S. 3, Erw. 6).
b) aa) Im gerichtlichen Beurteilungsverfahren gelangte die Vorinstanz nach eingehender Prüfung des von der Rekurrentin der Gemeinde S. eingereichten Formulars "Erklärung zum Gesuch um finanzielle Unterstützung" zur Schlussfol- gerung, dass der Rekurrentin keine Verletzung der in § 18 des Sozialhilfegeset- zes statuierten Auskunftspflicht nachgewiesen werden könne, weshalb ihr die Ko- sten der eingestellten Strafuntersuchung wegen Betruges zum Nachteil der Ge- meinde S. nicht aufzuerlegen seien (Urk. 3 S. 4-7, Erw. II.2). bb) Im Weiteren befasste sich die Vorinstanz mit der Frage der Kostenaufla- ge bezüglich der Kosten der eingeleiteten Strafuntersuchung wegen Prozessbe- truges bzw. des Versuches dazu. In diesem Zusammenhang fasste sie den Ab- lauf des Verfahrens betreffend unentgeltlicher Rechtspflege zusammen (Urk. 3 S. 9). Im Folgenden sei der Verfahrensablauf und die dabei ergangenen Gerichts- entscheide im Einzelnen dargestellt: Die Rekurrentin liess im Rahmen des erwähnten Prozesses betreffend Er- bunwürdigkeit und Testamentsungültigkeit durch ihren damaligen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 12. August 1997 (nicht am 27. August 1997, wie dies im ange- fochtenen Entscheid festgehalten wurde) ein Begehren um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes stellen (Urk. 5/20/2/1). Mit Präsidialverfügung vom 25. August 1997 wur- de die Rekurrentin auf ihre Mitwirkungspflicht im Sinne von § 84 Abs. 2 ZPO hin- gewiesen und sodann aufgefordert, über ihre finanziellen Verhältnisse durch die Einreichung von Unterlagen über ihre Erwerbseinkünfte, sämtlichen Bank- und Postcheckkonti, von Schuldenverzeichnissen, Versicherungsbelegen, Grund- buchauszügen, Steuerbelegen, Mietverträgen etc. Auskunft zu geben (Urk. 5/20/2/2). Nach mehreren Schriftenwechseln der Parteien und der beidseitigen Einreichung von verschiedenen Unterlagen (Urk. 5/20/2/4-8) wies das Bezirksge- richt Horgen mit Beschluss vom 31. Oktober 1997 das Begehren der Rekurrentin um unentgeltliche Rechtspflege ab (Urk. 5/20/2/9). Zur Begründung wurde - zu- sammenfassend wiedergegeben - einerseits festgehalten, die Rekurrentin sei ih- rer Mitwirkungspflicht zur Feststellung ihrer finanziellen Verhältnisse in keiner Weise nachgekommen, andererseits wurde davon ausgegangen, es hätten sich
konkrete Hinweise dafür ergeben, dass die finanziellen Verhältnisse der Rekur- rentin teilweise besser seien, als sie dem Gericht habe weismachen wollen, bzw. dass sie besser wären, wenn sie ihre Arbeitskraft einsetzte, das von ihr selbst bewohnte Landhaus in S. vermietete und ihre Lebenshaltung ihren finanziellen Verhältnissen entsprechend gestaltete (a.a.O., S. 7 und S. 9 f.). Diesen Entscheid zog die Rekurrentin an die I. Zivilkammer des Oberge- richtes des Kantons Zürich weiter (Urk. 5/20/2/10). Nach einem längeren Schrif- tenwechsel der Parteien und diversen richterlichen Fristansetzungen (insbeson- dere auch an die Rekurrentin zur Einreichung von weiteren Belegen und Aus- künften; vgl. Urk. 5/20/2/11-13/9, Urk. 5/20/3/13/10-5/20/3/30, Urk. 5/20/8/1-5, Urk. 5/20/15/1-10) wies das Obergericht den Rekurs mit Beschluss vom 2. Juli 1998 ab, soweit es auf diesen eintrat (Urk. 5/20/11 im Anhang). In seinem Rekursentscheid konstatierte das Obergericht verschiedene Ver- letzungen der Mitwirkungspflicht durch die Rekurrentin (a.a.O., S. 6 f., 7 f., 10 ff., und 12 f.) und hielt zusammenfassend fest, über die finanziellen Mittel der Rekur- rentin herrsche nach wie vor Unklarheit, ihr Lebensstil entspreche indessen kei- neswegs der von ihr geltend gemachten Einkommenssituation, wohingegen er- stellt sei, dass sie staatliche Unterstützungsleistungen bezogen habe, auf welche sie nicht angewiesen gewesen sei. Ob - so das Obergericht - die von der Rekur- rentin verheimlichten Mittel ausreichen würden, um für die namhaften Prozessko- sten aufzukommen, sei unter diesen Umständen ohne Belang, da ja gerade dies nicht beurteilt werden könne, nachdem die Rekurrentin mehrfach ihre Mitwir- kungspflicht verletzt habe (a.a.O., S. 13). Als Nächstes hatte das Kassationsgericht des Kantons Zürich sich mit einer gegen den Obergerichtsentscheid gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde der Rekur- rentin zu befassen. In seinem Beschwerdeentscheid vom 30. November 1998 wies es sämtliche gegen die vom Obergericht getroffenen Annahmen, die Rekur- rentin habe mehrfach ihre Mitwirkungspflicht verletzt und unglaubhafte Angaben gemacht, erhobenen Rügen ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 5/20/19/5).
