Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH180052-O/U/HEI
Verfügung vom 5. Juni 2018
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Beschwerdegegner
betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften / Einsprache
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 22. Januar 2018, GC170251-L
Erwägungen: I. 1. Am Dienstag, dem 25. April 2017, um circa 14:15 Uhr, kam es an der ...- Strasse in Zürich zu einer Schlägerei. Die sieben Beteiligten wurden verhaftet und die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eröffnete ein Verfahren wegen Raufhan- dels. Am 27. April 2017 schlossen B., C., D._____ und A._____ (zur Schreibweise von dessen Vornamen vgl. Prot. S. 7) unter Vermittlung des fallfüh- renden Staatsanwalts einen Vergleich im Sinne von Art. 316 StPO (Urk. 16/1/2 und 16/1/1/Beilage). Am 28. April 2017 sprach A._____ bei der Zentralstelle für Verkehrs- und Ord- nungsbussen der Verkehrskontrollabteilung der Stadtpolizei Zürich vor. Er hatte an dem vor der Verhaftung auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz mit Parkuhr an der ...-Strasse abgestellten VW-Lieferwagen (zugelassen auf die ihm gemäss Handelsregister als Alleingesellschafter gehörende E._____ GmbH) einen Avis vorgefunden für eine nicht im Ordnungsbussenverfahren zu ahndende Übertre- tung mit der Aufforderung, sich umgehend auf einer städtischen Polizeiwache zu melden. Dort wurde ein Lenkermeldeblatt ausgefüllt und A._____ als verantwortli- cher Lenker notiert. Weiter merkte A._____ auf dem Formular an, er sei in eine Massenschlägerei involviert gewesen und habe ins Spital gebracht werden müs- sen. Er habe seinen Wagen nicht wegstellen können. Zur Dokumentation seiner Angaben übergab er der Zentralstelle für Verkehrs- und Ordnungsbussen einen Artikel aus der Tagespresse über die Schlägerei sowie eine Kopie des staatsan- waltschaftlichen Vergleichs (Urk. 16/1/1-2). Mit Schreiben vom 6. Juni 2017 orientierte die Zentralstelle für Verkehrs- und Ordnungsbussen A._____ darüber, dass seine Einwendung einen Verkehrsregel- verstoss betreffe, der nicht im Ordnungsbussenverfahren geahndet werde. Die Kompetenz zur Beurteilung des Falles liege nicht mehr bei der Polizei. Man habe sämtliche Unterlagen der zuständigen Übertretungsstrafbehörde weitergeleitet (Urk. 16/1/3).
Am 21. Juni 2017 rapportierte die Stadtpolizei dem Stadtrichteramt der Stadt Zü- rich wegen Überschreitens der zulässigen Parkzeit um mehr als 15, aber nicht mehr als 20 Stunden, vom 25. April, 15:11 Uhr, bis zum 27. April 2017, 10:55 Uhr, begangen durch pflichtwidrige Unvorsichtigkeit (Urk. 16/1). Dieses erliess am 29. Juni 2017 einen Strafbefehl. Es bestrafte A._____ mit einer Busse von 350 Franken und auferlegt ihm eine Kosten- und Gebührenpauschale von 330 Franken. Für den Gesamtbetrag von 680 Franken wurde eine Zahlungs- frist von 30 Tagen ab Zustellung des Strafbefehls angesetzt. Das Stadtrichteramt hielt fest, dass der Erlass des Strafbefehls trotz eingereichter Stellungahme erfol- ge, welche zur Kenntnis genommen worden sei (Urk. 16/2). Der eingeschrieben beziehungsweise mit der Postdienstleistung "Gerichtsurkun- de" versandte Strafbefehl wurde am Dienstag, dem 3. Juli 2017, um 10:52 Uhr, von der Post an der ... [Adresse], der Wohnadresse A.s, abgegeben. Der Empfang wurde mittels