Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH170365-O/U/PFE
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. Ch. Negri
Beschluss vom 8. Januar 2018
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Abweisung Wiederaufnahme
Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. November 2017, B-1/2016/10042132
Erwägungen: I. 1. Am 16. Dezember 2016 meldete sich die Beratungsstelle C._____ telefo- nisch bei der Kantonspolizei Zürich und teilte mit, sie habe Kenntnis von einem sexuellen Übergriff auf ein vierjähriges Mädchen, D., erhalten. A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin), Mutter von D., habe in der Folge er- klärt, ihre Tochter habe der Grossmutter unter anderem erzählt, sie ki tzle den Pe- nis ihres Vaters, B. (nachfolgend: Beschwerdegegner 1; Urk. 13/1/1). Auf Antrag der Kantonspolizei Zürich (Urk. 13/6/2) bestellte die KESB Bezirk Meilen für D._____ superprovisorisch eine Beistandschaft gestützt auf Art. 306 Abs. 2 ZGB zur Vertretung im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 (Urk. 13/6/3). Mit Verfügung vom 9. Februar 2017 stellte die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Be- schwerdegegner 1 betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern ein (Urk. 13/9/5). Am 6. September 2017 liess die Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme der Strafuntersuchung gemäss Art. 323 StPO beantragen (Urk. 13/10/6). Mit Verfü- gung vom 7. November 2017 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Wieder- aufnahme des Verfahrens ab (Urk. 5). 2. Hiergegen liess die Beschwerdeführerin innert Frist Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Es sei Ziffer 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kan- tons Zürich vom 7. November 2017 aufzuheben. 2. Es sei die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen B., geboren tt. Dezember 1970, wohnhaft ... [Adresse], wegen sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Art. 323 StPO wieder aufzunehmen. 3. Alles ohne Kosten- und unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." 3. Innert der mit Verfügung vom 23. November 2017 angesetzten Frist leistete die Beschwerdeführerin eine Prozesskaution von Fr. 3'500.– (Urk. 6, 11). Mit Ein- gabe vom 4. Dezember 2017 legitimierte sich Rechtsanwalt lic. iur. Y. mi t-
tels Vollmacht als Vertreter des Beschwerdegegners 1 und ersuchte um Akten- einsicht (Urk. 8). II. 1.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmit- tel ergreifen. Ein solches rechtlich geschütztes Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist; lediglich eine Reflexwirkung genügt nicht (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2014, Art. 382 N 7). 1.2. Die Beschwerde ist der Beschwerdeinstanz schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Begründungspflicht bezieht sich grundsätzlich auch auf die Darlegung der Eintretensvoraussetzungen wie z.B. die Legitimation, auch wenn die Beschwerdeinstanz diese von Amtes wegen zu prüfen hat. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, nach möglichen Beschwerdegründen und somit nach den Beschwerdeinteressen einer betroffenen Personen zu suchen (v gl. Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zü- rich/St. Gallen 2011, S. 175 N 391; ZR 113 [2014] Nr. 12 E. 1.3). Dies gilt zumin- dest insofern, als die Beschwerdelegitimation nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. 1.3. Partei ist unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Volle Parteirechte sind der geschädigten Person auch dann einzuräumen, wenn sie noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituie- ren, so z.B. wenn eine Einstellung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die geschädigte Person zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, 1308 Fn 427; ZR 110 [2011] Nr. 76 S. 240 mit weiteren Hinwei- sen auf die Literatur; Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August
