Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH220275-O/U/GRO
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie Gerichtsschreiber Dr. A. Brüschweiler
Beschluss vom 19. April 2023
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Nichtwiederaufnahme
Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 28. Juli 2022, C-3/nsa/2022/10009904
Erwägungen: 1. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) erstattete mit Eingabe an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2006 Strafanzei- ge gegen B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner 1) wegen "Betruges bzw. strafbarer Handlungen gegen das Vermögen". Nachdem er seine Strafanzeige am 13. Dezember 2006 zurückgezogen hatte, reichte er am 2. Mai 2007 Ergän- zungen zu seiner Strafanzeige vom 12. Dezember 2006 ein und erklärte, dass er nach wie vor an dieser festhalte, worauf die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) formell ein Verfahren eröffnete (Urk. 14/4 S. 1). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2007 stellte sie das Strafverfahren ein (Urk. 14/4 S. 3). Der vom Beschwerdeführer gegen diese Einstellungsverfügung erho- bene Rekurs wurde von der hiesigen Kammer mit Beschluss vom 12. August 2009 abgewiesen. In dessen Erwägungen wurde festgehalten, dass die hiesige Kammer an den rechtskräftigen Entscheid der Zivilgerichte (wonach die zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen als gültige Darlehensverträge im Sinne von Art. 312 OR zu qualifizieren seien) gebunden sei, es sich zudem bei den Parteivorbringen im Zivilverfahren um blosse Behauptungen handle und es offensichtlich sei, dass nicht ein arglistig täuschendes Verhalten des Beschwer- degegners 1 die Zivilgerichte dazu veranlasst habe, die Verträge als Darlehen zu qualifizieren (Urk. 14/3 S. 2). Am 30. September 2012 erstattete der Beschwerde- führer erneut Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Betruges etc., worauf die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 eine Unter- suchung nicht an Hand nahm bzw. eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens ab- lehnte (Urk. 14/3 S. 4). Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Au- gust 2017 erneut sinngemäss die Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner 1 beantragt und auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Oktober 2012 Bezug genommen hatte, nahm diese mit Verfügung vom 4. September 2017 eine Untersuchung nicht an Hand und hielt fest, dass keine Wie- deraufnahme des Verfahrens erfolge (Urk. 14/2 S. 2). In seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 13. März 2022 nahm der Be- schwerdeführer einleitend auf "die Nichtanhandnahmeverfügung bzw. Verfügung
betreffend Ablehnung der Wiederaufnahme" Bezug (Urk. 14/1 S. 1) und beantrag- te sinngemäss erneut eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens. Die Staatsan- waltschaft nahm mit Verfügung vom 28. Juli 2022 eine Untersuchung nicht an Hand und hielt fest, dass keine Wiederaufnahme des Verfahrens erfolge (Urk. 3/2 S. 2). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. August 2022 innert Frist Beschwerde und stellte sinngemäss den Antrag, diese sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu verfügen (Urk. 2). Mit Verfügung vom 22. August 2022 wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'800.- zu leisten (Urk. 5), worauf am 21. September 2022 eine entsprechende Geldzahlung erfolgte (Urk. 8). Das Ver- fahren erweist sich damit als spruchreif. Aufgrund einer internen Reorganisation zufolge hoher Geschäftslast der Kammer erfolgt der vorliegende Entscheid in einer teils anderen Besetzung als ursprüng- lich angekündigt. 2. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der angefochtenen Ver- fügung im Wesentlichen aus, es gehe offenbar wieder um den identischen Sach- verhalt, welchen der Beschwerdeführer bereits in seinen Strafanzeigen vom 12. Dezember 2006 und vom 30. September 2012 vorgebracht habe. Die Staats- anwaltschaft verfüge gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt würden, die für eine strafrechtliche Verant- wortlichkeit der beschuldigten Person sprächen und sich nicht aus früheren Akten ergäben. Hierzu sei erforderlich, dass neue Beweismittel und Tatsachen zu einer anderen Beurteilung der relevanten Umstände führen würden, als dies in der Ein- stellungsverfügung der Fall gewesen sei. In seiner Eingabe vom 13. März 2022 habe der Beschwerdeführer weder neue Beweismittel eingereicht noch habe er neue Tatsachen mitgeteilt, die in Abkehr vom Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 24. Oktober 2012 einen Tatverdacht begründen würden. Der Beschwerde- führer verweise in seiner Eingabe vom 13. März 2022 lediglich wiederholt auf sei- ne bereits eingereichten Unterlagen und auf die früheren Akten, die von den
Strafbehörden bereits mehrfach geprüft worden seien. Darüber hinaus sei festzu- halten, dass betreffend die Vorwürfe des Betruges (Verjährung nach 15 Jahren) und der falschen Anschuldigung (Verjährung nach 7 Jahren) am 13. Dezember 2021 bzw. am 1. Oktober 2019 ohnehin die Verjährung eingetreten sei (Urk. 3/2 S. 1 f.). 3. Gemäss Art. 98 StGB beginnt die Verfolgungsverjährung mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt (lit. a); wenn der Täter die straf- bare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letz- te Tätigkeit ausführt (lit. b); wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört (lit. c). Die Strafverfolgung verjährt in 15 Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist (wie im Falle des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB), und in 7 Jahren, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe eine andere Strafe als eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist (wie im Falle der falschen Anschuldi- gung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB; Art. 97 Abs. 1 lit. b und lit. d StGB; Art. 70 Abs. 1 lit. b und c aStGB). Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, die Verjährung sei im vorlie- genden Fall hinfällig, weil der Beschwerdegegner 1 am 16. Juli 2003 ein Pfän- dungsbegehren eingereicht habe, der Pfändungsvollzug am 26. September 2003 stattgefunden habe und die Pfändungsurkunde die Verjährung um 20 Jahre ver- längere (Urk. 2 S. 3). Diese Rechtsauffassung des Beschwerdeführers ist unzu- treffend, weil im Gegensatz zum schweizerischen Zivilrecht im geltenden schwei- zerischen Strafrecht bezüglich der Verjährung keine Unterbrechungsgründe vor- gesehen sind. Die Staatsanwaltschaft hat daher in zutreffender Weise ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die Verfolgungsverjährung bereits eingetreten ist. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer weder in seiner Beschwerdeschrift vom 5. August 2022 (Urk. 3/1) noch in seiner Eingabe vom 27. September 2022 (Urk. 10) neue Beweismittel und Tatsachen vorgebracht hat, die zu einer anderen (als der im Rahmen der Einstellungsverfü- gung der Staatsanwaltschaft vom 13. Dezember 2007 vorgenommenen) Beurtei- lung der relevanten Umstände führen würden.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwen- dung von § 2 Abs. 1 lit. b - d und gestützt auf § 17 Abs. 1 der Gebührenverord- nung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 800.– festzu- setzen und mit der geleisteten Prozesskaution von Fr. 1'800.- zu verrechnen. Im darüber hinausgehenden Betrag ist dem Beschwerdeführer die geleistete Pro- zesskaution unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates zurückzuerstat- ten. Dem Beschwerdegegner 1 ist mangels erheblicher Umtriebe keine Entschä- digung zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festge- setzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Prozesskau- tion von Fr. 1'800.- verrechnet. Der Restbetrag der Kaution (Fr. 1'000.–) wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet, vorbehältlich des staatlichen Ver- rechnungsrechts. 3. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − die Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, C-3/nsa/2022/10009904, (gegen Empfangsbestätigung)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, C-3/nsa/2022/10009904, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 14] (gegen Empfangsbe- stätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 19. April 2023
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiber:
Dr. iur. A. Brüschweiler