digitaler, auf dem Unterschriftenpad eines mobilen Termi- nals der Post gezeichneter Unterschrift quittiert. Der Pöstler notierte als "Emp- fangsperson: / A'. / Beziehung: / Empfänger persönlich" (Urk. 16/2/1). Mit Schreiben vom 14. August 2017 mahnte das Stadtrichteramt den Betrag für die Busse und die Kosten des Strafbefehls und auferlegte A._____ zusätzlich eine Mahngebühr von 20 Franken (Urk. 16/3). Darauf erklärte A._____ mit Eingabe vom 30. August 2017 (tags darauf zur Post gegeben), gegen den Strafbefehl Einsprache zu erheben. Er gab an, der einge- schriebene Brief sei einem Zwölfjährigen ausgehändigt worden. Ferner machte er geltend, das Fahrzeug gehöre nicht ihm, er sei auch nicht der Fahrer. Dass das Auto so lange da habe stehen müssen, sei der Polizei zu verdanken (Urk. 16/4). Das Stadtrichteramt antwortete A._____ mit Schreiben vom 6. September 2017. Der Strafbefehl sei am 3. Juli 2017 entgegengenommen worden, die Einsprache- frist demnach am 13. Juli 2017 abgelaufen und die Einsprache somit am 31. Au- gust 2017 verspätet erhoben worden. Es gab ihm Gelegenheit, die Einsprache bis zum 26. September 2017 zurückzuziehen, andernfalls diese zur kostenpflichtigen
Prüfung der Gültigkeit dem Bezirksgericht Zürich vorgelegt werde (Urk. 16/5). A._____ erklärte in der Folge, an der Einsprache festzuhalten (Urk. 16/6). Das Stadtrichteramt erkundigte sich telefonisch bei der zuständigen Einwohner- kontrolle und brachte dort in Erfahrung, dass der zwölfjährige Sohn von A._____ im gleichen Haushalt lebe. Es hielt am 29. September 2017 in einer Aktennotiz fest, dass auf die Angaben der Post abgestellt werde, wonach der Strafbefehl vom Beschuldigten persönlich in Empfang genommen worden sei. Zudem weise die Unterschrift auf dem Zustellbeleg der Post starke Ähnlichkeit mit der Unter- schrift des Beschuldigten auf anderen von ihm eingereichten Dokumenten auf. Ferner sei das Schreiben des Stadtrichteramtes vom 6. September 2017 gemäss Zustellbeleg der Post von einem "F.", so heisse der zwölfjährige Sohn laut Einwohnerkontrolle, entgegengenommen worden. Diese Unterschrift weiche deut- lich von der Unterschrift ab, welche auf dem Zustellbeleg des Strafbefehls er- kennbar sei. Deshalb werde die Ansicht vertreten, dass der Strafbefehl vom Be- schuldigten persönlich in Empfang genommen worden sei (Urk. 16/7). Wie angekündigt legte das Stadtrichteramt die Einsprache zur Prüfung deren Gül- tigkeit dem Bezirksgericht Zürich vor. Mit Überweisungsschreiben vom 6. Oktober 2017 (beim Bezirksgericht eingegangen am 29. November 2017) beantragte es, dass auf die Einsprache nicht eingetreten werde und A. eine Weisungsge- bühr von 70 Franken auferlegt werde (Urk. 12/8). Der zuständige Einzelrichter trat mit Verfügung vom 22. Januar 2018 nicht auf die Einsprache ein. Er erwog, die rechtsgültige Zustellung des Strafbefehls an den Einsprecher sei am 3. Juli 2017 erfolgt, die zehntägige Einsprachefrist demzufol- ge am 13. Juli 2017 abgelaufen, die Einsprache jedoch erst am 30. August 2017 (richtig: am 31. August 2017) erfolgt und daher verspätet. Er auferlegte A._____ eine Entscheidgebühr von 150 Franken sowie die Kosten des Stadtrichteramtes, inklusive einer Weisungsgebühr von 70 Franken (Urk. 12/9 = 3 = 13). Der Ent- scheid ging A._____ (oder seiner Ehefrau) am 2. Februar 2018 zu (Urk. 12/10/2).