Schliesslich gelangte die Rekurrentin auch noch an das Schweizerische Bundesgericht, dessen II. Zivilabteilung mit Urteil vom 9. März 1999 die von ihr erhobene staatsrechtliche Beschwerde abwies, soweit auf diese eingetreten wer- den konnte (Urk. 5/20/21/1). cc) Auf die beiden letzterwähnten Rechtsmittelentscheide nimmt die vorlie- gend angefochtene Verfügung des Einzelrichters Bezug. In seinem Entscheid über die von der Rekurrentin gegen den Beschluss des Kassationsgerichtes er- hobene staatsrechtliche Beschwerde schütze das Bundesgericht die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde durch das Kassationsgericht, welches in Würdigung der von der Rekurrentin im Verfahren vor Bezirksgericht Horgen und Obergericht gemachten Angaben über ihre persönlichen Verhältnisse zum Schluss komme, diese habe bei der Feststellung ihrer Bedürftigkeit ungenügend mitgewirkt. Der Rekurrentin - so die Vorinstanz - sei insbesondere die durch sie im erstinstanzli- chen Verfahren unterlassene Einreichung eines Kontoauszuges der Bank F. und eines damit im Zusammenhang stehenden Betreibungsregisterauszuges sowie ihr widersprüchliches Verhalten bezüglich dieser Unterlagen vorgeworfen worden (Urk. 3 S. 10 m.H.a. Urk. 5/20/21/1 S. 4 und Urk. 5/20/19/5 S. 5). Zudem sei fest- gestellt worden, dass die Rekurrentin insofern ihre Mitwirkungspflicht verletzt ha- be, als sie zwar angegeben habe, dass sie einen Teil ihres Lebensunterhaltes als Masseuse und als Hundezüchterin bestreite, jedoch zu ihrem Verdienst aus der Hundezucht nur sehr pauschale, weitgehend unbelegte und über ihre Einkünfte aus ihrer Massagetätigkeit überhaupt keine Ausführungen gemacht habe (Urk. 3 S. 10 m.H.a. Urk. 5/20/21/1 S. 5 f. und Urk. 5/20/19/5 S. 7 f.). Weiter habe die Re- kurrentin ungenügend zur Finanzierung von Reisen an eine Hundeausstellung in Puerto-Rico und in Birmingham/UK Auskunft gegeben sowie eine in F./Österreich gemietete Wohnung nicht deklariert (Urk. 3 S. 10 m.H.a. Urk. 5/20/21/1 S. 7 f. und Urk. 5/20/19/5 S. 8 ff.). Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, aufgrund dieser höchstrichterlichen Er- kenntnisse sei davon auszugehen, dass die Rekurrentin ihre Mitwirkungspflichten im erstinstanzlichen Verfahren über ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege offensichtlich verletzt habe. Mit diesem Verhalten habe sie in klarer Weise gegen
§ 84 Abs. 2 ZPO und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu aArt. 4 und Art. 29 Abs. 3 BV verstossen, gegenüber den Rekursgegnern 2 und 3 in missbräuchli- cher Weise den Zivilprozess verzögert und diese zu aufwändigen Abklärungen verleitet. Zudem erscheine ihr Verhalten im Lichte von Art. 2 Abs. 1 ZGB als Ver- stoss gegen Treu und Glauben, da sie ein Verfahren mit ihrem Gesuch ange- strengt, jedoch im Verlaufe des Verfahrens dann unzureichend mitgewirkt habe, so dass nicht habe beurteilt werden können, über welche finanziellen Mittel sie tatsächlich verfügt habe. Ihre unzureichende Mitwirkung sei somit als widerrechtli- ches Verhalten im Sinne von Art. 41 OR und als zumindest leichtfertiges Verhal- ten zu beurteilen, welches in adäquater Weise zur Einleitung der Strafuntersu- chung veranlasst und die daraus entstandenen Kosten verursacht habe (Urk. 3 S. 10 f., Erw. II.5b.cc [recte: ee]). Hinsichtlich des Anteils der der Rekurrentin aufzuerlegenden Untersu- chungskosten hielt die Vorinstanz fest, der Bezirksanwalt habe für beide Teilun- tersuchungen, d.h. sowohl für die Untersuchung wegen Betruges zum Nachteil der Gemeinde S. als auch für die Untersuchung wegen Prozessbetruges, Unter- suchungshandlungen im vergleichbaren Rahmen vorgenommen, und weitere ko- stenverursachende Vorkehrungen wie Hausdurchsuchungen hätten sich auf beide Sachverhalte bezogen, so dass es angemessen erscheine, die Hälfte der Kosten der Rekurrentin aufzuerlegen und die andere Hälfte auf die Staatskasse zu neh- men (Urk. 3 S. 12, Erw. II.8). 2. In ihrer Rekursschrift macht die Rekurrentin geltend, die Vorinstanz be- gründe ihren Entscheid damit, dass sie unter anderem bei der Feststellung ihrer Bedürftigkeit zu wenig mitgewirkt habe. Im Besonderen sei ihr die angebliche Unterlassung der Einreichung eines Kontoauszuges der Bank F. und eines damit zusammenhängenden Betreibungsregisterauszuges vorgeworfen worden. Diese Darstellung - so die Rekurrentin - entspreche überhaupt nicht der Wahrheit. Schon in ihrem eigenen Interesse habe sie seinerzeit alles daran gesetzt, die notwendigen und verlangten Unterlagen zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit ra- schestens beizubringen. Leider habe sich die Bank F. hartnäckig geweigert, ihr die Kontoauszüge auszuhändigen, mit der unverständlichen Begründung, dass
sie - die Rekurrentin - bei der Bank Schulden hätte, weshalb diese nichts mehr tun werde, auch keine Kontoauszüge erstellen; sie - die Rekurrentin - solle zuerst bezahlen. Erst nach einer späteren Intervention durch B. W. von der Sozialbehör- de S. seien dann endlich die längst angeforderten Unterlagen an das Sozialamt geliefert worden. An diesem Vorfall - so die Rekurrentin - trage sie nicht die ge- ringste Schuld; sowohl sie wie auch ihr damaliger Anwalt hätten das Möglichste getan. Zum Beweis ihrer Darstellung beruft sich die Rekurrentin auf die Einver- nahme verschiedener Zeugen (Urk. 1 S. 2). 3. Die Vorinstanz hat in zutreffender Weise auf die vom Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze, nach denen einem Angeschuldigten die Verfahrenskosten trotz Freispruchs bzw. Einstellung der Strafuntersuchung ausnahmsweise auferlegt werden dürfen, hingewiesen (Urk. 3 S. 3 f., Erw. II.1, mit Hinweis u.a. auf BGE 119 Ia 332 ff., 116 Ia 162 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes wird hinsichtlich der die Ko- stenpflicht begründenden und zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherten Haftung für fehlerhaftes Verhalten - wie in der Rekursschrift zutreffend erwähnt wird - an Art. 41 Abs. 1 OR angeknüpft. Als widerrechtlich im Sinne dieser Bestimmung gilt ein Verhalten, wenn es in klarer Weise gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. den Rechtsunterworfenen ein Schädi- gungen vermeidendes Verhalten vorschreiben. Solche Verhaltensnormen erge- ben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung, wobei jeder Verstoss gegen eine derartige Verhaltensnorm als widerrechtlich eingestuft wird. Das Bundesgericht führt bei der Aufzählung der Verhaltensnormen unter anderem auch das Verbot des Handelns wider Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB) sowie das Verbot rechtsmissbräuchlichen Handelns (Art. 2 Abs. 2 ZGB) an (BGE 116 Ia 169 m.w.H.; ZR 95 Nr. 76). Niklaus Schmid kritisiert die bundesgerichtliche Praxis insoweit, als jeden- falls die Verletzung zivilrechtlicher Pflichten als Prüfstein für rechtswidriges Ver- halten fragwürdig erscheine. Zum einen könnten auch Rechtsverletzungen ande- rer Art (z.B. Verletzungen verwaltungsrechtlicher Normen wie Bauvorschriften, Notariatsrecht) zur Annahme eines verwerflichen Handelns führen, was sich übri-
gens schon aus der Begründung des diesbezüglich zentralen BGE 116 Ia 162 ff. ergebe. Zum andern könne die Fixierung auf die Verletzung zivilrechtlicher Pflichten dazu führen, dass jede Vertragsverletzung, jedes sittenwidrige Verhalten im Sinne von Art. 20 OR oder jeder Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne von Art. 2 ZGB als verwerfliches Verhalten in Betracht falle, was aber nicht dem Sinne der Ausnahmebestimmung gemäss den §§ 42 und 189 StPO entsprechen dürfte (Strafprozessrecht, 3.A., Zürich 1997, N 1207). Gänzlich gegen die Annahme einer zur Kostenauflage führenden Widerrechtlichkeit spricht sich Ruth Wallimann Baur bezüglich eines Verstosses gegen Treu und Glauben aus. Ein Verstoss gegen Treu und Glauben setze voraus, dass zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten ein besonderes Vertrauens- und Treueverhält- nis bestehe. Zwischen der betroffenen Person, welche in ein Untersuchungsver- fahren einbezogen werde, und der Untersuchungsbehörde bzw. dem Staat be- stünden hinsichtlich des Strafverfahrens jedoch keine Rechte und Pflichten, so dass bezüglich der Einleitung des Verfahrens die Widerrechtlichkeit nicht in einem Verstoss gegen Treu und Glauben zu sehen sei (Entschädigung und Genugtuung durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürcherischen Untersu- chungsverfahren, Diss. Zürich 1998, S. 55; vgl. auch Max Keller, Ist eine Treu und Glauben verletzende Schädigung widerrechtlich?, in: recht 1987 S. 137 f.). Zur Kostenauflage - so hält Schmid fest (a.a.O., N 1207) - könnten jedenfalls nur qua- lifiziert rechtswidrige Sachverhalte führen, vorab die Verletzungen besonderer ge- setzlicher Pflichten oder aber Verhaltensweisen mit aggressiver bzw. provokati- ver, offensichtlich straftatbestandsnaher Ausrichtung, auf die der Staat vernünfti- gerweise nicht anders als mit der Einleitung eines Strafverfahrens habe reagieren können. Im gleichen Sinne und vertieft äussert sich Schmid auch im StPO- Kommentar: Vom Bundesgericht werde nicht erwähnt, dass die missachtete Ver- haltensnorm gerade den Schutz des verletzten Rechtsgutes bezwecken müsse. Eine Widerrechtlichkeit im Sinne von § 42 bzw. § 189 Abs. 1 StPO liege somit nur vor, wenn entweder ein Rechtsgut oder eine Verhaltensnorm, die den Schutz des Geschädigten bezwecke, verletzt werde. Hingegen genüge die blosse Verletzung schlichter zivilrechtlicher, insbesondere vertraglicher Pflichten nicht, da die Wah- rung dieser Interessen in keiner Weise eine Angelegenheit des Strafrechts bzw.
