Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH240117-O/U/HON Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichts- schreiber MLaw J. Ahmadi Beschluss vom 26. Juni 2024 in Sachen A., Beschwerdeführer vertreten durch Inhaber der elterlichen Sorge B., verteidigt durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law X._____, gegen Jugendanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerin betreffend Erstellen eines DNA-Profils Beschwerde gegen die Verfügung der Jugendanwaltschaft See/Oberland vom 20. März 2024, STR/2024/20002953
Erwägungen: I. 1.Die Jugendanwaltschaft See/Oberland führt eine Strafuntersuchung gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Raubes zum Nachteil von "C." (nachfolgend: Geschädigter). Der Beschwerdeführer soll zusammen mit einem zweiten Täter am 17. März 2024 an der D.-strasse in Zürich den Ge- schädigten zu Boden gerissen und ihm mehrere Ohrfeigen verpasst haben. Einer der beiden Täter soll den Geschädigten aufgefordert haben, seine FCZ-Jacke aus- zuziehen, was dieser getan habe. Die Jacke habe der Geschädigte abgegeben. Der zweite Täter habe dem Geschädigten den FCZ-Schal weggenommen. Schliesslich hätten die Täter dem Geschädigten auch dessen FCZ-T-Shirt wegge- nommen (Urk. 3/2). 2.Mit Verfügung vom 20. März 2024 ordnete die Staatsanwaltschaft die Erstel- lung eines DNA-Profils vom bereits abgenommenen Wangenschleimhautabstrich an (Urk. 3/2 = Urk. 8/1/3/3). Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seinen Verteidiger, Rechtsanwalt MLaw X._____ (vgl. Urk. 3/1), mit Eingabe vom 4. April 2024 die vorliegende fristgerechte Beschwerde erheben (Urk. 2). Er liess beantragen: " 1. Es sei die Verfügung der Jugendanwaltschaft See/Oberland vom 20. März 2024 in der Jugendstrafuntersuchung STR/2024/20002953 betreffend Erstellung eines DNA-Profils vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei die Jugendanwaltschaft See/Oberland bzw. das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich anzuweisen, allfällig bereits er- stellte DNA-Proben und DNA-Profile von A._____ vollständig zu ver- nichten und entsprechende Daten hierzu zu löschen. 3. Eventualiter sei bereits vorhandenes DNA-Probematerial und ein all- fällig bereits erstelltes DNA-Profil mit rechtskräftigem Abschluss der Jugendstrafuntersuchung zu vernichten bzw. zu löschen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Staatskasse." 3.Mit Verfügung vom 9. April 2024 wurde die Beschwerdeschrift der Jugend- anwaltschaft zur freigestellten Stellungnahme übermittelt (Urk. 5). Die Jugendan- waltschaft beantragte mit Eingabe vom 17. März 2024 die Abweisung der Be-
schwerde (Urk. 6). Zugleich reichte sie ihre Akten in elektronischer Form ein (Urk. 8; vgl. auch Urk. 10). Mit Verfügung vom 24. April 2024 wurde die Vernehm- lassung der Jugendanwaltschaft dem Beschwerdeführer zur freigestellten Stellung- nahme übermittelt (Urk. 9). Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht ver- nehmen (vgl. Urk. 12). 4.Infolge einer internen Reorganisation der Kammer zufolge hoher Geschäfts- last ergeht vorliegender Beschwerdeentscheid in teilweise anderer Besetzung als angekündigt. II. 1.Gegen die angefochtene Verfügung (Erstellen eines DNA-Profils vom vor- handenen Wangenschleimhautabstrich) ist die Beschwerde beim Obergericht zu- lässig (Art. 39 Abs. 1 JStPO i. V. m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht. Die weiteren Eintretensvoraussetzun- gen geben zu keinen Bemerkungen Anlass bzw. sind vorliegend erfüllt (Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 393 ff. StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1.Die Jugendanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, die Erstel- lung eines DNA-Profils sei zur Identifizierung der Täterschaft erforderlich. In der Nähe des vom Beschwerdeführer abgestellten Rollers sei eine Jacke gefunden worden, die der vom Geschädigten beschriebenen Jacke des dunkelhäutigen Tä- ters entspreche. Der dunkelhäutige Beschwerdeführer habe bei seiner Verhaftung keine Jacke getragen (Urk. 3/2). 2.2.Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, die Erstellung des DNA-Profils sei in der Verfügung vom 20. März 2024 einzig mit der Aufklärung der Anlasstat und der hierfür notwendigen Identifizierung der Täterschaft begründet worden. Kurz darauf, am 25. März 2024, habe der Beschwerdeführer ein Geständ- nis abgelegt. Ein DNA-Profil sei folglich zur Aufklärung der Anlasstat nicht (mehr) erforderlich, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erstellung eines DNA-Profils nicht erfüllt seien. Mit Blick auf den möglichen Einwand der Jugendan-
waltschaft, dass das Geständnis im Laufe des Verfahrens widerrufen oder abgeän- dert werden könnte, habe (eventualiter) die Vernichtung der DNA-Probe bzw. die Löschung des DNA-Profils mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zu erfolgen. Für den Fall, dass bereits ein DNA-Profil erstellt worden sei, rügt der Beschwerdeführer schliesslich die allfällige Erstellung eines DNA-Profils während laufender Beschwerdefrist (Urk. 2). 2.3.Die Jugendanwaltschaft führt in ihrer Vernehmlassung aus, entscheidend sei, dass im Zeitpunkt der Anordnung der Erstellung des DNA-Profils sämtliche Vor- aussetzungen erfüllt gewesen seien. Die Erstellung des DNA-Profils sei deshalb zu Recht erfolgt. Für die Löschfristen gelte Art. 16 DNA-Profil-Gesetz. Eine vorzeitige Löschung sei gesetzlich nicht vorgesehen. Dass die Verfügung der Jugendanwalt- schaft während noch laufender Beschwerdefrist vollzogen worden sei, sei nicht zu beanstanden (Urk. 6). 3.Enthält die Jugendstrafprozessordnung keine besondere Reglung, sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) anwendbar (Art. 3 Abs. 1 JStPO). Für die Erstellung eines DNA-Profils enthält die Jugendstrafprozessordnung keine besondere Regelung, weshalb insofern die Strafprozessordnung anwendbar ist. Zur Aufklärung des Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, kann von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA‑Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Art. 255 StPO erlaubt nicht die routinemässige Entnahme von DNA-Proben und deren Analyse. Dies kon- kretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Be- deutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). 4. 4.1.Gemäss Auskunft der Jugendanwaltschaft wurde bereits umgehend nach der entsprechenden Anordnung ein DNA-Profil erstellt (Urk. 8/1/5/8).