Als er anfangs Juli 2017 "die Busse oder Verfügung" erhalten habe, habe er ge- staunt. Weshalb werde er angeschrieben, wenn ihm das besagte Fahrzeug nicht gehöre und er nicht der Fahrer sei. Er habe sich zum Stadtrichteramt begeben. Dort habe ihn Herr G._____ in Empfang genommen. Ihm habe er den Sachverhalt geschildert und "die Verfügung inkl. Busse" übergeben. Von seiner Seite aus sei die Sache mit dieser Übergabe an Herrn G._____ erledigt gewesen. Am 14. August 2017 habe sein Sohn H._____ "die Busse" entgegengenommen. Da er im Ausland gewesen sei, habe er im ersten Moment nicht reagieren kön- nen. Am 30. August 2017 habe er das Stadtrichteramt angeschrieben. Er habe seine Meinung dargelegt, so wie er es schon gegenüber Herrn G._____ vom Stadtrichteramt gesagt und auch belegt habe. Des Weiteren habe er am 18. Sep- tember 2017 das Amt angeschrieben und an seiner Einsprache festgehalten. Der Vorwurf des Stadtrichteramtes, wonach die Unterschriften von ihm und sei- nem Sohn identisch seien, treffe nicht zu und sei lächerlich. Dass er den Ent- scheid "angenommen" habe, sei auch falsch. Dem Pass könne man seine Aus- und Wiedereinreise in die Schweiz entnehmen (der Beschwerdeführer legt seiner Eingabe zwei Kopien von gestempelten Passseiten bei, Urk. 7/1-2). Behaupten und lügen könne jeder, aber ein Pass könne nicht lügen. Die Verfahrensfehler lägen zwischen der Polizei und der Zentralstelle und dem Stadtrichteramt. Was diese untereinander abgemacht hätten und wie sie es unter den Tisch wischen wollten, könne er nicht sagen. Fakt sei, dass er nach Erhalt "der Verfügung" anfangs Juli 2017 persönlich beim Stadtrichteramt, Herrn G._____, gewesen sei und die Akten übergeben habe, womit die Sache aus sei- ner Sicht erledigt gewesen sei (Urk. 6). 2.3. Während der Vorderrichter auf Stellungnahme verzichtete (Urk. 14), liess sich das Stadtrichteramt mit Eingabe vom 23. März 2018 vernehmen. Es beantragt mit folgender Begründung die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe mit Eingabe vom 30. August 2017 Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben und geltend gemacht, der Strafbefehl sei einem Zwölfjäh-
rigen abgegeben worden, ohne den Namen der besagten Person zu nennen. Damit habe er sinngemäss eingewendet, der Strafbefehl sei nicht rechtsgültig zu- gestellt worden. Gemäss Abklärungen des Stadtrichteramtes bei der Einwohner- kontrolle der Wohngemeinde des Beschwerdeführers lebe dessen zwölfjähriger Sohn namens F._____ im gleichen Haushalt wie er. Den Angaben der Post fol- gend sei der Strafbefehl vom Beschwerdeführer persönlich entgegengenommen worden, während das Schreiben des Stadtrichteramtes vom 6. September 2017 von F., dem Sohn des Beschwerdeführers, entgegengenommen worden sei. Würden überdies die beiden Unterschriften auf den Empfangsbestätigungen des Strafbefehls und des Schreibens vom 6. September 2017 miteinander vergli- chen, weiche die Unterschrift des Sohnes deutlich von der Unterschrift des Be- schwerdeführers ab. Die Unterschrift des Beschwerdeführers auf der Empfangs- bestätigung weise hingegen starke Ähnlichkeit mit weiteren in den Akten befindli- chen und vom Beschwerdeführer unterzeichneten Dokumenten auf. Die vom Beschwerdeführer mit der verbesserten Beschwerdeschrift eingereichten Passkopien vermöchten die geltend gemachte Auslandsabwesenheit im Zeitpunkt der Entgegennahme des Strafbefehls am 3. Juli 2017 nicht zu belegen. So trage der von ihm als Ausreise aus der Schweiz bezeichnete Stempel das Datum des 6. August 2017, während der Strafbefehl bereits am 3. Juli 2017 entgegenge- nommen worden sei. Überdies sei ohnehin unklar, aus wessen Reisepass die Kopien stammten, zumal die Personalien auf den Kopien nicht sichtbar seien. Im Weiteren führe der