Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UH240026-O/U/AEP Mitwirkend:die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, und lic. iur. B. Stiefel, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Weber Beschluss vom 2. Oktober 2024 in Sachen A., Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X1., gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin betreffend Erstellen eines DNA-Profils Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 17. Januar 2024, D-1/2023/10034059
Erwägungen: I. 1. Im Zusammenhang mit einer von Anhängern ... geplanten Feier kam es an- fangs September 2023 auf der B._____ [Wiese] im C._____ [Park] zu einer tätli- chen Auseinandersetzung, in die mehrere Hundert Landsleute involviert waren. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft I ein Strafverfahren gegen zahlreiche Beschuldigte. In diesem Rahmen verfügte sie am 17. Januar 2024, dass vom Be- schuldigten A._____ vom bereits abgenommenen Wangenschleimhautabstrich ein DNA-Profil erstellt werde (Urk. 3/2). 2. Dagegen liess A._____ mit Eingabe vom 26. Januar 2024 Beschwerde erhe- ben. Er beantragte, die Verfügung vom 17. Januar 2024 sei aufzuheben, die ab- genommenen Proben seien zu vernichten und ein allfällig bereits erstelltes DNA- Profil sowie ein allfällig bereits erstellter Eintrag im Informationssystem seien um- gehend zu löschen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (Urk. 2). Der mit der Beschwerde gestellte Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung (Urk. 2 S. 2) wurde mit Verfügung vom 30. Januar 2024 abgewiesen (Urk. 10). Die Staatsanwaltschaft I beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2024 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (Urk. 14). A._____ replizierte am 22. Februar 2024 (Urk. 24). 3. Am 26. März 2024 kündigte die Staatsanwaltschaft I an, das Verfahren (unter anderem) gegen A._____ einzustellen (Urk. 27/1.5.3.13). Am 16. September 2024 stellte sie das Verfahren gegen ihn ein, da die Untersuchung keine Hinweise er- geben habe, die seine Sachdarstellung, wonach er niemanden geschlagen oder verletzt habe, in Frage zu stellen vermöchten. Insbesondere habe ihn niemand dahingehend belastet, sich aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt zu haben. Die Staatsanwaltschaft nahm die Verfahrenskosten, inklusive derjenigen der amt-
lichen Verteidigung, auf die Staatskasse und sprach dem Beschuldigten weder Entschädigung noch Genugtuung zu (Urk. 32). II. 1. Die angefochtene DNA-Profil-Erstellung wurde zum Zweck der Aufklärung der Anlasstat, des vorgeworfenen Raufhandels und Landfriedensbruchs, angeordnet (Urk. 3/2). Nachdem das Strafverfahren zwischenzeitlich mittels Einstellung erle- digt worden ist, ist der Grund für die angeordnete Profilerstellung dahingefallen. Demzufolge ist die entsprechende Verfügung vom 17. Januar 2024 aufzuheben und sind der abgenommene Wangenschleimhautabstrich sowie ein allenfalls er- stelltes DNA-Profil zu vernichten; ein bereits erfolgter Eintrag im Informationssys- tem wäre unverzüglich zu löschen. Da die Einstellung während der Rechtshängig- keit der devolutiv wirkenden Beschwerde ergangen ist, ist dies durch die Be- schwerdeinstanz anzuordnen. Das Beschwerdeverfahren ist als dadurch erledigt abzuschreiben, und es kann demzufolge offenbleiben, ob die Voraussetzungen der Anordnung einer Profiler- stellung ursprünglich gegeben waren, insbesondere ob ex ante betrachtet ein ge- nügender Tatverdacht bestand. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Ver- teidigung für diesen Verfahrensabschnitt, sind bei diesem Ausgang auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Vertei- digung (bei Beschwerdeerhebung Rechtsanwältin X2._____ [Urk. 7 f.]; zwischen- zeitlich Rechtsanwalt X1._____ [Urk. 30 f.]) ist der Staatsanwaltschaft I zu über- lassen (vgl. Art. 135 Abs. 3 StPO und Urk. 29). Es wird beschlossen: 1.Die Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 17. Januar 2024 betreffend Er- stellen eines DNA-Profils (D-1/2023/10034059) wird aufgehoben. Der bei A._____ abgenommene Wangenschleimhautabstrich und ein allenfalls er- stelltes DNA-Profil sind zu vernichten. Ein bereits erfolgter Eintrag im Infor-
mationssystem wäre unverzüglich zu löschen. Die Staatsanwaltschaft I wird ersucht, den zuständigen Stellen die erforderlichen Mitteilungen zu machen. Das Beschwerdeverfahren wird als dadurch erledigt abgeschrieben. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung für diesen Verfahrensabschnitt, werden auf die Gerichtskasse genommen. 3.Die Festsetzung der Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird dem Entscheid der Staatsanwaltschaft I vor- behalten. 4.Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt X1._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, gegen Empfangsbestäti- gung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, gegen Empfangsbestäti- gung. 5.Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 2. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: lic. iur. D. Oehninger Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Weber