Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. UK010134/U/ml III. Strafkammer Mitwirkend: die Oberrichter lic.iur. Bornatico, Vorsitzender, Dr. Daetwyler und Oberrichterin Dr. Scherrer sowie die juristische Sekretärin lic.iur. Welti Beschluss vom 5. Mai 2003 in Sachen B. G. Rekurrent vertreten durch Rechtsanwalt H. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Rekursgegnerin betreffend Kosten und Entschädigung Rekurs gegen ein Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Bülach vom 2. Juli 2001, GG010004
Das Gericht zieht in Betracht: I. 1. Am 3. März 1999 sollte der zu Tode gekommene A. durch Beamte der Kantonspolizei Bern per Flugzeug aus der Schweiz ausgeschafft werden. Dazu wurde er zunächst in gefesseltem Zustand von Bern zum Flughafen Zürich-Kloten überstellt und dort anschliessend in einer Zelle der Flughafenpolizei durch die be- gleitenden Polizisten G. sowie M. geknebelt. Die vorgenommene Knebelung wur- de durch Dr. med. B. dahingehend kontrolliert, dass sie nicht gesundheitsgefähr- dend für A. sei. Beim darauffolgenden Verbringen des Ausschaffungshäftlings aus seiner Zelle mittels eines Rollstuhls zu einem wartenden Kleinbus wurde festge- stellt, dass A. nicht mehr ansprechbar war. Der herbeigeholte Dr. B. entfernte die Mundknebelung und versuchte, A. zu reanimieren, was indessen erfolglos blieb (Urk. 2 Ziff. II.1, S. 4 f.). In der Folge führte die Bezirksanwaltschaft Bülach eine Strafuntersuchung durch und erhob am 11. Januar 2001 gegen Dr. med. B. einer- seits und gegen die drei damals diensttuenden Polizeibeamten T., G. und M. an- derseits Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung (Urk. 4/40 und Urk. 4/41). Am 2. Juli 2001 setzte der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Bülach den Entscheid betreffend T. zufolge Untersuchungsergänzung aus (Urk. 4/Prot. i.S. gg. T.), sprach den Angeklagten B. der fahrlässigen Tötung schuldig, die Mitan- geklagten G. und M. hingegen frei (Urk. 4/64-66). Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens betreffend die Angeklagten G. und M. nahm er auf die Staatskasse, auferlegte ihnen jedoch die Kosten der Strafuntersuchung zu je einem Viertel, d.h. im Umfang von je Fr. 5'159.70; zudem wurde ihnen für das gerichtliche Verfahren eine Umtriebsentschädigung von je Fr. 4'500.-- (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Ge- richtskasse zugesprochen (Dispositiv Ziff. 4 und 5). Gegen diesen Kosten- und Entschädigungsentscheid haben G. und im se- paraten Verfahren UK010136 M. je rechtzeitig Rekurs erhoben mit den Anträgen, in Aufhebung der nämlichen Dispositiv Ziffern seien die Kosten der Untersuchung und diejenigen des gerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen, und
es sei ihnen für die Untersuchung und das gerichtliche Verfahren eine angemes- sene Umtriebsentschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Urk. 1 und Urk. 3 i.V.m. Urk. 11). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hat auf Rekursantwort verzichtet und die Vorinstanz auf Vernehmlassung (Urk. 6 und Urk. 8). 2. Das parallel von B. mit Berufung angefochtene bezirksgerichtliche Er- kenntnis wurde mit Urteil der I. Strafkammer des hiesigen Obergerichtes vom 29. Mai 2002 im Schuldpunkt bestätigt. Eine dagegen eingereichte kantonale Nichtig- keitsbeschwerde ist derzeit beim Zürcher Kassationsgericht pendent; zwecks Er- ledigung des vorliegenden Rekurses konnten die Akten indessen vorübergehend beigezogen werden (Prot. S. 4). II. 1. Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid zur Kostenauflage bei Frei- spruch unter Berufung auf § 189 Abs. 1 und Abs. 4 (recte: Abs. 5) StPO und die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 116 Ia 163) im Wesentlichen wie folgt: Dem Angeklagten habe in der geplanten Ausschaffung die Pflicht zur Be- treuung des Ausschaffungshäftlings oblegen. In seiner Funktion als begleitender Polizeibeamter sei er für die Gesundheit und das Leben des Häftlings verantwort- lich gewesen, dessen er sich nach eigenen Aussagen durchaus bewusst gewe- sen sei. Wie in den vorstehenden Erwägungen zum Schuldpunkt erläutert, habe der Angeklagte den kritischen Gesundheitszustand von A. kurz nach dem Verlas- sen des Lifts realisiert. Die Anklagebehörde werfe dem Angeklagten zu Recht vor, er hätte das Klebeband um den Mund unverzüglich entfernen müssen, als der im Kleinbus wartende Polizeibeamte R. dessen fehlende Reaktionen festgestellt und man beschlossen habe, den Arzt nochmals beizuziehen. Für den Angeklagten und seine Kollegen hätte klar sein müssen, dass die Ursache mit grosser Wahr- scheinlichkeit bei der gefährlichen Mundverklebung gelegen habe. Als logische Konsequenz hätte ein sofortiges Entfernen der Verklebung erfolgen, und es hät-
ten so schnell als nur möglich Reanimationsmassnahmen ergriffen werden müs- sen. Demgegenüber habe der Angeklagte gar nichts unternommen, sondern über fünf Minuten gewartet, bis T. mit Dr. B. erschienen sei (Urk. 2 Ziff. IV.2.a und b, S. 30 f.). Aus den oberwähnten Gründen ziehe das Verhalten des Angeklagten zwar keine strafrechtlichen Konsequenzen nach sich. Mit seinem Verhalten verstiesse er aber klarerweise gegen eine Verhaltensnorm der schweizerischen Rechtsord- nung. Er sei der mit seinem polizeilichen Auftrag verbundenen Pflicht, bei der An- wendung von Zwangsmassnahmen die körperliche Integrität des Häftlings zu wahren und eine körperliche Schädigung zu vermeiden, nicht nachgekommen. Diese Pflicht zur Hilfeleistung statuiere auch Art. 46 des bernischen Polizeigeset- zes, wonach unverzüglich Beistand zu leisten sei, wenn bei der Anwendung un- mittelbaren Zwangs Personen verletzt werden. Die unterlassene Hilfeleistung sei in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise geschehen, da der Angeklagte seinen Ver- pflichtungen infolge einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit - und damit schuldhaft - nicht nachgekommen sei. Sein Verhalten habe zur Folge gehabt, dass gegen ihn zu Recht eine Strafuntersuchung eingeleitet worden sei. Diese Strafuntersuchung habe der Angeklagte schuldhaft verursacht, weshalb er den von ihm verursachten Anteil - bei vier Mitangeklagten demnach ein Viertel - der Untersuchungskosten zu tragen habe (Urk. 2 Ziff. IV.2.c, S. 31 f.). 2. Der Rekurrent hält zunächst fest, dass er den kritischen Gesundheitszu- stand von A. in keiner Phase des Geschehens realisiert habe und auch nicht habe realisieren können. Er habe daher keinerlei Sorgfaltspflichten verletzt. Sodann macht er geltend, die Vorinstanz habe dem medizinischen Ergänzungsgutachten des IRM folgend festgehalten, dass sie (die Polizeibeamten) als Laien die Atemprobleme von A. und die Voraussehbarkeit des tödlichen Geschehens nur mit Schwierigkeiten hätten erkennen können, und es hätten keine von aussen klar erkennbare Symptome vorgelegen, die auch beim Laien den Abbruch des Trans- portes und die sofortige Entfernung des Klebebandes hätten erwarten lassen dürfen. Weiter hält der Rekurrent dafür, die beschriebene grosse Schwierigkeit, das lebensgefährliche Zustandsbild von A. zu erkennen, berühre nicht nur die Frage der Voraussehbarkeit, sondern sei auch für die Beurteilung einer allfälligen Verletzung der Sorgfaltspflicht von entscheidender Bedeutung. Wenn mit der Vo-