Strafprozesses sein könne (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessord- nung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N 20 [S. 13] zu § 42 StPO m.w.H.). Ei- ne Verletzung von Treu und Glauben genüge im Regelfall allein nicht für eine Ko- stenauflage (Donatsch/Schmid, a.a.O., Fn 205 zu N 43 [S. 25] zu § 42 StPO). Mit Bezug auf die Kostenauflage bedeute dies, dass dafür nur Verhaltensweisen mit letztlich strafrechtlich relevanter Ausrichtung in Frage kämen. Weise die Begrün- dung klar auf die Kostenregelung in der StPO hin und verzichte sie auf Schulder- wägungen im Hinblick auf Strafnormen, sei die Strafabsicht ausgeschlossen (Do- natsch/Schmid, a.a.O., N 20 [S. 13] zu § 42 StPO m.w.H.). Die Kammer hat sich in verschiedenen Entscheiden mit der Frage, ob ein Handeln wider Treu und Glauben im Sinne von Art. 2 Abs. 1 ZGB zur Begründung der Kostenauflage herangezogen werden kann, auseinandergesetzt. Ein zur Ko- stenauflage führender Verstoss gegen Treu und Glauben wurde in einem Fall an- genommen, in welchem ein Verzeigungsvorhalt bezüglich einer Verkehrsregel- übertretung gegenüber der Polizei krass sorgfaltswidrig und in höchstem Masse leichtfertig ausgefüllt wurde, was schliesslich zu einer Anklage wegen Begünsti- gung und Irreführung führte (Beschluss vom 30. Dezember 1994, UK940197, i.S. C., Erw. II.5). Sodann bejahte die Kammer beispielsweise das Vorliegen eines zur Kostenauflage führenden Verstosses gegen den erwähnten Grundsatz bei einem Betroffenen, der in schikanöser, streitsüchtiger, einschüchternder und unnötig verletzender Weise Schreiben verfasste, in denen er angeblich ausgewiesene Geldforderungen stellte und mit der Einreichung von Strafanzeigen drohte (Be- schluss vom 18. Januar 1995, UK940065, i.S. T., Erw. II.2e, zitiert in Do- natsch/Schmid, a.a.O., N 43 [S. 25] zu § 42 StPO und in Wallimann Baur, a.a.O., S. 55 Fn 412 und S. 65 lit. l). Eine gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Handlungsweise wurde in einem anderen Fall als krass bezeichnet, in welchem die vom Vorwurf des untauglichen Versuchs der Geldwäscherei Frei- gesprochene fremde Gelder, von denen sie wusste, dass sie von Dritten illegal bzw. in Verletzung fremdenpolizeilicher Vorschriften erlangt worden waren, bei sich aufbewahrte, versteckte bzw. dem polizeilichen Zugriff entziehen wollte (Be- schluss vom 11. Juli 1996, UK950226, i.S. H., Erw. II.2c.bb). Schliesslich erach- tete die Kammer die mehrfache Inanspruchnahme des Instituts der Insolvenzer-
klärung (aus den insgesamt fünf Konkursen resultierten hohe Verlustscheine) und das jeweils unbekümmerte Eingehen neuer weiterer finanzieller Verpflichtungen im Wissen um die früheren Verfahren und die miserable finanzielle Situation als krassen Verstoss gegen das Gebot von Treu und Glauben und gegen das Rechtsmissbrauchsverbot, was zur Auflage der Kosten des Strafverfahrens we- gen Betrugs und leichtsinnigen Konkurses führte (Beschluss vom 15. Oktober 1997, UK960194, i.S. B., Erw. II.2b). Bezüglich der Verletzung vertraglicher Pflichten, die für die Auflage von Verfahrenskosten herangezogen werden sollten, hat sich die Kammer ebenfalls schon in mehreren Entscheiden geäussert. In einem Fall, in welchem es um die Nichterfüllung einer obligationenrechtlichen Zahlungsvereinbarung betreffend fa- milienrechtlicher Unterhaltspflichten ging, wurde erwogen, eine Vertragsverlet- zung könne nicht mit einem Verstoss gegen Normen der Rechtsordnung im Sinne von Verhaltensnormen, wie sie in BGE 116 Ia 162 ff. dargestellt würden, gleich- gesetzt werden. Es seien Vertragsverletzungen völlig unterschiedlicher Qualität denkbar, weshalb - im Gegensatz zur Verletzung von Verhaltensnormen - objekti- vierte Abgrenzungen von vornherein nicht möglich seien. Die Kosten des wegen Vernachlässigung der Unterstützungspflichten geführten und wegen Rückzugs des Strafantrages erledigten Verfahrens wurden daher auf die Staatskasse ge- nommen (Beschluss vom 9. Juni 1997, UK960272, i.S. B., Erw. II.4d). Auch in ei- nem andern Fall, der einen Darlehensnehmer betraf, dem nicht nachgewiesen werden konnte, dass er bei der Darlehensaufnahme keinen Rückzahlungswillen hatte, der aber unbestrittenermassen den mit dem Geschädigten geschlossenen Darlehensvertrag verletzte, indem er seiner Rückzahlungspflicht weder innert ei- ner mit Letzterem vereinbarten Frist noch in der Folge nachkam, verneinte die Kammer bezüglich der wegen Betrugs eingestellten Untersuchung das Vorliegen einer zur Kostenauflage führenden Widerrechtlichkeit, da sich das dem Betroffe- nen vorgeworfene Verhalten in der blossen - vorstehend geschilderten - Vertrags- verletzung erschöpfte und keine weiteren erschwerenden Merkmale hinzukamen (Beschluss vom 14. Mai 1998, UK970149, i.S. S., Erw. II.5c).