2012 E. 2.1). Die Staatsanwaltschaft weist die geschädigte Person nach Eröff- nung des Vorverfahrens auf die Möglichkeit hin, dass sich diese als Privatklägerin konsti tui eren kann, wenn sie von sich aus keine Erklärung abgegeben hat (Art. 118 Abs. 4 StPO). Als geschädigt gilt die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzte Person (Art. 115 Abs. 1 StPO). Als Opfer gilt die geschädigte Person, welche durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychi- schen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 116 Abs. 1 StPO). Als Angehörige des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Art. 116 Abs. 2 StPO). Machen Angehörige eines Opfers Zivilansprüche geltend, so ste- hen ihnen die gleichen Rechte wie dem Opfer zu (Art. 117 Abs. 3 StPO). Es muss sich dabei um eigene Zivilansprüche der Angehörigen handeln (vgl. Art. 122 Abs. 2 StPO). 2. Die Beschwerdeführerin lässt in der Beschwerdeschrift ausführen, sie sei bis zur Einstellung der Strafuntersuchung nicht Partei gewesen. Für D._____ sei eine Prozessbeistandschaft angeordnet worden. Diese sei mit Entscheid der KESB Meilen vom 17. August 2017 infolge Erledigung des erteilten Auftrags aufgehoben und die Beiständin aus ihrem Mandat entlassen worden (Urk. 2 S. 5). Da keine Beistandschaft mehr bestehe, stehe die Beschwerdeführerin als Inhaberin der el- terlichen Sorge und der elterlichen Obhut in der Pflicht und in der Verantwortung, die Interessen des Kindes in diesem Verfahren wahrzune hme n (Urk. 2 S. 6). 3. Da es im vorliegenden Verfahren um den Vorwurf sexueller Handlungen mit Kindern geht, ist D._____ Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO. Somit könnte die Beschwerdeführerin als i hre Mutter grundsätzli ch die gleichen Rechte wahr- nehmen wie ihre Tochter, sofern sie Zivilansprüche geltend macht. Wie sie selbst ausführt und aus den Akten ersichtlich ist, war sie bis zur Einstellung des Strafver- fahrens ni cht Partei , mi thi n hat si e si ch i m Vorverfahren ni cht als Privatklägerin konstituiert. Aus den Akten geht nicht hervor, dass si e i m Si nne von Art. 118 Abs. 4 StPO darauf hingewiesen worden wäre, dass sie sich als Privatklägerin konsti tui eren kann und es liegen auch keine Hinweise vor, dass die im Vorverfah- ren nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin von der Bestimmung Kenntni s
gehabt hat (vgl. hi erzu Lieber, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., Art. 118 N 14.). Allerdings erwähnt die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwer- deführerin auch in der Beschwerdeschrift mit keinem Wort, dass sie als Privatklä- gerin am Verfahren teilnehmen und eigene Zivilansprüche geltend machen möch- te. Sie legt nicht dar, inwiefern sie durch die behauptete Straftat unmittelbar per- sönlich beeinträchtigt worden ist. Aus i hren Ausführungen folgt vielmehr, dass sie die Interessen des Kindes wahren möchte. Daraus ergibt sich jedoch keine Legi- timation für die Beschwerdeführerin persönlich. Dass sie die Beschwerde im Na- men ihrer Tochter erheben wollte, ist zudem nicht ersichtlich, wird sie in der Be- schwerdeschrift doch von ihrer rechtskundigen Vertreterin ausdrücklich als Be- schwerdeführeri n aufgeführt. Damit kann hier offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin in Anbetracht der offen- sichtlich gegensätzlichen Interessenlage der Kindseltern überhaupt für die einsei- tige Vertretung des Kindes im vorliegenden Konflikt kompetent wäre, zumal nach- dem dessen Beistand die Einstellung des Strafverfahrens akzeptiert hatte. 4. Aus obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht beschwerdelegitimiert ist, weshalb auf die Beschwerde ni cht einzutreten ist . Da sich die Beschwerde sofort als unbegründet erweist, kann in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen einer Stellungnahme der Staatsanwalt- schaft sowie des Beschwerdegegners 1 verzichtet werden. Folglich erübrigt es sich, dem Beschwerdegegner 1 im Beschwerdeverfahren Akteneinsicht zu ge- währen. III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Ge- richtsgebühr auf Fr. 900.– festzusetzen und mit der geleisteten Kaution zu ver- rechnen. Im Mehrbetrag ist die Kaution – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsan- spüche des Staates – der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Züri ch, 8. Januar 2018
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Negri