Beschwerdeführer, nachdem er in der Einsprache bloss von einem Zwölfjährigen gesprochen habe, der den Strafbefehl entgegengenom- men habe, vor Obergericht plötzlich an, der Strafbefehl sei seinem Sohn H. zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe es bei seinen bisherigen und auch neuerlichen Vorbringen jedoch unterlassen, die vollständigen Personalien und Geburtsdaten seiner Kinder respektive der von ihm bezeichneten Personen, an welche die Zustellung gemäss ihm erfolgt sein solle, einzubringen. Abklärungen seitens des Stadtrichteramtes hätten ergeben, dass sein Sohn H._____ am tt.mm.2003 geboren worden sei und folglich im Zeitpunkt der Entgegennahme des Strafbefehls am 3. Juli 2017 nicht zwölfjährig gewesen sei, wie vom Beschwerde-
führer anfangs vorgebracht (unter Hinweis auf ein der Stellungnahme beigelegtes E-Mail der Bevölkerungsdienste der Gemeinde I._____ [zu der ... [Ort] gehört] vom 23. März 2018, wonach im Haushalt des Beschwerdeführers nebst seiner Ehefrau J._____ die Kinder H._____ [geb. tt.mm.2003], F._____ [geb. tt.mm.2005] und K._____ [geb. tt.mm.2006] wohnen, Urk. 18). Insofern vermöchten die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen, weshalb seitens des Stadtrichteramtes Zürich nach wie vor auf die Empfangsbe- stätigung der Post vom 3. Juli 2017 abgestellt und von einer rechtsgültigen Zustel- lung an den Beschwerdeführer persönlich ausgegangen werde (Urk. 17). 2.4. Replicando erklärte der Beschwerdeführer am 4. April 2018, an seinem Rechtsmittel festzuhalten. Fakt sei, dass das Fahrzeug nicht ihm gehöre, sondern der E.. Fakt sei, dass er nicht der Fahrer sei. Fakt sei, dass er von seiner Seite aus alles in seiner Macht stehende getan habe, sei es bei der Polizei, dem Staatsanwalt oder der "Zentrale für Bussen". Sämtlich Unterlagen habe er dem Stadtrichteramt, Herrn G., abgegeben. Den Pass könne er jederzeit dem Gericht abgeben (Urk. 21). 2.5. Mit Eingabe vom 25. April 2018 erklärte das Stadtrichteramt, unter Verweis auf die Akten sowie die Stellungnahme vom 23. März 2018 auf Duplik zu verzich- ten (Urk. 24). Die dem Beschwerdeführer angesetzte Frist, um allfällige Bemer- kungen dazu einzureichen, verstrich ungenutzt am 25. Mai 2018 (vgl. Urk. 26 f.); er hat sich nicht weiter vernehmen lassen. II. 1. Die Zustellung eines Strafbefehls erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entge- gengenommen wurde (Art. 353 Abs. 3 sowie Art. 85 Abs. 2 und 3 StPO).
Fest steht vorliegend, dass der Strafbefehl vom 29. Juni 2017 von der Post am 3. Juli 2017 am Wohnort des Beschwerdeführers übergeben wurde. Strittig ist hingegen, wer ihn in Empfang nahm. Das Stadtrichteramt stellt diesbezüglich auf die Empfangsquittung der Post ab. Diese sieht wie folg aus (Urk. 16/2/1):
Zu Recht weist das Stadtrichteramt darauf hin, dass dieser Schriftzug grosse Ähn- lichkeit mit weiteren, unbestrittenermassen vom Beschwerdeführer stammende Unterschriften in den Akten aufweist:
Vergleich vom 27. April 2017 (Urk. 16/1/2) Lenkermeldeblatt vom 28. April 2017 (Urk. 16/1/1) Einsprache vom 30. August 2017 (Urk. 16/4)
Festhaltenserklärung vom 18. September 2017 (Urk. 16/6) Beschwerde vom 9. Februar 2018 (Urk. 2) verbesserte Beschwerdeschrift vom 24. Februar 2018 (Urk. 6)
Unterschrift Unterschrift Freundliche Grüsse A._____ ... [Unterschrift]
Unterschrift A._____ Unterschrift Mit freundlichen Grüssen
Unterschrift
Replik vom 4. April 2018 (Urk. 21)