In einem in ZR 99 Nr. 8 publizierten Entscheid vom 2. November 1998 setzte sich das Kassationsgericht des Kantons Zürich ebenfalls eingehend mit der Frage der Erheblichkeit bzw. Klarheit der Verletzung von rechtlichen Verhaltens- normen auseinander. Es gelangt dabei zur Auffassung, dass nicht jede noch so geringe Widerrechtlichkeit eine Kostenauflage zu begründen vermöge, dass also insbesondere - trotz festgestellter Widerrechtlichkeit - in Zweifelsfällen bzw. bei blossen Ordnungswidrigkeiten die Auferlegung von Kosten im Falle von Einstel- lung oder Freispruch zu unterbleiben habe. Im konkret beurteilten Fall wurden die festgestellten Pflichtverletzungen eines im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Erbschaftssache wegen ungetreuer Geschäftsführung angeklagten, in der Folge jedoch freigesprochenen Willensvollstreckers deshalb als klare Widerrechtlichkeit im Sinne der Rechtsprechung qualifiziert, weil von einer mehrfachen und insoweit erheblichen Verletzung der ihm als Willensvollstrecker obliegenden Sorgfalts- pflichten auszugehen war (a.a.O., S. 26 f.). 4.a) Im vorliegenden Falle geht es nicht um Vertragsverletzungen, wie sie in einem Teil der vorstehend besprochenen Fälle zu beurteilen waren, sondern um die Verletzung der einer am Zivilprozess beteiligten und um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertre- ters gemäss § 84 Abs. 1 und § 87 ZPO ersuchenden Partei obliegenden Mitwir- kungs- und Auskunftspflicht gemäss § 84 Abs. 2 ZPO. Aufgrund der verfahrensrechtlichen Natur des Anspruchs auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung gilt bei der Prüfung der entsprechenden Voraussetzungen grundsätzlich die Offizialmaxime. Diese erleidet indessen in zweierlei Hinsicht Einschränkungen. Nebst dem in § 84 Abs. 1 und § 87 ZPO vor- gesehenen Antragsprinzip wird die Offizialmaxime insbesondere durch die in § 84 Abs. 2 ZPO statuierte Mitwirkungspflicht der Parteien beschränkt. Gemäss der letzterwähnten Bestimmung kann das Gericht vom Gesuchsteller Ausweise ver- langen, ihn über seine Verhältnisse sowie seine Angriffs- und Verteidigungsmittel einvernehmen und auch den Prozessgegner anhören. Grundsätzlich ist es Sache derjenigen Partei, die um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach- sucht, ihre gesamten aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse und mithin ihre Ein-
kommens- und Vermögenssituation umfassend darzustellen und soweit möglich auch durch Einreichung der entsprechenden Beweismittel zu belegen; immerhin kann aber auch das Gericht von Amtes wegen Ausweise einfordern oder Abklä- rungen tätigen, so etwa wenn der Gesuchsteller mit seinen Abklärungsversuchen scheiterte (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozess- ordnung, 3.A., Zürich 1997, N 23 zu § 84 ZPO; Richard Frank, Ergänzungsband zum ZPO-Kommentar, N 6 zu § 84 ZPO; BGE 120 Ia 181 f.; ZR 85 Nr. 79 und 90 Nr. 57). Erteilt der Gesuchsteller die verlangten Auskünfte nicht oder bringt er die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Ausweise nicht bei, so kann die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung verweigert werden (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 23a zu § 84 ZPO; Frank, Ergänzungs- band, a.a.O.; BGE 120 Ia 182; ZR 90 Nr. 57, 54 Nr. 112, 52 Nr. 49 und 42 Nr. 44 lit. k). Bei den Mitwirkungs- und Auskunftspflichten im Sinne von § 84 Abs. 2 ZPO handelt es sich nach dem Gesagten somit nicht um eigentliche Verfahrenspflich- ten der Partei, sondern vielmehr um Verfahrensobliegenheiten, die die gesuch- stellende Partei treffen und von dieser erfüllt werden müssen, wenn sie ihren An- spruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durchsetzen will bzw. wenn ihr diesbezügliches Gesuch Aussicht auf Gutheissung haben soll (vgl. ZR 85 Nr. 79 S. 197 Erw. b; ZR 90 Nr. 57 S. 197 f. Erw. 6.1.4.). b) Wie soeben erwähnt worden ist, zieht eine Verletzung der Mitwirkungs- pflichten (bzw. -obliegenheiten) eines Gesuchstellers gemäss § 84 Abs. 2 ZPO zunächst einfach die Entscheidung des über das Armenrechtsgesuch bestim- menden Gerichts mit sich, wonach die Bedürftigkeit des Gesuchstellers (oder al- lenfalls auch das Vorliegen genügender Erfolgsaussichten seiner Rechtsbegeh- ren) verneint und das Gesuch abgewiesen wird. Insbesondere wird der Normalfall einer verweigerten Mitwirkung oder einer unterlassenen Einreichung von Unterla- gen lediglich die zwangsläufige Abweisung des Armenrechtsgesuchs zur Folge haben und weder die Annahme eines Verstosses gegen den von allen Prozess- beteiligten zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben nahe legen noch ei-
nen begründeten Anlass zur Einleitung einer Strafuntersuchung wegen (versuch- ten) sog. Prozessbetruges geben. Gleiches gilt allgemein für die Fälle, in denen im gerichtlichen Verfahren sachlich ungerechtfertigte prozessuale Massnahmen eingeleitet werden. Grund- sätzlich muss die Inanspruchnahme des staatlichen Apparates durch den Bürger zur Durchsetzung seiner Ansprüche erlaubt sein. Diese Inanspruchnahme ist auch dann nicht automatisch widerrechtlich, wenn die verfolgten Ansprüche ob- jektiv gesehen gar nicht bestehen, ist es doch oft gerade der Sinn des Verfahrens, die Begründetheit oder Unbegründetheit der fraglichen Ansprüche festzustellen. Die Einleitung prozessualer Schritte ist aber dann sachlich ungerechtfertigt, wenn von vornherein gar keine begründete Hoffnung besteht, den Prozess zu gewin- nen, sondern damit nur andere Zwecke erfolgt werden (beispielsweise die Verzö- gerung des Verfahrens). Das staatliche Verfahren wird alsdann missbräuchlich in Anspruch genommen, weil damit sachfremde Zwecke verfolgt werden. Ein ohne sachliche Gründe eingeleitetes Verfahren wird in der Literatur zum ausservertrag- lichen Haftpflichtrecht als Verstoss gegen ein ungeschriebenes Verbot der Rechtsordnung und daher als widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR be- trachtet (Oftinger Stark, Schweiz. Haftpflichtrecht II/4, 4.A., Zürich 1987, S. 55 f.; Heinz Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 2.A., Zürich 1998, S. 160 f.; je mit weiteren Hinweisen). Gemäss § 50 Abs. 1 und 2 ZPO haben alle am Prozess Beteiligten nach Treu und Glauben zu handeln, und insbesondere sollen die Parteien zur Verfol- gung ihrer Rechte nicht wissentlich ungerechte Prozesse führen und sich nur er- laubter Mittel bedienen. Auch sind sie dem Gericht gegenüber zur Wahrheit ver- pflichtet. Wie bereits erwähnt worden ist, verstösst die Erhebung einer Klage oder das Einlegen eines Rechtsmittels, auch wenn sich diese letzten Endes als unbe- gründet erweisen, gegen kein Verbot der Rechtsordnung (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 14 zu § 50 ZPO). Gleiches wird auch etwa für die Stellung eines Gesu- ches um unentgeltliche Rechtspflege gelten. Dagegen verpönt das Gesetz bei- spielsweise, wider besseres Wissen eine Klage zu erheben oder zu bestreiten, lediglich um Zeit zu gewinnen oder die Gegenpartei durch Zeitverlust zu schädi-
