Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH200043-O/U/BEE>HEI
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig, Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber Dr. U. Bruggmann
Beschluss vom 26. August 2020
in Sachen
A._____ SA, vertreten durch B._____, Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin
betreffend Edition
Beschwerde gegen die Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 27. Januar 2020, D-1/2019/10018954
Erwägungen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung ge- gen Unbekannt wegen betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsan- lage etc. Der Täterschaft wird unter anderem vorgeworfen, zu Lasten von zwei Kundenkonten bei der C._____ AG [Bank] zwei Überweisungen in Höhe von CHF 4'960.– bzw. CHF 4'920.– auf ein Konto der Beschwerdeführerin (eine Finanzintermediärin) bei der D._____ [Bank] veranlasst zu haben. 2. Mit Editionsverfügung vom 27. Januar 2020 forderte die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich die Beschwerdeführerin auf, diverse Unterlagen und Belege herauszugeben, im Einzelnen: "- Sämtliche Informationen zum Bankkonto der A._____ SA, IBAN Nr. CH1, namentlich Eröffnungsunterlagen, Korrespondenz, Ausweis- kopien sowie detaillierte Kontoauszüge für den Zeitraum ab 1. Oktober 2019 bis 27. Januar 2020 - Detailbelege zu den beiden Überweisungen vom 24. Oktober 2019: - ... [Belegnummer 1], CHF 4'920.– - ... [Belegnummer 2], CHF 4'960.–" 3. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Februar 2020 Beschwerde (Urk. 2). Sie machte zusammengefasst geltend, die angefochtene Editionsverfügung sei unverhältnismässig, da sie sich nicht auf die fraglichen zwei Transaktionen beschränke, sondern "sämtliche Informationen" zum besagten Konto verlange (a.a.O., S. 3). Dabei beantragte die Beschwerde- führerin, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (a.a.O., S. 4).
II. Wie der Replik der Beschwerdeführerin zu entnehmen ist, kam diese den Anord- nungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich offenbar nach und gab ihr die gewünschten Informationen heraus. Unter diesen Umständen erweist sich das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos, wovon auch die Beschwerdeführerin auszugehen scheint. Das Beschwerdeverfahren ist somit als gegenstandlos ge- worden abzuschreiben. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fällt damit dahin.
III. 1. Bei Gegenstandslosigkeit sind nach den allgemeinen prozessrechtlichen Re- geln derjenigen Partei die Kosten aufzuerlegen, welche das Verfahren veranlasst hat oder bei welcher die Gründe für die Gegenstandslosigkeit eingetreten sind (vgl. dazu Domeisen, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafpro- zessordnung – Jugendstrafprozessordnung, 2. A., Basel 2014, N 14 zu Art. 428 StPO). 2. Vorliegend ist die Gegenstandslosigkeit wie gezeigt darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin den Anordnungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich nachgekommen ist. Nach den dargelegten Grundsätzen würde die Beschwerdeführerin damit an sich kostenpflichtig. Die Beschwerdeführerin machte jedoch geltend, die Formulierung in Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung sei auslegungsbedürftig (Urk. 12 S. 1). Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich räumte zwar ein, dass (isoliert betrachtet) Dispositiv-Ziff. 1 als auslegungsbedürftig angesehen werden könne, im Ergebnis hielt sie der Argu- mentation der Beschwerdeführerin jedoch entgegen, dass die Begründung des Entscheids nur den Schluss zulasse, dass es ausschliesslich um Informationen über die beiden aufgeführten Überweisungen gegangen sei (Urk. 9 S. 1). 3. Die Beschwerdeführerin wird durch ihren einzelzeichnungsberechtigten CEO, B._____, vertreten. Dieser scheint französisch-sprachig, wie übrigens auch die weiteren Funktionäre bzw. Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin (vgl. dazu Urk. 2 S. 1). Dieser Umstand dürfte das Verstehen der Editionsverfügung der Staats- anwaltschaft II des Kantons Zürich vom 27. Januar 2020 erschwert haben, was wohl mit ein Grund dafür war, dass der erwähnte Entscheid angefochten wurde. Davon geht auch die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich aus (vgl. Urk. 9 S. 1). 4. Unter den gezeigten Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwer- deverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Damit fällt die aufschiebende Wirkung der Beschwerde dahin. 3. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren fällt ausser Ansatz. 4. Der Beschwerdeführerin wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren kei- ne Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestäti- gung) 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 26. August 2020
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. A. Flury Gerichtsschreiber:
Dr. U. Bruggmann