4.2.Der vom Beschwerdeführer monierte Vollzug der Verfügung während der laufenden Beschwerdefrist steht im Einklang mit der Rechtslage. Verfügungen der Staatsanwaltschaft sind grundsätzlich sofort vollstreckbar (vgl. nur Art. 387 StPO). 4.3.Auch wenn der Beschwerdeführer davon spricht, dass die angefochtene Ver- fügung "mangels gesetzlicher Grundlage" aufzuheben sei (Urk. 2 Rz 11, vgl. auch Rz 8), stellt auch er nicht in Abrede, dass im Verfügungszeitpunkt die Vorausset- zungen für die Anordnung eines DNA-Profils vorlagen (Urk. 2 Rz 5 ff; vgl. Urk. 6 Ziff. 2). Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf die gesetzlichen Vorausset- zungen einzig geltend, die Erforderlichkeit sei nachträglich weggefallen, was (sinn- gemäss) zur nachträglichen Fehlerhaftigkeit der Verfügung führe und diese deshalb aufzuheben und das DNA-Profil zu löschen bzw. die DNA-Probe zu vernichten seien (Urk. 2 Rz 5 ff.). Damit verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. Der Jugendanwaltschaft ist beizupflichten. Anders als beispielsweise bei freiheitsentziehenden Zwangsmass- nahmen, die aufzuheben sind, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO), besteht mit Art. 16 DNA-Profil-Gesetz (SR 363) eine differenzierte Regelung für die Löschung von DNA-Profilen, die nach Art. 255 und Art. 257 StPO erstellt wurden. Ein entsprechender Mechanismus (zur Aufhebung), wie er bei freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen vorgesehen ist, existiert bei der Behandlung von DNA-Profilen demnach nicht. Art. 16 DNA-Profil-Gesetz ist als abschliessende Regelung konzipiert. Dies lässt sich insbesondere aus Abs. 7 die- ser Bestimmung ableiten. Die Regelung sieht auch in Fällen, in denen ein erstelltes DNA-Profil zur Aufklärung einer Tat nicht mehr erforderlich ist, keine unmittelbare Löschung vor. So beträgt die Aufbewahrungsfrist bei Verurteilungen bzw. Sanktio- nen gegen Jugendliche – die Anlasstat ist dann selbstredend bereits aufgeklärt – grundsätzlich mindestens fünf Jahre (Art. 16 Abs. 2 DNA-Profil-Gesetz). Eine vor- zeitige Löschung auf Antrag der betroffenen Person ist nicht möglich, auch nicht gestützt auf das Datenschutzgesetz (vgl. MANGOLD, Die Neuregelung der DNA-Auf- bewahrungsfristen, AJP 2023 S. 726 ff., 727 m. w. H.). Die Auffassung des Be- schwerdeführers, das DNA-Profil sei zur Aufklärung der Anlasstat nicht mehr erfor- derlich und deshalb zu löschen, erweist sich somit als unbegründet.
4.4.Für die Vernichtung von DNA-Proben greift die Regelung von Art. 9 DNA- Profil-Gesetz. Das für DNA-Profile Gesagte gilt im Ergebnis auch für DNA-Proben. Ein nachträglicher Wegfall der Anordnungsvoraussetzungen allein führt nicht dazu, dass eine DNA-Probe zu vernichten wäre. 4.5.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Löschung des DNA-Profils bzw. Ver- nichtung der DNA-Probe ist deshalb abzuweisen. 4.6.Aus den genannten Gründen (vgl. E. 4.1 sowie Art. 9 und 16 DNA-Profil-Ge- setz) ist auch dem Eventualantrag des Beschwerdeführers (Antrag auf Löschung bzw. Vernichtung bei rechtskräftigem Abschluss des Untersuchungsverfahrens) kein Erfolg beschieden. 5.Die Jugendanwaltschaft hat die Erstellung des DNA-Profils im Ergebnis zu Recht angeordnet. Das Geständnis des Beschwerdeführers begründet keinen An- spruch auf Löschung des DNA-Profils bzw. Vernichtung der DNA-Probe. Die Be- schwerde ist somit abzuweisen. III. 1.Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG). 2.Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Entschädigung. Es wird beschlossen: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3.Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt M.A. HSG X._____, zweifach, für sich und den Be- schwerdeführer (per Gerichtsurkunde) die Jugendanwaltschaft See/Oberland, ad STR/2024/20002953, unter Rücksendung von Urk. 10 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 5.Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und Art. 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abtei- lung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Be- schwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 26. Juni 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: lic. iur. D. Oehninger Der Gerichtsschreiber: MLaw J. Ahmadi