gen. Solches Verhalten fällt unter das Verbot, wissentlich ungerechte Prozesse zu führen (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 14 zu § 50 ZPO mit weiteren Hinweisen, vgl. zur mutwilligen Prozessführung ZR 101 Nr. 78). Das Gebot, sich im Prozess nach Treu und Glauben zu verhalten, wird sodann durch den Missbrauch prozes- sualer Befugnisse bzw. durch die zweckwidrige Verwendung eines Rechtsbehelfs verletzt (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 15 zu § 50 ZPO mit weiteren Hinwei- sen; vgl. ZR 101 Nr. 18 und Nr. 24). Schliesslich sollen die Parteien zum tatsäch- lichen Sachverhalt wahrheitsgemässe Angaben machen und diesen, soweit er ih- nen bekannt ist, vollständig darlegen, also nicht wider besseres Wissen Behaup- tungen aufstellen oder bestreiten (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 16 zu § 50 ZPO mit weiteren Hinweisen). Zwar ist eine Partei grundsätzlich nicht gehalten, eine ihr ungünstige Tatsache aus eigenem Antrieb vorzubringen (ZR 68 Nr. 129), doch können unwahrheitsgemässe Angaben eine böswillige oder mutwillige Pro- zessführung darstellen (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 17 zu § 50 ZPO mit weiteren Hinweisen). Im Zusammenhang mit einem Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trifft den Gesuchsteller ohnehin die erwähnte Mitwir- kungs- und Auskunftspflicht. c) aa) Zunächst ist festzustellen, dass die Rekurrentin in ihrer Rekursschrift in substanzierter Weise lediglich Ausführungen zur vorinstanzlichen Feststellung vorträgt, wonach sie ihrer Mitwirkungspflicht bezüglich der unterlassenen Einrei- chung des Bankkontoauszuges nicht nachgekommen sei. Hinsichtlich der weite- ren Vorwürfe, wonach sie ihre Mitwirkungspflichten bezüglich der Feststellung ih- rer Einkünfte aus der Hundezucht und der Massagetätigkeit verletzt habe, über die Finanzierung von Reisen nach Puerto-Rico und nach Grossbritannien unge- nügend Auskunft gegeben und schliesslich eine zusätzlich gemietete Wohnung nicht deklariert habe, finden sich keine konkreten Rekursvorbringen. bb) Wie bereits dargelegt worden ist, wurde die Rekurrentin mit Präsidial- verfügung des Bezirksgerichtes Horgen vom 25. August 1997 aufgefordert, unter anderem sämtliche Bankauszüge einzureichen, aus welchen nebst dem aktuellen Saldo sämtliche Bewegungen seit dem 1. Januar 1996 ersichtlich würden (Urk. 5/20/2/2). Mit Eingabe vom 19. September 1997 liess die Rekurrentin geltend ma-
chen, sie unterhalte keine laufenden Bank- bzw. Postcheckkonti, mit Ausnahme des Kontos bei der Bank F., welches mit Fr. 20'593.15 überzogen sei (Urk. 5/20/2/5 S. 3). In seinem Beschluss vom 31. Oktober 1997 stellte das Bezirksge- richt Horgen zur Begründung seiner Annahme, die Rekurrentin sei ihren Mitwir- kungspflichten in mehrfacher Hinsicht nicht nachgekommen, daher unter anderem fest, die Rekurrentin sei der Aufforderung, die Auszüge aller Bankkonti mit sämtli- chen Bewegungen seit 1. Januar 1996 einzureichen, nicht nachgekommen (Urk. 5/20/2/9 S. 5). In ihrer gegen diesen Beschluss gerichteten Rekursschrift liess sie sodann geltend machen, es könne ihr nicht angelastet werden, dass sie keinen Auszug der Bank F. eingereicht habe. Sie habe den entsprechenden Auszug über die Schuld von Fr. 20'593.15 verloren und die Bank stelle heute ohne Kosten kei- nen solchen mehr aus. Dies sei auch nicht nötig. Denn falls ihren diesbezüglichen Angaben nicht geglaubt werde, so hätte dies höchstens zur Folge, dass die ent- sprechende Schuld bei der Beurteilung ihres Gesuches nicht berücksichtigt wer- den könnte. Dies ändere an der Gesamtsituation aber deshalb nichts, weil sie - die Rekurrentin - auch ohne Berücksichtigung dieses Schuldbetrages völlig über- schuldet sei. Sie habe derzeit auch kein laufendes Konto bei der genannten Bank, da das Konto abgeschlossen worden sei und lediglich noch der offene Saldo ge- genüber der Bank bestehe. Es bestünden daher - streng genommen - auch keine Auszüge, die es einzureichen gelte. Die Bank habe wegen der offensichtlichen Uneinbringlichkeit der Forderung auch bisher von einer Betreibung abgesehen (Urk. 5/20/2/10 S. 7). In zutreffender Weise hielt die I. Zivilkammer des Obergerichtes in ihrem Beschluss vom 2. Juli 1998 hiezu fest, mit ihrer Argumentation verkenne die Re- kurrentin, dass es nicht an ihr sei, zu entscheiden, ob ein bestimmter Beleg für die Beurteilung des Armenrechtsgesuches benötigt werde oder nicht. Zudem sei es der Rekurrentin ohne weiteres zuzumuten gewesen, die Kosten für einen neuen Beleg aufzubringen, nachdem sie sich - wie dem Rekursentscheid ausserdem zu entnehmen war - diverse Reisen sowie eine Zweitwohnung in Österreich geleistet habe. Im Übrigen handle es sich bei der Behauptung, wonach der Saldo des frag- lichen Kontos negativ sei, um eine blosse Parteibehauptung. Diesbezüglich habe