So stimmt etwa das grosse ... [Buchstabe 1] in der fraglichen Empfangsquittung überein mit namentlich den Unterschriften des Vergleichs vom 27. April 2017, der Beschwerde vom 9. Februar 2018 sowie der verbesserten Beschwerdeschrift vom 24. Februar 2018. Des Weiteren ist die Unterlänge des ... [Buchstabe 2] charakte- ristisch und korrespondiert etwa mit den am 27. April 2017, am 30. August 2017, am 9. Februar 2018 und am 24. Februar 2018 geleisteten Unterschriften. Demgegenüber unterschreibt der zwölfjährige Sohn (F._____), der gemäss An- gaben des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 30. August 2017 den Strafbefehl entgegengenommen haben soll, mit einem gänzlich anderen Na- menszug, wie die Empfangsquittung zum Schreiben des Stadtrichteramts vom 6. September 2017 zeigt (Urk. 16/5/2):
Es ist nun nicht ersichtlich und wird auch vom Beschwerdeführer nicht dargelegt, weshalb der zwölfjährige F._____ nicht schon die Entgegennahme des Strafbe- fehls am 3. Juli 2017 mit dieser Unterschrift hätte bestätigen, und stattdessen jene seines Vaters hätte nachahmen sollen. Berücksichtigt man überdies auch den Umstand, dass der Zustellbeamte der Post in der entsprechenden, bei Gerichtsurkunden zwingend auszufüllenden Rubrik vermerkte, die Sendung sei "A'.", dem "Empfänger persönlich", ausgehän- digt worden, verbleiben keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Strafbefehl am 3. Juli 2017 dem Beschwerdeführer übergeben wurde, und nicht wie von ihm gel- tend gemacht seinem zwölfjährigen Sohn. Mit freundlichen Grüssen Unterschrift Unterschrift F.
Daran vermögen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers vor Obergericht nichts zu ändern. Vielmehr bestätigte er in seiner verbesserten Beschwerdeschrift an zwei Stellen ausdrücklich, den Strafbefehl ("die Busse oder Verfügung" bezie- hungsweise die "Verfügung") "anfangs Juli 2017" erhalten zu haben. Er habe da- rauf reagiert, indem er beim Stadtrichteramt vorstellig geworden sei. Für den Lauf der Einsprachefrist irrelevant ist hingegen, wer die Mahnung vom 14. August 2016 oder das Schreiben vom 6. September 2017 entgegennahm. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Ausland gewesen, als sein Sohn H._____ "am 14. August 2017" "die Busse" entgegengenommen habe, gehen, wie auch der Verweis auf Passstempel mit Daten im August 2017, an der Sache vorbei. Der Klarheit halber sei gesagt, dass er sich in diesem Zusammenhang nicht auf die Zustellung des Strafbefehls beziehen kann. Dies ergibt sich aus der von ihm geschilderten Chronologie, gemäss der die Entgegennahme jener Sen- dung durch seinen Sohn H._____ während seiner Auslandsabwesenheit nach der Vorsprache bei Herrn G._____ gewesen sei, die wiederum nach Erhalt des Straf- befehls erfolgt sein soll. Demnach sind das Stadtrichteramt und die Vorinstanz zu Recht davon ausgegan- gen, dass von einer rechtsgültigen und damit fristauslösenden Zustellung des Strafbefehls am 3. Juli 2017 an den Beschwerdeführer auszugehen ist. 2. Wie das Stadtrichteramt und die Vorinstanz ebenfalls zutreffend darlegen, en- dete die zehntägige Einsprachefrist (Art. 354 StPO, zutreffend belehrt im Strafbe- fehl) damit am 13. Juli 2017 (vgl. Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 2 StPO). Die am 31. August 2017 zur Post gegebene Eingabe des Beschwerdeführers wahrte die- se Frist nicht. Auch soweit der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen vor Obergericht gel- tend machen wollte, er habe bereits vorgängig, durch persönliche Vorsprache beim Stadtrichteramt, rechtzeitig reagiert und seinen Widerspruch zum Strafbefehl kundgegeben, mithin gültig Einsprache erhoben, ist ihm kein Erfolg beschieden. Abgesehen davon, dass er nicht sagt, wann genau dies gewesen sein soll, womit es schon an einer substantiierten Behauptung der Einhaltung der zehntägigen