rinstanz anzunehmen sei, dass er die Gefährlichkeit der Lage bzw. den Erstik- kungsvorgang nicht erkennen konnte, sei damit auch gesagt, dass er keine zivil- rechtlich anrechenbare Sorgfaltspflichten verletzte. Denn auch das vom Einzel- richter behauptete schuldhafte Verhalten setze voraus, dass die Gefährlichkeit der Situation hätte erkannt werden können, was gerade jedoch nicht der Fall gewesen sei (Urk. 1 Ziff. 3, S. 3). Schliesslich gebe es keinen Kausalzusammenhang zwi- schen seinem Verhalten und der Untersuchungseröffnung, denn bei ausserge- wöhnlichen Todesfällen sei die Eröffnung einer Strafuntersuchung die Regel, und auch wenn das Klebeband früher entfernt worden wäre und damit nach Auffas- sung des Einzelrichters kein Anlass für eine Kostenauflage bestanden hätte, wäre eine Untersuchung eröffnet worden. Die Strafuntersuchung sei im vorliegenden Fall eröffnet worden, weil ein Mensch in der Obhut von Polizeibeamten unter da- mals nicht geklärten Umständen ums Leben gekommen sei (Urk. 1 Ziff. 4, S. 3 f.). 3. Der Rekurs ist ein vollkommenes Rechtsmittel, mit dem alle Mängel des angefochtenen Entscheides gerügt werden können. Es sind auch neue Tatsa- chenbehauptungen und Beweise möglich. Im Übrigen gilt die Instruktionsmaxime: Die Rekursinstanz hat den Sachverhalt von Amtes wegen ohne Anträge in tat- sächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen und nicht nur die erhobenen Ein- wendungen zu berücksichtigen, darf im Entscheid aber nicht über die Anträge des Rekurrenten hinausgehen (Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Straf- prozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919, Zürich 1996 ff., § 407 N 4). Ebenso wie im Zivilprozess gilt auch im Strafprozess, dass kein Beweisver- fahren mehr stattzufinden hat, wenn nur noch über die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen in einem im übrigen erledigten Verfahren zu entscheiden ist (KASSGZ, Beschluss vom 19.8.1988, Nr. 203/87; OGZ, III.STRK, Beschluss vom 5.8.1994 i.S. StAZ ca. Nachlass R.K.). Selbstverständliche Voraussetzung für ei- ne Kostenauflage ist, dass diese sich in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestritte- ne oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen darf. Eine Kostenauflage kann somit nicht auf Tatsachen gestützt werden, die aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht als rechtsgenügend erstellt zu betrachten sind (BGE 112 Ia 374 Erw. 2a; KASSGZ, Beschluss vom 9.10.1990, Nr. 89/417, Erw. II/3b; OGZ,
III.STRK, Beschluss vom 21.3.1995 i.S. P.P. ca. StAZ, Erw. II/3c). a) Der Vorderrichter gelangte nach eingehender Tatsachen- und Beweis- würdigung zum Schluss, aufgrund der überzeugenden Aussagen von R. gäbe es keine vernünftigen Zweifel daran, dass auch T., M. und der Angeklagte (G.) den kritischen Gesundheitszustand von A. kurz nach dem Verlassen des Lifts realisie- ren mussten und auch realisierten. Dies allein könne denn auch nur der Grund dafür gewesen sein, dass T. sofort zurück gegangen sei und Dr. B. beigezogen habe. Zusammenfassend müsse deshalb als erstellt gelten, dass A. nach Verlas- sen des Liftes nicht mehr ansprechbar gewesen sei, dass R. dies bemerkte und seine Feststellungen den drei Berner Polizeibeamten mitteilte (Urk. 2 Ziff. III.3., insbes. d.bb, S. 25). Diese Feststellung blieb unangefochten, weshalb davon aus- zugehen ist. Der heute vorgebrachte Einwand des Rekurrenten, er hätte dies in keiner Phase realisiert und hätte es auch nicht realisieren können, ist daher un- behelflich und nicht zu hören. b) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - auf die sich die Vorin- stanz in ihrem Kostenentscheid stützt - wird hinsichtlich der die Kostenpflicht be- gründenden und zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherten Haftung für fehler- haftes Verhalten an Art. 41 Abs. 1 OR angeknüpft. Als widerrechtlich im Sinne dieser Bestimmung gilt ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. den Rechtsunterworfenen ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben. Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung, unter an- derem aus dem Privat-, Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgültig, ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder ungeschriebenes Recht handelt. Wird für die Frage der Kostentragung an den zivilrechtlichen Begriff der Widerrechtlichkeit angeknüpft, so ist das Benehmen eines Angeschuldigten als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Rechtsunterworfenen direkt oder indirekt zu ei- nem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (Verhaltensnormen). Alle für das Haftpflichtrecht erheblichen Verhaltensnormen lassen sich auf eine Reihe von allgemeinen Verboten zurückführen, nämlich jemanden zu töten, jemandes kör-