die Rekurrentin ihre Mitwirkungspflicht demnach klar verletzt (Urk. 5/20/11 An- hang S. 6 f., Erw. II. 4). Das Kassationsgericht befasste sich in seinem Beschwerdeentscheid vom 30. November 1998 sodann mit der von der Rekurrentin hiezu vorgetragenen Darstellung, wonach aus dem Betreibungsauszug vom 7. April 1998 (vgl. Urk. 5/20/8/5/6) ersichtlich werde, dass die entsprechende Forderung als erledigte Be- treibung aus Zwangsverwertung mit Verlust aufgeführt werde. Ein Bankauszug erübrige sich damit, wenn die Schuld amtlich ausgewiesen werde, und es sei so- mit keine blosse Parteibehauptung, dass es sich um ein Negativkonto handle. Das Kassationsgericht stellte dazu fest, die Rekurrentin habe im Rekursverfahren lediglich im Zusammenhang mit ihrer Stellungnahme zu Vorbringen der Rekurs- gegner 2 und 3 betreffend Ausgaben der Rekurrentin für Rechtsanwälte auf den Betreibungsregisterauszug vom 7. April 1998 verwiesen und habe aber keine Ausführungen zu einer Betreibung Nr. 1067 der Bank F. im Betrage von Fr. 21'454.90 (erledigt durch Zwangsverwertung mit Verlust) gemacht. Aufgrund die- ser Ausführungen ergebe sich, dass die Vorbringen der Rekurrentin völlig wider- sprüchlich zu jenem Betreibungsregisterauszug seien. Einerseits stimmten die Beträge der angeblichen Schuld nicht überein, andererseits habe die Rekurrentin noch in ihrer Rekursschrift ausgeführt, die Bank F. habe bezüglich jener Schuld bisher von einer Betreibung abgesehen, wohingegen aus dem Betreibungsregi- sterauszug die erwähnte von der Bank angehobene Betreibung hervorgehe. Wenn das Obergericht angesichts dieser Widersprüche und der Tatsache, dass die Rekurrentin im Zusammenhang mit dem fehlenden Kontoauszug der Bank F. in keiner Weise auf den Betreibungsregisterauszug hingewiesen habe, von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht der Rekurrentin ausgehe, stelle dies keine Ver- letzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes dar (Urk. 5/20/19/5 S. 3 ff., Erw. II.2). Aus den Erwägungen des Bundesgerichtsurteils vom 9. März 1999, die sich mit der unterlassenen Einreichung des betreffenden Kontoauszuges befassen, kann nichts zusätzlich Wesentliches für die im vorliegenden Verfahren zu beur- teilenden Fragen entnommen werden, weil das Bundesgericht auf die diesbezüg-
lichen, mit staatsrechtlicher Beschwerde erhobenen Rügen aus verschiedenen Gründen gar nicht eintrat (Urk. 5/20/21/1 S. 4 f.). Die überzeugenden Feststellungen der mit der Frage, ob die Rekurrentin im Zusammenhang mit den von ihr verlangten Bankauszügen die Mitwirkungspflicht verletzt habe, materiell befassten Gerichtsentscheide, vermögen die vorstehend wiedergegebenen Rekursvorbringen nicht zu erschüttern. Es ist auch nicht er- sichtlich, inwiefern eine Befragung der von der Rekurrentin angerufenen Zeugen, zu einer wesentlich andersartigen Beurteilung - insbesondere auch hinsichtlich des ihr gegenüber erhobenen Vorwurfs des widersprüchlichen Verhaltens - führen könnte. Aber selbst wenn davon ausgegangen würde, es handle sich beim von der Rekurrentin im Zusammenhang mit den Bankauszügen an den Tag gelegten Pro- zessverhalten aus bestimmten, ihr nicht eindeutig vorwerfbaren Gründen nicht um eine eigentliche Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten, so gelänge man alleine an- gesichts der weiteren, nachstehend behandelten Verhaltensweisen zur Annahme einer insgesamt in gravierender Weise gegen Treu und Glauben verstossenden Verletzung der Mitwirkungspflichten. cc) Der bezirksgerichtlichen Aufforderung, ihre Einkünfte aus Erwerbstätig- keit darzutun und zu belegen, kam die Rekurrentin lediglich dahingehend nach, als sie geltend machen liess, sie habe einen Teil ihres Lebensunterhaltes als Masseuse und durch den gelegentlichen Verkauf von Hunden aus ihrer Hunde- zucht verdient. Über diese Tätigkeiten, die sehr sporadisch und kaum lukrativ ge- wesen seien, existierten jedoch keinerlei Aufzeichnungen (Urk. 5/20/2/5 S. 2). Die Rekursgegner 2 und 3, welche im Zusammenhang mit dem von der Rekurrentin gestellten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verlaufe des Verfahrens eine nicht unerhebliche Anzahl von Abklärungen tätigten und den Gerichten diesbezügliche Unterlagen einreichten, liessen dem Bezirksgericht Horgen zur Frage des von der Rekurrentin erzielten Erwerbeinkommens unter anderem eine Reihe von Zeitungsinseraten zukommen, in denen die Rekurrentin auch im Juni und Juli 1997, also kurz vor der Stellung ihres Armenrechtsgesu- ches, unter der Anzeigenrubrik "Erotik" ihre Dienstleistungen als Masseuse in S.
anbot (Urk. 5/20/2/4 S. 3, Urk. 5/20/2/4/2-4). Das Bezirksgericht schloss daraus, dass die Rekurrentin - nachdem der frühere Massagebetrieb an der K.strasse in Zürich von ihrem damaligen Freund aufgegeben worden sei - nunmehr in S. ihre einschlägigen Dienstleistungen anbiete. Es stellte auch zu Recht fest, dass die Rekurrentin zu den neuen Inseraten konkret keine Stellung nehme, sondern sich mit einer allgemeinen Bestreitung jeglicher Einnahmen begnüge. Sie mache kei- nerlei Angaben darüber, welchen Umfang die von ihr angepriesenen Dienstlei- stungen erreichten. Sie belege weder die damit verbundenen Auslagen und Ein- nahmen noch lege sie dar, wie sie ihre Lebenshaltungskosten im vergangenen und derzeitigen Zeitraum finanziert habe, obwohl sie zur Einreichung der erforder- lichen Unterlagen aufgefordert und ihr zudem Gelegenheit gegeben worden sei, zu den gegnerischen Einwendungen Stellung zu nehmen (Urk. 5/20/2/9 S. 6 f.). Da der negative Beweis der Mittellosigkeit oftmals schwer zu führen ist und die Rekurrentin unbestrittenermassen keiner unselbständigen Erwerbstätigkeit nachging und auch nicht ein Geschäft im eigentlichen Sinne führte, billigte das Obergericht der Rekurrentin in seinem Rekursentscheid vom 2. Juli 1998 zwar zu, dass an den Nachweis des fehlenden Einkommens keine allzu hohen Anforde- rungen gestellt werden dürfen. Nachdem die Rekurrentin aber selbst ausgeführt habe, dass sie bis zur Beschlagnahmung ihrer über sechzig Hunde durch das Veterinäramt im September 1997 ein Einkommen aus deren Verkauf erzielt habe und dass sie gelegentlich Geld durch ihre Massagetätigkeit einnehme, wäre sie gehalten gewesen, die von ihr erzielten Einnahmen wenigstens aus dem Ge- dächtnis aufzulisten oder die ungefähre Höhe anzugeben, damit sich das Gericht ein Bild von deren Grössenordnung hätte machen können (Urk. 5/20/11 Anhang S. 7 f., Erw. II.5). Auch das Kassationsgericht bestätigte hinsichtlich des in Frage stehenden Erwerbseinkommens der Rekurrentin aus ihrer Massagetätigkeit und der Hunde- zucht den Vorwurf, diese habe ihre Mitwirkungspflicht in beiderlei Hinsicht verletzt. So habe die Rekurrentin hinsichtlich ihrer Hundezucht nur sehr pauschalisierte, weitgehend unbelegte Ausführungen gemacht, aus denen keinerlei Rückschlüsse auf die Grössenordnung ihres Verdienstes gezogen werden könnten. Auch die