Einsprachefrist fehlt, bleibt er jeglichen Beweis dafür schuldig. Da er aus der rechtzeitigen Einspracheerhebung Rechte ableitet (vgl. Art. 8 ZGB) und es in sei- nem Machtbereich liegt, die Einsprache so zu erheben, dass er den entsprechen- den Nachweis führen kann, hat er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. Riedo, in: Niggli / Heer / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 68 zu Art. 91). Im Übrigen spre- chen verschiedene Indizien gegen seine Darstellung. So erscheint es nicht nach- vollziehbar, dass er in seiner Reaktion auf das Mahnschreiben vom 14. August 2017 mit keinem Wort Bezug nahm auf die seiner Schilderung nach vorgängig er- folgte Vorsprache bei Herrn G._____ vom Stadtrichteramt, mit der angeblich die Sache aus seiner Sicht ja hätte erledigt sein sollen. Sodann deckt sich die Be- hauptung des Beschwerdeführers, er habe Herrn G._____ "die Verfügung inkl. Busse" übergeben, nicht mit der Aktenführung des Stadtrichteramtes. Dort wur- den sowohl eine Ausfertigung des Strafbefehls als auch die Mahnung, je mit an- gehängtem Einzahlungsschein, als Beilagen zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. August 2017 abgelegt (Urk. 16/4). Offenbar war er damals noch im Besitz des ihm verschickten Strafbefehls. Auch wenn das Stadtrichteramt in seiner Be- schwerdeantwort den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht widerspricht, ist damit eine rechtzeitig erhobene Einsprache durch persönli- che Vorsprache beim Stadtrichteramt nicht dargetan. 3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Strafbefehl vom 29. Juni 2017 am 3. Juli 2017 rechtsgültig zugestellt wurde und innert der bis am 13. Juli 2017 laufenden Einsprachefrist keine Einsprache erfolgte. Die Vorin stanz trat zu Recht auf die erst am 31. August 2017 und damit verspätet erhobene Einsprache nicht ein. Mit seinen Ausführungen, er sei infolge der Verhaftung nicht in der Lage gewe- sen, das Fahrzeug nach Ablauf der bezahlten Parkzeit wegzufahren, ist der Be- schwerdeführer nicht zu hören. Dies hätte er im Einspracheverfahren geltend ma- chen müssen, was ihm mangels rechtzeitiger Einsprache nun verwehrt ist. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Die Kosten des Verfahrens vor Obergericht sind auf die Gerichtskasse zu neh- men. Der Vorderrichter unterliess es, den Beschwerdeführer anzuhören und ihm Gelegenheit zu geben, zum Antrag des Stadtrichteramtes, auf die Einsprache sei nicht einzutreten, Stellung zu nehmen. Dies wiegt umso schwerer, als das Stadt- richteramt bei der zuständigen Einwohnerkontrolle Abklärungen vornahm und in der Aktennotiz vom 29. September 2017, zu der sich der Beschwerdeführer nie äussern konnte, eine eigentliche Begründung für seinen Nichteintretensantrag formulierte. Damit wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Zwar wurde dieser Mangel im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt – der Beschwerdeführer konnte sich zu allen Vorbringen des Stadtrichteramtes sowie der Begründung in der angefochtenen Verfügung äussern und die Beschwer- deinstanz hat umfassende Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Gehörsverlet- zung ist aber dadurch Rechnung zu tragen, dass ungeachtet des Verfahrensaus- gans von einer Kostenauflage an den Beschwerdeführer abzusehen ist. Eine Ent- schädigung hat er indes nicht zugute. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. Th. Meyer) 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Ent- schädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde und eigenhändig − das Stadtrichteramt der Stadt Zürich, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − das Stadtrichteramt der Stadt Zürich, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 16), gegen Empfangsbestätigung − das Bezirksgericht Zürich, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 12), gegen Empfangsbestätigung
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Zürich, 5. Juni 2018
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Weber