perliche Integrität und Persönlichkeit zu verletzen, sein Eigentum oder seinen Be- sitz zu beeinträchtigen sowie gegen Treu und Glauben zu handeln. Diese Verbote gründen auf dem allgemeinen Verbot, widerrechtlich zu schaden, das auch schon das Verbot umfasst, vermeidbare Gefahren zu setzen. Ein Verstoss gegen diese Verhaltensgrundnormen wird als Widerrechtlichkeit im engeren Sinne bezeichnet (Oftinger, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 4. Auflage, Zürich 1975, S. 130). Die Vorinstanz stellte vorweg fest, dass dem Angeklagten in der geplanten Ausschaffung die Pflicht zur Betreuung von A. oblag und er für dessen Gesund- heit und Leben verantwortlich war. Eine Widerrechtlichkeit sah sie gestützt darauf zu Recht in der Tatsache, dass der Angeklagte in Kenntnis des kritischen Ge- sundheitszustandes von A. diesem nicht sofort die gefährliche Mundverklebung entfernte und Reanimationsmassnahmen ergriff (Urk. 2 Ziff. IV.2, S. 30 ff.). Da- durch verletzte der Rekurrent die körperliche Integrität und Persönlichkeit von A., die es auch bei der Anwendung von Zwangsmassnahmen zu wahren galt, und verstiess damit gegen eine ungeschriebene Verhaltensgrundnorm, das Verbot, die Persönlichkeit anderer zu beeinträchtigen. Ein solches Verbot findet sich aber auch in verschiedensten Bereichen der Gesetzgebung, so unter anderem im kantonal bernischen Polizeigesetz (PolG; BSG 551.1). Wie dies die Vorinstanz richtig erwog, sieht dessen Art. 46 vor, dass Personen, soweit es nötig ist und die Umstände es nicht ausschliessen, unverzüglich Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen ist, wenn sie bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs ver- letzt werden. Ob für den Rekurrenten der tödliche Ausgang nicht voraussehbar war, ist hier nicht massgebend, da es vorliegend nicht darum geht, ihm die Erfül- lung eines strafrechtlichen Tatbestandes (Art. 117 StGB) nachzuweisen. Die Ausführungen des Rekurrenten in Ziff. 3 (S. 3) seiner Rekursschrift gehen daher insoweit an der Sache vorbei. c) Erforderlich für eine Kostenauflage ist nach der bundesgerichtlichen Pra- xis sodann, dass das widerrechtliche Verhalten auch als schuldhaft zu bezeich- nen ist. Wird dem Rekurrenten eine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen, kommt als Verschuldensform vorliegend nur diejenige der Fahrlässigkeit in Be- tracht. Diese besteht in einem Mangel an der unter den gegebenen Umständen
erforderlichen Sorgfalt. Massstab für die erforderliche Sorgfalt bildet das an einem bestimmten Ort oder in einer bestimmten Gegend oder in einem bestimmten Be- rufszweig übliche Verhalten in bestimmten Situationen (Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 2. Aufl. 1998, N 843 mit Hinweisen). Der Fahrlässigkeitsbegriff ist insofern objektiviert, als subjektive Entschuldbarkeit unerheblich und allein das Abweichen von dem unter den konkreten Umständen durchschnittlich zu erwar- tenden Normalverhalten massgebend ist. Der Mangel an Sorgfalt wird festgestellt durch den Vergleich des tatsächlichen Verhaltens des Schädigers mit dem hypo- thetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der Situation des Schädigers. Jede negative Abweichung von diesem geforderten Durch- schnittsverhalten gilt als sorgfaltswidrig und damit als fahrlässig. Hierin unter- scheidet sich der zivilrechtliche vom strafrechtlichen Fahrlässigkeitsbegriff, bei welch letzterem die persönliche Vorwerfbarkeit hinzukommen