Angabe einer geschätzten Höhe des Verdienstes aus Massagetätigkeit unterlasse die Rekurrentin völlig, mache vielmehr lediglich geltend, sie habe von der Hand in den Mund gelebt und die Einnahmen seien in den allgemeinen Lebenskosten aufgegangen (Urk. 5/20/19/5 S. 7 f., Erw. II.3c). Dem Bundesgerichtsurteil können im Zusammenhang mit den erwähnten Einkünften wiederum keine weiteren Feststellungen entnommen werden, da auf die entsprechenden Rügen im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren gar nicht eingetreten wurde (Urk. 5/20/21/1 S. 5 f.,). dd) Die Rekursgegner 2 und 3 setzten das Bezirksgericht Horgen aufgrund ihrer Nachforschungen davon in Kenntnis, dass die Rekurrentin im Juni 1997 mit drei ihrer Hunde an die Hunde-Weltausstellung in Puerto-Rico geflogen sei (vgl. Urk. 5/20/2/4 S. 4 f.). Die Rekurrentin gab daraufhin zu, diese Reise unternom- men zu haben. Sie habe die Kosten der Reise von ca. Fr. 5'600.-- (weitaus weni- ger als von den Rekursgegnern geltend gemacht wurde) jedoch mit Mitteln finan- ziert, welche ihr eigens von ihrem damaligen Freund K. geschenkt worden seien (Urk. 5/20/2/8 S. 4). Das Bezirksgericht Horgen warf der Rekurrentin im Entscheid vom 31. Oktober 1997 daher vor, dass sie zu einem Zeitpunkt, als sie mit dem Zi- vilprozess und den damit zusammenhängenden Gerichtskosten habe rechnen müssen, von dritter Seite Geld erhalten habe, welches ihr als Einkommen anzu- rechnen sei (Urk. 5/20/2/9 S. 9). Das Obergericht hielt den hiezu erhobenen Einwendungen der Rekurrentin, sie habe die Reise als Investition in ihre Hundezucht verstanden, entgegen, es sei ihr, die so hoch verschuldet gewesen sei und gewusst habe, dass ein Prozess bevorstehe, nicht freigestanden, das ihr von Drittpersonen zur Verfügung gestellte Geld für Reisen zu verwenden. Ausserdem hätte sie die Welpen auch ohne eine neuerliche Prämierung ihrer Zuchttiere anlässlich der Ausstellung verkaufen kön- nen, zumal sie keine Garantie dafür gehabt habe, dass die von ihr mitgeführten Hunde auch tatsächlich prämiert würden. Hinzu komme, dass über die Herkunft des Geldes nach wie vor Unklarheit herrsche. Diesbezüglich wies das Obergericht darauf hin, dass die Rekursgegner 2 und 3 im Rekursverfahren bestritten hätten, dass das Geld von K. stamme, und vorgebracht hätten, dieser und die Rekurren-
tin seien zum damaligen Zeitpunkt bereits stark zerstritten gewesen (vgl. Urk. 5/20/3/20 S. 2 ff.) Die Rekurrentin habe sich hiezu nicht geäussert, sondern ledig- lich daran festgehalten, dass sie von K. einen Beitrag erhalten habe, und nun neu vorgebracht, dass sie darüber hinaus von einem P. ein Darlehen in der Höhe von Fr. 4'000.-- erhalten habe. Bezüglich der Reiseunterlagen (Rechnungen etc.) ha- be sie geltend gemacht, dass sie diese allesamt weggeworfen habe (vgl. Urk. 5/20/3/27 S. 1). Das Obergericht befand, es spreche nicht für die Glaubwürdigkeit der Rekurrentin, dass sie das angebliche Darlehen von P. erst erwähnt habe, nachdem die Rekursgegner 2 und 3 detailliert dargelegt hätten, weshalb das Geld nicht von K. habe stammen können und dass eine solche Reise mehr als Fr. 5'600.-- gekostet haben müsse. Zudem habe die Rekurrentin (wiederum nach entsprechenden Hinweisen seitens der Gegenpartei; vgl. Urk. 5/20/8/2 S. 9) auch noch einräumen müssen, dass sie im März 1998 an eine Hundeausstellung in Birmingham gereist sei. In ihrer Stellungnahme vom 23. April 1998 habe sie hiezu erklärt, dass sie die Reise in der Absicht unternommen habe, einen abstam- mungsmässig hochwertigen Zuchtrüden zu kaufen. Woher sie das Geld für diese Reise oder für den Erwerb eines Zuchttieres gehabt habe, habe sie indessen nicht dargetan. Hingegen habe sie an anderer Stelle ausführen lassen, dass sie mit der ihr verbliebenen Hündin nach wie vor Ausstellungen besuche. Die Rekur- rentin - so das Obergericht weiter - beziehe ihren eigenen Angaben zufolge seit November 1997 Sozialhilfe, wobei sie nebst einigen Direktzahlungen einen Betrag von Fr. 1'000.-- im Monat erhalte, und mache im Übrigen geltend, über kein nen- nenswertes Einkommen zu verfügen. Gleichwohl könne sie es sich leisten, Hun- deausstellungen, auch solche im Ausland, zu besuchen. Es sei offensichtlich, dass sie über weitere Mittel verfüge, welche sie hartnäckig verschweige. Auch die Tatsache, dass sie die von der Gegenpartei geltend gemachten Auslagen für die Reise nach Birmingham zwar bestreite, indessen nicht dartue, wieviel die Reise tatsächlich gekostet habe, deute daraufhin, dass ihre Einnahmen und Ausgaben weitaus höher seien, als sie vorgebe. Auch hierin liege eine Verletzung der Mit- wirkungspflicht (Urk. 5/20/11 Anhang S. 10 ff., Erw. II.9). Das Kassationsgericht bestätigte den gegenüber der Rekurrentin erhobenen Vorwurf der Unglaubwürdigkeit im Zusammenhang mit ihren Behauptungen zur
Finanzierung der Reisen und hielt auch fest, entgegen der von ihr vorgetragenen Ansicht, sei von der Rekurrentin nicht bloss eine neue Schuld (gegenüber P.) be- gründet worden, sondern es sei eben ein Teil der Mittelherkunft (insbesondere auch bezüglich der Reise nach Birmingham) ungeklärt geblieben und sie habe diesbezüglich keine Auskunft gegeben. Zudem hätten die Rekursgegner 2 und 3 auch die Teilnahme an weiteren Hundeausstellungen behauptet (vgl. Urk. 5/20/3/25 S. 6), was die Rekurrentin grundsätzlich nicht bestritten, jedoch die Teilnahmekosten als Gestehungskosten eines Zuchtbetriebes dargelegt habe, welche sie allerdings in ihrer angeblich recht detaillierten früheren Darstellung zum möglichen Erlös aus der Zuchttätigkeit überhaupt nicht weiter berücksichtigt habe. Wenn das Obergericht angesichts dieser widersprüchlichen Angaben eine Verletzung der Mitwirkungspflicht feststelle und erwäge, aufgrund dieser Reisen erscheine die Mittellosigkeit nicht als glaubhaft, habe es keinen Nichtigkeitsgrund gesetzt (Urk. 5/20/19/5 S. 10 f., Erw. II.4b). Das Bundesgericht konnte auf die sich auf die Reisekosten betreffenden Rügen im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde nicht eintreten (Urk. 5/20/21/1 S. 7), stellte unter anderem in diesem Zusammenhang aber weitere Er- wägungen an, auf welche im Folgenden noch hinzuweisen sein wird. ee) Wiederum lediglich gestützt auf die von den Rekursgegnern 2 und 3 veranlassten Nachforschungen konnte sodann in Erfahrung gebracht werden, dass die Rekurrentin im Jahre 1997 in F./Österreich eine 1 ½-Zimmerwohnung zu einem monatlichen Mietzins von öS 6'000.-- gemietet hatte (vgl. Urk. 5/20/3/17 S. 3, Urk. 5/20/3/20 S. 4 ff., Urk. 5/20/3/25 S. 4 ff. und Urk. 5/20/8/2 S. 5 ff.). Das Verschweigen dieses am 21. April 1997 unterzeichneten Mietvertrages stand im Gegensatz zu den ersten Angaben der Rekurrentin im September 1997, wonach keine Leasing- oder Mietverträge bestünden, welche sie gemäss gerichtlicher Aufforderung hätte angeben müssen (vgl. Urk. 5/20/2/2 S. 4, Urk. 5/20/2/5 S. 4, Urk. 5/20/3/21/1). Das Obergericht erwog in seinem Beschluss vom 2. Juli 1998 hiezu, es könne dahingestellt bleiben, ob - was unter den Parteien umstritten blieb - die Rekurrentin, wie sie behauptet habe, diese Wohnung nun für die Aufzucht von Welpen gemietet habe. Entscheidend sei vielmehr, dass sie sich einen