muss (Rey, Aus- servertragliches Haftpflichtrecht, 2. Aufl. 1998, N 844 f. mit Hinweisen). Der Rekurrent - für Sanitätsdienst speziell ausgebildet - war wie ausgeführt für die Gesundheit und das Leben des Ausschaffungshäftlings verantwortlich. Da dieser gefesselt und geknebelt war und darüber hinaus bekannt war, dass er Pro- bleme mit der Nasenatmung hatte (Urk. 2 Ziff. III.3.c, S. 22), stellte dies besonde- re Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Rekurrenten. Indem er nun im Bewusstsein des kritischen Gesundheitszustandes A.s untätig blieb und keine Hilfe leistete, liess er in der gegebenen Lage fraglos die notwendige Sorgfalt ver- missen und wich dabei vom unter den konkreten Umständen zu erwartenden Verhalten eines mit der entsprechenden Ausbildung und den entsprechenden Aufgaben betrauten Polizeibeamten ab. Dies manifestiert sich denn auch im Ver- halten des hinzugekommenen Polizeibeamten R., der den Zustand von A. er- kannte, ihn den anwesenden Polizeibeamten kundtat und - da seine Berner Kol- legen weder Messer noch Schere bei sich hatten - selber sofort versuchte, das Klebeband mit seinem kleinen Schlüsselanhängersackmesser aufzuschneiden, davon jedoch wieder absah, weil er Angst hatte, A. am Hals zu verletzen, sollte sich dieser bewegen (Urk. 2 Ziff. III.3.c und d.bb, S. 22 und S. 24). Das Verhalten des Rekurrenten ist daher zweifelsohne als schuldhaft, und zwar fahrlässig zu beurteilen, wie dies die Vorinstanz zu Recht getan hat (Urk. 2 Ziff. IV.2.c, S. 31).
d) Dieses unter zivilrechtlichen Aspekten widerrechtliche und schuldhafte Verhalten des Angeschuldigten schliesslich war ohne weiteres geeignet, den Ver- dacht zu erwecken, er habe ein Delikt von der durch die angehobene Untersu- chung ins Auge gefassten Art begangen, weshalb es für die Einleitung des Straf- verfahrens kausal zu gelten hat. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen, die sich auf das Ergänzungsgutachten vom 30. Oktober 2000 stützen, ergibt sich, dass A. "bei sofortiger Nothilfe nach Verlassen des Aufzuges ... vielleicht überlebt hätte" (Urk. 2 Ziff. II.3.d.dd.bbb, S. 29), und demzufolge - entgegen der Meinung des Rekurrenten - nicht gesagt werden kann, es hätte zwingend Anlass zur Eröffnung einer Untersuchung bestanden. Die Voraussetzung des adäquaten Kausalzu- sammenhanges ist daher auch erfüllt. 4. Diesen Ausführungen folgend ist der Rekurs demnach abzuweisen. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens dem Rekurrenten auf- zuerlegen (§ 396a StPO). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist zugunsten des Rekurrenten zu berücksichtigen, dass sich die vorstehenden Erwägungen weitgehend mit denjenigen im Parallelverfahren in Sachen gegen den Mitange- klagten M. decken. Demnach beschliesst das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr.
Schreibgebühren Fr.
Zustellgebühren Fr.
Telefon 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Rekurrenten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an den Rekurrenten bzw. seinen Rechtsvertreter die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Bülach unter Rücksen- dung seiner Akten die Bezirksanwaltschaft Bülach, Büro 4, zuhanden der Unt.Nr. 1999/000424 5. Rechtsmittel: Kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gemäss § 428 ff. der zürcherischen Strafprozessordnung (StPO): Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von seinem Empfang oder von der Entdeckung eines Mangels an gerechnet, beim Vorsitzenden des entscheidenden Gerichts mündlich oder schriftlich Nichtigkeitsbeschwerde zuhanden des Kassationsgerichts des Kantons Zürich angemeldet werden. Die Frist zur Begründung der Beschwerde wird nach ihrer Anmeldung ange- setzt. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH III. Strafkammer Die juristische Sekretärin: lic.iur. Welti Anonymisiert am 06. Oktober 2003lic.iur. Welti