Zweitwohnsitz geleistet und diesen teilweise sogar aus den Fürsorgegeldern der Gemeinde S. finanziert habe (vgl. Urk. 5/20/8/4 S. 3). Damit habe sie selbst dar- getan, dass sie auf die Fürsorgegelder für ihren täglichen Bedarf gar nicht ange- wiesen gewesen sei und die staatliche Unterstützung zu Unrecht in Anspruch ge- nommen habe. Mit diesem Verhalten habe die Rekurrentin jegliche Glaubwürdig- keit verloren (Urk. 5/20/11 Anhang S. 12 f., Erw. II.10). Das Kassationsgericht verwarf verschiedene von der Rekurrentin im Zu- sammenhang mit dieser Zweitwohnung vorgebrachte Einwände und bezeichnete bestimmte Sachbehauptungen als gänzlich falsch. Dabei wurde aufgrund der Ak- ten unter anderem auch festgehalten, dass die Rekurrentin - entgegen ihrer Dar- stellung, wonach sie nur am 27. Mai 1997 Fr. 1'428.-- für diese Wohnung bezahlt habe und den Rest der Miete schuldig geblieben sei - mindestens noch zwei wei- tere Zahlungen à öS 12'000.-- für je zwei Monate, d.h. bis zum Dezember 1997, geleistet habe. Die Rekurrentin habe die Wohnung, die sie nach ihren Angaben für die Hundezucht benötigt habe, somit auch noch nach dem September 1997, als ihre Hunde beschlagnahmt worden seien, gemietet. Woher das Geld für diese weiteren Mietzinse - insbesondere nach der Beschlagnahmung der Hunde - stammte, sei unklar. Zu Recht werde ihr daher jegliche Glaubwürdigkeit abge- sprochen und davon ausgegangen, dass über die finanziellen Mittel der Rekur- rentin nach wie vor Unklarheit herrsche und ihr Lebensstil keineswegs der von ihr geltend gemachten Einkommenssituation entspreche (Urk. 5/20/19/5 S. 12 f., Erw. II.5b). Das Bundesgericht trat auf die diesbezüglichen Rügen der staatsrechtlichen Beschwerde nicht ein und hielt hinsichtlich ihrer Ausführungen fest, ihre wider- sprüchlichen Vorbringen belegten einmal mehr ihre Unglaubwürdigkeit (Urk. 5/20/21/1 S. 8). ff) Im Weiteren sind den Gerichtsentscheiden noch folgende Feststellungen zu entnehmen: Das Kassationsgericht bezeichnete die unter Bezugnahme auf bestimmte Erwägungen des Obergerichtes von der Rekurrentin vorgetragene Bemerkung, wonach keinerlei Hinweise auf eine frühere Vermögensbildung durch sie vorlägen, als verfehlt. Entsprechende Hinweise seien den Vorbringen der Re-
kursgegner 2 und 3 vor erster Instanz, insbesondere auch zum vor Bezirksgericht Meilen durchgeführten Strafverfahren, zu entnehmen, wo behauptet worden sei, dass die Rekurrentin in den Jahren 1993 bis 1995 von L. R. mehrere hunderttau- send Franken in bar erhalten habe (Urk. 5/20/19/5 S. 15, u.a. mit Hinweis auf Urk. 5/20/2/4 S. 7 ff.). Das Bundesgericht hielt sodann auch fest, es bestünden Hin- weise auf eine verheimlichte Vermögensbildung und die Rekurrentin schweige sich dazu aus bzw. gebe keine glaubwürdigen Erklärungen dazu ab. Es gehe nicht nur um finanzielle Mittel, die die Rekurrentin angesichts ihrer Lebenshaltung verheimlicht haben solle, sondern es gehe auch darum, dass sie - unwiderspro- chen - in den letzten Jahren vor dem Tod des Erblassers von diesem mehrere hunderttausend Franken in bar erhalten haben solle und dass sich keine Angaben zu deren Verwendung bzw. Verbleib fänden (Urk. 5/20/21/1 S. 7 f.). d) Aufgrund all dieser Erwägungen ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Rekurrentin durch ihr als krass zu bezeichnendes Verhalten im Verfah- rensabschnitt betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die ihr auf- grund ihres Gesuches obliegende Mitwirkungspflicht derart offensichtlich und mehrfach verletzte, dass von einem schwerwiegenden Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und damit von einem widerrechtlichen Verhal- ten im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der diesbezüglichen kantonalen Praxis, wie sie vorstehend unter Erw. II.3 dargestellt worden ist, zu sprechen ist. Nebst der Widerrechtlichkeit sind auch die weiteren Voraussetzun- gen für eine Kostenauflage, wie sie von der Vorinstanz angeordnet wurde, erfüllt. In der Rekursschrift werden hiezu keinerlei Vorbringen vorgetragen. Die Verhal- tensweise der Rekurrentin muss denn auch als tadelnswert und damit als schuld- haft betrachtet werden, da sie von dem unter den konkreten Umständen durch- schnittlich zu erwartenden Normalverhalten abwich. Schliesslich steht auch au- sser Frage, dass das unter zivilrechtlichen Aspekten widerrechtliche und schuld- hafte Verhalten der Rekurrentin geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung des vorliegenden Straf- verfahrens wegen versuchten (Prozess-)Betruges zu geben. 5. Dies führt zur Abweisung des Rekurses.
III. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Rekursverfah- rens der unterliegenden Rekurrentin aufzuerlegen (§ 396a StPO). Die Rekurs- gegnerin 3 reichte zwar - wie erwähnt - eine Stellungnahme zum Rekurs ein. Sie wies darin aber lediglich auf verschiedene neuere Sachverhalte hin und hielt fest, aus diesen ergebe sich, dass die Rekurrentin durchaus in der Lage sei, die ihr auferlegten Kosten auch zu begleichen (Urk. 10 S. 2 f.). Ein konkreter Antrag, wonach der gegen die Kostenauflage erhobene Rekurs abzuweisen sei, wurde indessen nicht gestellt. Die Rekursgegnerin 3 kann unter diesen Umständen auch nicht als obsiegende Verfahrensbeteiligte bezüglich des Rekursverfahrens be- trachtet werden, weshalb die Zusprechung einer Prozessentschädigung zu Lasten der Rekurrentin entfallen muss. Demnach beschliesst das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr.
Schreibgebühren Fr.
Zustellgebühren Fr.
Telefon 3. Die Kosten werden der Rekurrentin auferlegt. 4. Der Rekursgegnerin 3 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.